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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.01.1976, Az.: 5 StR 284/75

Ablehnung der Gerichtsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit ; Ablehnung eines Beweisantrages auf die Vernehmung weiterer Sachverständiger zum Nachweis einer Bewußtseinsstörung des Angeklagten ; Befangenheit eines Gutachters gegenüber dem Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.01.1976
Aktenzeichen
5 StR 284/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 10.12.1974

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Schlachter Siegfried V. aus E., geboren am ... 1943 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Januar 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus U. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Lüneburg vom 10. Dezember 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Schwurgerichts beanstandet und die Verletzung materiellen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Der am 9. Dezember 1974 verkündete Beschluß des Schwurgerichts, mit dem es das Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter und Schöffen zurückgewiesen hat, ist im Ergebnis zu Recht ergangen. Ob die Gründe dieses Beschlusses die Annahme der Verzögerungsabsicht des Verteidigers rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben. Der Senat kann nach den Grundsätzen des Beschwerderechts - unter Beschränkung auf die mit dem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Tatsachen - auch einen als unzulässig verworfenen Ablehnungsantrag sachlich prüfen und bescheiden (BGHSt 18, 200, 203; 23, 265, 267). Der Verteidiger hat die Ablehnung der Gerichtsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit darauf gestützt, das Schwurgericht habe seine Beweisanträge zurückgewiesen, mit denen er sich dagegen gewandt hat, daß der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. B. sein Gutachten über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ohne vorherige klinische oder ambulante Untersuchung erstattet hat; dadurch hätten die Gerichtsmitglieder gezeigt, daß sie die Mindestvoraussetzungen für einen in der zivilisierten Welt allgemein garantierten ordnungsgemäßen Prozeßablauf nicht anerkennen würden (Bd. II, 168, 169).

3

Das Schwurgericht hat diese Beweisanträge, die auf die Vernehmung weiterer Sachverständiger zum Nachweis einer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 a.P. erfüllenden Bewußtseinsstörung des Angeklagten gerichtet waren, jeweils mit einer gesetzlich zugelassenen und sachlich zutreffenden Begründung zurückgewiesen (Bd. II, 163/163 R, 164, 165/165 R, 166, 167 d.A.). Eine so begründete Ablehnung von Sachverständigenbeweisanträgen ist kein Grund, der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter zu mißtrauen.

4

2.

Auch die in Ziffer 3 und 4 des Ablehnungsgesuchs vorgetragenen Tatsachen, aus denen die Ablehnung des Schwurgerichtsvorsitzenden zusätzlich hergeleitet wurde (Bd. II, 109 d.A.), konnten bei dem Angeklagten vernünftigerweise nicht die Besorgnis einer Voreingenommenheit dieses Richters aufkommen lassen.

5

a)

Daraus, daß er im Landeskrankenhaus durch Dr. O. bei dem Angeklagten ein neues Elektroencephalogramm anfertigen ließ, ohne zuvor den Verteidiger zu unterrichten, läßt sich die Besorgnis der Befangenheit schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diese Untersuchungsmaßnahme nur einem dahingehenden Beweisantrag des Verteidigers entsprach (Bd. 11, 93, 123 d.A.).

6

b)

Die Bemerkung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 1974 anläßlich einer Kontroverse zwischen dem Verteidiger und dem Sachverständigen Prof. Dr. B., wegen der Äußerung des Verteidigers werde wohl von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden (Bd. II, 169 d.A.), gaben für den Angeklagten keinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu zweifeln. Der Verteidiger hatte den Sachverständigen Prof. Dr. B. als "Uri Geller der Psychiatrie, der sich die Persönlichkeit des Angeklagten so zurecht biege, daß sie in das Gutachten eines Hellsehers hineinpasse" bezeichnet und das Vorgehen des Gutachters einen "medizinischen Skandal" genannt (UA S. 31). Als daraufhin der Sachverständige Prof. Dr. B. Anstalten traf, noch in der Hauptverhandlung einen Strafantrag gegen den Verteidiger zu stellen und zu begründen, griff der Vorsitzende ein. Er entsprach damit seiner prozessualen Fürsorgepflicht, den Verteidiger von weiteren (standeswidrigen) Entgleisungen abzuhalten und den unberechtigt angegriffenen Sachverständigen zu beschwichtigen. Das ergibt der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses. Hieraus eine Besorgnis des Angeklagten herzuleiten, es fehle dem Vorsitzenden an der erforderlichen Unbefangenheit und Unparteilichkeit, ist abwegig.

7

3.

Die Rüge, das Schwurgericht habe die von dem Verteidiger gegen den Sachverständigen Prof. Dr. B. angebrachten Ablehnungsanträge vom 5. und 9. Dezember 1974 unter Nichtbeachtung des § 74 StPO zurückgewiesen, geht ebenfalls fehl (Bd. II, 138 R bis 155 R, 156 R/157 d.A.).

8

Diese Rüge ist nicht nach den Grundsätzen des Beschwerderechts, sondern nach allgemeinem Revisionsrecht zu behandeln (BGHSt 8, 226). Der rechtlichen Nachprüfung hält der Beschluß des Schwurgerichts stand. Die in den Ablehnungsgesuchen vorgetragenen und vom Schwurgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen konnten weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit den Angeklagten bei verständiger Würdigung Anlaß zu der Besorgnis geben, der Sachverständige sei ihm gegenüber voreingenommen:

9

a)

Daraus, daß Prof. Dr. B. sein Gutachten erstattet hat, ohne den Angeklagten vor der Hauptverhandlung stationär oder ambulant untersucht zu haben, konnte der Angeklagte einen solchen Verdacht nicht herleiten.

10

b)

Aus dem Verhalten des Sachverständigen Prof. Dr. B. in dem vor dem Schwurgericht Bochum anhängig gewesenen Strafverfahren gegen K. konnte der Angeklagte die Sorge einer ihm gegenüber bestehenden Befangenheit des Gutachters ebenfalls nicht herleiten. Das an den Vorsitzenden dieses Schwurgerichts gerichtete Schreiben des Sachverständigen vom 11. April 1973 betraf, wie der Angeklagte seinem Inhalt entnehmen konnte, wegen der Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB a.F. einen Fall von "besonderer Problematik". Damit aber konnte jener Brief keine brauchbaren Grundlagen für irgend welche Rückschlüsse auf die Haltung des Sachverständigen im allgemeinen und seine Einstellung gegenüber dem Angeklagten rechtfertigen.

11

4.

Die anderen Verfahrensrügen sind - soweit zulässig erhoben - offensichtlich unbegründet und brauchen leshalb nicht näher behandelt zu werden.

12

5.

Entsprechendes gilt für das sachlichrechtliche Einzelvorbringen. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

13

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte