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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1982, Az.: VIII ZR 293/81

Urteil; Gewillkürte Prozeßstandschaft; Anfechtung; Berechtigter; Konkurs; Schuldnervermögen; Unzulänglichkeit; Eidesstattliche Versicherung; Abgabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1982
Aktenzeichen
VIII ZR 293/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1983, 150-151
  • MDR 1983, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1678-1679 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 1361-1364

Amtlicher Leitsatz

Ein Gläubiger, der ein Urteil auf Zahlung an Dritte in gewillkürter Prozeßstandschaft erlangt hat, ist als Vollstreckungsgläubiger des Titels außerhalb des Konkurses anfechtungsberechtigt.

Die Feststellung der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens ist Tatfrage. Sie setzt nicht notwendig die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners über sein Vermögen voraus.