Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1970, Az.: VIII ZR 36/69
Pfändung eines Postscheckguthabens; Voraussetzungen für ein echtes Treuhandverhältnis; Verpflichtungen eines Anwaltes aus einem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1970
- Aktenzeichen
- VIII ZR 36/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 19.11.1968
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 1157 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 559-560 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Ernst E. in H., O.straße ...
Prozessgegner
Frau Lilli St. in H., Ha.weg ...
Amtlicher Leitsatz
Zieht ein Rechtsanwalt gemäß einem Mandantenauftrag eine Forderung ein, so bildet der Einziehungsbetrag, wenn er von dem Dritten auf ein als Geschäftskonto benutztes Postscheckkonto oder ein Privatkonto des Rechtsanwalts überwiesen wird, kein Treugut zugunsten des Auftraggebers. Dem Auftraggeber steht bei der Zwangsvollstreckung in das Konto durch Gläubiger des Rechtsanwalts kein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO zu.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1970
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. November 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte den Rechtsanwalt R. in H. beauftragt, Forderungen einzuziehen, darunter eine gegen die Eheleute T. Rechtsanwalt R. forderte die Eheleute T. zur Zahlung unter Benutzung eines Briefbogens auf, der als Geschäftskonto des Rechtsanwalts das Postscheckkonto H. bezeichnete. Für die Eheleute T. überwies die Firma B. & Co. am 7. September 1967 einen Betrag von 3.750,40 DM auf das bezeichnete Konto. Der Vermerk auf dem Überweisungsabschnitt lautet auf der Vorderseite: "wegen Forderung E. (das ist die Klägerin) gegen T., erbitten Empfangsbestätigung" und auf der Rückseite:
"Ford. DM 2888,32 + 8 % Zinsen auf 2022. - ab 18.7.63, auf 3927, - ab 1.9.63, auf 2427. - ab 20.3.64-31.8.67 = DM 862.08". Vor Eingang des Betrages hatte das Konto ein Guthaben von 4,03 DM aufgewiesen.
Auf Grund eines vollstreckbaren Titels gegen Rechtsanwalt R. pfändete die Beklagte das Guthaben des Rechtsanwalts aus dem Postscheckkonto. Darauf hin wurde ihr auch der Betrag von 3.750,40 DM ausbezahlt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe dieses Betrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Sie meint, in Höhe von 3.750,40 DM habe das Guthaben des Rechtsanwalts R. nicht der Zwangsvollstreckung seiner Gläubiger unterlegen; denn es habe sich um nur treuhänderisch innegehabtes Vermögen gehandelt.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
a)
Ob der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ein Anspruch auf den der Beklagten zugeflossenen Betrag zusteht, hängt davon ab, ob sie gegen die Pfändung des Postscheckguthabens in Höhe von 3.750,40 DM auf Grund des § 771 ZPO mit Erfolg hätte vorgehen können. Hatte sie kein Widerspruchsrecht, steht ihr auch nach durchgeführter Zwangsvollstreckung kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu.
b)
Das Berufungsgericht meint, es liege kein echtes Treuhandverhältnis vor. Ein solches habe zur wesentlichen Voraussetzung, daß der Treugeber das Treugut unmittelbar aus seinem Vermögen dem Treunehmer überlasse. Von diesem Grundsatz der Unmittelbarkeit, wonach das Treugut vom Treugeber aus in das Vermögen des Treunehmers gelangt sein müsse, sei nur eine Ausnahme in den Fällen zuzulassen, in denen der Geldbetrag von einem Dritten auf ein Anderkonto oder auf ein eigens eingerichtetes Sonderkonto überwiesen wird. Bei der Einzahlung auf ein einfaches Postscheckkonto könne keine Ausnahme von dem Erfordernis der Unmittelbarkeit zugelassen werden.
2.
Dieser Ansicht des Berufungsgerichts ist, wenn auch nicht uneingeschränkt in der Begründung, so doch im Ergebnis beizutreten.
a)
Aus dem anwaltschaftlichen Geschäftsbesorgungsvertrage entspringt nach §§ 675, 667 BGB die Verpflichtung des Anwalts, dem Auftraggeber heraus zugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Er ist nur Durchgangsstelle für eine zu seinen Händen geleistete, aber für Rechnung des Auftraggebers entgegengenommene Zahlung, die er ohne Inanspruchnahme seines eigenen Vermögens nur weiterzuleiten hat (BGHZ 28, 123, 128) [BGH 14.07.1958 - VII ZR 99/57].
b)
Damit ist für die Revision aber nichts gewonnen. In der Regel beruhen zwar die Rechtsverhältnisse zwischen einem Treugeber und einem Treuhänder auf einem Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrage. Keineswegs begründet aber schon ein Geschäftsbesorgungsvertrag für sich ein Treuhandverhältnis an allem, was der Beauftragte bei Ausführung des Vertrages erlangt hat. Hat der Beauftragte einen Gegenstand für den Auftraggeber erworben, so hat er nach § 667 BGB den Gegenstand herauszugeben. Für ein Treuhandverhältnis ist im allgemeinen kein Raum. Hat der Beauftragte Geld eingezogen und es - wie hier - im bargeldlosen Verkehr seinem eigenen Bankguthaben zugeführt, so ist lediglich ein Schuldverhältnis zwischen der Bank und dem Beauftragten begründet worden. Die Guthabenforderung steht nicht nur rechtlich allein dem Beauftragten zu; sie gehört auch wirtschaftlich zu seinem Vermögen. Der Auftraggeber dagegen ist weder wirtschaftlich Inhaber eines dem eingezahlten Betrage entsprechenden Teiles der Guthabenforderung, noch hat er Anspruch darauf, daß der Beauftragte ihm einen Teil der Guthabenforderung abtritt. Der Auftraggeber kann nach § 667 BGB lediglich verlangen, daß der Beauftragte ihm einen Geldbetrag in der Höhe zahlt, in der er seinerseits Geld für den Auftraggeber erhalten hat. Dieser Anspruch ist rein schuldrechtlicher Art und begründet für sich kein Treuhandverhältnis.
c)
Nicht anders ist die Rechtslage auch hier.
Es ist allerdings möglich, daß ein Beauftragter, insbesondere etwa ein Rechtsanwalt, auf Grund des zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses empfangenes Geld als Treugut anlegt. So soll der Rechtsanwalt fremde Gelder auf ein Anderkonto einzahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ebenso ist der Verwalter bei Wohnungseigentum nach § 27 Abs. 4 WEG verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen gesondert zu halten. Wird in solchen Fällen von Dritten eine Einzahlung auf ein derartiges Treuhandkonto geleistet, so ist nach allgemeiner Auffassung derjenige, zu dessen Gunsten das Konto angelegt ist, widerspruchsberechtigt, wenn Gläubiger des Treuhänders die Zwangsvollstreckung in das Konto betreiben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. April 1959 - VIII ZR 219/57 = LM ZPO § 771 Nr. 3 = BGHWarn 1959/60 Nr. 82 = NJW 1959, 1223 = WM 1959, 686). Über diese Auffassung hinaus, die vielfach mit der Publizität des besonderen Treuhandkontos begründet wird, hat in der genannten Entscheidung der erkennende Senat weiter die Auffassung vertreten, daß ein Widerspruchsrecht des Treugebers auch dann gegeben ist, wenn das Treugut nicht auf einem sogenannten echten Anderkonto angelegt worden ist und Geldbeträge, die an eine Vertrauensperson überwiesen worden sind, auf einem Postscheckkonto angelegt werden. In jenem Falle hatte der Kassenwart eines Vereins mit Ermächtigung des Vereins ein Postscheckkonto auf seinen Namen angelegt. Das Postscheckguthaben war sodann von einem Gläubiger des Kassenwarts gepfändet worden. In diesem Urteil wird ausgeführt, es habe sich bei jenem Konto um ein nur zu diesem Zweck eingerichtetes und benutztes Sonderkonto gehandelt. Dann aber bilde die jeweilige Forderung gegen das Postscheckamt für den Verein im Rechtssinne und grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO.
Auf diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kann die Klägerin sich nicht berufen. Nach der für den Revisionsrechtszug bindenden Feststellung des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem Postscheckkonto des Rechtsanwalts R. gerade nicht um ein nur zur Anlegung von Fremdgeldern eingerichtetes und benutztes Sonderkonto. Das Berufungsgericht stellt fest, Rechtsanwalt R. habe das Postscheckkonto als Geschäfts- und Privatkonto benutzt, es habe auch nicht, nachdem sich auf ihm nur noch ein Betrag von 4.03 DM befunden habe, etwa nunmehr entgegen seiner bisherigen Bestimmung allein der Aufnahme von Mandantengeldern gedient. Das Berufungsgericht nimmt deshalb im Ergebnis zu Recht an, die Guthabenforderung des Rechtsanwalts Reinberg auf dem Postscheckkonto habe, auch soweit sie auf der Einzahlung des Betrages von 3.750,40 DM beruhte, kein Treuhandgut zugunsten der Klägerin gebildet. Auf die Frage, ob und wieweit dann, wenn ein Treuhandverhältnis vorliegt, an der Unterscheidung zwischen Gütern, die unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers stammen, und solchen, die der Treuhänder von einem Dritten für den Treugeber erworben hat, festzuhalten ist, bedarf es nicht.
Die Revision kann auch nicht damit gehört werden, im täglichen Geschäftsgang einer Rechtsanwaltspraxis sei es nicht möglich, Geldeingänge sofort in Eigengelder und Fremdgelder aufzugliedern und die Fremdgelder alsbald einem Anderkonto zuzuführen. Gegen die Übung, Fremdgelder auf einem Privatkonto zu vereinnahmen, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Anwalt ohne weiteres in der Lage ist, dem Mandanten das Geld von seinem Privatkonto zu überweisen. Gerät allerdings der Anwalt in Vermögensverfall, so ist er standesrechtlich verpflichtet, das Fremdgeld nicht der Gefahr einer Inanspruchnahme durch seine Gläubiger auszusetzen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist es aber rechtlich nicht möglich, das Privatkonto ausnahmsweise als Sonderkonto zu werten.
3.
Die Revision war daher auf Kosten der Klägerin (§ 97 ZPO) zurückzuweisen.
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Dr. Hiddemann