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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1996, Az.: BVerwG 1 C 19.94

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr zum Zweck der Kinderbeaufsichtigung in der Familie des Sohnes; Rechtmäßigkeit einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 19.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 12.10.1993 - AZ: 4 K 677/93
VGH Baden-Württemberg - 31.05.1994 - AZ: 11 S 2996/93

Fundstellen

  • DVBl 1997, 916-917 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1997, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
  • IntAuslR 1997, 239-240 (LT)
  • NVwZ-RR 1997, 388 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Verlegt ein Ausländer, der die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung begehrt, während des Vorverfahrens zur Überprüfung des ablehnenden Bescheids seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, darf die Widerspruchsbehörde, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 LVwVfG nicht erfüllt sind, keine Sachentscheidung treffen; auf Anfechtung des Ausländers sind Ausgangs- und Widerspruchsbescheid aufzuheben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1996
durch
den Richter Gielen als Vorsitzenden und
die Richter Dr. Mallmann, Dr. Hahn, Groepper und Dr. Gerhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Mai 1994 wird geändert.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 1993, der Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 18. Juni 1991, soweit durch ihn eine Aufenthaltserlaubnis versagt worden ist, dessen Bescheid vom 13. August 1992 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 13. April 1993 werden aufgehoben, soweit dies nicht bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs geschehen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

1

I.

Die 1934 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Ihr Sohn lebt im Bundesgebiet und ist seit 1981 mit einer Deutschen verheiratet; der Ehe entstammen zwei 1982 und 1986 geborene Kinder; der zunächst in Baden-Württemberg begründete Familienwohnsitz ist zum 1. März 1993 nach Bayern verlegt worden.

2

Die Klägerin hielt sich bis 1985 mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland bei der Familie ihres Sohnes zu Besuch und zur Beaufsichtigung ihres Enkelkindes auf. Am 31. Oktober 1987 reiste sie zum Zweck der Beaufsichtigung der Enkelkinder erneut in das Bundesgebiet ein; seitdem wohnt sie bei der Familie des Sohnes. Die Ausländerbehörden erteilten ihr jeweils auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt am 7. Juni 1990.

3

Auf den Antrag der Klägerin vom 31. Mai 1991, die Aufenthaltserlaubnis unbefristet zu verlängern, erteilte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 18. Juni 1991 eine Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr zum Zweck der Kinderbeaufsichtigung in der Familie des Sohnes. Am 12. Juni 1992 beantragte die Klägerin die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1992 legte sie Widerspruch gegen die in der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom 18. Juni 1991 liegende Versagung der Aufenthaltserlaubnis ein. Mit Verfügung vom 13. August 1992 lehnte das Landratsamt eine Aufenthaltsgenehmigung ab, setzte eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung in den Iran an. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluß vom 30. November 1992 die aufschiebende Wirkung des gegen die Verfügung vom 13. August 1992 eingelegten Widerspruchs an.

4

Das Regierungspräsidium T. wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 1993 zurück und führte aus, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zu, hilfsweise sei sie im Ermessenswege zu versagen; die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis seien nicht erfüllt.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin abgewiesen. Auf deren Berufung, mit der sie nur noch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrte, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 13. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 1993 aufgehoben, soweit der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und der Klägerin die Abschiebung angedroht worden war, und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die isolierte Anfechtungsklage sei zulässig, weil die Klägerin aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde verzogen sei und eine Verpflichtung des beklagten Landes nicht mehr in Betracht komme. Der Beklagte habe am 18. Juni 1991 zu Recht die Aufenthaltserlaubnis vom 7. Juni 1990 als Aufenthaltsbewilligung kraft Überleitungsrechtes verlängert und der Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, aber zu Unrecht eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt.

6

Die Klägerin rügt mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision eine Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, die befristeten Aufenthaltserlaubnisse seien ihr unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 für einen Familiennachzug erteilt worden; die Aufenthaltserlaubnis vom 7. Juni 1990 habe als Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht fortgegolten; da sich ihr Aufenthaltsrecht verfestigt habe, stehe ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Bauen-Württemberg vom 31. Mai 1994 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 1993, den Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 18. Juni 1991, soweit durch ihn eine Aufenthaltserlaubnis versagt worden ist, den Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 13. August 1992 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 13. April 1993 aufzuheben, soweit dies nicht bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs geschehen ist.

8

Der Beklagte und der Oberbundesanwalt treten der Revision entgegen und verteidigen das angegriffene Urteil.

9

II.

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).

10

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von revisiblem Recht.

11

1.

Das Berufungsgericht hat die Klage zutreffend für zulässig erachtet (§ 42 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Klägerin konnte gegen die im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehende Versagung der Aufenthaltserlaubnis trotz ihres weitergehenden, auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichteten Anliegens (isolierte) Anfechtungsklage erheben (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2). Von einer Weiterverfolgung ihres Verpflichtungsbegehrens hat die Klägerin zu Recht abgesehen, weil der Beklagte infolge des Umzugs der Klägerin nach Bayern mit jeglicher örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 3 Abs. 2 der Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Juli 1992 <GBl S. 349>) die Verbandskompetenz verloren hat und den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr erfüllen kann. Die Klägerin hat auch das Rechtsschutzinteresse für den Aufhebungsantrag, weil der Beklagte die Befugnis, in der Sache und damit über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (§ 69 Abs. 3 AuslG; vgl. Senatsurteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - DokBer A 1996, 369) zu entscheiden, für sich in Anspruch genommen hat.

12

2.

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß die eine Aufenthaltserlaubnis versagenden Bescheide vom 18. Juni 1991 und 13. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 1993 wegen fehlender Verbandskompetenz rechtswidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

13

Zu dem bei (isolierten) Anfechtungsklagen im Grundsatz für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (Senatsurteil vom 29. März 1996, a.a.O.) besaß der Beklagte, wie erwähnt, keine Zuständigkeit als Körperschaft (Verbandskompetenz) mehr. Die Zustimmung einer bayerischen Behörde zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 3 Abs. 3 LVwVfG; dazu BVerwGE 98, 313 <315>[BVerwG 24.05.1995 - 1 C 7/94]; vgl. ferner Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 81.83 - NVwZ 1987, 224) lag ausweislich der Behördenakten, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht vor. Damit konnte der Beklagte keine das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung in der Sache treffen, sondern hatte dafür Sorge zu tragen, daß diese Entscheidung der nunmehr zuständigen Behörde offenstand (vgl. Louis/Abry, DVBl 1986, 331 <333 f.>).

14

Dieser Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß hier abweichend von allgemeinen Grundsätzen die Zuständigkeitsregeln nicht auch dem Schutz des Betroffenen dienen. Insbesondere geben dafür die Verfahrensvorschriften des Ausländergesetzes (§§ 63 ff.) keinen Hinweis. Zwar kann die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, daß Ausländer durch Verlegung ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine abschließende Sachentscheidung zu verzögern versuchen. Dem können die Behörden jedoch namentlich dadurch begegnen, daß sie der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Behörde nach den § 3 Abs. 3 VwVfG entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen zustimmen.

15

Der Zuständigkeitsmangel ist nicht nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Dies ergibt sich hier bereits daraus, daß dem Beklagten über die örtliche Zuständigkeit hinaus die Verbandskompetenz fehlt. Nach § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts u.a. nicht wegen einer Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit verlangt werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Wird eine Aufenthaltsgenehmigung durch eine Behörde versagt, deren Träger den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 6 Abs. 1 AuslG) oder dahin gehende Ermessensbetätigung (vgl. z.B. § 7 Abs. 1 AuslG) nicht erfüllen kann, leidet der Versagungsbescheid nicht nur an einem Zuständigkeitsmangel, sondern verstößt auch gegen materielles Recht, das bei einem Anspruch den richtigen Anspruchsgegner einbezieht (vgl. auch BVerwGE 90, 25 <32>[BVerwG 20.02.1992 - 5 C 66/88]). Auch bei der isolierten Anfechtungsklage geht es um die - lediglich im Rechtsschutzziel beschränkte - Durchsetzung von Ansprüchen. Fehlt es somit nicht nur an der örtlichen Zuständigkeit des Landratsamts, scheidet die Anwendung des § 46 LVwVfG bereits deshalb aus.

16

3.

Die Kostenentscheidung, in die der rechtskräftige Kostenausspruch des Berufungsurteils einbezogen ist, folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gielen
Mallmann
Hahn
Groepper
Gerhardt