Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1998, Az.: BVerwG 1 C 27.95
Eine die Ausweisung rechtfertigende gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung; Hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 27.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 11.10.1995 - AZ: 11 S 1391/95
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG
- § 3 Abs. 1 AufenthG/EWG
- § 12 Abs. 1 S. 2 AufenthG/EWG
Fundstelle
- InfAuslR 1999, 59
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juni 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 1995 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 1995 sind wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren sowie unter Änderung der vorinstanzlichen Streitwertentscheidungen für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf je 16.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Danach erscheint es billig, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Das Berufungsurteil wäre voraussichtlich nicht zu beanstanden gewesen, soweit es die Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 18. Juli 1994 durch das Verwaltungsgericht bestätigt hat. Der Umstand, daß der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Karlsruhe genommen hat, führt nicht zu einem gesetzlichen Parteiwechsel und berührt insoweit nicht die Passivlegitimation der Beklagten (vgl. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 78 Rn. 61, 62 m.w.N.). Der Kläger war, wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bereits deshalb Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG/EWG, weil er bis zu seiner Inhaftierung als Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig war. Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß der Verwaltungsgerichtshof eine die Ausweisung rechtfertigende gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG/EWG verneint hat. Zwar kann sich eine solche Gefährdung im Einzelfall allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben (BVerwGE 57, 61 <65>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 17. Februar 1992 - BVerwG 1 B 88.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 131 = InfAuslR 1992, 199); dem läßt sich jedoch nicht, wie die Beklagte meint, eine dahin gehende Regel entnehmen, daß bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet. Vielmehr bedarf es einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles (vgl. auch Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96 = InfAuslR 1983, 307).
Hinsichtlich der Verpflichtung, die Aufenthaltserlaubnis-EG des Klägers zu verlängern, hat die Beklagte im Berufungsverfahren den Wegfall ihrer Zuständigkeit eingewendet. Es ist fraglich, ob das Gericht in dieser Fallgestaltung die für die Fortführung eines Verpflichtungsstreits durch die beklagte Ausländerbehörde gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 <315 ff.>[BVerwG 24.05.1995 - 1 C 7/94]) unverändert heranziehen kann. Die Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung, weil der Kläger sein Rechtsschutzziel jedenfalls im Wege der isolierten Anfechtungsklage weiterverfolgen konnte (vgl. Urteile vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2 = InfAuslR 1997, 24 und vom 10. Dezember 1996 - BVerwG 1 C 19.94 - Buchholz 402.240 § 5 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1997, 239) und kein wesentlicher Unterschied im Hinblick auf die Kostenverteilung besteht (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). In der Sache haben die Vorinstanzen zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis-EG für gegeben erachtet. Er erfüllte nach Aufhebung der Ausweisungsverfügung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AufenthG/EWG, indem er zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung außerhalb der Haftanstalt als Freigänger bei einem Privatunternehmen arbeitete (§ 39 StVollzG; vgl. Beschluß vom 8. Mai 1996 - BVerwG 1 B 136.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 8 S. 19 = NVwZ 1996, 1109 [BVerwG 08.05.1996 - 1 B 136/95] = InfAuslR 1996, 299) und seine Arbeitnehmertätigkeit nach Haftentlassung fortsetzte.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO anzuordnen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren sowie unter Änderung der vorinstanzlichen Streitwertentscheidungen für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf je 16.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der § 5 ZPO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Mallmann
Gerhardt