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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1985, Az.: IVb ZR 70/83

Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften der Unterhaltsberechtigten und dem ihr nach den ehelichen Lebensverhältnissen zustehenden vollen Unterhalt ; Bemessung der Höhe des Anspruchs auf Unterhalt; Heranziehung der Nettoeinkünfte des Unterhaltsverpflichteten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1985
Aktenzeichen
IVb ZR 70/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 25.10.1983
AG Erlangen

Fundstellen

  • FamRZ 1985, 471
  • MDR 1985, 562 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1347 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Ehegatte im Verbundverfahren rechtzeitig die Regelung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen ehelichen Kind begehrt, dann tritt das Kind selbst als Partei in das Verfahren ein, wenn es volljährig geworden ist und infolgedessen sein Elternteil die Befugnis verloren hat, im eigenen Namen Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil geltend zu machen.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 11. Zivilsenats und Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Oktober 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt an die Antragstellerin und von monatlich mehr als 365 DM Unterhalt für jedes der Kinder verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die am ... geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 13. August 1962 geheiratet. Aus der Ehe stammen der bei Einreichung des Scheidungsantrages schon volljährige Sohn Michael, der am ... geborene Sohn Matthias und die am ... geborene Tochter Ulla. Seit der Trennung der Eheleute im Januar 1981 leben die beiden jüngeren Kinder bei der Ehefrau, die für sie auch das Kindergeld bezieht. Der Ehemann betreibt als Rechtsanwalt eine eigene Praxis, in der die Ehefrau wie schon während ihres Zusammenlebens mit Buchungsarbeiten teilzeitbeschäftigt ist und monatlich netto 341 DM verdient.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil (vom 8. Dezember 1982) die Ehe geschieden, die elterliche Sorge für die Kinder Matthias und Ulla der Ehefrau übertragen, den Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau monatlichen Unterhalt für sie selbst in Höhe von 810 DM zuzüglich 218 DM Vorsorgeunterhalt und zu ihren Händen für die Kinder Matthias und Ulla in Höhe von je 365 DM zu zahlen.

3

Beide Ehegatten haben Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil daraufhin wie folgt abgeändert: Den für die beiden Kinder zu leistenden Unterhalt hat es auf monatlich je 415 DM bemessen; die der Ehefrau zugesprochene Rente hat es zwar auf einen monatlichen Betrag von 1.210 DM für allgemeinen Unterhalt sowie 305 DM für Vorsorgeunterhalt erhöht, diesen Anspruch jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung befristet.

4

Mit der Revision erstrebt der Ehemann weiterhin, daß er der Ehefrau keinen nachehelichen Unterhalt und für die beiden Kinder nur die vom Amtsgericht festgesetzten Beträge zu zahlen hat. Die Ehefrau bittet um Zurückweisung der Revision. Der während des Revisionsverfahrens volljährig gewordene und als Kläger und Revisionsbeklagter zu 2). In den Rechtsstreit eingetretene Sohn Matthias beantragt ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung hat das Oberlandesgericht die Revision für den Ehemann nicht nur für einen Teil seiner Verurteilung zugelassen. Der in erster Linie maßgebende Urteilsausspruch enthält keine derartige Einschränkung. Soweit das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen angegeben hat, wegen welcher Rechtsfrage es der Sache grundsätzliche Bedeutung beimißt, läßt sich daraus eine Begrenzung der Revisionszulassung mit der gebotenen Deutlichkeit nicht entnehmen (vgl.Senatsurteil vom 22. Februar 1984 - IVb ZR 61/82 - FamRZ 1984, 559 m.w.N.), so daß nicht geprüft werden muß, ob der Umfang einer Beschränkung hinreichend bestimmt wäre.

6

II.

1.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ehefrau könne für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung gemäß §§ 1570, 1573 Abs. 2, 1578 BGB als Unterhalt den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Einkünften und dem ihr nach den ehelichen Lebensverhältnissen zustehenden vollen Unterhalt verlangen. Da die von ihr zu betreuenden Kinder im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 14 bzw. 17 Jahre alt waren, sei ihr aber die Ausdehnung der Teilzeitarbeit auf eine Halbtagsbeschäftigung (als Buchhalterin u.ä.) zuzumuten; die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt werde es ihr jedoch kaum ermöglichen, in kurzer Zeit eine geeignete Anstellung zu finden. Das Berufungsgericht ist daher davon ausgegangen, daß die Ehefrau im ersten Jahr nach Rechtskraft der Scheidung nur im bisherigen Umfang werde erwerbstätig sein können, und in dieser Zeit ihren vollen Unterhalt beanspruchen könne, soweit dieser nicht durch ihr eigenes Nettoeinkommen aus der Teilzeitarbeit gedeckt sei. Für die nachfolgende Zeit müsse es der Ehefrau überlassen bleiben, ihren Unterhalt erneut - gegebenenfalls im Wege einer neuen Klage - geltend zu machen.

7

Diese von der Revision nicht beanstandeten Ausführungen lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ehemannes nicht erkennen.

8

2.

Zur Ermittlung der für das Maß des Unterhalts der Ehefrau gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse hat das Berufungsgericht auf die Einkünfte der Parteien Im November 1982 abgestellt, weil der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich und darunter der Tag der letzten mündlichen Verhandlung zu verstehen sei, auf die in erster Instanz das Scheidungsurteil ergehe. Zu dieser Zeit habe die Ehefrau ein Nettoeinkommen von 341 DM erzielt. Beim Ehemann müsse auf eine durchschnittliche Einkommensentwicklung über einen längeren Zeitraum, regelmäßig drei Jahre, abgestellt werden, weil er als Rechtsanwalt unregelmäßige Einkünfte erziele. Da er sein monatliches Nettoeinkommen aber selbst (in erster Instanz) für die Jahre 1977 bis 1980 mit durchschnittlich etwa 4.000 DM, für 1981 mit etwa 4.200 DM und (in der Berufungsinstanz) für 1982 mit etwa 4.600 DM angegeben habe, könne davon ausgegangen werden, daß er in den letzten, als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Jahren zumindest Nettoeinkünfte in der von der Ehefrau behaupteten Höhe von monatlich 4.200 DM erzielt habe. Den sich danach ergebenden gesamten Nettoeinkünften von (341 + 4.200) = 4.541 DM hat das Berufungsgericht einen Betrag für mietfreies Wohnen im eigenen Haus wegen der auf dem Anwesen ruhenden Belastungen sowie deshalb nicht hinzugerechnet, weil beide Ehegatten im Verhandlungstermin erklärt haben, das mietfreie Wohnen solle nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Auch die Zinseinkünfte, die beide aus ihren Anteilen an dem Verkaufserlös für dieses 1982 veräußerte gemeinsame Anwesen erzielen, hat das Berufungsgericht weder bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsbedarf, noch bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Ehefrau und der Leistungsfähigkeit des Ehemannes berücksichtigt, weil es sich um Gelder aus dem Zugewinnausgleich handele, deren Anrechnung aus Billigkeitsgründen zu unterbleiben habe. Auf der Grundlage des mit 4.541 DM angenommenen Familieneinkommens hat das Berufungsgericht der Nürnberger Tabelle (Raster zur Ermittlung des Lebensbedarfs im Rahmen gesetzlicher Unterhaltsverhältnisse, Stand 1982) den Bedarfssatz für die Ehefrau entnommen und daraus zunächst einen ungedeckten Vorsorgeunterhalt von monatlich 305 DM ermittelt. Den Elementarunterhalt der Ehefrau hat es sodann aus dem verbleibenden Familieneinkommen (4.236 DM) wiederum unter Anwendung der Nürnberger Tabelle mit monatlich 1.584 DM bestimmt, wovon der Ehemann den nach Abzug des Eigenverdienstes der Ehefrau (341 DM) verbleibenden Teil (1.243 DM) zu decken habe. Da sie aber insgesamt nur monatlich 1.515 DM verlange, könnten der Ehefrau neben dem Vorsorgeunterhalt von 305 DM nur noch 1.210 DM als Elementarunterhalt zuerkannt werden.

9

Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

10

a)

Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die ehelichen Lebensverhältnisse in einer Doppelverdienerehe im allgemeinen durch die zusammengerechneten Einkünfte der Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung bestimmt werden, soweit diese Einkünfte die wirtschaftlichen Verhältnisse dauerhaft und nachhaltig geprägt haben (std. Rspr. des Senats, vgl.Urteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241 m.w.N.). Dabei darf - um Zufallsergebnisse zu vermelden - bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit von einem mehrjährigen Durchschnitt ausgegangen werden, wenn mit Schwankungen auch in Zukunft zu rechnen ist (vgl. Senatsurteilevom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 - FamRZ 1982, 680 undvom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680). Es wird im Einzelfall allerdings auch in Betracht kommen, daß der Tatrichter das zuletzt erreichte Einkommen zugrundelegt, wenn mit einer stetigen Weiterentwicklung der Einkünfte zu rechnen ist.

11

b)

Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht auf selten des Ehemannes von monatlichen Nettoeinkünften von 4.200 DM ausgegangen ist, ohne hinreichend seinen Vortrag zu beachten, wonach er von diesen schriftsätzlich erklärten Einkünften noch erhebliche Aufwendungen für eine angemessene Alters- und Krankheitsvorsorge zu bestreiten hatte.

12

Als den ehelichen Lebensstandard prägend können nur solche Einkünfte berücksichtigt werden, die für die allgemeine Lebensführung der Eheleute tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Das in die Berechnung des Unterhaltsbedarfs einfließende Einkommen muß daher zunächst auf denjenigen Betrag "bereinigt" werden, der dieser Voraussetzung entspricht. Das vom Ehemann in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 1982 für die Jahre 1977 bis 1980 angegebene durchschnittliche "monatliche Nettoeinkommen" von ca. 4.000 DM erfüllte diese Voraussetzung ebensowenig wie das für 1981 mit 4.200 DM und das für 1982 mit ca. 4.500 DM errechnete monatliche Nettoeinkommen; denn in allen genannten Beträgen waren die im gleichen Schriftsatz geltend gemachten Ausgaben von zusammen 1.382 DM für die Alters- und Krankheitsvorsorge nicht enthalten. Diese Aufwendungen waren - genauso wie der vom Berufungsgericht bei der Berechnung des Elementarunterhalts vorweg abgezogene Vorsorgeunterhalt der Ehefrau - für den allgemeinen Lebensbedarf nicht verfügbar (vgl.Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 388/81 - FamRZ 1983, 888, 889 m.w.N.). Ähnliches gilt für das mit Schriftsatz vom 26. September 1983 für das Jahr 1982 genannte und vom Berufungsgericht berücksichtigte monatliche Nettoeinkommen von 4.600 DM; bei dieser Berechnung hatte der Ehemann allein sein nach Abzug von Einkommen- und Kirchensteuer mutmaßlich verbleibendes "fiktives Nettoeinkommen" ermittelt, wobei er nicht die tatsächlichen, sondern die vom Finanzamt voraussichtlich als abzugsfähig anerkannten Sonderausgaben und Werbungskosten eingesetzt hatte. Da die Bedarfsberechnung des Berufungsgerichts danach von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, kann das angefochtene Urteil schon aus diesem Grund keinen Bestand behalten.

13

c)

Der Senat kann auch nicht selbst abschließend entscheiden (§ 565 ZPO). Es fehlt an einer tatrichterlichen Feststellung, ob die für die Alters- und Krankheitsvorsorge aufgewendeten Beträge angemessen sind, ferner an der Überprüfung, ob die steuerlich erklärten Einkünfte zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommens um allein steuerrechtlich relevante Beträge (Abschreibungen, Freibeträge usw.) korrigiert werden müssen (vgl. dazu Senatsurteilevom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770, undvom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 41), und an der ebenfalls dem Tatrichter obliegenden Prognose, welches Einkommen für den in Frage stehenden Zeitraum (ab Rechtskraft der Scheidung) zugrundezulegen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1983 a.a.O. S. 681). Aus diesen Gründen muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

14

3.

Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:

15

a)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, auf die in erster Instanz das Scheidungsurteil ergeht. Der Endpunkt für die Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse wird (erst) durch den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gesetzt; bis zur Auflösung der Ehe (§ 1564 Satz 2 BGB) absehbare Entwicklungen müssen daher berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693, undSenatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241 m.w.N.). Wenn über den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt als Folgesache im Verfahrensverbund und damit schon vor Eintritt der Rechtskraft zu entscheiden ist, können allerdings nur die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erkennbar gewordenen Verhältnisse zugrundegelegt werden. Als letzte Verhandlung ist dabei aber die vor dem Tatrichter über den Unterhaltsanspruch geführte zu verstehen und damit gegebenenfalls auch die neue mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wenn nicht die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs schon zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist.

16

b)

Die ehelichen Lebensverhältnisse können durch das mietfreie Wohnen in dem den Eheleuten gehörenden Hause mitgeprägt worden sein, jedenfalls soweit die Mietaufwendungen für ein vergleichbares Objekt höher gewesen wären als die für Finanzierung und Grundstückslasten des Eigenheims aufzubringenden Mittel (vgl.Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - nicht veröffentlicht). Dem steht die hierzu von ihnen abgegebene Erklärung, das mietfreie Wohnen solle nicht als Einkommen berücksichtigt werden, nicht entgegen; sie gibt lediglich eine Rechtsansicht wieder. Soweit der Ertrag des aus dem Verkauf des Hauses erzielten Barkapitals den danach zu berücksichtigenden Nutzungswert des Hauses überstieg, darf der Mehrbetrag bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht gelassen werden, weil die Eheleute das Haus allein im Hinblick auf das Scheitern ihrer Ehe veräußert haben.

17

c)

Die vom Berufungsgericht zur Bemessung des Vorsorgeunterhalts verwendete sogenannte mehrstufige Berechnungsmethode hat der Senat bereits mehrfach gebilligt (vgl. dazuSenatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 388/81 - FamRZ 1983, 888 m.w.N.). Jedoch reicht es für die an der Regel des § 14 II SGB IV orientierte Hochrechnung des "vorläufigen" Elementarunterhalts auf ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt nicht aus, die Sozialversicherungsbeiträge (seinerzeit 18,5 %) zu berücksichtigen. Die vom Senat gebilligte Berechnungsmethode geht vielmehr davon aus, daß außer den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und dem Beitrag an die Bundesanstalt für Arbeit auch die aus dem Bruttoeinkommen abzuführende Lohnsteuer bei der Hochrechnung einbezogen wird (vgl.Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442, 444).

18

d)

Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung wird die Bedürftigkeit der Ehefrau dadurch gemindert, daß sie aus der Verwertung ihres Grundeigentums Kapital erlangt hat und daraus Nutzungen zieht. § 1577 Abs. 1 BGB bestimmt, daß der geschiedene Ehegatte Unterhalt nicht verlangen kann, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Erträge aus Kapitalvermögen mindern dabei - im Gegensatz zum Stamm des Vermögens (vgl. dazu § 1577 Abs. 3 BGB) - in jedem Fall den Unterhaltsbedarf des Berechtigten (vgl.Senatsurteil vom 4. April 1984 - IVb ZR 77/82 - nicht veröffentlicht). Da das Gesetz nicht nach der Herkunft des Kapitals unterscheidet, ist es unerheblich, ob es erst als Zugewinnausgleich oder aus dem Verkauf gemeinschaftlichen Eigentums der Eheleute erwachsen ist (vgl. dazu dasSenatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Entscheidung den Vortrag des Ehemannes berücksichtigen müssen, wonach die Ehefrau aus der Anlage eines Verkaufserlöses von 220.000 DM Kapitalerträge von monatlich mehr als 1.700 DM erzielt, und es wird feststellen müssen, in welcher Höhe diese Erträge nach Abzug von Steuern und Werbungskosten unterhaltsdeckend verfügbar sind.

19

e)

Sollte sich in der neuen Verhandlung nochmals die Frage der Leistungsfähigkeit stellen, wird beachtet werden müssen, ob dem voraussichtlich verfügbaren monatlichen Nettoeinkommen auch auf selten des Ehemannes Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind (vgl. auch insoweitSenatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 -). Entgegen der Auffassung der Revision mindert sich die Leistungsfähigkeit des Ehemannes indessen nicht um die Beträge, die er als Unterhalt an seine volljährigen Söhne zahlt; denn ihnen gegenüber kommt dem Unterhalt der geschiedenen Ehefrau Vorrang zu (§ 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB).

20

III.

1.

Der Sohn Matthias ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens volljährig geworden. Damit ist hinsichtlich dieses Kindes die Prozeßführungsbefugnis der Ehefrau entfallen. Für ein Verfahren, in dem die Entscheidung über den Kindesunterhalt nicht für den Fall der Scheidung zusammen mit dem Scheidungsantrag begehrt worden war, sondern in einem isolierten Unterhaltsverfahren, hat der Senat entschieden, daß das volljährig gewordene Kind selbst in den Rechtsstreit eintritt und ihm nunmehr die verfahrensrechtliche Disposition zusteht(Urteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81 - FamRZ 1983, 474, 475). Im vorliegenden Fall, in dem das Verfahren in erster Instanz zusammen mit dem Scheidungsantrag geführt worden ist, kann nichts anderes gelten.

21

Durch die Regelung des § 1629 Abs. 3 BGB wollte der Gesetzgeber vermeiden, daß ein minderjähriges Kind als Partei am Scheidungsverfahren seiner Eltern beteiligt wird (BT-Drucks. 7/650 S. 176). Daß auch ein volljähriges Kind, dessen Unterhaltsregelung ebenfalls eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO darstellt, am Scheidungsverfahren seiner Eltern nicht beteiligt sein kann, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Beteiligung des ehelichen Kindes am Scheidungsverfahren seiner Eltern folgt aus der gesetzlichen Regelung, nach der über die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind (§ 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) zusammen mit einem (erfolgreichen) Scheidungsantrag zu entscheiden ist, wenn dies von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, solange das Kind (noch) minderjährig ist (§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Endet in einem solchen Fall die Prozeßführungsbefugnis des vertretungsberechtigten Elternteils, weil das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, müßte ein gleichwohl von dem Elternteil aufrechterhaltenes Unterhaltsbegehren als unzulässig abgewiesen werden (vgl. OLG München FamRZ 1983, 925). Der bereits bestehenden Beteiligung des Kindes am Rechtsstreit kann daher auf keine andere Weise Rechnung getragen werden als durch die Einräumung einer eigenen Parteistellung (vgl. Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 624 Rz. 36, Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 43. Aufl. § 623 Anm. 4 A, a.A. Zöller/Philippi, ZPO 14. Aufl. § 623 Rdn. 8). Ob es aus Gründen des Einzelfalles geboten ist, daß in entsprechender Anwendung des § 628 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 623 Abs. 1 Satz 2 ZPO "diese Familiensache abgetrennt" wird (vgl. Bergerfurth FamRZ 1982, 563, 564), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall besteht dazu kein Anlaß; mit dem Scheidungsausspruch sind die Rechtsmittelinstanzen nicht befaßt.

22

Demgemäß ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Kind Matthias selbst als Partei - nämlich als Kläger und Revisionsbeklagter zu 2) - aufgetreten. Das ändert jedoch nichts am Bestand der Entscheidung der Vorinstanzen in dem Umfang, in dem sie von der Ehefrau aufgrund ihrer seinerzeit gegebenen Prozeßführungsbefugnis beantragt worden waren und von dem Rechtsmittel des Ehemannes nicht betroffen sind. Es gibt keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, dem volljährig gewordenen Kind die Rechte vorzuenthalten, die es in prozessual zulässiger Weise erlangt hat.

23

2.

Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß der Ehemann gemäß §§ 1601, 1602 BGB verpflichtet ist, seinen einkommenslosen Kindern Unterhalt zu gewähren, dessen Maß nach § 1610 Abs. 1 BGB sich nach ihrer Lebensstellung bestimmt. Sie rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht der Unterhaltsbemessung auch hier - wie beim Unterhalt der Ehefrau - unter Anwendung der Nürnberger Tabelle sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen mit monatlich 4.200 DM zugrundegelegt hat, ohne seinen weiteren Vortrag über die hiervon abzusetzenden Beträge für Altersvorsorge und Krankenversicherung zu beachten. Aus den gleichen Gründen, die beim Unterhalt der Ehefrau dargelegt sind (oben unter II 2 b und c), kann das Berufungsurteil wegen des Kindesunterhalts im angefochtenen Umfang keinen Bestand behalten, so daß es insoweit ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp