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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1978, Az.: 4 StR 269/78

Revisionsrechtlicher Prüfungsumfang bezüglich des Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Hauptverhandlung; Zulässige Dauer eines Ausschlusses der Öffentlichkeit; Beschränkung der Verteidigung durch ungenügende Einsichtsmöglichkeiten in Vorstrafakten; Verpflichtung des Verteidigers, sich um Akteneinsicht zu bemühen; Revisionsrechtlicher Prüfungsumfang bezüglich der Zurückweisung eines Gesuches auf Ablehnung eines Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1978
Aktenzeichen
4 StR 269/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 25.01.1978

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Arbeiter Friedrich Wilhelm E., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1949 in L., zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., L./Rhein, als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Januar 1978 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter und wegen vollendeter Vergewaltigung zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

2

I.

Verfahrensrügen:

3

1.

Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) darin, daß die Strafkammer am zweiten Verhandlungstag vor der Vernehmung der Zeugin Angelika M., dem Opfer der vollendeten Vergewaltigung, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen hat (§ 172 Nr. 1 GVG), ohne dabei ausdrücklich die Dauer des Ausschlusses anzugeben. Nur der Tatrichter kann aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung beurteilen, ob bestimmte tatsächliche Umstände vorliegen, die einen Ausschluß nach dieser Bestimmung rechtfertigen und auf welche Verfahrensvorgänge sie sich auswirken können. Er entscheidet deshalb nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nicht nur darüber, ob der Ausschließungsgrund des § 172 Nr. 1 GVG vorliegt, sondern auch über die Dauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (RGSt 26, 395, 396; 66, 113; BGH, Urteil vom 7. Juni 1977 - 5 StR 254/77 -). Das ist hier nicht der Fall.

4

Ein Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit nach § 172 GVG ist auslegungsfähig (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74). Ist die Dauer des Ausschlusses nicht ausdrücklich angegeben, ist er dahin auszulegen, daß er alle Verfahrensvorgänge umfassen soll, bei denen sich der Ausschließungsgrund auswirken kann. Das war nach der Sitzungsniederschrift hier erkennbar die gesamte weitere Beweisnahme. Zunächst hatte die Strafkammer die versuchte Vergewaltigung zum Nachteil von Waltraud V. behandelt (Zeugen Waltraud, Petra, Albin und Emil V.). Dann hatte sie die Sozialarbeiterin Doris Disqué als Zeugin vernommen, der sich der Angeklagte nach der Tat an Angelika M. anvertraut hatte (UA 11). Mit der Vernehmung des Opfers der vollendeten Vergewaltigung begann sie nunmehr mit der Aufklärung des zweiten Tatkomplexes. Darin, daß sie den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht auf die Vernehmung dieser Zeugin beschränkte, sondern auf die gesamte, mit dem zweiten Tatvorwurf im Zusammenhang stehende weitere Beweisaufnahme einschließlich der Erörterung des Inhalts der Beiakten, der Anhörung des Sachverständigen und der Verhandlung über das gegen ihn angebrachte Ablehnungsgesuch erstreckte, liegt kein Ermessensfehler.

5

2.

Die Verteidigung ist nicht unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK).

6

Die Vorstrafakten, um deren Übersendung in seine Kanzlei der Verteidiger vor der Hauptverhandlung mehrmals erfolglos gebeten hatte, konnten nur mit Mühe beigezogen werden und haben dann bis zum 18. Dezember 1977 dem Sachverständigen Dr. Mü. zur Erstattung seines Gutachtens über die Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Verfügung gestanden. Nun ist es allerdings unerfindlich, weshalb nach Wiedereingang der Akten bei Gericht am 5. Januar 1978 der Strafkammervorsitzende den Verteidiger hiervon nicht unterrichtet hat. Dieser hatte zwar keinen Rechtsanspruch auf Überlassung der Akten in seine Geschäftsräume (§ 147 Abs. 4 StPO); die Akteneinsicht ist grundsätzlich in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu gewähren (vgl. Nr. 189 Abs. 3 RiStBV). Auch ist es Sache des Verteidigers und nicht des Gerichts, sich zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung um die dazu notwendige Kenntnis des Inhalts der Akten (BGH, Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 540/77), d.h. um die Einsichtnahme bei Gericht oder um die Herstellung von Ablichtungen durch das Gericht gegen Erstattung der Auslagen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1978 - 4 StR 594/77) zu bemühen. Gleichwohl hätte es im vorliegenden Fall nahegelegen, den Verteidiger auf die nunmehr bestehende tatsächliche Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten bei Gericht hinzuweisen.

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Das bedarf indessen keiner näheren Erörterung, weil die Vorstrafakten dem Verteidiger jedenfalls nach Beginn der Hauptverhandlung in einem für eine sachgerechte Verteidigung ausreichenden Umfang zur Verfügung gestellt worden sind und deshalb sein Antrag, "das Verfahren nicht morgen fortzusetzen, sondern frühestens nach Ablauf von drei Tagen", im Ergebnis mit Recht abgelehnt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob alle im Ablehnungsbeschluß angeführten Gründe die Entscheidung zu tragen vermögen. Jedenfalls reichte die dem Verteidiger zur Durchsicht der in Betracht kommenden Vorstrafakten zur Verfügung gestellte Zeit vom 24. Januar 1978 15.10 Uhr bis zum 25. Januar 1978 8.30 Uhr (Bd. I Bl. 184, 186, 187 d.A.) auch unter Berücksichtigung aller vom Verteidiger angeführten Gründe aus. Von Bedeutung davon waren vor allem das Gutachten Dr. F. vom 11. Januar 1966 und die sich mit diesem Gutachten auseinandersetzenden Urteile in den Sachen Ls 22/66, 88/66 und 66/69. Wenn der Verteidiger nach Durchsicht dieser Unterlagen und der einschlägigen Literatur die Einholung weiterer zweckdienlicher Informationen für notwendig gehalten oder vor der Weiterverhandlung am 25. Januar 1978 keine Gelegenheit zur Rücksprache mit dem Angeklagten gehabt haben sollte, hätte er dies zu Beginn dieser Verhandlung vorbringen müssen. Das ist indessen nicht geschehen. Nach dem Inhalt der Vorstrafakten, insbesondere dem Gutachten Dr. F., der damals ebenfalls zu einer Bejahung der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangt war, kann auch von "völlig neuen und offenen Gesichtspunkten im Bezug auf die Persönlichkeit des Angeklagten" keine Rede sein. Es liegt deshalb weder eine nennenswerte Beschränkung der Verteidigung noch eine unfaire Verhandlungsführung des Gerichts vor.

8

3.

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Zurückweisung des gegen den Sachverständigen Medizinaldirektor Dr. Mü. angebrachten Ablehnungsgesuches (§§ 74, 24 StPO).

9

Für die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter das einen Sachverständigen ablehnende Gesuch in der Hauptverhandlung mit Recht zurückgewiesen hat, gelten nicht die Grundsätze der Beschwerde, sondern die der Revision (BGHSt 8, 226, 232; BGH, Urteil vom 6. Januar 1976 - 5 StR 284/75). Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, sondern nur, ob seine Entscheidung auf Rechtsirrtum beruht. Danach ist die Prüfung der (Rechts-) Frage, ob die zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs vorgebrachten (und glaubhaft gemachten) Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen können zwar vom Standpunkt des Angeklagten aus vorzunehmen (vgl. auch BGH NJW 1965, 2017, 2018). Das bedeutet jedoch nicht, daß etwa nur seine eigene Einstellung maßgebend sei. Der Angeklagte muß vielmehr vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 1957, 68). Maßgebend ist also allein, ob der Angeklagte bei vernünftiger Würdigung der ihm bekannten gesamten Umstände zu der - wenn auch irrigen - Ansicht gelangen konnte, Dr. Mü. werde bei Erstellung seines Gutachtens nicht unbefangen sein (vgl. BGH NJW 1969, 2293 mit Nachw.). Diese Frage hat die Strafkammer mit zutreffenden Erwägungen verneint.

10

Nach der von der Strafkammer eingeholten und als glaubhaft angesehenen Äußerung von Dr. Mü. hat dieser den Angeklagten bei seiner ersten Untersuchung ermahnt, nicht unklug zu sein und die Wahrheit zu sagen und ihn darauf hingewiesen, daß er in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden könne, wenn er seine erste Einlassung aufrechterhalte. Die Erteilung dieses Rates anläßlich einer Untersuchung nach § 81 a StPO hielt sich im Rahmen der Aufgaben eines Sachverständigen zur Gewinnung der für die Abgabe seines Gutachtens notwendigen tatsächlichen Feststellungen. Ihr konnte deshalb bei vernünftiger Betrachtung nicht entnommen werden, der Sachverständige werde bei Abgabe seines Gutachtens nicht unbefangen sein.

11

Nach der von der Strafkammer weiter als glaubhaft angesehenen Äußerung des Sachverständigen ist Dr. Mü. bei der in Rede stehenden Verordnung der Medikamente von vorhandenen Kopfschmerzen des Angeklagten ausgegangen und hat in diesem Zusammenhang nicht von Simulieren gesprochen. Insofern fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine Besorgnis der Befangenheit.

12

Bezeichnenderweise hat denn auch der Angeklagte gegen die Anordnung der (zweiten) Untersuchung durch Dr. Mü. (§ 81 StPO), die der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit diente, keine Einwendungen erhoben.

13

4.

Die Aufklärungspflicht ist nicht dadurch verletzt, daß die Strafkammer den Beweisantrag des Verteidigers auf Anhörung des Hans-Jürgen Fu. als Zeugen als unzulässig zurückgewiesen hat (§ 244 Abs. 2 StPO). In das Wissen von Fu. war lediglich die Tatsache gestellt worden, "daß er an der Zeugin M. mit deren Einverständnis im Beisein des Angeklagten geschlechtliche Handlungen vorgenommen" habe. Ausweislich des Beschlusses über die Ablehnung des Beweisantrages standen nach den eigenen Angaben des Angeklagten lediglich Berührungen von Brust und Schenkeln der Zeugin in Rede. Aus einer Duldung solcher Handlungen seitens eines anderen läßt sich vernünftigerweise nicht folgern, Angelika M. sei (auch) mit einem Geschlechtsverkehr und dazu noch mit dem Angeklagten einverstanden. Auch der Angeklagte hat dies nicht angenommen; sonst hätte er nicht vom Beginn des eigentlichen Tatgeschehens an brutale Gewalt angewendet (UA Bl. 9, 10). Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) unter anderem mit der Feststellung, daß "dem Angeklagten von seinen Opfern keinerlei Veranlassung für seine Taten gegeben" worden sei (UA 16), ist deshalb nicht angreifbar.

14

5.

Der Beweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist von der Strafkammer aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden. Die Einwendungen der Revision hierzu sind unbegründet.

15

II.

Sachbeschwerde:

16

Die Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Salger
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Ruß