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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1988, Az.: I ZR 170/86
„Benzinwerbung“

Verkauf von Benzin das nicht den Mindestanforderungen der DIN 51600 entspricht unter Verwendung der DIN-Plakette ; Prozessführungsbefugnis eines Verbraucherverbandes (ADAC) für ein Unterlassungsbegehren; Anwendung der für Mischverbände geltenden Grundsätze; Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ; Anbringen der DIN-Plakette zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Auszeichnungspflicht ; Wettbewerbsrechtliche Störereigenschaft ; Verjährung des Unterlassungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1988
Aktenzeichen
I ZR 170/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14855
Entscheidungsname
Benzinwerbung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg
LG Aschaffenburg

Fundstellen

  • MDR 1988, 1027 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1443-1444 (Volltext mit amtl. LS) "Benzinwerbung"

Verfahrensgegenstand

Benzinwerbung

Prozessführer

ADAC e.V., Allgemeiner Deutscher Automobil-Club,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Franz S., A., L.

Prozessgegner

D. P., Mineralöl-Gesellschaft mbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Jan Ss. und Werner J. W., Sc.straße ..., As.

Sonstige Beteiligte

Ha. Mineralöl- und Warenhandelsgesellschaft mbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen K., N.-Ring ..., Ham...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. (ADAC) ist als Verbraucherverband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG klagebefugt.

  2. b)

    Der Tankstellenbetreiber, der die zur Tankstelle gehörende Zapfsäule in Erfüllung der gesetzlichen Auszeichnungspflicht nach § 2 a Benzinbleigesetz mit der DIN-Plakette gemäß Anlage 2 a zur Benzinqualitätsangabeverordnung (hier: "Dieser Kraftstoff entspricht DIN 51600 Super verbleit") versieht, haftet auch dann wegen irreführender Werbung auf Unterlassung, wenn ihm nicht bekannt ist, daß das angebotene Benzin nicht den DIN-Anforderungen entspricht.

  3. c)

    Die Verjährungsfrist nach § 21 Abs. 1 UWG beginnt erst dann zu laufen, wenn die Tatsachen so vollständig und sicher bekannt sind, daß sie einen einigermaßen sicheren Klageerfolg versprechen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. (ADAC). Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehören u.a. die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrtwesens sowie der Schutz der motorisierten Verkehrsteilnehmer auch als Verbraucher.

2

Die Beklagte ist eine Mineralöl-Gesellschaft, die mehrere Tankstellen betreibt; sie besitzt keine eigenen Raffinerien. Eine der Tankstellen liegt in Düsseldorf, Völklinger Straße 38. Die zu dieser Tankstelle gehörende Zapfsäule für Superkraftstoff ist mit der DIN-Plakette gemäß Anlage 2 a zur Benzinqualitätsangabeverordnung - BzAngabV - (i.d.F. v. 1.8.1984, BGBl. I 1070, geändert durch VO v. 20.6.1985, BGBl. I 1122) versehen. Diese Plakette enthält die Aufschrift:

"Dieser Kraftstoff entspricht DIN 51600 Super verbleit".

3

Am 26. Juni 1984 ließ der Kläger an der Tankstelle der Beklagten in D. aus der mit der Plakette "DIN 51600" versehenen Zapfsäule Proben von Super-Benzin entnehmen und untersuchen. Nach dem Prüfbericht des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Materialuntersuchungen vom 6. August 1984 wies das Super-Benzin folgende Abweichungen von den DIN-Werten auf:

"Klopffestigkeit MOZ: 85,8 (DIN-Mindestwert 87,3) Dampfdruck: 0,74 (DIN-Sommerhöchstwert 0,70) Siedeverlauf bis 70 GradC: 52 (DIN-Sommerhöchstwert 40) Siedeverlauf bis 100 GradC: 71 (DIN-Sommerhöchstwert 65)".

4

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, "Super verbleit" unter Verwendung der DIN-Plakette an Letztverbraucher zu verkaufen, wenn der angebotene Ottokraftstoff nicht den Mindestanforderungen der DIN 51600 entspricht. Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 1 und 3 UWG.

5

Er hat im Berufungsverfahren ergänzend vorgetragen, er habe auch am 20. August 1985 bei derselben Tankstelle der Beklagten in D. aus einer mit der Plakette DIN 51600 versehenen Zapfsäule Proben entnehmen und vom Rheinisch-Westfälischen TÜV in E. untersuchen lassen. Dabei hätten sich folgende Abweichungen von den DIN-Anforderungen ergeben:

"Klopffestigkeit MOZ: 85,8 (DIN-Mindestwert 87,3) Dampfdruck: 0,73 (DIN-Sommerhöchstwert 0,70)".

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Klagebefugnis des Klägers bestritten und im übrigen ausgeführt, sie sei rechtlich zur Anbringung der DIN-Plakette verpflichtet und habe sich insoweit auf die Qualitätsangaben ihres Lieferanten verlassen dürfen. Eine Überprüfung sei ihr nicht zumutbar. Als Adressat des Unterlassungsbegehrens komme daher nur der Benzinhersteller bzw. der Lieferant in Betracht. Die Beklagte hat weiter bestritten, daß die vom Kläger veranlaßten Proben DIN-gerecht entnommen und untersucht worden seien. Sie hat sich gegen die Zulassung des neuen Berufungsvorbringens (betreffend Probe vom 20. August 1985) gewandt. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und dazu vorgebracht, der Kläger habe von den Abweichungen gegenüber den DIN-Werten schon Anfang Juli 1984 aufgrund einer zunächst vom VW-Werk - unstreitig - durchgeführten Untersuchung der Probe vom 26. Juni 1984 erfahren.

7

Die Beklagte hat ihrer Vorlieferantin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten und hat ebenfalls Klageabweisung beantragt. Auch die Streithelferin hat bestritten, daß die Proben den DIN-Vorschriften entsprechend entnommen und untersucht worden seien. Den Kraftstoff, von dem die beiden Proben entnommen worden seien, habe sie - wie auch die Beklagte behauptet hat - jeweils von einem anderen Vorlieferanten mit der ausdrücklichen Zusicherung der Qualität nach DIN 51600 bezogen.

8

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Klageabweisung geführt.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß verneint und dazu ausgeführt: Der Kläger sei als Verbraucherverband zwar klagebefugt im Sinne des § 13 Abs. 1 a UWG (a.F.); auch sei der geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt. Das Unterlassungsbegehren scheitere vorliegend jedoch daran, daß sich die Beklagte auf ihren guten Glauben in die Richtigkeit der Qualitätszusicherung durch ihre Vorlieferantin - unabhängig davon, ob das Benzin den DIN-Werten entsprochen habe - berufen könne. Diese habe ihr zugesichert, daß das gelieferte Super-Benzin der DIN 51600 entspreche. Demgemäß habe die Beklagte mit der Anbringung der entsprechenden Plakette an der Zapfsäule ihrer Tankstelle nicht mehr getan, als die vom Hersteller gewährleistete Eigenschaft des Kraftstoffs in Erfüllung der sich aus § 2 a des Benzinbleigesetzes - BzBlG - (v. 5.8.1971, BGBl. I 1234, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1987, BGBl. I 2810) ergebenden gesetzlichen Auszeichnungspflicht des Kraftstoffveräußerers bekanntzugeben. Die ihr auferlegte Auszeichnungspflicht habe die Beklagte ordnungsgemäß erfüllt, da sie keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, daß die Zusicherung ihrer Vorlieferantin unrichtig gewesen sein könnte. Weder aus der auf § 2 a des Benzinbleigesetzes beruhenden Benzinqualitätsangabeverordnung noch aus der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (v. 6.11.1985, BAnz 1985 Nr. 212, S. 13679) würden sich sachlich weitergehende Pflichten des Veräußerers ergeben. Er sei nicht zur Überwachung bzw. Prüfung der ihm vom Lieferanten mitgeteilten, vom Hersteller gewährleisteten Qualität verpflichtet; das heißt, den Auszeichnungspflichtigen treffe keine eigene Verantwortung für die Qualität des ihm gelieferten Ottokraftstoffs.

11

Habe die Beklagte danach bei Anbringung der DIN-Plakette in Übereinstimmung mit der Qualitätsangabe ihrer Vorlieferantin und in Erfüllung ihrer gesetzlichen Auszeichnungspflicht gehandelt, so fehle es schon in subjektiver Hinsicht am Nachweis eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs. Mit der pflichtgemäßen Weitergabe einer von der Beklagten für richtig gehaltenen Qualitätszusage des Herstellers sei aus der Sicht der Beklagten weder ein eigener noch ein fremder Wettbewerbsvorteil verbunden gewesen; vielmehr habe sie sich so verhalten müssen, um den Vorwurf einer Verletzung ihrer Auszeichnungspflicht nach dem Benzinbleigesetz zu vermeiden. Darüber hinaus bestünden Bedenken, die Beklagte überhaupt als Störer im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen. Schließlich könne der Hersteller bzw. die Vorlieferantin auch nicht als Beauftragter im Sinne des § 13 Abs. 3 UWG a.F. (jetzt § 13 Abs. 4 UWG) angesehen werden.

12

II.

Die gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

13

1.

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 1 a UWG a.F. (jetzt § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG) bejaht. Dazu hat es ausgeführt, daß der Kläger als Verbraucherverband im Sinne dieser Regelung anzusehen sei. Es handele sich bei ihm um den führenden deutschen Automobil-Club mit mehreren Millionen Kraftfahrern als Mitgliedern. Es sei gerichtsbekannt und ergebe sich im übrigen u.a. aus der Auflage von mehr als 7 Millionen der monatlich erscheinenden Zeitschrift "ADAC-Motorwelt", daß der Kläger auch tatsächlich Aufklärung und Beratung aller Autofahrer durch eine Vielzahl von veröffentlichten Fahrberichten, Tests und Informationen betreibe. Da es bei der Durchsetzung der Einhaltung der DIN-Werte für Benzin um Verbraucherinteressen gehe, sei der Kläger vorliegend klagebefugt.

14

Dies wird von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung ohne Erfolg in Zweifel gezogen. Sie meint, der Kläger sei nach den für Mischverbände geltenden Grundsätzen von der Klagebefugnis ausgeschlossen. Denn er sei nicht nur Verbraucherverband, sondern zugleich Gewerbetreibender, da er verschiedene Wirtschaftsunternehmen betreibe, so die ADAC-Rechtsschutz-Versicherungs-AG, die ADAC-Verlags-GmbH, die ADAC-Schutzbriefe-AG und die ADAC-Reise-GmbH, die er jeweils gegründet habe, deren Anteile er halte und die er im Rahmen eines sogenannten faktischen Konzerns leite.

15

Nach der Rechtsprechung des Senats ist Mischverbänden, die gleichrangig sowohl der Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen im Sinne des § 13 Abs. 1 a UWG a.F. (jetzt § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG) dienen, die Klagebefugnis abzusprechen (BGH, Urt. v. 14.10.1982 - I ZR 81/81, GRUR 1983, 129 f - Mischverband I; BGH, Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 37/82, GRUR 1985, 58, 59 - Mischverband II). Dabei ist nicht allein auf die satzungsgemäße Gleichstellung der Verfolgung von Gewerbe- und Verbraucherinteressen abzustellen, sondern auch auf die tatsächlichen Gegebenheiten. Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der Kläger nicht als Mischverband in diesem Sinne angesehen werden. Er dient sowohl nach seiner Satzung als auch nach seinem tatsächlichen Gesamtbild, das er aufgrund der Zusammensetzung seiner Mitglieder und seiner konkret ausgeübten Tätigkeiten bietet, nur Verbraucherinteressen. Der Umstand, daß der Kläger verschiedene Beteiligungsgesellschaften gegründet hat, macht ihn noch nicht zu einem (auch) der Förderung gewerblicher Interessen dienenden Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß der Kläger wirtschaftliche Interessen dieser Beteiligungsgesellschaften nach außen wahrnimmt. Wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, schließt es die rechtliche und organisatorische Trennung des Klägers von seinen Beteiligungsgesellschaften aus, die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaften (vereinsrechtlich) als eigene unternehmerische Betätigung des Klägers anzusehen, d.h. als seinen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 21 und 22 BGB (BGHZ 85, 84, 88[BGH 29.09.1982 - I ZR 88/80] - ADAC-Verkehrsrechtsschutz).

16

Es liegt auch keine vergleichbare Sachlage vor, die es rechtfertigen könnte, den Kläger hinsichtlich der Klagebefugnis wie einen Mischverband zu behandeln. Es ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargetan, daß sich aus dem Aufgabenbereich des Klägers eine ähnliche Interessenkollision ergeben kann, wie sie bei den Verbänden zu befürchten steht, die gleichrangig sowohl die Interessen der Gewerbetreibenden als auch die der Verbraucher fördern, und dort den maßgeblichen Grund für den Ausschluß von der Klagebefugnis bildet (vgl. dazu BGH GRUR 1983, 129, 130 - Mischverband I).

17

2.

Die Annahme des Berufungsgerichts, das beanstandete Verhalten der Beklagten stelle kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne der §§ 1 und 3 UWG dar, hält der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand.

18

Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, daß der Verkauf von Benzin unter Verwendung einer DIN-Plakette zur Förderung des eigenen Benzinabsatzes geeignet ist. Wird in der Werbung für Benzin auf DIN-Normen Bezug genommen, so wird der Verkehr grundsätzlich davon ausgehen, daß der Kraftstoff normierten Qualitätsanforderungen entspricht (vgl. auch BGH, Urt. v. 24.1.1985 - I ZR 22/83, GRUR 1985, 973, 974 - DIN 2093). Er wird das mit der DIN-Plakette ausgezeichnete Benzin bevorzugen, weil ihm in der Regel bekannt ist, daß die Kfz-Motoren auf die genormte Benzinqualität eingestellt sind.

19

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs zu verneinen seien, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

20

Sie läßt sich nicht durch die Erwägung des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Beklagte habe die DIN-Plakette nicht aus freien Stücken, sondern in Erfüllung der ihr vom Gesetz (§ 2 a Benzinbleigesetz, § 1 BzAngabV) vorgeschriebenen Auszeichnungspflicht angebracht. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Auszeichnungspflicht besagt nichts über gleichzeitig dabei verfolgte Wettbewerbs zwecke, die jedenfalls dann relevant sind, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht als völlig nebensächlich hinter den eigentlichen Beweggründen zurücktreten (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Urt. v. 20.3.1981 - I ZR 10/79, GRUR 1981, 658, 659 f - Preisvergleich). Vorliegend ist eine zumindest zusätzliche wettbewerbliche Absicht zu bejahen. Der Beklagten ist die oben angeführte Präferenz des Verkehrs bekannt und sie macht davon auch Gebrauch. Sie hat wie jeder Tankstelleninhaber zur Erfüllung der gesetzlichen Auszeichnungspflicht zwei Möglichkeiten: Normgerechtes Benzin hat sie nach § 1 Abs. 1 BzAngabV mit der DIN-Plakette kenntlich zu machen; entspricht das Benzin nicht den DIN-Anforderungen, so hat sie nach § 1 Abs. 2 BzAngabV den Hinweis "Ottokraftstoff 2. Wahl" anzubringen. Ein Tankstelleninhaber, der seine Kunden darauf hinweist, er führe normgerechtes Benzin, will damit auch zugleich seinen Absatz fördern (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.1986 - 2 U 153/86; OLG Hamm, Urt. v. 15.1.1987 - 4 U 337/85; OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.4.1987 - 6 U 264/86 -).

21

Auf die vom Berufungsgericht angesprochene Frage des guten Glaubens der Beklagten an die Richtigkeit der Qualitätszusicherung durch den Vorlieferanten kommt es nicht an.

22

3.

Die Beklagte haftet - auch wenn Unkenntnis unterstellt wird - als Störer. Sie hat das mit der DIN-Plakette ausgezeichnete Benzin verkauft, obwohl es - wovon aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts (BU 9 f) in der Revisionsinstanz auszugehen ist - nicht den Mindestanforderungen der DIN-Norm entsprach. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Qualitätsangabe des Herstellers oder Lieferers lediglich gutgläubig weitergegeben, ist für die wettbewerbsrechtliche Störereigenschaft ohne Bedeutung. Die Beklagte haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden für die bloße Veranlassung und Aufrechterhaltung der Qualitätsangaben. Im übrigen hätte die Beklagte die - unterstellt unzutreffenden - Angaben auch durch eigene Kontrollen und das Verlangen zusätzlicher Qualitätsgarantien ihrer Lieferanten (wie neutrale Prüfberichte) oder durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen vermeiden können und müssen.

23

4.

Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die DIN-Angabe der Beklagten überhaupt unrichtig ist, bedarf die Sache insoweit weiterer tatrichterlicher Aufklärung; das Revisionsgericht kann die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen.

24

Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob die am 26. Juni 1984 und am 20. August 1985 entnommenen Benzinproben den Mindestanforderungen der DIN 51600 entsprochen haben. Lassen sich die vom Kläger behaupteten Abweichungen feststellen, so wird von einer Irreführung auszugehen sein. Denn der Verkehr erwartet bei einer Ware, die ihm unter der Angabe einer bestimmten DIN-Norm angeboten wird, daß die festgelegten Qualitätsmindestanforderungen eingehalten werden (vgl. BGH GRUR 1985, 973, 974 - DIN 2093; siehe ferner OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.1986 - 2 U 153/86; OLG Hamm, Urt. v. 15.1.1987 - 4 U 337/85; OLG Hamm GRUR 1987, 922, 923; OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.4.1987 - 6 U 264/86). Ein wesentlicher Teil des Verkehrs wird auf die Einhaltung der DIN-Werte auch besonderen Wert legen, weil er weiß, daß Kfz-Motoren üblicherweise auf die genormte Benzinqualität eingestellt werden.

25

5.

Eine weitere Aufklärung wäre nur dann entbehrlich, wenn - wie die Revisionserwiderungen meinen - der Unterlassungsanspruch verjährt wäre. Dies ist von den Vorinstanzen bezüglich der ersten Verletzungshandlung aber zu Recht verneint worden. Hinsichtlich der zweiten, im Berufungsverfahren eingeführten Verletzungshandlung scheidet eine Verjährung ohnehin aus, da die Handlung in die Zeit nach Klageerhebung fällt.

26

Das Landgericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht im wesentlichen Bezug genommen hat, hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger erst am 9. August 1984 von der (ersten) Verletzungshandlung Kenntnis erlangt hat. Die 6-monatige Verjährungsfrist nach § 21 Abs. 1 UWG war daher zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 5. Februar 1985 noch nicht abgelaufen. Der Einwand der Revisionserwiderungen, die Verjährungsfrist habe bereits am 10. Juli 1984 zu laufen begonnen, ist unbegründet. Es ist zwar richtig, daß der Kläger an diesem Tage bereits das Untersuchungsergebnis des VW-Werkes, das die Proben zunächst untersucht und Abweichungen von den DIN-Werten festgestellt hat, erhalten hat. Die Vorinstanzen haben jedoch ohne Rechtsverstoß darauf abgehoben, daß die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn die Tatsachen so vollständig und sicher bekannt sind, daß sie einen einigermaßen sicheren Klageerfolg versprechen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl. 1988, § 21 Rdn. 15; BGH, Urt. v. 27.10.1970 - VI ZR 66/69, VersR 1971, 154, 155 zu § 852 BGB). Dies war nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme am 10. Juli 1984 noch nicht der Fall. Der Zeuge Gundel hat bekundet, die Benzinentnahme für das VW-Werk sei nicht entsprechend den DIN-Vorschriften erfolgt; außerdem seien - so auch der Zeuge Mehnle - die Untersuchungsmethoden des VW-Werks nicht bekannt gewesen. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, daß sich der Kläger erst durch eine weitere Untersuchung durch das Wehrwissenschaftliche Institut für Materialuntersuchungen eine zuverlässigere Grundlage für eine Klageerhebung verschaffen wollte. Ergänzend weist das Berufungsgericht auch auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Benzinqualitätsangabeverordnung hin, wonach an die Probeentnahme und den Umgang mit den Proben erhebliche Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, um eine hinreichende Beweisgrundlage zu schaffen (vgl. insbes. unter Nr. 4 der AV vom 6.11.1985, BAnz 1985 Nr. 212, S. 13679).

27

III.

Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung der Frage der Irreführung (oben unter II. 4.) an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, zurückzuverweisen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe