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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1978, Az.: 4 StR 594/77

Verkürzung der Rechte und Möglichkeiten des Wahlverteidigers ; Antrag auf Überlassung der Akten in die Geschäftsräume oder in die Wohnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1978
Aktenzeichen
4 StR 594/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 05.07.1977

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Ralf B. aus W., dort geboren am ... 1952

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 12. Januar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Albrecht Mayer Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Juli 1977 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin klargestellt, daß der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist; der Urteilsformel ist nach Ziff. 3 anzufügen: "(§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB)".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Diebstahls" in vier Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Verteidigung ist nicht unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).

3

Die Revision sieht eine solche Beschränkung in dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß, mit dem der Antrag auf Abtrennung und Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Sie meint, der am 23. Juni 1977 von dem Angeklagten, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet war, bestellte Wahlverteidiger sei zu keiner ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage gewesen, "da ihm die zur Vorbereitung auf die Verteidigung erforderliche Zeit nicht zur Verfügung stand". Seine Bitte um Akteneinsicht war am 29. Juni 1977 von dem Vorsitzenden der Strafkammer abschlägig beschieden worden, weil die erst am selben Tage von einem der Verteidiger der fünf weiteren Angeklagten zurückgegebenen Akten wegen des bevorstehenden Hauptverhandlungstermins vom 5. Juli 1977 nicht mehr entbehrlich seien. Der Wahlverteidiger rügt, daß ihm "eine weitere Information, z.B. dahingehend, daß die Akten auf der Geschäftsstelle einzusehen seien oder kurzfristig zwecks Fertigung von Ablichtungen zur Verfügung stünden", nicht erteilt worden ist.

4

Die Ablehnung des Antrags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar trifft es, worauf der Beschwerdeführer hinweist, zu, daß die fortdauernde Mitwirkung eines nicht abberufenen Pflichtverteidigers nicht zur Einschränkung der Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten des Wahlverteidigers führen darf. Hier sind Jedoch die Rechte und Möglichkeiten des Wahlverteidigers des Beschwerdeführers nicht verkürzt worden. Dem Wahlverteidiger ist durch die recht verstandene Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Juni 1977 nur die Überlassung der Akten in die Geschäftsräume oder in die Wohnung abgelehnt worden. Darauf hatte er ohnehin keinen Rechtsanspruch (§ 147 Abs. 4 StPO). Die Akteneinsicht ist nämlich grundsätzlich in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu gewähren (vgl. 189 Abs. 2 RiStBV). Offen blieb somit der Weg der Einsichtnahme an Gerichtsstelle oder aber der Herstellung von Ablichtungen durch das Gericht gegen Erstattung der Auslagen. Es ist Sache des Verteidigers und nicht des Gerichts, sich um die Akteneinsicht - in erster Linie um eine Einsichtnahme bei Gericht - zu bemühen (BGH, Urt. v. 12. April 1957 - 5 StR 470/56 S. 4). Ein solcher Schritt lag hier umso näher, als die Vorbereitung vor allem hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwands durch die Begrenzung des vier Fälle des Diebstahls umfassenden Anklagevorwurfs und durch das volle Geständnis des Angeklagten erleichtert war und auch die von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnte Frage einer etwa verminderten Schuldfähigkeit nach den Feststellungen des Urteils (UA S. 20) keine besonderen Schwierigkeiten bereiten konnte. Mit Recht ist der Generalbundesanwalt der Auffassung, daß der Verteidiger es danach bei dem Bescheid des Vorsitzenden nicht einfach hätte bewenden lassen und im Vertrauen auf eine Aussetzung oder Unterbrechung in die Verhandlung hätte gehen dürfen.

5

Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage den Antrag auf Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten B. und auf Aussetzung der Verhandlung ablehnte und beschleunigter Verfahrensabwicklung den Vorzug gab, so ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Dient das Beschleunigungsgebot auch in erster Linie dem Schütze des Beschuldigten, so schließt das doch beschleunigende Naßnahmen nicht aus, die sich in der konkreten Verfahrenssituation zu dessen Nachteil auswirken (BGHSt 26, 228, 232 = NJW 1976, 116, 117). Da sich dem Verteidiger eine weitere von ihm nicht genutzte Möglichkeit der Beschaffung von Aktenkenntnis bot, war er in seiner Verteidigung nicht beschränkt.

6

2.

Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Einer Klarstellung bedarf die Urteilsformel: einen "schweren Diebstahl" kennt das Strafgesetzbuch seit dem 1. StrRG nicht mehr.

Salger
Spiegel
Hürxthal
Mayer
Knoblich