Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1983, Az.: 4 StR 443/83
Anforderungen an die Bestimmtheit einer Revision; Rechtliche Wirkungen von Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters in der Revision; Vorliegen geringer Zweifel an der Schuld eines Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 443/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 14.01.1983
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1984, 64
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessgegner
Mehmet S. aus T., geboren am ... 1950 in P. (Türkei),
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus D. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Januar 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, mit insgesamt 2,5 Kilogramm Heroin Handel getrieben zu haben, freigesprochen, weil ihm die Tat nicht nachzuweisen sei. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, daß das Landgericht es unterlassen habe, "zur Frage der Identität des Angeklagten S. mit dem Telefonteilnehmer 'mit dunkler Stimme' einen Sachverständigen zu hören" ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben.
a)
Die Rüge entspricht schon nicht dem Bestimmtheitsgebot dieser Vorschrift (vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 33, 51 m.w. Nachw.). Die Revision stellt keine bestimmte Behauptung auf, die durch die vermißte Beweiserhebung hätte bewiesen werden sollen. Sie trägt insbesondere nicht vor, daß die Anhörung eines Sachverständigen zu der Feststellung geführt hätte, der Angeklagte sei bei den auf den Tonbändern aufgenommenen Gesprächen einer der Gesprächsteilnehmer gewesen.
b)
Die Revision gibt auch nicht - wie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO es vorschreibt - die den Mangel enthaltenden Tatsachen ausreichend wieder. Diese Tatsachen müssen so genau dargelegt werden, daß das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung - unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit - das Vorhandensein des Verfahrensmangels feststellen kann. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Schriftstücken oder Aktenstellen deren genaue Bezeichnung und die Angabe ihres Wortlauts oder ihres Inhalts (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Pikart a.a.O. Rdn. 38, 39). Demgemäß müssen auch Tonbandaufnahmen, auf welche die Verfahrensrüge gestützt wird, im einzelnen bezeichnet und muß ihr Wortlaut oder ihr Inhalt mitgeteilt werden. Diesem Erfordernis wird die Rüge mit ihrem bloßen Hinweis auf die Telefongespräche nicht gerecht. Die Revision hätte vielmehr die Tonbänder, deren Nichtauswertung durch einen Sachverständigen sie als fehlerhaft ansieht, im einzelnen bezeichnen und ihren Inhalt angeben müssen.
2.
Mit der weiteren, als Verfahrensrüge bezeichneten Beanstandung, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, rügt die Revision in Wirklichkeit die Verletzung sachlichen Rechts.
3.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Die Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, muß er den Angeklagten freisprechen (vgl. BGHSt 10, 208, 210 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; BGH VRS 39, 103; BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1978, 281). Das Revisionsgericht hat eine solche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1978, 806; BGH, Urteile vom 26. Januar 1982 - 4 StR 661/81 - und vom 22. April 1982 - 4 StR 120/82).
Solche Rechtsfehler sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Beweiswürdigung ist - entgegen der Ansicht der Revision - insbesondere auch nicht lückenhaft. Das Landgericht setzt sich vielmehr eingehend mit den gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinander (vgl. UA 17 ff). Es geht dabei allerdings nicht ausdrücklich - wie die Revision zutreffend vorträgt - auf den Umstand ein, daß "von der Wohnung des Mitangeklagten Okan A. die Telefonnummer der Wohnung Ö. in Bietigheim angewählt worden ist", in welcher der Angeklagte festgenommen wurde. Daß es diesen Umstand nicht in seine Erwägung einbezogen hat, kann jedoch ausgeschlossen werden.
Hürxthal
Knoblich
Ruß J
ähnke