Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1982, Az.: VIII ZR 293/81
Urteil; Gewillkürte Prozeßstandschaft; Anfechtung; Berechtigter; Konkurs; Schuldnervermögen; Unzulänglichkeit; Eidesstattliche Versicherung; Abgabe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1982
- Aktenzeichen
- VIII ZR 293/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1983, 150-151
- MDR 1983, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1678-1679 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 1361-1364
Amtlicher Leitsatz
Ein Gläubiger, der ein Urteil auf Zahlung an Dritte in gewillkürter Prozeßstandschaft erlangt hat, ist als Vollstreckungsgläubiger des Titels außerhalb des Konkurses anfechtungsberechtigt.
Die Feststellung der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens ist Tatfrage. Sie setzt nicht notwendig die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners über sein Vermögen voraus.