Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1990, Az.: IX ZR 94/90
Kindesunterhalt; Aufrechnung; Anwaltskosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 94/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 113, 98
- BGHZ 113, 90 - 98
- FamRZ 1991, 295-298 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1991, 928 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1991, 526-527 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 839-842 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 515 (amtl. Leitsatz)
- WM 1991, 878-881 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Elternteil aus einem von ihm gem. § 1629 III BGB erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt vollstreckt, und ist der Erlös an seinen Verfahrensbevollmächtigten geleistet worden, so kann dieser gegen den Auszahlungsanspruch nicht mit solchen Gegenforderungen gegen den Elternteil aufrechnen, die nicht im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Kindesunterhalts stehen.
Tatbestand:
Die am 6. Februar 1971 geborene Klägerin ist ein Kind aus der 1985 geschiedenen Ehe zwischen E. W. und dem Arzt Dr. M. W.. Nach der Trennung der Eltern lebte sie bei der Mutter. Diese erwirkte im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 1985, durch das der Vater unter anderem verpflichtet wurde, ab Rechtskraft der Scheidung an die Mutter für die jetzige Klägerin monatlich 512,50 DM Unterhalt zu zahlen. In diesem wie auch in anderen Verfahren zwischen den Eheleuten wurde die Mutter - der die elterliche Sorge für die Klägerin übertragen wurde - vom Beklagten als Rechtsanwalt vertreten.
Aufgrund des genannten Urteils erwirkte die Mutter, vertreten durch den Beklagten, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts M. vom 15. Dezember 1986 (10 M 2659/86). Darin ist als Gläubigerin "E. W., als gesetzliche Vertreterin von U. W." genannt. Gepfändet und überwiesen wurde unter anderem wegen Unterhaltsrückständen für über 2 1/2 Jahre die angebliche Forderung des Vaters gegen die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Darauf zahlte die Drittschuldnerin 1987 zu Händen des Beklagten 11.082,75 DM. Dieser verrechnete das Guthaben mit eigenen Gebührenforderungen gegen die Mutter der Klägerin.
Die Klägerin hat die Verrechnung nur anerkannt, soweit die Kostenforderung für das Erwirken des fraglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstanden ist. Sie hat Auszahlung von 10.754,05 DM verlangt. Ihre Klage, zu der ihre Mutter sie schriftlich ermächtigt hat, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 9.741,86 DM stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hält die Klägerin für prozeßführungsbefugt, obwohl sie einen materiell ihrer Mutter zustehenden Zahlungsanspruch einklage. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht nicht. Die Klägerin ist zur Prozeßführung im eigenen Namen von ihrer Mutter schriftlich ermächtigt worden. Das sachliche Interesse der Klägerin am Ergebnis der Prozeßführung ergibt sich daraus, daß der beigetriebene Unterhalt für sie bestimmt war.
II. 1. Zur Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin könne Auszahlung der gepfändeten und überwiesenen Beträge an sich verlangen. Anspruchsgrundlage sei der Vertrag (§§ 611, 667 BGB), den ihre Mutter mit dem Beklagten abgeschlossen habe. Die Mutter sei hierbei lediglich aufgrund ihrer eigenen Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB tätig geworden. Der Beklagte könne mit Honoraransprüchen gegen die Mutter nur insoweit aufrechnen, als seine zu vergütende Tätigkeit der Titulierung und Durchsetzung gerade der Unterhaltsansprüche der Klägerin gedient habe. Die weitergehende Aufrechnung sei wegen der Natur des Inkassoauftrags als Treuhandauftrag ausgeschlossen. Für seine bestrittene Behauptung, die Mutter der Klägerin habe ihr Einverständnis zur Begleichung seiner Honorarforderung mit eingehenden Unterhaltsbeträgen erklärt, habe der Beklagte keinen Beweis angetreten. Demgemäß hat das Berufungsgericht - lediglich - anteilige Kosten von 418,43 DM und 265,06 DM für die Verfolgung des Anspruchs auf Kindesunterhalt im Scheidungsverbundverfahren sowie die Kosten für zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Höhe von je 328,70 DM als Grundlagen für aufrechenbare Gegenforderungen anerkannt.
2. Demgegenüber rügt die Revision: Ein Treuhandverhältnis entstehe nicht schon dadurch, daß ein Rechtsanwalt für einen Mandanten Geld einziehe. Eine Einigung über eine entsprechende Zweckbindung sei nicht getroffen. Auf eine solche brauche sich der Rechtsanwalt auch nicht nach Treu und Glauben einzulassen, weil er durch die Regelung des § 1629 Abs. 3 BGB ohnehin gebührenrechtlich benachteiligt werde, indem er für mehrere Personen ohne die Möglichkeit der Gebührenerhöhung nach § 6 BRAGO tätig werde. Auch hätte er, der Beklagte, ohne die angenommene Aufrechnungsmöglichkeit einen Vorschuß verlangen und von dessen Eingang seine weitere Tätigkeit abhängig machen können.
3. Der Beklagte hat die Aufrechnung erklärt mit eigenen Honoraransprüchen (§§ 675, 611 Abs. 1, 612 BGB) gegen die Mutter der Klägerin. Diese Honoraransprüche und die Klageforderung sind "gegenseitig" im Sinne von § 387 BGB, weil die beim Beklagten eingegangenen Leistungen der Drittschuldnerin nicht der Klägerin, sondern ihrer Mutter gebühren (§§ 611, 675, 667 BGB). Gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB können Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher Kinder von einem Elternteil nur im eigenen Namen gegen den anderen geltend gemacht werden, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist.
Im vorliegenden Fall hat die Mutter der Klägerin die Zwangsvollstreckung aufgrund des ihr selbst zuerkannten Rechts betrieben. Soweit sie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß als "gesetzliche Vertreterin" der Klägerin bezeichnet ist, kann das hier im Hinblick auf § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht als ein Handeln in fremdem Namen und kraft fremden Rechts, sondern lediglich als ungenauer Hinweis auf die Zweckbestimmung der Pfändung (Prozeßstandschaft) verstanden werden. Der Prozeßstandschafter bleibt vollstreckungsbefugt, solange nicht die Klausel auf den materiellen Anspruchsinhaber umgeschrieben worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1982 - VIII ZR 293/81, JZ 1983, 150, 151; Beschl. v. 23. November 1983 - IVa ZR 161/83, MDR 1984, 385; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 727 Anm. 3 B). Das gilt auch für die Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB (LG Düsseldorf Rpfl 1985, 497; vgl. ferner OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1059, 1060; OLG Köln FamRZ 1985, 626 f; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 727 Rdn. 30, 44).
Die aufgrund der Zwangsvollstreckung von der Drittschuldnerin gezahlten Beträge wurden an die Vollstreckungsgläubigerin geleistet, unabhängig davon, wer nach materiellem Recht Forderungsinhaber war.
4. Das Berufungsgericht hat aber mit Recht die vom Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe von 9.741,86 DM für unwirksam gehalten, weil sie dem Zweck der geschuldeten Leistung widersprach. Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn das nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses als stillschweigend vereinbart (§ 157 BGB) angesehen werden muß oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar erscheinen läßt (RGZ 160, 52, 60; BGHZ 14, 342, 347; 71, 380, 383) [BGH 01.06.1978 - III ZR 44/77]. Insbesondere aus der erkennbaren besonderen Zweckgebundenheit des Rechtsgeschäfts ist gefolgert worden, daß gegen die sich daraus ergebenden Forderungen nicht mit Ansprüchen aufgerechnet werden darf, die ihren Grund nicht in demselben Geschäft haben (BGHZ 25, 211, 214 f; 95, 109, 113; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1969 - I ZR 72/67, WM 1970, 253, 254 unter II 3 a), sondern nur mit solchen, deren Erfüllung demselben Zweck dient (BGHZ 54, 244, 247) [BGH 13.07.1970 - VII ZR 176/68]. Soweit die Zweckbindung gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB sogar zu einer Unpfändbarkeit der Ansprüche führt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30. März 1978 - VII ZR 331/75, LM § 851 ZPO Nr. 3 unter II 1; OLG Düsseldorf NJW 1988, 1676, 1677 [OLG Düsseldorf 17.02.1988 - 3 W 494/87] a.E.; Stein/Jonas/Münzberg aaO. § 851 Rdn. 19-24; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO. § 851 Anm. 2 B; Zöller/Stöber, ZPO 16. Aufl. § 851 Rdn. 3; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 851 Anm. 2 a; Hillebrand Rpfleger 1986, 464, 465), folgt der Aufrechnungsausschluß außerhalb des Rahmens der Zweckgebundenheit schon aus § 394 BGB (vgl. BGHZ 94, 316, 322; Stein/Jonas/Münzberg aaO. § 851 Rdn. 22; Stöber, Forderungspfändung 9. Aufl. Rdn. 14).
Vollstreckt ein Elternteil aus einem gemäß § 1629 Abs. 3 BGB erwirkten Titel, so untenliegen die beigetriebenen Unterhaltsleistungen einer treuhandartigen Zweckbindung zugunsten des Kindes. Diese folgt aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Durch sie soll das Kind aus dem Streit der Eltern herausgehalten werden (vgl. Begründung der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 19 des Entwurfs des 1. EheRG vom 14. Juni 1976, BT-Drucks. 7/650 S. 176 und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zu Art. 1 Nr. 7 a des Entwurfs zum UÄndG vom 20. Februar 1986, BT-Drucks. 10/4514 S. 23 unter h). Die Prozeßstandschaft des Elternteils soll dem Schutz des minderjährigen Kindes dienen (vgl. Begründung zum UÄndG aaO.). Der Gesetzgeber wollte eine Rechtsform, die das Kind bei der Durchsetzung seiner Ansprüche möglichst wenig belastet und ihm die Mittel zu seinem Unterhalt einfacher und schneller verschafft, nicht aber den Unterhaltsanspruch aus seinem Vermögen ausgliedert. Damit wäre es unvereinbar, wenn der dem Kind gebührende Unterhalt - sogar im Rahmen der allgemeinen Schutzvorschriften für Unterhaltsansprüche (§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ZPO, § 394 BGB) - dem Zugriff persönlicher Gläubiger des für das Kind handelnden Elternteils ausgesetzt würde. Die allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften für Unterhaltsrenten sichern dagegen nicht hinreichend. Zum einen dienen die gemäß § 1629 Abs. 3 BGB beigetriebenen Beträge gerade nicht dem Unterhalt des Elternteils, gegen den sich die Gegenforderung richtet; allgemein wird angenommen, gesetzlicher Pfändungsschutz komme nur in Betracht, wenn er zugunsten des Inhabers oder wenigstens Mitinhabers der zu beschlagnahmenden Forderung bestehe (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87, WM 1987, 1418, 1419). Zum anderen genießen Unterhaltsrückstände, die im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen wurden, nicht den Schutz des § 850 k ZPO und allenfalls eingeschränkt denjenigen des § 811 Nr. 8 ZPO; ob der an die Stelle der Unterhaltsforderung getretene Anspruch des Berechtigten gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten auf Auszahlung des Erlöses noch von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfaßt wird, ist streitig (bejahend LG Koblenz MDR 1955, 618 [LG Koblenz 06.05.1955 - 4 T 159/55]; Zöller/Stöber aaO. § 850 b Rdn. 3 a.E. - verneinend LG Berlin DGVZ 1976, 154, 155; LG Düsseldorf Rpfl 1977, 183 f; Stein/Jonas/Münzberg aaO. § 850 Rdn. 9; Stöber aaO. Rdn. 17). Hingegen setzt sich die Zweckgebundenheit einer gemäß § 1629 Abs. 3 BGB titulierten Unterhaltsforderung des Kindes mit ihrem erfüllungsbedingten Erlöschen an dem Auszahlungsanspruch gegen den bevollmächtigten Empfänger fort, der vereinbarungsgemäß die Leistung in Kenntnis ihrer Zweckbindung erhalten hat. Diese ist unabhängig von den sonstigen allgemeinen Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses, das allerdings regelmäßig noch nicht schon durch einen dem Rechtsanwalt erteilten Einziehungsauftrag zugunsten des Auftraggebers begründet werden mag (vgl. BGHZ 71, 380, 383 [BGH 01.06.1978 - III ZR 44/77]; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559, 560). Da und soweit das Kind nicht selbst Gebührenschuldner des die Vollstreckung betreibenden Rechtsanwalts ist, hat dieser den Erlös wie Fremdgeld zu behandeln.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz mag allenfalls für solche Ansprüche des Anwalts gegen den als Prozeßstandschafter handelnden Elternteil naheliegen, die im Zusammenhang gerade mit dieser seiner prozessualen Stellung und der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs erwachsen sind. Jedoch braucht der Senat darüber nicht abschließend zu entscheiden, weil schon das Berufungsgericht die Aufrechnung mit den entsprechenden Honorarforderungen des Beklagten - gegen deren Berechnung im einzelnen die Revision sich nicht wendet - unangefochten zugelassen hat.
Eine weitergehende Aufrechnungsmöglichkeit ist nicht mit Rücksicht auf die vergütungsrechtlichen Bedenken der Revision geboten. Der Rechtsanwalt, der den Auftrag zur Vollstreckung aus einem erkennbar auf § 1629 Abs. 3 BGB beruhenden Unterhaltstitel übernimmt, kann sich von vornherein darauf einstellen, daß ihm gegebenenfalls zweckgebundene Fremdgelder zufließen werden. Er kann und muß seine Dispositionen darauf einrichten, daß er sich daraus nicht wegen anderer, älterer Gebührenforderungen befriedigen kann, deretwegen er sich zuvor keine ausreichenden Vorschüsse (§ 17 BRAGO) hatte zahlen lassen. Allein der Umstand, daß der Anwalt wegen der materiellen Berechtigung des Kindes - das nicht zugleich sein Auftraggeber ist - nicht die Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beanspruchen darf, ändert daran nichts. Das anwaltliche Gebührensystem für Familiensachen ist in seiner Gesamtheit darauf ausgerichtet, die Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu vergüten, ohne daß hieraus Rückschlüsse auf materiell-rechtliche Regelungen in jedem Einzelfall gezogen werden können. In Art. 10 Nr. 3 des Ersten Eherechtsreformgesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1421, 1460) wurde auch die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in einer Weise geändert, die dem Gesetzgeber als angemessene Gesamtregelung der Vergütung unter anderem für das Scheidungsverbundverfahren erschien.
6. Die Revision greift die Behauptung des Beklagten auf, die Mutter der Klägerin sei damit einverstanden gewesen, daß die beizutreibenden Unterhaltsrückstände zur Begleichung seiner Gebührenansprüche hätten verwendet werden sollen. Sie rügt aber nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe für diese - von der Klägerin bestrittene - Behauptung keinen Beweis angetreten. Daran ist der Senat gebunden.
Im übrigen hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan, daß die für die Klägerin eingehenden Unterhaltsbeträge vereinbarungsgemäß auch außerhalb der Zweckbindung - also unter anderem gegen Kostenforderungen, die nicht den Unterhaltsanspruch der Klägerin betrafen - hätten aufgerechnet werden sollen. Das Schreiben der Kindesmutter vom 27. Februar 1985 enthält darüber nichts. Wenn die Vereinbarung "gleichzeitig" hiermit mündlich getroffen worden sein soll, so stand zu dieser Zeit der Mutter nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 1985 auch ein eigener Anspruch auf Unterhalt von monatlich 150 DM zu. Bei pflichtgemäßer Verhaltensweise kam für sie nur in Betracht, die ihr kraft eigenen Rechts gebührenden Unterhaltsbeträge zur Tilgung ihrer persönlichen Kostenschulden zu verwenden. Eine weitergehende Bedeutung ihrer Erklärung hätte der Beklagte ausdrücklich klarstellen müssen. Dies getan zu haben, behauptet er nicht.
Deshalb braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Mutter der Klägerin mit Wirkung für und gegen diese eine derartige Verrechnungsvereinbarung hätte abschließen können.
III. An diesem Ergebnis ändert es nichts, daß der beigetriebene Unterhaltsbetrag für einen Zeitraum in der Vergangenheit geschuldet worden war.
1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang gemäß § 1607 Abs. 2 BGB hätten nicht vorgelegen, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin gegen ihren Vater nicht erschwert gewesen sei. § 1615 b BGB sei nicht anzuwenden, weil hierdurch die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang allein wegen der.besonderen Schwierigkeiten bei der Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft erleichtert worden seien. Ein möglicher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch der Mutter der Klägerin gegen den Vater sei, da nicht tituliert, nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung gewesen.
2. Demgegenüber rügt die Revision: Die Unterhaltsansprüche der Klägerin seien gemäß § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB auf ihre Mutter übergegangen, weil deren Absicht, vom Kindesvater Ersatz zu verlangen, auf der Hand liege. Der Umstand, daß die Klägerin auf die Beträge für ihren gegenwärtigen Unterhalt nicht angewiesen sei, müsse zugleich bei Abgrenzung seiner, des Beklagten, Aufrechnungsbefugnis berücksichtigt werden.
3. Von diesen Rechtsfragen hängt die Zweckgebundenheit der gemäß § 1629 Abs. 3 BGB beigetriebenen Unterhaltsbeträge nicht ab.
a) Ob der Kindesmutter, wenn sie selbst die Klägerin während der Zeit des Zahlungsverzugs des Kindesvaters unterhalten hätte, ein eigener familienrechtlicher Ausgleichsanspruch (vgl. BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 270) gegen den Vater zustünde, berührt die Rechtsnatur des titulierten Anspruchs auf Kindesunterhalt nicht.
b) In Betracht kommt allenfalls, daß dieser Anspruch seinerseits gemäß § 1607 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Mutter der Klägerin übergegangen sein könnte. Der Beklagte hat jedoch schon nicht die Voraussetzungen des § 1607 Abs. 2 Satz 1 BGB dargetan, daß nämlich die Rechtsverfolgung gegen den im Inland wohnenden Kindesvater erheblich erschwert gewesen wäre. Der Ausgang des Unterhaltsprozesses und der Erfolg der Pfändung sprechen entscheidend dagegen.
c) Jedenfalls ohne einen solchen Rechtsübergang kommt ein Wegfall der Zweckgebundenheit von Unterhaltsrückständen für die grundsätzlich auch der Pfändungsschutz bestehenbleibt (BGHZ 31, 210, 218) nicht in Betracht.
Der Beklagte hat vertraglich die Zwangsvollstreckung - aus einem auf § 1629 Abs. 3 BGB beruhenden Unterhaltstitel übernommen. Aus dessen Rechtsnatur, nämlich daraus, daß die Kindesmutter das Leistungsurteil nicht für eigene Rechnung, sondern lediglich als Prozeßstandschafterin für die Klägerin erstritten hat, folgt für die vertraglichen Beziehungen zu ihrem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten die Zweckbindung. Dieses Rechtsverhältnis war auf möglichst baldige Beitreibung der geschuldeten Unterhaltsbeträge gerichtet. Es sollte und kann mit der Klärung von Vorfragen über den konkreten Bedarf der Berechtigten nach dem rückständigen Unterhalt nicht belastet werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß allein der Umstand des Überlebens der Klägerin trotz zeitweiligen Ausbleibens der ihr gebührenden väterlichen Unterhaltsleistungen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf fehlenden Unterhaltsbedarf zuläßt. Die Klägerin kann ihre Lebensverhältnisse unter das an sich angemessene Maß (§ 1610 Abs. 1 BGB) eingeschränkt oder gebotene Anschaffungen zeitweilig zurückgestellt haben. Das Überleben kann auch durch freigebige oder rückzahlbare Zuschüsse weiterer Personen oder der Sozialhilfe ermöglicht worden sein. Von der Klärung aller dieser Vorfragen kann der Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht seine Verpflichtung zur Herausgabe der aufgrund einer titulierten Unterhaltsforderung beigetriebenen Geldbeträge abhängig machen.
4. Danach ist die vom Beklagten erklärte Aufrechnung unwirksam. Die Klägerin kann Zahlung auch an sich selbst verlangen. Diese Möglichkeit besteht im Rahmen der Prozeßstandschaft unabhängig von der formellen Inhaberschaft an der eingeklagten Forderung jedenfalls dann und insoweit, als sich die Ermächtigung darauf ebenfalls erstreckt und die eingeklagte Leistung dem Prozeßstandschafter persönlich zugute kommen soll (vgl. BGHZ 25, 250, 260). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Mutter der Klägerin hat ihre Ermächtigung in Kenntnis des konkreten Klageantrags erteilt, der auf Leistung an die damals von ihr vertretene Klägerin gerichtet war, und in ihrer Erklärung ausdrücklich die Auszahlung des einbehaltenen Betrages unter anderem "an meine Tochter" erwähnt. Da diese materiell-rechtlich Inhaberin der vollstreckbaren Unterhaltsforderung ist, liegt die Leistung an sie im Rahmen der Zweckgebundenheit des Anspruchs. Es kommt hinzu, daß die Klägerin schon in den Tatsacheninstanzen volljährig geworden ist. In diesem Falle endet die prozessuale Berechtigung der Eltern gemäß § 1629 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1985 - IVb ZR 70/83, FamRZ 1985, 471, 473).