Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1959, Az.: 4 StR 24/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1959
- Aktenzeichen
- 4 StR 24/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 14.11.1958
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. April 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. November 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.
- II.
Die Revision des Angeklagten H. gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte D. hatte den damals 19jährigen Angeklagten H., den er gerade erst in einer Gastwirtschaft in M. kennengelernt hatte, in der Nacht zum 9. April 1957 zu einer Autofahrt eingeladen. Während H. den Wagen steuerte, versuchte D. ihn durch mehrere Griffe an den Geschlechtsteil zum Unzuchttreiben zu verführen. Auf Grund einer Äußerung, die H. hierüber gemacht hatte, erstattete F., der frühere Fahrer D., gegen diesen Strafanzeige. Hierüber am 10. Dezember 1957 und am 2. Januar 1958 polizeilich vernommen, gab H. an, in der fraglichen Nacht von D. unzüchtig berührt worden zu sein. Daraufhin setzte sich D. mit H. in Verbindung und erreichte, daß dieser am 20. Januar 1958 eine von D. aufgesetzte Erklärung unterschrieb, in der er seine Angaben vor der Polizei als unwahr bezeichnete und sein Bedauern aussprach, "einen unschuldigen Menschen durch seine Angaben verletzt" zu haben. In dem trotzdem gegen D. durchgeführten Strafverfahren wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB), blieb H. in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958 als Zeuge bei den unwahren Angaben des Schreibens vom 20. Januar 1958 und beschwor sie. Der als Angeklagter anwesende D. ließ dies widerspruchslos geschehen. Danach wurde er freigesprochen.
Das Landgericht hat den Angeklagten H. jetzt wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten D. wegen Beihilfe zu diesen Straftaten zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten H. auf die Dauer von einem Jahr und dem Angeklagten D. auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ausgesprochen, daß beide dauernd unfähig sind, "als Zeugen oder Sachverständige vernommen zu werden".
Die Revision des Angeklagten H. greift nur den Strafausspruch an und macht insoweit die Sachrüge geltend.
Die Revision des Angeklagten D. beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Nur die Revision des Angeklagten D. hat Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten D. greift nicht durch.
Mit ihr macht dieser Angeklagte geltend, daß er wegen einer anderen Tat verurteilt worden sei, als sie im Eröffnungsbeschluß bezeichnet war. Das ist nicht richtig. Die Anklageschrift beschuldigte D. "vom 20. Januar 1958 bis zum 29. April 1958 fortgesetzt handelnd den Mitangeschuldigten. H. zum Meineid angestiftet zu haben", und schilderte im "Ergebnis der Ermittlungen" den später von der Strafkammer festgestellten, oben wiedergegebenen Sachverhalt. Dagegen lautet die Formel des Eröffnungsbeschlusses vom 14. Oktober 1958:
"II.
Der Angeschuldigte D.: am 20. Januar 1958 den Mitangeschuldigten H. zum Meineid angestiftet zu haben, indem er ihn durch Aufsetzen und Unterschreibenlassen der falschen Erklärung vom 20. Januar 1958 zu der unwahren eidlichen Aussage veranlaßte."
Abweichend davon ist D. nur wegen Beihilfe zum Meineid des H. verurteilt worden, weil die Strafkammer glaubte, nicht mit Sicherheit feststellen zu können, daß D. am 20. Januar 1958, als er H. zu den in dem Schreiben von diesem Tage enthaltenen Erklärungen veranlaßte, daran gedacht hat, es könne dennoch zu einer Hauptverhandlung gegen ihn kommen, in der H. als Zeuge aussagen müsse; sie sieht die strafbare Handlung D. allein in der Nichtverhinderung der in seiner Gegenwart gemachten falschen Aussage H. in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958.
Es ist zwar richtig, daß Eröffnungsbeschluß und Urteil zwei verschiedene äußere Verhaltensweisen D. betreffen, die mehrere Monate auseinanderliegen. Trotzdem handelte es sich um "dieselbe Tat" im Sinne von § 264 StPO. Darunter ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht das einzelne im Eröffnungsbeschluß hervorgehobene Vorkommnis zu verstehen, sondern das in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht zum Vorwurf gemachte Gesamtverhalten, wie es sich bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Vorgang darstellt. Der Begriff der "Tat" in diesem Sinne deckt sich nicht mit dem der "strafbaren Handlung" im Sinne des § 74 StGB (RGSt 62, 112; JW 1934, 1916 Nr. 18; BGH MDR 1954, 17; LM 9 zu § 264 StPO).
Bei natürlicher Betrachtungsweise besteht ein so enger innerer Zusammenhang zwischen D. Tätigkeit am 20. Januar 1958 und seinem Verhalten in der Hauptverhandlung am 29. April 1958, daß beides eine Tat im Sinne des § 264 StPO darstellt. Jenes voraufgegangene Tun schuf die Zwangslage, in der H. eidlich falsch aussagte, und war so die notwendige Voraussetzung auch für D. Verpflichtung, den Meineid zu verhindern, wie noch unter III 2 näher begründet werden wird. Daher würde ein rechtskräftiger Freispruch von der Anklage der durch das Schreiben vom 20. Januar 1958 begangenen Anstiftung eine Strafverfolgung auch wegen Beihilfe zum Meineid durch D. Verhalten in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958 gemäß Art. 103 Abs. 3 GG ausschließen. Dann aber umfaßte auch hier der Eröffnungsbeschluß schon das dem Urteil zugrunde liegende Verhalten D..
II.
Die Revision des Angeklagten H. rügt insbesondere die Nichtanwendung des § 157 StGB; damit dringt sie nicht durch.
Nach der Feststellung der Strafkammer hat H. die Unwahrheit nicht darum gesagt, weil er die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abwenden wollte; denn das Verfahren gegen ihn wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht sei ebenso wie das Verfahren wegen der möglicherweise in dem Schreiben vom 20. Januar 1958 liegenden Begünstigung am 5. Februar 1958 von der Staatsanwaltschaft eingestellt und der Einstellungsbescheid ihm mitgeteilt worden. Darin liegt - entgegen der Meinung der Revision - nicht etwa darum ein Verstoß gegen Denkgesetze, weil ein von der Staatsanwaltschaft eingestelltes Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Denn das schließt nicht aus, daß der Angeklagte irrtümlich das Gegenteil angenommen hat. Für einen nicht rechtskundigen Beschuldigten liegt die Annahme nicht fern, daß das Verfahren durch die ihm amtlich mitgeteilte Einstellungsverfügung endgültig erledigt sei. Daß der Angeklagte hier die Lage so beurteilt hat, schließt die Strafkammer auch daraus, daß er sich in der jetzigen Hauptverhandlung selbst nicht auf die Furcht vor gerichtlicher Bestrafung berufen hat, obwohl er seine Beweggründe für die unwahre Aussage darlegte. Diese Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
III.
Die Sachrüge des Angeklagten D. führt zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteils in vollem Umfange.
1.
Unrichtig ist allerdings die Meinung der Revision, D. könne wegen Beihilfe zur Begünstigung darum nicht verurteilt werden, weil nicht festgestellt sei, daß H. Dickels Verführungsabsichten erkannt habe. Für die Bestrafung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB ist nicht Voraussetzung, daß das Opfer die unzüchtige Absicht des Täters erkannt hat. Daß ein solcher Versuch auch bereits durch überraschende unzüchtige Griffe unternommen werden kann, bedarf keiner Ausführung.
2.
Entgegen der Rechtsansicht der Revision konnte die Strafkammer hier auch von einer Rechtspflicht D. zur Verhinderung von H. Meineid ausgehen und den äußeren Tatbestand der Beihilfe durch Unterlassung bejahen. In dieser Weise kann eine strafbare Handlung nur von einer Person begangen werden, der die Rechtsordnung aus irgendeinem Gründe die Pflicht auferlegt, die Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zu verhüten. Eine solche Verpflichtung kann sich auch aus vorausgegangenem Tun ergebene Jeder, der durch eine frühere eigene Handlung eine Gefahr für ein solches, seiner Verfügung nicht zugängliches, Rechtsgut heraufbeschworen hat, ist gehalten, den zu dem gesetzwidrigen Erfolg hindrängenden Kräften entgegenzutreten und so den Eintritt des der Rechtsordnung drohenden Schadens abzuwenden (BGHSt 4, 20, 22) [BGH 22.01.1953 - 4 StR 417/52]. Ob derjenige, der den Anstoß zu dem gefahrbringenden Geschehensablauf gegeben hat, dabei rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder schuldlos handelte, ist ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 2, 279, 283 [BGH 18.04.1952 - 1 StR 871/51]; 11, 355 [BGH 01.04.1958 - 1 StR 24/58]; Nagler in LK - 8. Aufl. 1957 - S. 35-38). So hat auch das Reichsgericht eine vorausgehende fahrlässige Brandstiftung genügen lassen, um das Unterlassen der möglichen Löschung des Feuers als vorsätzliche Brandstiftung zu bestrafen (RGSt 60, 77). In dem in RGSt 51, 9 ff behandelten Falle genügte dem Reichsgericht die ursprünglich rechtmäßige Handlung des Angeklagten, um ihn für verpflichtet zu halten, das inzwischen gesetzlich verbotene Verbringen von Waren von Amerika nach England zu verhindern. Aus diesen Gründen schließ auch der Zweifel des Landgerichts, ob D. sich am 20. Januar 1958 die Möglichkeit einer Zeugenvernehmung H. vorstellte (UA 14-15), nicht seine Verpflichtung aus, die tatsächlich - wenn auch vielleicht unbewußt - geschaffene Gefahr einer Meineidsleistung durch eigenes Tun zu beseitigen. Für den in einem bürgerlichen Rechtsstreit geleisteten Meineid hat der Senat im Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 306/55 - die rechtlich Pflicht, den Zeugen an der Begehung eines Meineides zu hindern, für eine Prozeßpartei bejaht, die durch ihr Verhalten die Entschließungsfreiheit des Zeugen in einem solchen Maße beeinträchtigt hatte, daß nach allgemeiner menschlicher Erfahrung erwartet werden mußte, der Zeuge werde der Versuchung, eine falsche Aussage zu machen, nicht widerstehen. Dagegen kann auch nicht geltend gemacht werden, daß im Strafprozeß dem Beschuldigten nicht zugemutet werden könne, die ihm vorgeworfene Tat zuzugeben, wenn der Meineid eines Entlastungszeugen nur so verhindert werden könne. Das Gegenteil hat der Senat schon im Urteil vom 26. März 1953 - 4 StR 682/52 - mit der Begründung ausgesprochen, daß das natürliche Recht auf Selbstschutz zurücktreten müsse, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen wird, und dabei auch auf BGHSt 3, 18 [BGH 11.10.1951 - 4 StR 208/51] hingewiesen. Nach den Feststellungen der Strafkammer besteht kein Zweifel, daß der Angeklagte durch sein Vorgehen am 20. Januar 1958 die Entscheidungsfreiheit des damals 19jährigen H. so beeinträchtigt hat, daß die Gefahr bestand, er werde auch als Zeuge vor Gericht sich an die von ihm unterschriebene, von D. aufgesetzte Erklärung gebunden halten und entsprechend unwahr eidlich aussagen.
3.
Zu einer Bestrafung wegen Unterlassung bedarf es aber beim sog. unechten Unterlassungsdelikt der Feststellung, daß der Täter wußte, zum Handeln verpflichtet zu sein. Fehlt es daran, so kann er wegen eines Tatbestandsirrtums gemäß § 59 Abs. 1 StGB nicht verurteilt werden (BGHSt 3, 82, 89) [BGH 03.07.1952 - 5 StR 151/52]. In dieser Hinsicht fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Dem Urteil läßt sich auch nicht etwa schon jetzt entnehmen, daß dem Angeklagten jenes Bewußtsein gefehlt habe und daß Dickel schon jetzt nach § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen sei. Allerdings hatte das Gericht "letzte Zweifel, festzustellen, daß der Angeklagte das Bewußtsein hatte, durch sein Untätigbleiben Unrecht zu tun" (UA 15 bis 16); das hält es für bedeutungslos, weil D. bei gehöriger Anspannung seines Gewissens in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen. Der Tatrichter geht also von einem Verbotsirrtum aus. Einen solchen kann er darin gesehen haben, daß der Täter zwar seine Pflicht zum Handeln erkennt, er aber glaubt, sie - etwa in einer Notstandslage - gegenüber seinem Bedürfnis nach Selbstschutz zurückstellen zu dürfen. In solchem Falle läge in der Tat ein Verbotsirrtum vor, dessen Vermeidbarkeit bei gehöriger Gewissensanspannung denkbar wäre.
Das Bewußtsein, durch Untätigkeit Unrecht zu tun, deckt sich also inhaltlich nicht stets mit dem Bewußtsein, zum Handeln verpflichtet zu sein. Daher bedarf der Sachverhalt hier noch weiterer Aufklärung.
Dickel hat sich H. gegenüber seiner guten Beziehungen zu dem "Kriminalrat Z." gerühmt (UA 5); gegen ihn schwebte zur Zeit der Eröffnung des Hauptverfahrens schon ein anderes Strafverfahren, das dann mit dem vorliegenden verbunden wurde (UA 7); gegen ihn war auch früher schon ein Verfahren wegen widernatürlicher Unzucht anhängig gewesen (UA 8). Er hatte also eine gewisse eigene Erfahrung mit dem Gang gerichtlicher Verfahren gesammelt. Bei dieser Sachlage bedurfte die Frage, ob D. am 29. April 1958 sich der Zwangslage nicht bewußt war, in die er H. durch seine in Gegenwart seines Vaters unterschriebene Erklärung vom 20. Januar 1958 gebracht hatte, und ob er trotz der ihm bekannten Tragweite eidlicher Aussagen in gerichtlichen Verfahren ferner nicht wußte, daß man in solchem Falle nicht schweigen dürfe, genauer er tatsächlicher Aufklärung.
Im übrigen kommt nach dem festgestellten Sachverhalt auch eine Beihilfe D. durch tätiges Handeln in Betracht. In dem vom Landgericht angeführten Urteil NJW 1958, 956 Nr. 12 hat der Bundesgerichtshof diese Form der Beihilfe schon dann angenommen, wenn der Täter in Gegenwart des zu vernehmenden Zeugen erklärt, er selbst könne oder dürfe zur Sache nichts aussagen, und dadurch dem Zeugen die Gewißheit verschaffen will, daß er ihn nicht Lügen strafen werde. Im vorliegenden Fall hat D. in der Hauptverhandlung vom 29. April 1958 H. nach seiner Vernehmung vorgehalten, daß die Fahrt nach Iserlohn nicht im Mai 1957 stattgefunden haben könne, wie H. es damals irrtümlich ausgesagt hatte. Wenn dies vor der Vereidigung H. geschah, liegt die Annahme nicht fern, daß D. durch diesen für die Anklage nebensächlichen Vorhalt H. andeuten wollte, im übrigen stimme seine, D., Einlassung mit H. Aussage überein und er könne sich darauf verlassen, daß er, D., H. Aussage nicht als unrichtig bezeichnen werde. Auch hierauf wird sich die Aufklärung in der neuen Hauptverhandlung erstrecken müssen.
Es erschien dem Senat angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.
Krumme
Martin
Hoepner
Lang-Hinrichsen