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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1978, Az.: 2 StR 46/78

Anforderungen an die für eine Veruteilung erforderliche richterliche Überzeugung; Das in der Anklageschrift dem Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht zum Vorwurf gemachte Gesamtverhalten als Gegenstand der Urteilsfindung; Zurücktreten der Einzelheiten der Handlung bezüglich Ort, Zeit und Durchführung bei Umgrenzung des Vorgangs durch die Richtung des strafbaren Verhalten auf einen bestimmten Gegenstand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1978
Aktenzeichen
2 StR 46/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 29.11.1976

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessgegner

Maschinenbauer Peter Wilhelm Heinz M. aus O., geboren am ... 1947 in T., zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus O. als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 29. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, in der Nacht zum 1. Oktober 1974 in den Lagerraum einer Firma eingebrochen zu sein und außer einer großen Menge von Lederbekleidungsstücken fünfzehn Krokodilledertaschen, letztere im Gesamtwert von DM 5.250,-, entwendet zu haben. Mit der - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Revision hat Erfolg.

2

Zu Recht macht die Staatsanwaltschaft geltend, daß vom Landgericht zu hohe Anforderungen an die zu einer Verurteilung notwendige Überzeugungsbildung gestellt worden sind. Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, daß bei der Tat ein Werkzeug verwendet wurde, das dem Angeklagten gehört und eigens zu dem Zweck gefertigt ist, aus der Türfläche hervorragende Sicherheitsschlösser abzudrehen. Dieses Werkzeug wurde später im Zusammenhang mit einem anderen am 10. Oktober 1974 verübten Einbruchsdiebstahls, wegen dessen der Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt ist, bei diesem entdeckt. Ferner stellte man bei ihm zwei der erwähnten Krokodilledertaschen sicher. Nachdem Ende 1975 ein Bekannter des Angeklagten, namens O., verstorben war und sich der Angeklagte im August 1976 in einem einwöchigen Sozialurlaub befunden hatte, behauptete er erstmalig, jenes Werkzeug sei zur Tatzeit nicht in seinem Besitz gewesen; denn er habe vom 27. September bis 4. Oktober 1974 O. seinen Mercedes geliehen, in dem sich das Gerät befunden habe. Der Strafkammer hat sich der "Verdacht" aufgedrängt, daß der Tod O's für den Angeklagten ein willkommener Anlaß war, die für ihn bis dahin erdrückende Beweissituation durch Belastung O. zu seinen Gunsten zu ändern. Sie ist davon ausgegangen, daß er während seines Sozialurlaubs die Möglichkeit hatte, auf die von ihm später benannten Zeugen Einfluß zu nehmen. Diese haben auf das Landgericht "keinen sonderlich glaubwürdigen Eindruck" gemacht. Ferner hat die Strafkammer dem Angeklagten nachgewiesen, daß von ihm bewußt falsch behauptet worden ist, er habe die beiden sichergestellten Taschen vor der Tat von O. gekauft. Trotz aller dieser von der Strafkammer selbst als schwerwiegend erachteten Verdachtsmomente ist sie zu dem Ergebnis gelangt, die "denkbare" Möglichkeit, daß das Werkzeug tatsächlich in dem Mercedes gelegen habe, dieser wirklich verliehen und die Tat ohne Wissen des Angeklagten verübt worden sei, lasse sich nicht "mit letzter Sicherheit" ausschließen. Jene Möglichkeit hat sie selbst indes als die "unwahrscheinlichste" gegenüber anderen von ihr erörterten bezeichnet und diejenige, daß der Angeklagte Täter oder Mittäter war, als naheliegend angesehen.

3

Der Senat kann angesichts dieser Würdigung nicht ausschließen, daß das Landgericht der Auffassung war, eine Verurteilung sei erst dann zulässig, wenn der Tatrichter die absolute Gewißheit erlangt habe. Die richterliche Überzeugung setzt jedoch nicht eine solche, jede gedankliche Möglichkeit eines anderen Tathergangs ausschließende Gewißheit voraus. Vielmehr genügt, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (BGH NJW 1967, 359, 360 m.w.N.). Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

4

In der neuen Hauptverhandlung wird vom Landgericht zu berücksichtigen sein, daß Gegenstand der Urteilsfindung nicht allein das einzelne im Anklagesatz hervorgehobene Vorkommnis, sondern das in der Anklageschrift dem Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht zum Vorwurf gemachte Gesamtverhalten ist, wie es sich bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Vorgang darstellt (BGH, Urteil vom 10. April 1959 - 4 StR 24/59 -). Es kommt allein darauf an, ob das Ergebnis der Hauptverhandlung die Gleichheit der Tat nach natürlicher Auffassung unberührt läßt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft das im Verhältnis von Diebstahl und Hehlerei zu. Durch die Richtung des strafbaren Verhaltens auf einen bestimmten Gegenstand ist hier der Vorgang so umgrenzt, daß die Einzelheiten der Handlung bezüglich Ort, Zeit und Durchführung als unwesentlich zurücktreten (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1953 - 3 StR 749/52 -).

Schumacher
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer