Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1985, Az.: I ZR 22/83
„DIN 2093“
Hinweis auf die DIN-Norm 2093 in Rechnungen und Packzetteln ; Voraussetzungen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens; Begriff der irreführenden Werbung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 22/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13446
- Entscheidungsname
- DIN 2093
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 08.12.1982
- LG Mannheim - 07.12.1979
Rechtsgrundlage
- § 3 UWG
Fundstellen
- MDR 1985, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1985, 546
Verfahrensgegenstand
"DIN 2093"
Prozessführer
Adolf S. GmbH & Co. KG, Spezialfabrik für Tellerfedern,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die S. Beteiligungsgesellschaft mbH,
diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Ernst Z., S. Straße 37, S.
Prozessgegner
M. & B. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Ing. Karl-Heinz und Richard M., K. Straße 66, A.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Irreführung, wenn mit dem Hinweis auf eine DIN-Norm geworben wird, der werbende Hersteller aber statt eines in der Norm beschriebenen Fertigungsschrittes eine andere Methode anwendet.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1985
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 1982 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 7. Dezember 1979 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung richtet. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien stehen im Wettbewerb bei der Herstellung und beim Vertrieb von Tellerfedern, hinsichtlich deren die DIN-Norm 2093 mit dem vollständigen Titel: "Tellerfedern - Maße Werkstoff Eigenschaften -" besteht. Nummer 8 der Norm betrifft die "Ausführung" und enthält in Nr. 8.1, betreffend "Fertigungsverfahren und Bearbeitung" hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren allein interessierenden Gruppe 2 (Federn einer bestimmten Dimension) die Angabe:
"Innen- und Außendurchmesser spannend bearbeitet. Kanten am Innendurchmesser gerundet."
Die Beklagte hat auf Rechnungen und Packzetteln, welche die Lieferung von Tellerfedern entsprechend der Dimension der Gruppe 2 betreffen, auf die DIN-Norm 2093 hingewiesen.
Die Klägerin hält dies für irreführend, weil - wie sie behauptet hat - die von der Beklagten hergestellten Tellerfedern entgegen der Verkehrserwartung nicht spannend bearbeitet würden.
Sie hat beantragt,
- 1.
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln
zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit den von ihr hergestellten Tellerfedern mit den Artikel-Nr. 2540 2500 122 151, 2540 2800 142 151 und 2540 4000 2041 51 mit den Maßen 25 × 12.2 × 1.5, 28 × 14.2 × 1.5 und 40 × 20.4 × 1.5 mm auf die DIN 2093 hinzuweisen, soweit diese nicht spannend bearbeitet sind;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen,
ihr schriftlich in geordneter Aufstellung Auskunft über alle Handlungen gemäß Ziffer 1 zu erteilen. Die Auskunft hat insbesondere Orte, Zeiten, Art und Weise sowie die Häufigkeit der Handlungen gemäß Ziffer 1 im einzelnen anzugeben;
- 3.
festzustellen,
daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder noch entsteht.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, daß sie bei der Herstellung ihrer Tellerfedern das besondere Fertigungsverfahren des "Feinschneidens" anwende, das der herkömmlichen Produktion von Tellerfedern durch Stanzen und anschließende spannende Bearbeitung mindestens gleichwertig sei. Ihre Tellerfedern wiesen daher alle von der DIN-Norm geforderten, zur Erfüllung ihrer Funktionen notwendigen Eigenschaften auf. Nur dies erwarte der Verkehr; das spezielle Herstellungsverfahren sei den Kunden gleichgültig. Ein solches könne von der DIN-Norm auch nicht vorgeschrieben werden; ansonsten würde in unzulässiger Weise der technische Fortschritt gehemmt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte neu vorgetragen, daß auch sie ihre Tellerfedern - durch Gleitschleifen - "spannend" bearbeite. Außerdem hat sie ihre in I. Instanz wegen verspäteten Vortrags ausgeschlossene Verjährungseinrede hinsichtlich aller mehr als drei Jahre ab Klageerhebung zurückliegenden Handlungen erneut erhoben.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte handele mit ihrem Hinweis auf die DIN-Norm 2093 in Rechnungen und Packzetteln nicht wettbewerbswidrig, da der Verkehr dadurch nicht irregeführt werde.
Die von den Herstellern der Tellerfedern als Kunden angesprochenen - durchweg fachkundigen - Verkehrskreise erwarteten, daß Federn, für die unter Hinweis auf die DIN-Norm 2093 geworben werde, die Qualitätseigenschaften besäßen, die in der Norm verlangt würden. Wenn in Nr. 8.1 der DIN-Norm 2093 außer der Anforderung, daß die Kanten am Innendurchmesser gerundet sein müßten, auch eine spannende Bearbeitung des Innen- und Außendurchmessers gefordert werde, so werde der sachkundige Verkehr grundsätzlich erwarten, daß die Tellerfedern die von der Norm geforderten Eigenschaften auch unter Verwendung eines in der Norm genannten Herstellungsverfahrens erlangt hätten, mithin, daß sie im Innen- und Außendurchmesser einer spannenden Bearbeitung zwecks Verbesserung ihrer Oberflächengüte an den Schnittstellen unterzogen würden. Der Verkehr erwarte aber nicht, daß die spannende Bearbeitung nur in Form des Drehens oder Bohrens erfolgen könne. Auch sei nichts dafür ersichtlich, daß die Verbraucherkreise darüber hinaus davon ausgingen, die erforderliche Oberflächengüte und der gebotene Zustand der oberflächennahen Schichten der Tellerfedern würden allein schon durch die spannende Bearbeitung selbst, ohne Rücksicht auf spätere, die Ergebnisse der spannenden Bearbeitung ohnehin überlagernde Arbeitsvorgänge und Fertigungsschritte erreicht.
Diesen so eingegrenzten Erwartungen werde die Herstellungsweise der Beklagten gerecht. Zwar sehe die herkömmliche Herstellungsweise von Tellerfedern, die ersichtlich auch den Vorstellungen des Normgebers der DIN-Norm 2093 zugrunde gelegen habe, als ersten Schritt das Scherschneiden und als zweiten Schritt das Drehen und Ausbohren der Schnitt- bzw. Rißstellen vor, bei dem es sich um ein spannendes Verfahren mit geometrisch bestimmten Schneiden handele. Die Beklagte gehe dagegen bei ihrer Produktionsweise einen anderen Weg. Sie ersetze das Scherschneiden durch ein Fein- oder Glattschneiden und schließe hieran unmittelbar das Gleitschleifen an. Bei diesem handele es sich aber auch um ein spannendes Verfahren, wenn auch um ein solches mit geometrisch unbestimmten Schneiden im Sinne der DIN-Norm 8580 Nr. 3.3. Durch Gleitschleifen könne die in Nr. 8.1 der DIN-Norm 2093 geforderte Kantenrundung erzielt werden. Zwar reiche dies nicht aus, um die durch die Vorbearbeitung - auch nach der Methode des Glattschneidens der Beklagten - verursachte ungünstige Randzonenbeeinflussung wie Oberflächenrisse, kaltverfestigte Zonen und Eigenspannungen in ausreichender Weise zu entfernen. Gleichwohl werde der Verkehr nicht irregeführt. Er erwarte nicht, daß die erforderliche Oberflächengüte allein schon durch die spannende Bearbeitung selbst erreicht werde. Er rechne damit, daß für die Eigenschaften des fertigen Produkts nicht die unterschiedlichen Zwischenergebnisse der jeweiligen spannenden Bearbeitung entscheidend seien, weil er wisse, daß durch die nachfolgenden Arbeitsvorgänge des Vergütens und Kugelstrahlens die geringere Randzonenbeeinflussung des Gleitschleifens bis zur Bedeutungslosigkeit überdeckt werde.
II.
Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
Bei dem Hinweis der Beklagten auf die DIN-Norm 2093 handelt es sich um eine Angabe im Sinne des § 3 UWG; denn mindestens den Fachkreisen, auf die es hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts in erster Linie ankommt, ist bekannt, daß DIN-Normen Festlegungen anerkannter Maße und Regeln der Technik durch ein (für die Fachwelt repräsentatives) Gremium enthalten und ihre Nennung daher eine sachliche Aussage über die Ware bedeutet, auf die sie sich bezieht.
Ob diese Angabe nach § 3 UWG irreführend ist, hängt davon ab, welche Vorstellungen sie im Verkehr weckt und ob diese Vorstellungen der Wirklichkeit entsprechen. Die demnach maßgebliche Verkehrsauffassung hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
a)
Wird in der Werbung auf DIN-Normen Bezug genommen, so erwartet der Verkehr grundsätzlich, daß die Ware normgemäß ist. Beschränkt sich die Norm darauf, den Endzustand der Ware nach deren Fertigstellung hinsichtlich des Materials, der Maße, der Eigenschaften und dergleichen zu beschreiben, so erwartet der Verkehr regelmäßig, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung zutreffend angenommen hat, nicht mehr, als daß die Ware insoweit normgemäß ist. Beschreibt eine Norm aber darüber hinaus, wie die hier in Rede stehende DIN-Norm 2093, auch eine bestimmte Fertigungsmethode, mit der der normgerechte Zustand herbeigeführt werden soll, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Verkehr auch insoweit die Einhaltung der Norm erwartet und daß es ihm nicht gleichgültig ist, ob der unter Bezugnahme auf die Norm Werbende etwa eine andere als die normierte Herstellungsmethode angewendet hat. Das folgt schon daraus, daß der Verkehr annehmen wird, eine bestimmte Fertigungsmethode werde vom Norm-Ausschuß gerade deshalb vorgeschrieben, weil nach dessen Ansicht gerade diese notwendig sei, um den normgemäßen Endzustand zu garantieren und daß der Abnehmer nur so sicher sein könne, ein normgerechtes Erzeugnis zu erhalten.
Wollte man dagegen, wie offenbar das Berufungsgericht, annehmen, dem Verkehr komme es nicht darauf an, ob der normgemäße Fertigungsweg eingehalten worden sei, so wäre das sinnvoll nur möglich, wenn man unterstellen würde, daß der Verkehr sich für hinreichend sachkundig halte, um beurteilen zu können, ob eine - ihm nicht einmal bekannte - andere Fertigungsmethode zum qualitativ gleichen Endzustand führt. Zwar kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, daß unter besonderen Umständen der Verkehr eine ihm bekannte andere als die in einer DIN-Norm beschriebene Methode ohne weiteres als äquivalent ansieht. Doch wird es sich dabei eher um Ausnahmen handeln, an deren Darlegung und Feststellung in tatsächlicher Hinsicht nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Gegenüber einer solchen Verteilung der Darlegungslast kann auch nicht, wie die Beklagte meint, der Einwand durchgreifen, eine solche Rechtsanwendung stehe dem technischen Fortschritt entgegen, weil so der in den DIN-Normen beschriebene technische Stand zementiert werde. Im Rahmen des § 3 UWG kommt es auf die Frage der Irreführung an, nicht dagegen auf die Prüfung, ob ein technisches Verfahren einem anderen gleichwertig oder gar überlegen ist. Diesem Gesichtspunkt ist gegebenenfalls durch Änderung der Norm Rechnung zu tragen.
b)
Für den Streitfall fehlt es an solchen Darlegungen und entsprechenden Feststellungen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht seine Ansicht stützt, die Abnehmer wüßten, daß die in DIN 2093 genannte spannende Bearbeitung nur ein Schritt in einer Folge von Fertigungsschritten sei, dem noch das Prägen, Vergüten, Kugelstrahlen und Vorsetzen folge, daß die erforderliche Oberflächengüte etc. nicht allein durch die spannende Bearbeitung erreicht werde, weshalb dieser, in der Norm allein beschriebene Fertigungsschritt für den Verkehr nicht von entscheidendem Interesse sei, und daß die Tellerfedern nach beiden Verfahren dieselben Qualitätseigenschaften hätten. Der Gutachter, auf den sich das Berufungsgericht offenbar stützen will, hat nichts über eine solche Verkehrsauffassung ausgeführt, sondern sich lediglich mit den technischen Vorgängen und der Auslegung der DIN-Norm befaßt. Daraus lassen sich keine ausreichenden Schlüsse auf die Auffassung der in Frage stehenden Abnehmerkreise ziehen. Eine so weitgehende Sachkunde der Abnehmer liegt auch nicht nahe, da die in Betracht kommenden Kreise - Automobilhersteller, Werkzeugmaschinenhersteller, Maschinenbauer u.a. - zwar als fachkundige Anwender, nicht aber als Spezialisten der Fertigung solcher Tellerfedern gelten können und selbst der fachkundige Gutachter umfangreiche Untersuchungen für notwendig gehalten hat, um sich ein Urteil über die Gleichwertigkeit und Besonderheit der Verfahren zu bilden.
c)
Ist danach vom Regelfall auszugehen, daß der Abnehmer auch im Hinblick auf etwaige Fertigungsangaben die strikte Erfüllung der DIN-Norm erwartet, so hängt die Entscheidung davon ab, ob das von der Beklagten angewandte Gleitschleifen als eine "spannende Behandlung" im Sinne der DIN-Norm 2093 anzusehen ist. Das hat das Berufungsgericht zu Unrecht bejaht. Der Sachverständige hat eingehend dargelegt, daß nach dem Zweck, der der Anforderung der spannenden Behandlung in der genannten Norm sinnvollerweise zugrundezulegen ist (Abschnitt 3 des Gutachtens, S. 5 ff), das Gleitschleifen nicht als ein äquivalentes spannendes Verfahren anzusehen sei, dies auch dann, wenn zuvor die Methode des Glattschneidens mit Ringzacke angewendet worden sei (Gutachten S. 21). Im gleichen Sinne hat der Gutachter unter Nr. 5 seiner Schlußfolgerungen (Gutachten S. 44) ausgeführt, eine spannende Bearbeitung werde gefordert, um die durch die Vorbearbeitung hervorgerufenen Randzonenbeeinflussungen zu entfernen; durch Gleitschleifen würden nur geringe Schichtdicken abgespannt, die nicht ausreichten, um die durch normales Scherschneiden beeinflußten Zonen zu entfernen. Wenn etwa dem Wortlaut, so sei jedenfalls dem Sinne nach das Gleitschleifen der in der Norm vorgesehenen spannenden Bearbeitung nicht gleichzusetzen. Dem steht schließlich auch nicht entgegen, daß der Sachverständige unter Nr. 6 seiner Schlußfolgerungen ausgeführt hat, unter besonderen Voraussetzungen (sorgfältige Prozeßführung, Freiheit der Schnittflächen von tiefgehenden Rissen, insbesondere Rißtiefe geringer als die halbe Wirkungstiefe des Kugelstrahlens) werde die durch Glattschneiden und Gleitschleifen erzeugte nachteilige Randzonenbeeinflussung durch nachfolgende Arbeitsvorgänge, wie das Vergüten und Kugelstrahlen, derart überdeckt, daß signifikante Unterschiede im Funktionsverhalten von Tellerfedern der unterschiedlichen Herstellungsweisen nicht zu erwarten seien. Denn wenn der Verkehr dem Hinweis auf die DIN-Norm deren genaue Anwendung, auch hinsichtlich etwaiger Fertigungsvorschriften, entnimmt, dann ist es damit nicht vereinbar, daß ihm eine Ware angeboten wird, die nicht normgemäß gefertigt worden ist und die auch nur unter besonderen weiteren Voraussetzungen, deren Vorliegen nicht ohne weiteres sichergestellt ist, die gleiche Funktionstüchtigkeit erwarten läßt.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich. Da insoweit auch die Verjährungseinrede nicht durchgreifen kann - unstreitig hat die Beklagte die angegriffenen Handlungen auch in unverjährter Zeit begangen und daher die Verjährungseinrede selbst nur auf die Folgen solcher Handlungen beschränkt, die länger als drei Jahre ab Klageerhebung zurückliegen -, ist die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil insoweit zurückzuweisen, als dieses die Beklagte zur Unterlassung verurteilt hat. Dabei ist allerdings klarzustellen, daß Gegenstand der Verurteilung nur die bisherige konkrete Verletzungsform eines Hinweises auf die DIN-Norm 2093 schlechthin ist und daß - diese Klarstellung ist auf der Grundlage der van Sachverständigen vorgenommenen Differenzierung verschiedener "spannender Bearbeitungen" geboten - unter der Einschränkung im erkennenden Teil des landgerichtlichen Urteils unter Nr. 1 ein Spannen durch Drehen oder Ausbohren zu verstehen ist.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine besonderen Feststellungen hinsichtlich der vom Landgericht ebenfalls zugesprochenen Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung getroffen. Da insoweit zur Frage des Verschuldens sowie einer etwaigen Teilverjährung ergänzende Feststellungen tatsächlicher Art erforderlich sind, ist der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe