Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1958, Az.: VII ZR 99/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1958
- Aktenzeichen
- VII ZR 99/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 12.04.1957
- LG Berlin-Charlottenburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 28, 123 - 129
- DB 1958, 1007 (Volltext)
- JZ 1958, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 764 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 681-683 "Pflichten des Beauftragten"
- NJW 1958, 1681-1683 (Volltext mit amtl. LS) "Pflichten des Beauftragten"
Prozessführer
"Alte Volksfürsorge", Gewerkschaftlich-Genossenschaftliche Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, H., A.d. Al. Nr. ..., vertreten durch den Vorstand: Generaldirektor Dr.h.c. Henry E., Direktor Hans W., Wilhelm P., Heinz F., Wilhelm Wa., Karl Wi.,
Prozessgegner
die deutsche Landesbankenzentrale Aktiengesellschaft, B.-Ch., Sch.straße ..., vertreten durch den Vorstand: Bankdirektor Paul Ha. und Dr. Burkard Ti.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die Leistungsklage zwar möglich gewesen wäre, darüber aber Zweifel bestanden und das Prozeßgericht den Kläger deshalb veranlaßt hat, seinen Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag zu ändern.
- 2.
Auf die Verpflichtung des Beauftragten, durch den Auftrag erlangtes Geld an den Auftraggeber herauszugeben, findet die Bestimmung des §270 Abs. 1 BGB keine Anwendung.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. April 1957 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Volksfürsorge Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft der Deutschen Arbeitsfront, stellte während des zweiten Weltkriegs zusammen mit anderen Versicherungsgesellschaften Mittel zur Verfügung, aus denen die Firma M. AG in Au. sog, revolvierende Dreimonatskredite erhielt. Die Kreditgewährung erfolgte nicht unmittelbar zwischen den Versicherungsgesellschaften und der M. AG, vielmehr war die Beklagte für die Abwicklung der Kreditgewährungen und Rückzahlungen dazwischengeschaltet.
Laut Schuldschein vom 5. Juni 1943 bekannte der M.-Konzern, vertreten durch die M. AG Au. ("Schuldnerin"), von der Beklagten ("Kreditgeberin") als Führerin eines Konsortiums revolvierende Dreimonatskredite zu näher festgelegten Bedingungen erhalten zu haben und "jeweils diejenigen Beträge zu schulden, die aus den ordnungsgemäß geführten Geschäftsbüchern der Kreditgeberin als an die Schuldnerin aus den Mitteln der Konsorten bezahlt, ersichtlich sind". Zur Sicherung der ihr gewährten Kredite trat die Messerschmitt AG an die Beklagte Forderungen, die ihr gegen das Reichsluftfahrtministerium (RLM) zustanden, ab.
Die Beklagte ihrerseits bestätigte den kreditgebenden Gesellschaften, u.a. auch der Rechtsvorgängerin der Klägerin, in einem "Partizipations-Zertifikat", daß diese an den in dem Schuldschein der M. AG verbrieften Krediten mit den Beträgen beteiligt seien, die sich aus den Büchern der Beklagten als von den einzelnen Kreditgebern für die M. AG eingezahlt ergäben. In dem "Partizipations-Zertifikat" heißt es weiter:
"Als Sicherheit für die geschuldeten Beträge dient gemäß anliegendem Schuldschein die Abtretung von Forderungen der M. AG gegen das Reichsluftfahrt-Ministerium. Die Abtretungen, deren Verwaltung ein besonderer Treuhandvertrag zugrunde liegt, lauten auf unseren Namen.
Sämtliche Rechte, die sich aus dem Schuldschein ergeben, werden durch uns treuhänderisch wahrgenommen, wie auch der Schriftverkehr mit der Schuldnerin ausschließlich durch uns erfolgt. Wir haften lediglich für unsere Obliegenheiten als Treuhänderin gemäß dem Treuhandvertrag. Eine darüber hinausgehende Haftung für uns kann somit aus dieser Tätigkeit, die wir treuhänderisch für alle beteiligten Gläubiger ausführen, nicht hergeleitet werden. ...
Zahlungen, die seitens der Schuldnerin auf Grund des Schuldscheins bei uns eingehen, werden wir unter die beteiligten Gläubiger entsprechend ihrer Beteiligung verteilen.
..."
Der in dem Zertifikat erwähnte Treuhandvertrag, der von der Beklagten mit den einzelnen Kreditgebern, also auch der Rechtsvorgängerin der Klägerin, abgeschlossen wurde, enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
" Treuhandvertrag
zwischen
der Deutschen Landesbankenzentrale AG B., J.str. ...
(im Nachstehenden Treuhänderin genannt)
und
...
(im Nachstehenden Kreditgeberin genannt)
wegen Verwaltung der von der M. AG Au. (im Nachstehenden Kreditnehmerin genannt) an die Deutsche Landesbankenzentrale AG zur Sicherstellung revolvierender Dreimonats-Kredite abgetretenen Forderungen gegen das Reichsluftfahrt-Ministerium (im Nachstehenden RLM genannt).
§1
Die Kreditgeberin gewährt gleichzeitig mit anderen Versicherungsgesellschaften (im Nachstehenden Kreditgeber genannt), mit denen gleichlautende Treuhandverträge abgeschlossen worden sind, der Kreditnehmerin zur Finanzierung von Wehrmachtsaufträgen revolvierende Dreimonatskredite.
Die Kreditgeberin beauftragt hiermit die Deutsche Landesbanken-Zentrale AG als ihre Treuhänderin nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen bei der Auszahlung und Verwaltung der Dreimonatskredite mitzuwirken, sowie die abgetretenen Forderungen zu verwalten und erforderlichen Falles gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die Deutsche Landesbankenzentrale nimmt die Bestellung als Treuhänderin an.
§2
Zur Sicherung der revolvierenden Dreimonatskredite hat die Kreditnehmerin an die Treuhänderin gemäß den allgemeinen Grundsätzen für die Finanzierung von Wehrmachtsaufträgen vom 1.10.42 alle ihr aus dem Auftragschreiben des RLM vom ... Nr. ... erwachsenden Forderungen für den Bau eines bestimmten Flugzeugmusters abgetreten. ...
§3
Die Treuhänderin verpflichtet sich, die ihr seitens der Kreditgeber jeweils zu überweisenden Beträge an die Kreditnehmerin unverzüglich weiterzuleiten, sobald und soweit die der Kreditsicherung dienenden Forderungsabtretungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Der Nennwert der einzelnen Forderungen muß mindestens 120 % der Kreditbeträge betragen.
§4
...
§5
...
§6
Vom RLM auf Grund der abgetretenen Forderungen bei der Treuhänderin für Rechnung der Kreditnehmerin eingehende Zahlungen werden der Kreditnehmerin nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die Treuhänderin rechtzeitig vorher neue ausreichende Abtretungen ordnungsgemäß erhalten hat oder noch ausreichende Abtretungen besitzt. Anderenfalls legt die Treuhänderin die eingehenden Zahlungen des RLM auf ein Zwischenkonto und überweist sie den Kreditgebern nach der Reihenfolge der Fälligkeiten der Dreimonatskredite. Der Zins aus dem Zwischenkonto steht der Kreditnehmerin zu.
§7
Falls die Kreditnehmerin die jeweiligen Dreimonatskredite bei Fälligkeit nicht ordnungsgemäß zurückzahlt, hat die Treuhänderin auf Antrag der Kreditgeberin alle zur Geltendmachung der Ansprüche der Kreditgeberin erforderlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zu treffen. ...
§8 bis §11
..."
Im Zuge dieser Kreditgewährungen zahlte die Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Monaten Mai bis Oktober 1943 insgesamt 22.500.000 RM auf ein Konto der Beklagten ein, von denen nach den getroffenen Abmachungen im Verlauf des Jahres 1943 7 Millionen zurückzuzahlen waren.
Der Finanzmakler Mü., Generalbevollmächtigter der Konzernfinanzverwaltung der M. AG, kündigte durch Schreiben an die Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 9. und 12. November 1943 die Rückzahlung zweier Beträge von je 1 Million Reichsmark zuzüglich je 10.222,22 RM Zinsen für den 25. und 30. November 1943 an; die Beklagte wies er zu entsprechenden Zahlungen an. Die Überweisungen sollten auf das Postscheckkonto der Rechtsvorgängerin der Klägerin beim Postscheckamt Hamburg erfolgen. Durch Schreiben vom 30. November 1943 teilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, daß die am 25. bzw. 30. November 1943 fälligen je 1 Million Reichsmark nebst Zinsen - wie aufgegeben - zurückvergütet worden seien. Der am 25. November 1943 fällig gewesene Betrag von 1 Million Reichsmark wurde am 2. Dezember 1943 auf dem Postscheckkonto der Rechtsvorgängerin der Klägerin gutgeschrieben.
Auf den 31. Dezember 1943 und den 31. Dezember 1944 wurden die laufenden Konten zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgestimmt. Der von der Beklagten ermittelte Kontenstand mit 15.500.000 bzw. 12.000.000 RM wurde jeweils von der Rechtsvorgängerin der Klägerin schriftlich bestätigt.
Die Klägerin hat behauptet, entgegen der Rückzahlungsankündigung sei bei ihrer Rechtsvorgängerin nur ein Betrag von 1 Million Reichsmark eingegangen, nicht dagegen der weitere Kapitalbetrag von 1 Million Reichsmark und die beiden Zinsbeträge von je 10.222,22 RM. Das Ausbleiben dieser Beträge habe sie erst im Januar 1945 anläßlich einer Revision durch einen Wirtschaftsprüfer bemerkt. Die Kontenstände seien irrtümlich bestätigt worden.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach den abgeschlossenen Verträgen der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber unmittelbar verpflichtet war, ihr die von der Messerschmitt AG zur Rückzahlung angewiesenen Beträge zur Verfügung zu stellen, und bejahendenfalls, ob sie einer solchen Verpflichtung mit schuldtilgender Wirkung nachgekommen ist.
Die Klägerin hatte Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.100 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1951 zu verurteilen.
Da im Laufe des Rechtsstreits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Leistungsklage auftauchten, hat die Klägerin ihren Antrag geändert und schließlich beantragt,
festzustellen, daß seit der Abrechnung am 31. Dezember 1943 die Schuldsumme der Beklagten an die Volksfürsorge Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft der Deutschen Arbeitsfront um 1.010.222,22 RM und weitere 10.222,22 RM höher ist,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.100 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1951 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Nach ihren in sich schlüssigen Klagebehauptungen macht die Klägerin einen Erfüllungsanspruch nach §667 BGB geltend. Sie verlangt nämlich die Herausgabe dessen, was die Beklagte auf Grund eines zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags erlangt habe.
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bejaht. Es sieht die Voraussetzungen des in §7 Abs. 7 des Berliner Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (GVBl Berlin S. 1483) i.V. mit §§21 ff des Umstellungsergänzungsgesetzes (UEG) vom 21. September/10. Dezember 1953 (BGBl. I 1439 und GVBl Berlin S. 1476) vorgesehenen besonderen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht als gegeben an; denn zwischen den Parteien werde nicht über die Voraussetzungen des §7 Abs. 1 bis 6 AltbG gestritten, sondern lediglich darüber, ob überhaupt eine Verbindlichkeit der Beklagten im Sinne des bürgerlichen Rechts bestehe. Für einen solchen Rechtsstreit sei aber §7 Abs. 7 AltbG nicht anwendbar, vielmehr der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. In der Tat besteht zwischen den Parteien kein Streit über die Voraussetzungen des §7 Abs. 1 bis 6 AltbG, sondern nur darüber, ob überhaupt eine Verbindlichkeit der Beklagten besteht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein solcher Streit nicht unter die Vorschrift des §7 Abs. 7 AltbG falle, unterliegt nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts, da das Altbankengesetz nichtrevisibles Berliner Recht und seine Auslegung durch das Kammergericht daher für das Revisionsgericht nach den §§562, 549 ZPO bindend ist (vgl. auch BGHZ 21, 214).
II.
1.
Die Klägerin hatte in der Schlußverhandlung des ersten Rechtszuges in erster Linie einen Feststellungsantrag gestellt. Das Landgericht hatte das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung, daß ihre Forderung am 31. Dezember 1943 höher sei als in dem von ihrer Rechtsvorgängerin bestätigten Schreiben der Beklagten vom 29. Februar 1944 angegeben, bejaht, da es sich um ein Uraltguthaben der Klägerin handele und dieses nicht fristgemäß nach §12 UEG angemeldet worden sei; diese Unterlassung stehe einer Leistungsklage im gegenwärtigen Zeitpunkte entgegen.
Das Kammergericht ist dagegen der Auffassung, daß die Forderung der Klägerin nicht unter das Umstellungsergänzungsgesetz falle; es hätte somit auf Leistung geklagt werden können. Das Berufungsgericht bezweifelt infolgedessen das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der verlangten Feststellung im Sinne des §256 ZPO, läßt diese Frage aber letztlich unentschieden, da der Anspruch auf Feststellung jedenfalls ebenso wie der hilfsweise geltend gemachte Leistungsanspruch sachlich unbegründet sei.
2.
Das nach §256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist in dem zur Entscheidung stehenden Fall zu bejahen, obwohl, was noch anläßlich der sachlichen Prüfung des Anspruchs darzulegen sein wird, es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um ein unter das Umstellungsergänzungsgesetz fallendes Uraltguthaben handelt und die Klägerin infolgedessen befugt war, auf Leistung zu klagen.
In der Regel wird zwar ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Erhebung einer Feststellungsklage zu verneinen sein, wenn die Voraussetzungen einer Leistungsklage gegeben sind. Doch kann in besonderen Fällen auch ein anderes gelten; so wird z.B. bei Ansprüchen gegen den Fiskus auch dann, wenn auf Leistung geklagt werden konnte, ein Feststellungsinteresse in der Regel bejaht, weil erwartet werden kann, daß der Beklagte den gerichtlich festgestellten Anspruch auch ohne Leistungsurteil befriedigen wird (u.a. RGZ 129, 31, 34; 146, 290, 294).
Auch im vorliegenden Fall geben die besonderen Umstände des Rechtsstreits Anlaß, das nach §256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen. Die Klägerin hatte ursprünglich nur auf Leistung geklagt. Es entstanden aber unter den Parteien und beim Gericht Zweifel, ob ein Leistungsanspruch gegeben sei. Das Landgericht hat aus diesem Grunde die Klägerin veranlaßt, einen Hilfsantrag auf Feststellung zu verlesen, und später, ihre Anträge dahin umzustellen, daß sie in erster Linie auf Feststellung und nur noch hilfsweise auf Leistung klagte. Dementsprechend hat das Landgericht dann auch dem Feststellungsantrag stattgegeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Feststellungsinteresse des Klägers allein schon dann zu bejahen ist, wenn Zweifel an der Zulässigkeit einer Leistungsklage bestehen. Jedenfalls muß es aber dann angenommen werden, wenn, wie hier, das Prozeßgericht selbst Bedenken hat, ob ein Anspruch auf Leistung besteht, und aus diesem Grund den Kläger veranlaßt, seinen in erster Linie gestellten Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag zu ändern. In einem solchen Fall erscheint es nicht angängig, das Feststellungsinteresse des Klägers deshalb zu verneinen, weil sich die Rechtsauffassung des Gerichts nachher als unrichtig herausstellt. Es kann dann von dem Kläger, der, wie hier, beim Landgericht mit seinem Feststellungsantrag durchgedrungen ist, auch nicht verlangt werden, in der Berufungsinstanz zur Leistungsklage überzugehen. Hier gilt ähnliches wie in dem Falle, daß im Laufe eines Feststellungsprozesses durch Änderung von Sachumständen die Möglichkeit eintritt, Leistungsklage zu erheben; in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dadurch allein die Feststellungsklage nicht unzulässig wird (RGZ 108, 201; BGH in DM §256 ZPO Nr. 5, sowie Urteil des Senats vom 8. November 1956 - VII ZR 23/56 -).
Damit erledigt sich, die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte ohne Bejahung des Feststellungsinteresses nicht sachlich über den Feststellungsantrag der Klägerin befinden dürfen.
III.
Mit Recht hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht als ein Uraltguthaben im Sinne des §1 Abs. 1 UEG angesehen. Das ergibt sich aus der Natur des Klageanspruches, der, wie erwähnt, gemäß §667 BGB auf Herausgabe des aus einer Geschäftsbesorgung Erlangten gerichtet ist. Als Uraltguthaben kommen lediglich Einlagen bei einem Kreditinstitut auf Grund eines Depositen-, Spar- oder Kontokorrentvertrags in Betracht. Im Gegensatz dazu stehen die sonstigen Verbindlichkeiten des Kreditinstituts (vgl. OGH in NJW 1950, 183). Bankrechtliche Beziehungen obergenannten Arten bestanden, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, zwischen der Beklagten und den Kreditgebern nicht. Die Beklagte war als Führerin eines Konsortiums Treuhänderin der kreditgebenden Versicherungsgesellschaften, ohne selbst mit eigenen Mitteln wirtschaftlich an der Kreditgewährung beteiligt zu sein. Das würde zwar noch nicht ausschließen, daß sie die Beziehungen zu den Kreditgebern auf Grund der genannten bankrechtlichen Vertragstypen abwickelte. Dafür gibt aber der festgestellte Sachverhalt, insbesondere der Inhalt des Treuhandvertrags, keinen Anhalt. Im Gegenteil: die Tätigkeit der Beklagten beschränkte sich auf die Verwaltung und Weiterleitung der eingehenden und rücklaufenden Kredite. Die Kreditgeber unterhielten hierfür bei der Beklagten kein Kontokorrentkonto. Die Beklagte verwahrte die von den Kreditgebern eingehenden und von der Kreditnehmerin zurückfließenden Beträge auch nicht auf Grund eines mit den Kreditgebern abgeschlossenen Depositenvertrags. Die für einen solchen Vertrag wesentlichen Merkmale fehlen. Die von den Kreditgebern zur Verfügung gestellten Gelder waren nach §3 des Treuhandvertrags unverzüglich an die Kreditnehmerin weiterzuleiten. Zahlungen der Kreditnehmerin waren, wie sich aus dem Partizipations-Zertifikat ergibt, an die beteiligten Gläubiger entsprechend ihrer Beteiligung zu verteilen. Insoweit war die Beklagte also für die Kreditgeber nur eine Durchlaufstelle. Es fehlt demnach an den Begriffsmerkmalen eines Depositenvertrags, wonach die Depositengelder nur solche Gelder sind, die zum Zweck der Geldanlage gegen Verzinsung oder besondere Sicherstellung eingelegt werden (vgl. das Gesetz über Kreditwesen vom 27. September 1939 [RGBl I, 1955] in der Fassung der VO vom 23. Juli 1940 [RGBl I, 1047] und vom 18. September 1944 [RGBl I, 211]). Ein gleiches gilt aber auch für die vom Reichsluftfahrt-Ministerium auf Grund der Abtretungen der Kreditnehmerin an die Beklagte überwiesenen Beträge; denn diese waren nach §6 des Treuhandvertrags, soweit sie nicht der Kreditnehmer in zur Verfügung gestellt wurden, auf ein zu Gunsten der Kreditnehmerin, also nicht der Kreditgeber, verzinsliches Zwischenkonto zu legen.
IV.
1.
In der Sache selbst gelangt das Berufungsgericht zu einer Abweisung der Klage. Es ist der Auffassung, daß ein vertraglicher Anspruch der Kreditgeber, also auch der Rechtsvorgängerin der Klägerin, gegen die Beklagte auf Überweisung der von der Firma M. AG an sie zurückgezahlten Beträge nicht bestanden habe. Die mit den Kreditgebern abgeschlossenen Treuhandverträge enthielten eine Verpflichtung diesen gegenüber nur insoweit, als die Beklagte die eingehenden Darlehens summen an die Firma M. AG auszuzahlen und die Deckung der Darlehen durch die gegebenen Sicherheiten zu überwachen gehabt habe. Lediglich durch eine Verletzung dieser Verpflichtung hätte sich die Beklagte den Kreditgebern gegenüber schadensersatzpflichtig machen können. Dagegen habe, so meint das Berufungsgericht, eine Verpflichtung, die zur Rückzahlung angewiesenen Beträge an die einzelnen Kreditgeber ordnungsgemäß zu überweisen, nur der M. AG gegenüber, deren Kreditkonto die Beklagte führte, bestanden: insoweit hat die Beklagte den Kreditgebern gegenüber nur die Stellung einer Erfüllungsgehilfin der Schuldnerin gehabt. Durch eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Überweisungsaufträge der Firma M. AG hätte sich daher die Beklagte allenfalls dieser gegenüber schadensersatzpflichtig machen können, nicht aber gegenüber den Kreditgebern.
In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht noch aus, daß selbst dann, wenn die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber unmittelbar zur Überweisung der im Streit stehenden Beträge verpflichtet gewesen wäre, die Klage abgewiesen werden müßte, weil die Beklagte den Beweis der Erfüllung erbracht habe.
2.)
a)
Die Beklagte geht selbst davon aus, daß sie verpflichtet war, die im Streit stehenden Beträge an die Rechtsvorgängerin der Klägerin abzuführen; das ist ihren eigenen Behauptungen zu entnahmen, denn sie hat vorgetragen, die Beträge über die Reichsbank auf das Postscheckkonto der Rechtsvorgängerin der Klägerin überwiesen zu haben. Das hätte sie nicht getan, wenn sie sich hierzu nicht verpflichtet gefühlt hätte.
Streitig ist zwischen den Parteien aber, ob die Beklagte, wie sie meint, hierzu nur gegenüber der M. AG verpflichtet war, der Rechtsvorgängerin der Klägerin insoweit also kein unmittelbarer Anspruch gegen sie zustand, oder ob sie, wie die Klägerin annimmt, den Kreditgebern gegenüber auf Grund vertraglicher Vereinbarungen dazu unmittelbar verpflichtet war.
Die Entscheidung dieser Frage richtet sich danach, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien in den getroffenen Vereinbarungen übernommen haben und welche Rechtsstellung sich damit für die Beklagte im Verhältnis zu der Rechtsvorgängerin der Klägerin ergibt. Das hängt von der Auslegung des Vertragswerks ab.
Die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem gesamten Vertragswerk um sogenannte "typische Vertragsbedingungen" handelt. Auch wenn es der Fall ist, sind sie nicht revisibel im Sinn des §549 ZPO. Denn ausweislich des Treuhandvertrages haben die Vertragsteile für Streitigkeiten als ausschließlichen Gerichtsstand Berlin vereinbart. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß die in dem Vertragswerk niedergelegten Bedingungen etwa mit gleichem Wortlaut auch von Bankinstituten oder sonstigen Treuhändern in anderen Oberlandesgerichtsbezirken verwendet worden sind. Es ist deshalb nicht zu erkennen, daß die Bedingungen des Vertragswerks auch außerhalb des Bezirks des Kammergerichts Anwendung finden sollten. Das Revisionsgericht darf die Vertragsbedingungen daher nicht frei auslegen, sondern nur prüfen, ob der Tatrichter bei seiner Auslegung gesetzliche Auslegungsregeln (oder, soweit eine entsprechende Rüge erhoben ist, Verfahrensvorschriften) verletzt hat (RGZ 153, 62; BGH in DM §549 ZPO Nr. 15 und Urteil des Senats vom 9. Mai 1957 - VII ZR 277,56 -).
b)
Soweit das Berufungsgericht annimmt, daß der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Grund der abgeschlossenen. Verträge kein Anspruch gegen die Beklagte auf Überweisung der zur Rückzahlung zur Verfügung gestellten Beträge zustand, rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§133, 157 BGB) verstoßen hat.
Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung des Vertragswerks von dem "Treuhandvertrag" aus; es stellt an die Spitze seiner Erörterungen den Satz, für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sei ausschließlich der Treuhandvertrag maßgebend. Dabei verkennt es, daß das Kernstück des Vertrags die Darlehnsgewährung an die M. AG ist, die ihren Niederschlag in dem Schuldschein gefunden hat, und daß für die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Kreditgebern insoweit das "Partizipations-Zertifikat" maßgebend ist. In dem "Treuhandvertrag" dagegen wird im wesentlichen nur ein Teilgebiet, nämlich die Verwaltung der zur Sicherstellung der Kredite abgetretenen Forderungen gegen das RLM, geregelt.
In dem Schuldschein ist nun aber eindeutig die Beklagte als die Gläubigerin der M. AG bezeichnet. Das spricht dafür, daß letztere ihre Schuld nur durch Zahlung an die Beklagte, nicht etwa durch eine unmittelbare Zahlung an die kreditgebenden Gesellschaften, erfüllen konnte.
In dem Partizipations-Zertifikat, das das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Kreditgebern behandelt, ist im Eingangssatz des Abs. 4 ausdrücklich bemerkt, daß sämtliche Rechte, die sich aus dem Schuldschein ergeben, von der Beklagten (für die Kreditgeber) treuhänderisch wahrgenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zu dieser Verpflichtung, die die Beklagte damit den Kreditgebern gegenüber übernommen hat, nicht auch die Weiterleitung der zurückgezahlten Kreditbeträge gehören sollte. Dem Zertifikat ist jedenfalls nichts Abweichendes zu entnehmen. Im Gegenteil: in Abs. 5 des Zertifikats heißt es noch ausdrücklich, daß die Beklagte die von der Schuldnerin eingehenden Zahlungen unter die beteiligten Gläubiger verteilen wird. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die in Abs. 4 des Zertifikats aufgesprochene Haftungsbeschränkung geht fehl, denn diese könnte sich nur auf etwaige Schadenersatzansprüche beziehen. Solche stehen hier aber, was das Berufungsgericht anscheinend verkannt hat, nicht in Streit, denn die Klägerin macht einen Erfüllungsanspruch nach §667 BGB geltend. Für diesen ist in dem Vertragswerke naturgemäß keine Freizeichnung der Beklagten enthalten.
Aber auch bei der Auslegung des Treuhandvertrages selbst hat das Berufungsgericht wesentliche Bestimmungen übersehen oder offensichtlich verkannt.
Es ist zwar dem Berufungsgericht zuzugeben, daß in diesem Vertrag die Pflicht der Beklagten, die von der Messerschmitt AG eingehenden Beträge an die Kreditgeber Weiterzuleiten, nicht nochmals ausdrücklich mit diesen Worten erwähnt ist. Dessen bedurfte es aber such nicht, wenn sich diese Pflicht schon aus dem Zertifikat sowie ohnedies aus Inhalt, Sinn und Zweck des Treuhandvertrags ergab. Insofern kommt in Betracht, daß nach dessen §1 die Beklagte "bei der Auszahlung und Verwaltung der Dreimonatskredite mitzuwirken" hatte. Das ist ersichtlich eine Verpflichtung den Kreditgebern gegenüber, mit denen der Treuhandvertrag abgeschlossen ist. Mangels einer einschränkenden Bestimmung wird angenommen werden müssen, daß die erwähnte "Verwaltung" alle mit der Aus- und Rückzahlung der Kredite zusammenhängenden Geschäfte umfassen und sich nicht auf die Verwaltung der zur Sicherung abgetretenen Forderungen beschränken sollte. Dafür spricht auch die Fassung des Abs. 2 in §1, in dem die letztere Verpflichtung in einem mit dem Wort "sowie" eingeleiteten Satzteil erwähnt wird. Diese Wortfassung kann schwerlich anders verstanden werden, als daß es sich hierbei nicht um die einzige, sondern um weitere Verpflichtung handelt.
Das Berufungsgericht hat auch Übersehen, daß in §6 des Treuhandvertrags ausdrücklich von der Pflicht der Beklagten die Rede ist, die eingehenden Zahlungen des RLM, soweit sie nicht der Schuldnerin zur Verfügung gestellt werden, auf ein Zwischenkonto zu legen und sie, von diesem aus den Kreditgebern nach der Reihenfolge der Fälligkeiten zu überweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beträge nicht überhaupt im Wesentlichen die Substanz darstellten, aus der die Rückzahlungsverpflichtungen der Messerschmitt AG zu erfüllen waren; selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, so wäre kein vernünftiger Grund vorhanden, hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, die zur Zurückzahlung zur Verfügung stehenden Gelder an die Kreditgeber zu überweisen, rechtlich einen unterschied zu machen, je nachdem ob sie der Beklagten aus Zahlungen des RLM oder aus anderen Quellen zugeflossen sind.
Auch das nach §7 der Treuhänderin eingeräumte ausschließliche Recht, im Falle der nicht ordnungsgemäßen Rückzahlung durch die Kreditnehmerin die Ansprüche der Kreditgeber gerichtlich geltend zu machen, ist mit der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei Rückzahlung der Kredite lediglich die Stellung einer Erfüllungsgehilfin der Kreditnehmerin eingenommen, nicht zu vereinbaren.
Nun hatte sich zwar die Gepflogenheit herausgebildet, daß die Versicherungsgesellschaften ihre Rückzahlungswünsche unmittelbar an die M. AG herantrugen, die ihnen dann, unter Übersendung eines Durchschlags an die Beklagte, unmittelbar antwortete und diese zur Rückzahlung der Tilgungsbeträge zu Lasten ihres Kontos "anwies". Aber auch das steht, entgegen der Auffassung es Berufungsgerichts, der Annahme einer Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Kreditgebern, die zur Verfügung stehenden Beträge an diese zurückzubezahlen, nicht entgegen; denn eine solche "Anweisung" brauchte nicht den Sinn zu haben, daß die M. AG, unter Ausschaltung der Beklagten als Vertragspartnern, die Darlehnsschuld unmittelbar gegenüber den Versicherungsgesellschaften erfüllte mit denen sie in keinen Vertragsbeziehungen stand. Eine vertragsändernde Vereinbarung in diesem Sinne ist von der Beklagten nicht behauptet worden. Eine solche Anweisungsbefugnis der M. AG mag zwar auch in bankmässigen Vertragsbeziehungen, zwischen ihr und der Beklagten ihre Rechtfertigung finden; das würde aber nicht ausschließen, daß die Beklagte gleichzeitig als Führerin des Kredit-Konsortiums auch den Konsorten gegenüber verpflichtet war, die angewiesenen Beträge an diese zu verteilen und weiterzuleiten. Die Beklagte wäre insoweit in einer Doppelstellung tätig gewesen, indem sie einmal bankmäßig die Anweisungen der M. AG ausführte, zum anderen als Treuhänderin der Kreditgeber für diese die angewiesenen Beträge mit für die Firma M. AG schuldbefreiender Wirkung entgegennahm, verteilte und weitergab. In dieser letzten Eigenschaft würde sie aber als Beauftragte der Kreditgeber und nicht als Erfüllungsgehilfin er Kreditnehmerin gehandelt haben.
c)
Das angefochtene Urteil kann nach alledem mit der von dem Berufungsgericht in erster Linie gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
3.
Es wird aber auch nicht von der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts getragen.
a)
Das Berufungsgericht kommt darin zu der Auffassung, daß selbst dann, wenn eine Erfüllungspflicht der Beklagten nach §667 BGB bejaht werde, die Klage nicht begründet sei. Die Beklagte habe nicht zu beweisen, daß ihre Zahlung bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingegangen sei, da §270 BGB auf die Herausgabepflicht des §667 BGB keine Anwendung finde. Sie habe lediglich zu beweisen, daß sie die im Streit stehenden Beträge richtig angewiesen habe. Diesen Beweis habe sie erbracht. Der Umstand, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin zweimal die ihr von der Beklagten mitgeteilten Kontostände (zum 31. Dezember 1943 und zum 31. Dezember 1944) bestätigt habe, gebe den Beweis des ersten Anscheins, daß die Beträge ordnungsgemäß an die Beklagte überwiesen worden seien; denn es sei unwahrscheinlich, daß der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei diesen Gelegenheiten das Fehlen einer Summe von 1.000.000 RM nicht aufgefallen sei. Hinzu komme die Tatsache, daß die Prüfung der Deutschen Treuhand und Revisionsgesellschaft Beanstandungen irgendwelcher Art im Geschäftsbetrieb der Beklagten nicht ergeben habe. Bei der gerichtsbekannten Zuverlässigkeit dieser Gesellschaft wäre aber sicherlich ein Irrtum auf seiten der Beklagten aufgedeckt worden. Den "ihr nunmehr obliegenden Gegenbeweis" habe die Klägerin nicht erbracht.
b)
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Vorschrift des §270 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet, wenn ein Beauftragter gemäß §667 BGB aus der Geschäftsbesorgung erlangtes Geld an seinen Auftraggeber herauszugeben hat. Hier trägt nicht, wie sonst, der Schuldner, sondern der Gläubiger die Gefahr zufälligen Verlustes auf dem Wege vom Erfüllungsort (§§270 Abs. 4, 269 BGB) zu dem davon verschiedenen Wohnsitz des Gläubigers. Zwar ist auch in diesem Falle Geld der Gegenstand der Leistungspflicht. Die Vorschrift des §270 Abs. 1 ist aber, wie sie selbst sagt, nur "im Zweifel" anzuwenden; sie enthält also eine Auslegungsregel und greift nicht Platz, wenn dem die Natur des Rechtsverhältnisses entgegensteht. Bei der gewöhnlichen Geldschuld hat der Schuldner entweder von vornherein eine auf Geldleistung gerichtete Verpflichtung übernommen, oder diese ist durch Umwandlung an die Stelle einer andersartigen Verbindlichkeit getreten. Auf ein Unvermögen zur Leistung darf sich ein solcher Schuldner nicht berufen; er hat auch dann zu leisten, wenn der Leistungsgegenstand bei ihm durch Zufall untergegangen ist (§279 BGB). Dem entspricht, daß er nach §270 Abs. 1 BGB die Versendungsgefahr trägt. All das liegt anders bei der Erfüllungspflicht aus §667 BGB. Anknüpfungspunkt für eine solche Verpflichtung ist lediglich, daß der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Dadurch wird eine gesetzliche Herausgabepflicht - vielfach als Nebenpflicht - begründet, die nur deshalb im Einzelfall durch Zahlung von Geld zu erfüllen ist, weil der Beauftragte für seinen Auftraggeber gerade Geld erlangt hat. Der Beauftragte hat dabei, anders als bei der gewöhnlichen Geldschuld, aus seinem eigenen Vermögen keinen Austauschwert auszuscheiden; er braucht es nicht zur Abgeltung einer eingegangenen Verpflichtung zu mindern. Er ist vielmehr nur Durchgangsstelle für eine zu seinen Händen geleistete, aber für Rechnung des Auftraggebers entgegengenommene Zahlung, die er ohne Inanspruchnahme seines eigenen Vermögens lediglich weiterzuleiten hat. Der wirtschaftliche Erfolg der Geschäftsbesorgung ist bereits dem Auftraggeber zuzurechnen, wenn der Beauftragte den Erlös erlangt hat. Aus all dem ergibt sich, daß nicht den Beauftragten, sondern den Auftraggeber die Gefahr trifft, daß der Leistungsgegenstand beim Beauftragten ohne dessen Verschulden untergeht (vgl. RG HRR 1933 Nr. 1745). Das gilt auch dann, wenn der abzuliefernde Gegenstand Geld ist; auch in diesem Falle handelt es sich nicht um das Schulden, sondern nur um das Weiterleiten von Geld, das dem Auftraggeber ohnehin wirtschaftlich zusteht. Ist dem aber so, dann entbehrt es jeder inneren Rechtfertigung, nach der Absendung des Geldes an den Auftraggeber die Gefahr dem Beauftragten aufzubürden, die er bis dahin nicht getragen hat. Das Gesagte entspricht der herrschenden Meinung (u.a. Heinichen bei Staub und in RGRKomm z. HGB. Anhang zu §372 Anm. 50 und 65, und insbesondere LG Hamburg MDR 1951, 557 [LG Hamburg 20.03.1951 - 9 S 536/50]; vgl. auch Schmidt-Rimpler in Ehrenbergs Handbuch Band V, I. Abt. S. 690 sowie ROH 1, 76, 84).
Ist demnach die Vorschrift des §270 Abs. 1 BGB auf die Versendungspflicht der Beklagten nicht anwendbar, so hat sie nicht nachzuweisen, daß die überwiesenen Beträge bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (in Hamburg) eingegangen sind, sondern nur, daß sie alles für eine ordnungsgemässe Überweisung Erforderliche getan hat; denn Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten war, soviel ersichtlich, nach §§269, 270 Abs. 4 BGB ihr Sitz in Berlin; vgl. auch §11 des Treuhandvertrages.
c)
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht angenommen hat, für die Behauptung der Beklagten, daß sie die Gelder ordnungsgemäß überwiesen habe, liege ein Beweis des ersten Anscheins vor, weil die Gläubigerin zweimal den ihr mitgeteilten Kontostand bestätigt habe. In der Tat entspricht es der Lebenserfahrung, daß ein Unternehmen, wie es die Rechtsvorgängerin der Klägerin darstellte, die über Millionenbeträge gehenden Abrechnungen der Beklagten nicht bestätigt hat, ohne sie mit den eigenen Aufzeichnungen verglichen zu haben.
Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht das Wesen des Anscheinsbeweises verkannt hat, indem es davon spricht, daß die Klägerin "den ihr nunmehr obliegenden Gegenbeweis" nicht erbracht habe. Denn der Anscheinsbeweis führt nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt, zu einer Umkehr der Beweislast. Er kann vielmehr schon dadurch entkräftet werden, daß die nicht beweispflichtige Partei (hier also die Klägerin) Tatsachen dartut, aus denen die ernstliche Möglichkeit eines anderen (a-typischen) Geschehensablaufs hergeleitet werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. RGZ 134, 237, 241 ff; BGHZ 2, 1, 5) [BGH 17.04.1951 - I ZR 28/50].
Solche Tatsachen sind von der Klägerin dargetan worden. Sie hat vorgetragen, die Zeugin T. habe zu einer Zeit, als die Bücher der Rechtsvorgängerin der Beklagten noch vorhanden waren, nachträglich an Hand der Unterlagen festgestellt, daß die Beträge nicht eingegangen seien. Ferner hat die Klägerin den Irrtum ihrer Rechtsvorgängerin bei der Bestätigung des Kontostands damit zu erklären versucht, daß infolge der Verlagerung des Betriebs nach L. die Buchhaltung weitgehend in Unordnung geraten sei. Ebenso verdient in diesem Zusammenhang auch die Bilanz der Rechtsvorgängerin der Klägerin für das Geschäftsjahr 1943 Beachtung, die entgegen dem von ihr abgegebenen Saldoanerkenntnis eine Gesamtverbindlichkeit der M. AG von 16,5 und nicht nur 15,5 Millionen RM aufweist. Schließlich hat die Klägerin auch eine Formular-Mitteilung des Postscheckamts Hamburg vom Januar 1945 vorgelegt, nach der der Eingang der streitigen Beträge auf dem Postscheckkonto der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht festzustellen sei. Diese Behauptungen sind geeignet, den für die Beklagte sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern; das Berufungsgericht hätte sie deshalb nicht übergehen dürfen, sondern hätte ihnen nachgehen und sie würdigen müssen.
4.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen der Revision bedarf. Der Senat hat von der Befugnis des §565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.