Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1966, Az.: BVerwG III C 108.64
Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der Betriebsmerkmale; Feststellung des Einheitswertes durch die Behörde; Zurechnung gepachteter Güter zu dem Betrieb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 108.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 20.03.1963 - AZ: 4 KL 96/61
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 1 6. FeststellungsDV
- § 3 6. FeststellungsDV
- § 11 Abs. 3 S. 1 6. FeststellungsDV
- § 54 BewG
Fundstelle
- ZLA 1967, 151
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob gepachtete Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. März 1963 wird aufgehoben mit Ausnahme der Schadensfeststellung in Höhe von 34.940 RM. Die Sache wird, soweit das Urteil aufgehoben ist, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die am 18. Dezember 1906 geborene Klägerin ist Vertriebene aus Allenstein in Ostpreußen. Sie macht in diesem Verfahren einen Vertreibungsschaden als mit 20 % an dem Betriebsvermögen der O. N. KG in T./Ostpreußen beteiligte Kommanditistin geltend.
Der Vater der Klägerin, O. N., war zunächst Alleininhaber eines Textiliengeschäfts in Treuburg gewesen. Am 1. Januar 1939 wurde das Geschäft in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Persönlich haftender Gesellschafter war der Vater der Klägerin, während die Klägerin und ihre Schwester Kommanditistinnen wurden. Das Gesellschaftskapital gliederte sich wie folgt:
| K. N. | 60 % |
|---|---|
| G. W. | 20 % |
| E. B. | 20 %. |
Mit Wirkung vom 1. Mai 1941 schied O. N. aus der Gesellschaft aus. An seine Stelle trat sein Neffe K. N., dem er seinen Gesellschaftsanteil verkauft hatte. Von dem Anlagevermögen, das O. N. gehörte, wurde beim Verkauf des Gesellschaftsanteils an K. N. die Ladeneinrichtung ausgeschlossen. Sie blieb Eigentum von O. N. und wurde der Gesellschaft "vermietet". Gleichfalls "vermietete" O. N. der Gesellschaft die Räume in seinem Hause M. 67, in denen das Geschäft betrieben wurde. O. N. verstarb 1942 und wurde von seinen Enkeln beerbt. Die Gesellschafter waren bis zur Vertreibung nicht am Nachlaß des O. N. beteiligt.
Durch Teilbescheid vom 4. Januar 1961 stellte der Beklagte einen Vertreibungsschaden der Klägerin an Betriebsvermögen in Höhe von 28.300 RM (= 20 % von 141.500 RM) fest. Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Feststellung eines höheren Schadens erstrebte, blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens der O. N. KG habe 406.937,50 RM betragen und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 1961 insoweit aufzuheben, als darin ein Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 28.300 RM festgestellt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, einen Vertreibungsschaden in Höhe von 81.387,50 RM festzustellen.
Nach Beweiserhebung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 1963 den Teilbescheid des Beklagten vom 4. Januar 1961 und den Beschluß des Regierungspräsidenten in Arnsberg - Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich - vom 29. März 1961 geändert, den Beklagten verpflichtet, einen Vertreibungsschaden der Klägerin an Betriebsvermögen wegen Verlustes ihres Anteils an der O. N. KG in T. mit 53.400 RM festzustellen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Das Urteil ist wie folgt begründet: Der Einheitswert des Betriebsvermögens sei nicht bekannt. Daher sei der Ersatzeinheitswert nach dem Richtzahlverfahren der 6. FeststellungsDV zu ermitteln. Hinsichtlich der in § 3 der 6. FeststellungsDV genannten Betriebsmerkmale Anlagevermögen und Umlaufvermögen seien die Verhältnisse am 1. Januar 1940 maßgebend, für die übrigen das Kalenderjahr 1939. Die Betriebsmerkmale seien sämtlich glaubhaft gemacht. Die Zahl der Beschäftigten sei 27,8 Personen gewesen, das Umlaufvermögen habe 250.000 RM betragen, der Gesamtumsatz 780.000 RM, die Reineinnahmen etwa 80.000 RM.
Das Anlagevermögen der O. N. KG habe einen Gesamtwert von rund 28.000 RM gehabt, wovon nur ein Teil im Werte von fast 4.000 RM auf die Gesellschaft entfallen sei, während der Rest Eigentum von O. N. bzw. seinen Erben gewesen sei. Der Gesamtbetrag liege ganz erheblich über dem Betrag der letzten Tabellenzeile der hier maßgeblichen Tabelle Nr. 105 der Anlage zu § 4 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV. Da das Reinvermögen nicht glaubhaft gemacht sei, seien nach § 8 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV die §§ 3 bis 7 anzuwenden. Für die Betriebsmerkmale, die die Richtzahlen überstiegen, seien die Richtzahlen der letzten Tabellenzeile anzuwenden. Für die Anwendung der Tabelle sei es von Bedeutung, ob für das Anlagevermögen ein Betrag von 28.000 RM oder 4.000 RM einzusetzen sei.
Nach Nr. 16 c der Durchführungsbestimmungen zur 6. FeststellungsDV sei in einem Fall der vorliegenden Art der ganze Betrieb als eine Einheit zu behandeln. Die Durchführungsbestimmungen gäben der Klägerin einen Rechtsanspruch darauf, daß der Beklagte danach verfahre. Der O. N. gehörende Anteil am Anlagevermögen sei nur mit dem darauf entfallenden Anteil am Ersatzeinheitswert auszuscheiden. Da das Anlagevermögen bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zunächst mit seinem vollen Wert einzusetzen sei, scheide das Betriebsmerkmal "Beschäftigtenzahl" aus.
Außerdem seien zwei Fünftel der sich aus der Tabelle ergebenden Schulden abzuziehen. Der Ersatzeinheitswert betrage somit 276.775 RM. Nach Ausscheidung des auf die Ladeneinrichtung entfallenden Wertanteils ergebe sich ein Anteil für die Gesellschaft von 266.971,42 RM, der auf 267.000 RM nach oben abzurunden sei. Davon entfalle auf die Klägerin ein Fünftel = 53.400 RM.
Mit ihrer zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
in Abänderung des Urteils vom 20. März 1963 den Teilbescheid des Beklagten vom 4. Januar 1961 und den Beschluß des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 29. März 1961 dahin zu ändern, daß ein Vertreibungsschaden der Klägerin an Betriebsvermögen wegen Verlustes ihres Anteils an der Kommanditgesellschaft O. N. in T. mit 68.213,03 RM festgestellt wird.
Sie greift das Urteil insoweit an, als das Gericht anstelle der tatsächlichen Schulden drei Fünftel der in der Tabelle bezifferten Schulden (88.912,50 RM) angesetzt habe und macht geltend, außer den laufenden Verbindlichkeiten habe die Firma O. N. keine Schulden gehabt, so daß nur 10 % der gesetzlichen Tabellenschulden angenommen werden könnten. Daher betrage der Ersatzeinheitswert 341.065,17 RM, der Anteil der Klägerin von 20 % = 68.213,03 RM. Das Anlagevermögen sei durch Verwaltungsakt bindend festgestellt. Das Betriebsgrundstück habe nicht zum Betriebsvermögen gehört.
Die Beteiligte hat ebenfalls Revision eingelegt. Sie beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Nachdem sie zunächst Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es der Klage stattgibt, und Zurückverweisung beantragt hatte, beantragt sie,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, als es eine Verpflichtung zur Schadensfeststellung über den Betrag von 34.940 RM hinaus ausgesprochen hat.
Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für das Betriebsvermögen zu Unrecht das Anlagevermögen berücksichtigt. Auf Grund der Mitteilung des Amtsgerichts Treuburg sei es zweifelhaft, O. N. am 1. Januar 1940 persönlich haftender Gesellschafter gewesen sei. In § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV werde der 1. Januar 1940 als letzter Feststellungszeitpunkt nicht genannt. Bei der Einsetzung des Anlagevermögens seien die erforderlichen Abschreibungen nicht berücksichtigt worden. Einkünfte müßten selbständig ermittelt und dürften nicht aus dem Umsatz abgeleitet werden. Schließlich hätte nur ein Fünftel der sich aus der Tabelle ergebenden Schulden abgezogen werden dürfen. Im Ergebnis könne für die Klägerin ein Betrag von 34.940 RM festgestellt werden.
Die Klägerin beantragt,
die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds zu Arnsberg, Bezirksregierung, zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die eingelegten Revisionen sind begründet.
Die Revision der Klägerin richtet sich gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage. Die Revision der Beteiligten, die sie nachträglich wirksam eingeschränkt hat (§ 141, § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO), richtet sich gegen die Verpflichtung des Beklagten, soweit sie auf die Feststellung eines höheren Schadensbetrages als 34.940 RM gerichtet ist. Beide Revisionen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
1.
Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, daß die 6. FeststellungsDV anzuwenden sei und auch mit Recht die Tabelle Nr. 105 der rechtsgültigen Anlage zu § 4 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV zugrunde gelegt (vgl. Urteil vom 23. September 1966 - BVerwG III C 113.64 -). Es hat jedoch übersehen, daß für die Ermittlung der Betriebsmerkmale (§ 3 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV) Anlagevermögen und Umlaufvermögen und auch für die Betriebsschulden nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts maßgebend sind. Der Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts war nicht der 1. Januar 1940, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Der 1. Januar 1940 war für den in Ostpreußen gelegenen Betrieb der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 12 FG Anmerkung 2). Auf diesen Hauptfeststellungszeitpunkt kommt es aber nicht an. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. November 1964 - BVerwG III C 34.63 - (BVerwGE 20, 8) ausgeführt, unter dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung sei in § 12 Abs. 2 FG nicht der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt, sondern der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den die Finanzbehörde den Einheitswert feststellen durfte und mußte. In seinem Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 72.63 - (BVerwGE 20, 250) hat der Senat ausgeführt, § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV enthalte keine Regelung, die einen von § 12 Abs. 2 FG abweichenden Feststellungszeitpunkt in das bei der Bestimmung des Ersatzeinheitswertes einzuhaltende Verfahren einführe. Die 6. FeststellungsDV stelle eine nähere Bestimmung über die der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Werte dar, wie sie die Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG vorsehe. An dieser Rechtsprechung hat der Senat seitdem festgehalten (vgl. Urteile vom 16. März 1965 - BVerwG III C 178.64 - [ZLA 1965, 170] und vom 21. Juli 1966 - BVerwG III C 89.65 -). Maßgebender Stichtag ist daher der 1. Januar des Jahres, in dem der Vertreibungsschaden eingetreten ist, d.h. nach § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG und § 3 FG, in dem die Klägerin die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete verlassen hat. Dieser Zeitpunkt des Schadenseintritts ist nicht festgestellt. Er liegt in einem späteren Jahr als dem Jahr 1940. Daher ist der Stichtag für die Ermittlung der Betriebsmerkmale Anlagevermögen, Umlaufvermögen und für die Betriebsschulden unrichtig gewählt. Dadurch erledigen sich die Angriffe der Beteiligten gegen die Feststellung des Umfanges der Betriebsschulden und die unterlassene Berücksichtigung der Abschreibungen für Abnutzungen bei der Feststellung des Umfanges des Anlagevermögens.
2.
Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, daß das Anlagevermögen insoweit bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zu berücksichtigen sei, als es an die O. N. KG verpachtet war. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beschwerdeausschuß bei der Außenstelle des Landesausgleichsamtes Braunschweig im Beschluß vom 12. November 1957 über den Umfang des Anlagevermögens nicht bindend entschieden. Dieser Beschluß ist in einem Verfahren ergangen, an dem die Klägerin nicht beteiligt war. Die das Anlagevermögen betreffenden Ausführungen in diesem Beschluß sind zudem nur in der Begründung enthalten. Sie sind daher im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich. Das Anlagevermögen ist Teil des Betriebsvermögens im Sinne des § 54 BewG. Nach dieser Vorschrift gehören zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören. Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen Betriebe dienen, aber nicht dem Betriebsinhaber gehören, sondern gepachtet sind, können nicht dem gewerblichen Betrieb zugerechnet werden (vgl. Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 7. Aufl., § 54 BewG RdNr. 22). Ein Pächter kann nur in ganz besonderen, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht gegebenen Ausnahmefällen als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 11 des Steueranpassungsgesetzes angesehen werden (vgl. Rössler-Troll ao a. O. § 2 BewG RdNr. 16). Verpachtete einzelne Wirtschaftsgüter gehören beim Verpächter zum sonstigen Vermögen nach § 67 Ziffer 8 BewG, und, wenn die Verpachtung im Rahmen eines Betriebes des Verpächters erfolgt, zu dessen Betriebsvermögen (vgl. Rössler-Troll a.a.O. § 54 BewG RdNr. 24). In diesem Sinne ist der Begriff des Betriebsvermögens in der 6. FeststellungsDV zu verstehen. Denn diese Verordnung führt, wie in § 1 ausdrücklich ausgesprochen, § 12 Abs. 2 FG durch, der in der Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG, auf der die Durchführungsverordnung beruht, besonders erwähnt ist. § 12 Abs. 2 FG verlangt die Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte. Der Umfang des Betriebsvermögens, um den es hier geht, ist ein solcher wesentlicher Gesichtspunkt.
Von dieser Auslegung geht Nr. 16 c der Durchführungsbestimmungen zur Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes, zuletzt geändert am 17. Mai 1966 (Mtbl. BAA 1966 S. 286) - DB Betriebsvermögen - aus, auf die sich das Verwaltungsgericht für seine Ansicht berufen hat. Denn diese Durchführungsbestimmung bestimmt in Abs. 1 Satz 5, daß dann, wenn verpachtete Wirtschaftsgüter gemäß § 7 FG (beim Verpächter) nicht feststellbar sind, diese Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes des gewerblichen Betriebes (des Pächters) auszuscheiden haben. Soweit diese Durchführungsbestimmung nach ihrem Wortlaut eine Ausscheidung beim Ersatzeinheitswert vorsieht, verlangt sie bei richtiger Auslegung nicht eine Aufteilung des Ersatzeinheitswertes nach Wertanteilen, sondern das Außerachtlassen der gepachteten Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes.
3.
Das angefochtene Urteil beruht daher auf der unrichtigen Auslegung des sachlichen Rechts. Es ist deshalb auf beide Revisionen hin aufzuheben, ohne daß es noch auf die Angriffe der Beteiligten gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über das Betriebsmerkmal Reineinkünfte ankommt. Es bedarf erneuter Ermittlung der Betriebsmerkmale Anlagevermögen, Umlaufvermögen und der Betriebsschulden zum 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts. Daher ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß durch die Änderungsverordnung vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 823) § 8 Abs. 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV in der Weise geändert worden ist, daß die jeweilige Richtzahl der letzten Tabellenzeile anzuwenden ist, wenn die nach den §§ 3 bis 7 der 6. FeststellungsDV bewiesenen oder glaubhaft gemachten Betriebsmerkmale die jeweiligen Richtzahlen der letzten Tabellenzeile im Durchschnitt um nicht mehr als 5 v.H. übersteigen. Übersteigen die bewiesenen oder glaubhaft gemachten Betriebsmerkmale die Richtzahlen um einen höheren Vomhundertsatz, ist § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV entsprechend anzuwenden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Türke