Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1975, Az.: BVerwG VI C 44.75
Situation im Ausrottungskrieg; Bereitschaft zur gewaltsamen Verteidigung von Zivilisten; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 44.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 07.02.1975 - AZ: IV W 271/73
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Bereitschaft des Wehrpflichtigen, an der Verteidigung eines Volkes gegen einen mit Ausrottungsabsicht vorgehenden Angreifer teilzunehmen, schließt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht in jede Fall aus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Maetzel und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Februar 1975 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 19... geborene Kläger absolvierte mit mittlerer Reife eine Lehre als Speditionskaufmann. Anschließend besuchte er drei Monate die Seemannsschule und fuhr zur See. Seit Januar 19... arbeitet er in seinem erlernten Beruf.
Der Kläger wurde im September 19... als "tauglich" gemustert. Er beantragte im Januar 19... seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das sodann von ihm angerufene Verwaltungsgericht hat den Kläger als Beteiligten vernommen. Er hat u.a. bekundet: Wenn Israel von der PLO in seiner staatlichen Existenz bedroht würde, würde er eine militärische Verteidigung ablehnen. Die Waffenanwendung des einzelnen befürworte er jedoch. Bei einem "Gemetzel" nach dem Eindringen des Gegners in eine israelische Stadt würde er eine Schar auf der Straße vom Tode bedrohter Menschen gewaltsam schützen. Wenn ein Land von einem Staat angegriffen würde, in dem Lager mit einer Vernichtungsapparatur für Millionen von Menschen bestünden, könnte er an der Verteidigung teilnehmen, weil es in einem derartigen Krieg um den Menschen als solchen gehe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Stellungnahme des Klägers zum Ausrottungskrieg, so hat es u.a. zur Begründung ausgeführt, könne kein Kriterium für die Beantwortung der Frage sein, ob er eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe.
Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen, hilfsweise die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, und ist der Revision mit Rechtsausführungen entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen von einem Wehrpflichtigen ausnahmsweise die erforderliche unbedingte Achtung menschlichen Lebens nicht erwartet werden kann, ohne daß dies seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG berührt. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht den Schluß, der Kläger habe eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen.
Das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG kann nur der Wehrpflichtige in Anspruch nehmen, der geltend macht, sein Gewissen verbiete ihm den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin. Wer seine Ablehnung, Waffen anzuwenden, auf die Teilnahme an bestimmten Kriegen, etwa am Kriege unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten historischen Situationen beschränkt, dessen Entscheidung hat keinen "unbedingten" Charakter, sie richtet sich nicht gegen das Töten im Kriege als solches. Nicht das Verbot selbst, tödliche Waffen zu gebrauchen, sondern die Voraussetzungen, unter denen die Waffenanwendung gegen Menschen für zulässig zu erachten ist, bestimmen den Gegenstand seiner Gewissensentscheidung. Ihm fehlt es an der Zielsetzung, menschliches Leben außer in Notwehr oder zur Nothilfe uneingeschränkt zu erhalten (vgl. BVerfGE 12, 45 [57]; BVerwGE 37, 69 [70, 71]; Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 50]).
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings ausgeführt, die Bereitschaft des Klägers, bei einem kriegerischen Einfall Zivilisten, die von Soldaten auf der Straße angegriffen werden, gewaltsam zu verteidigen, berühre nicht die für die Kriegsdienstverweigerung geforderte grundsätzliche Wertentscheidung gegen die Teilnahme an der Tötung von Menschen im Kriege. Einem Kriegsdienstverweigerer kann nicht angesonnen werden, für seine Haltung zu "leiden" (BVerwGE 7, 242 [247]). Er muß auch nicht tatenlos zusehen, wie andere leiden. Ebenso wie der Verzicht auf die persönliche Verteidigung würde das Unterlassen der Hilfe für andere ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung, nämlich die Aufgabe der sittlichen Persönlichkeit bedeuten (vgl. BVerwGE 37, 69 [71]). Das gilt wie für "zivile" Notwehr- und Nothilfelagen, so auch für diesen vergleichbare Situationen im Kriege. In beiden Fällen sieht sich der Betroffene in den tragischen Gewissenskonflikt verstrickt, das Leben eines anderen (des Angreifers) vernichten zu müssen, um das eigene oder das eines Dritten (des Angegriffenen) zu retten. Hierbei ist jedoch vorausgesetzt, daß es sich um eine konkrete, d.h. aktuell zugespitzte Gefahrensituation handelt, die sich in Anlaß und Konsequenz von der "Verteidigung" abhebt, als die sich jede kriegerische oder im Dienste des Krieges stehende Handlung typisierend begreifen läßt (vgl. BVerwGE 44, 313 [318 ff.]). Dies trifft für den vom Verwaltungsgericht gebildeten "Gemetzel"-Fall zu. Es handelt sich um ein charakteristisches Beispiel einer notwehr- bzw. nothilfeähnlichen, auf die Alternative "Du oder Ich" bzw. "Du oder die Anderen" zugespitzten Situation.
Die Mitwirkung an einem Verteidigungskrieg gegen einen zur Ausrottung entschlossenen Gegner unterliegt jedoch anderen Maßstäben. Die Situation der Zivilbevölkerung stellt in einem solchen Fall zunächst nur eine allgemeine, noch nicht notwendig im dargelegten Sinne "zugespitzte" Notlage dar. Die militärische Abwehr eines derartigen Angriffs kann mithin grundsätzlich nicht als Verteidigung gelten, zu der ein Kriegsdienstverweigerer bereit sein dürfte (vgl. Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 114.68 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 30]; Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 129.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 41]; BVerwGE 44, 313 [322]).
Bei den Erklärungen, die ein Wehrpflichtiger auf Fragen nach der Verteidigung gegen einen Ausrottungsfeldzug abgibt, ist aber zu beachten, daß einem Kriegsdienstverweigerer in verfassungskonformer Auslegung des § 25 WPflG keine Gewissensentscheidung für Situationen abverlangt werden kann, deren Eintreten ganz unwahrscheinlich, wenn nicht praktisch unmöglich ist. Es muß vielmehr für seine Anerkennung genügen, wenn es seiner tiefen inneren Überzeugung entspricht, daß er in einem Krieg, in den die Bundesrepublik hineingezogen werden könnte und an dem er daher nach menschlichem Ermessen teilzunehmen gezwungen sein würde, nicht ohne schwere Gewissensnot imstande wäre, mit der Waffe Menschen zu töten (BVerfGE 12, 45 [60, 61]). Schließt der Wehrpflichtige allerdings bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung eine bestimmte Art von Kriegen, etwa die Verteidigung gegen einen Ausrottungsfeldzug, als mögliche Ursache seiner Gewissensnot von vornherein aus, wird sein Antrag nicht von der unumgänglichen Erkenntnis getragen, zum Töten von Menschen im Kriege schlechthin außerstande zu sein (vgl. Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 114.68 - [Buchholz a.a.O.]).
Der erkennende Senat hat aber in diesem Zusammenhang bereits betont, daß der Wehrpflichtige auch bei der Bejahung der Bereitschaft zur Verteidigung gegen einen Ausrottungsfeldzug von der Fragestellung überfordert sein kann (Urteil vom 4. Dezember 1974 - BVerwG VI C 141.73 -). Angesichts der mangelnden Realität einer, die Vernichtung der gesamten Bevölkerung der Bundesrepublik verfolgenden Angriffs kann nicht erwartet werden, daß jeder Kriegsdienstverweigerer sich mit dieser Problematik bereits befaßt hat, und es läßt sich auch nicht regelmäßig davon ausgehen, daß er in der Lage ist, sich in eine solche außergewöhnliche seelische Konfliktsituation so überzeugend hineinzuversetzen, daß er das Verhalten, das er in ihr zeigen würde, mit einiger Sicherheit vorauszusagen vermag (vgl. auch Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 22]). Dabei kommt dem Intelligenz- und Bildungsgrad des Wehrpflichtigen maßgebende, wenngleich nicht allein entscheidende Bedeutung zu (vgl. u.a. Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VI C 228.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 81]). Hat der Wehrpflichtige sich aber - wie hier der Kläger in seiner Klagebegründung - bereits selbst den Fragen gestellt und sie in das Verfahren eingebracht, wird dies als Beweisanzeichen regelmäßig dafür sprechen, daß er den Problemen gewachsen ist.
Der vorliegende Fall legt es nahe, ergänzend noch auf folgendes hinzuweisen: Obwohl in einem Ausrottungskrieg die Lage nicht notwendig in der Weise zugespitzt ist, daß nur noch die Alternative "Du oder Ich" bzw. "Du oder die Anderen" bleibt, die für den Kriegsdienstverweigerer grundsätzlich allein eine Ausnahme von der absoluten Achtung menschlichen Lebens zu rechtfertigen vermag, geht es auch hier um eine menschliche Grenzsituation. Der Konflikt läßt sich für den Wehrpflichtigen nur schwer gewissenskonform lösen. Anders als sonst im Kriege kann er nicht hoffen, durch Unterlassen seiner Mitwirkung an der militärischen Verteidigung auf Dauer Menschenleben zu bewahren. Vor der vom Verwaltungsgericht geschilderten Situation der Massenvernichtungslager und einer jede menschliche Regung verleugnenden Grausamkeit des Angriffs versagen normale moralische Maßstäbe. Erfährt ein Wehrpflichtiger die extreme Lage bei einem handgreiflich aufrichtigen Nachempfinden innerlich tatsächlich wie eine zugespitzte Nothilfesituation und würde er auf Grund elementarer sittlicher Wertentscheidung handeln, gleichsam "getrieben", wie das Verwaltungsgericht es ausdrückt, den Wehrlosen zu helfen, so kommt es auch hier nur auf seine sittliche Motivation als solche an. Doch muß die außerordentliche, an die Grundfesten der Persönlichkeit des Betreffenden rührende Handlungsweise nach der Vorstellung des Wehrpflichtigen jene besondere seelische Belastung hervorrufen, die den Kriegsdienstverweigerer kennzeichnet (vgl. Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 130.74 -). Zu deren Nachweis bedarf es konkreter, diesen inneren Vorgang erhellender Darlegungen.
Entsprechende Feststellungen hat das Verwaltungsgericht aber bisher für den Kläger nicht getroffen, denn es geht rechtsfehlerhaft davon aus, die Bereitschaft zur gewaltsamen Verteidigung in einem Ausrottungskrieg vermöge die absolute Achtung menschlichen Lebens von vornherein nicht zu berühren. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben und die Sache mußte zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Maetzel
Niedermaier