Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1982, Az.: 4 StR 661/81
Anforderungen an tatrichterliche Beweiswürdigung; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Revision wegen Widersprüchlichkeit der gerichtlichen Feststellungen; Berücksichtigung von Vorstrafen im Strafrahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 661/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 15.07.1981
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessgegner
Osman A. aus L., geboren am ... 1947 in B.-L. (Türkei)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Januar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichdtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Juli 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, an die Mitangeklagten C. und W. insgesamt fünf Kilogramm Haschisch veräußert und sich dadurch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht zu haben, freigesprochen, weil ihm die Tat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters, denn seine Aufgabe ist es, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vorhandene Zweifel nicht überwinden und spricht er deshalb den Angeklagten frei, so ist das grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGHSt 10, 208, 210 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; BGH bei Holtz in MDR 1978, 281). Das Revisionsgericht kann ein solches Urteil auf die Sachbeschwerde hin nur darauf überprüfen, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 337 Rdn. 108) oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. BGH bei Holtz in MDR 1978, 806 m.w.Nachw.)
Rechtsfehler dieser Art sind in dem angefochtenen Urteil nicht zu erkennen. Die Beweiswürdigung ist - entgegen der Ansicht der Revision - frei von Widersprüchen und Verstoßen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
1.
Zu Unrecht meint die Revision, die Ausführungen des Landgerichts, nach welchen dem "Bestreiten des Angeklagten ... letztlich nur" die ihn "belastenden Aussagen des Mitangeklagten C." gegenüber stehen, die wegen ihrer Widersprüche dem Landgericht für eine Überführung des Angeklagten nicht ausreichen, stünden im Gegensatz zu den weiteren Ausführungen, nach denen der Mitangeklagte W. "früher bestätigt" hat, "daß C. zweimal 2 1/2 kg Haschisch von einem Türken aus der L.straße in L. bekommen habe, den er bei einer Gegenüberstellung als A. zu erkennen glaubte". Dieser Mitangeklagte hat in der Hauptverhandlung unwiderlegt erklärt, er habe den Angeklagten "bei keinem der Haschischgeschäfte gesehen" und "könne nicht sagen", daß er "der Haschischlieferant gewesen sei" (UA 9). Daß das Landgericht unter diesen Umständen den früheren, den Feststellungen zufolge sehr unbestimmt gehaltenen Angaben dieses Mitangeklagten ("... zu erkennen glaubte") keinen Beweiswert beigemessen hat und deshalb zu dem Ergebnis gelangt ist, daß "letztlich nur" die Angaben des Mitangeklagten C. für eine Überführung des Angeklagten in Betracht kommen könnten, ist nicht zu beanstanden. Ein Widerspruch liegt darin jedenfalls nicht.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch kein Widerspruch darin zu sehen, daß das Landgericht seinen Feststellungen die Angaben des Mitangeklagten C. hinsichtlich der Abwicklung des "Haschischgeschäftes" zugrunde gelegt hat, dessen Angaben über die Tatbeteiligung des Angeklagten jedoch nicht gefolgt ist. Eine solche Differenzierung in der Bewertung der Angaben einer Beweisperson gehört vielmehr zum Wesen richterlicher Beweiswürdigung.
3.
Es widerspricht auch nicht, wie die Revision meint, "jeglichen Erfahrungssätzen, daß sich ein Angeklagter ... hartnäckig selbst belastet" und damit der ihm vorgeworfenen Straftat überführt, zugleich aber "in Erwartung einer hohen Strafe Mitangeklagte zu Unrecht belastet". Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es ebensowenig wie einen - von der Revision in bezug auf das Aussage verhalten des Mitangeklagten W. behaupteten - Erfahrungssatz, "daß ein Zeuge oder Mitbeschuldigter in einem Betäubungsmittelverfahren in der Hauptverhandlung durchaus belastende Angaben, die im Ermittlungsverfahren gemacht wurden, widerruft, wenn der Zeuge oder Mitangeklagte mit dem Angeklagten konfrontiert wird".
4.
Es widerspricht ebenfalls nicht, wie die Revision weiter meint, "allgemein anerkannten und ausnahmslos gültigen Erfahrungssätzen und der Logik", daß das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat, der Angeklagte sei in der Bundesrepublik bisher "strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten", im "Haschischgeschäft bislang der Polizei nicht bekannt" gewesen und die Durchsuchung seiner Wohnung habe "weder zur Auffindung von Betäubungsmitteln noch auffälliger Geldmengen" geführt (UA 10). Das Landgericht hat diese Umstände vielmehr zu Recht bei der Prüfung, ob der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Tat zu überführen ist, in seine Erwägungen mit einbezogen. Es hat aus ihnen im übrigen nicht, wie die Revision vorträgt, den Schluß gezogen, "daß eine Täterschaft unwahrscheinlich" sei.
5.
Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Revision, das Landgericht habe sich "nicht mit den Motiven des Mitangeklagten W." auseinandergesetzt, "die zu einer gegenüber dem Ermittlungsverfahren völlig anderen Aussage geführt" hätten.
Das Landgericht teilt in den Urteilsgründen vielmehr mit, daß W. erklärt hat, er habe den Angeklagten "gemeinsam mit W. belastet, um für sich 'Pluspunkte' zu sammeln" (UA 9), und zieht daraus - rechtsfehlerfrei - den Schluß, es sei "ersichtlich" geworden, daß "die den A. belastenden Angaben davon getragen waren, sich durch Benennung eines Lieferanten in ein besseres Licht im Hinblick auf den Ausgang des eigenen Strafverfahrens zu setzen" (UA 10). Dafür, daß als "mögliches Motiv auch Angst vor Repressalien" in Betracht kommen könnte, enthalten die Feststellungen keine Anhaltspunkte. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, daß das Landgericht - wie die Revision meint - verkannt hat, "daß W. in der Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt haben könnte". Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung der Revision, dieser habe das "nach der Hauptverhandlung selbst zugegeben", kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
6.
Mit ihrem Vorbringen, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, "daß der Angeklagte C. von Anfang an A. als seinen Lieferanten bezeichnet hat und sich bezüglich der Person des A. zu keiner Zeit in Widersprüche verwickelt hat", kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es im Gegensatz zu den Feststellungen steht. Nach diesen hat O. den Angeklagten nicht "von Anfang an" als Haschischlieferanten bezeichnet, sondern erst, nachdem ihn der ermittelnde Polizeibeamte "mit der Aussage des W." konfrontiert hatte, der einen Türken als Haschischlieferanten benannt hatte (UA 7). Im übrigen lassen die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten C. erkennen, daß es dessen den Angeklagten belastende Angaben im Ermittlungsverfahren in seine Erwägungen einbezogen hat (UA 8).
7.
Fehl geht schließlich auch das Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme zu der Revision, das Landgericht habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung der für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen und diese erschöpfend zu würdigen. Da der Angeklagte bestreitet und andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, können diese Umstände nur den Angaben der beiden Mitangeklagten entnommen werden. Mit diesen hat sich das Landgericht jedoch, wie die eingehende Beweiswürdigung ergibt, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auseinandergesetzt mit dem Ergebnis, sie seien "so fragwürdig, daß mangels anderer objektiver Anhaltspunkte allein auf sie keine Verurteilung des A. gestützt werden kann" (UA 9/10).
Die Revision muß sonach verworfen werden.
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke