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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1995, Az.: XII ZB 123/95

Fristwahrende Schriftsätze; Telefax durch Anwalt; Ausgangskontrolle; Kontrolle des Sendeprotokolls; Löschung von Notfristen; Kontrolle der Telefaxnummer; Übertragung auf zuverlässiges Personal

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1995
Aktenzeichen
XII ZB 123/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1996, 778-779 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bedient sich der Rechtsanwalt zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze des Telefaxgeräts, so hat er seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur genügt, wenn er die Weisung erteilt hat, Notfristen erst nach Kontrolle des Sendeprotokolls im Fristenkalender zu löschen.

2. Diese Kontrolle muß sich auch auf die richtige Wahl der Telefaxnummer erstrecken.

3. Der Rechtsanwalt kann diese Kontrolle seinem zuverlässigen Personal übertragen.

Gründe

1

I. Durch Urteil des Familiengerichts vom 10. Januar 1995 wurde der Beklagte verurteilt, Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Hiergegen legte er rechtzeitig Berufung ein, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. April 1995 mit Schriftsatz von diesem Tage begründete. Das Original der an das Oberlandesgericht Stuttgart adressierten Berufungsbegründung ging dort am 19. April ein; per Telefax ging die Berufungsbegründung am 18. April 1995 beim Arbeitsgericht Stuttgart und nach Weiterleitung am 20. April 1995 beim Oberlandesgericht ein.

2

Nach Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragte der Beklagte - rechtzeitig - Wiedereinsetzung. Zur Begründung trug er vor, seine Prozeßbevollmächtigte habe der in der Kanzlei tätigen Auszubildenden B. am 18. April 1995 unter Hinweis auf den Fristablauf aufgetragen, den Schriftsatz noch am selben Tage an das Oberlandesgericht per Telefax zu übermitteln. Die kurz vor dem Abschluß ihrer Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin stehende, besonders zuverlässige Auszubildende, die schon häufiger fristwahrende Schriftsätze ohne jede Beanstandung übermittelt habe und sorgfältig in die Bedienung des Faxgerätes eingewiesen worden sei, habe jedoch versehentlich statt der Kurzwahl "8", unter der die Faxnummer des Oberlandesgerichts Stuttgart gespeichert sei, die Kurzwahl "9" mit der Faxnummer des Arbeitsgerichts abgerufen. Dementsprechend habe das nach der Übermittlung ausgedruckte Sendeprotokoll als Empfängerkennung nicht das der Kurzwahl "8" zugewiesene Kürzel "OLG STGT", sondern das der "9" zugewiesene Kürzel "ARB. G STGT" ausgewiesen. Die Auszubildende habe das Sendeprotokoll überprüft und sich von der Vollständigkeit der Übermittlung überzeugt, dabei aber - trotz der ihr mehrfach erteilten Weisung, anhand des Protokolls auch die Übermittlung an den richtigen Adressaten zu überprüfen - in diesem Einzelfall die abweichende Empfängerangabe übersehen. Deshalb habe sie der Prozeßbevollmächtigten wenig später auf Nachfrage bestätigt, die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht Stuttgart gefaxt zu haben.

3

Seinem Wiedereinsetzungsgesuch fügte er eine eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden B. bei, die dies bestätigt, und reichte auf gerichtliche Aufforderung eine weitere eidesstattliche Versicherung seiner Prozeßbevollmächtigten nach.

4

Durch den angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, die Berufungsbegründungsfrist sei schuldhaft versäumt worden, weil die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten keine Weisung erteilt habe, die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeprotokolls im Fristenkalender zu löschen, und eine solche Kontrolle infolgedessen unterblieben sei.

5

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

6

II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

7

Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (nicht: seines Büropersonals) muß sich die Partei wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

8

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß ein Rechtsanwalt, der sich zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze eines Telefaxgerätes bedient, seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann genügt, wenn er die Weisung erteilt, Notfristen erst nach Kontrolle des Sendeprotokolls im Fristenkalender zu löschen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 36). Diese Kontrolle darf sich nicht auf die vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes beschränken, sondern muß sich auch auf die richtige Wahl der Telefaxnummer des Empfängers erstrecken (BAG, Urteil vom 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94 - NJW 1995, 2742; BayObLG NJW 1995, 668 f [BayObLG 13.10.1994 - 1 Z BR 39/94]). Der Rechtsanwalt braucht diese Kontrolle aber nicht selbst vorzunehmen; er kann sie seinem zuverlässigen Personal übertragen (vgl. BGH, Beschluß vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94 - NJW 1995, 2105 f).

9

2. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hier aber nicht auf einem Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten.

10

Dieser hat nämlich glaubhaft gemacht, daß die fähige und zuverlässige Auszubildende ausdrücklich angewiesen war, anhand des Sendeprotokolls auch zu überprüfen, ob die Übermittlung an den richtigen Adressaten erfolgte. Diese Weisung genügte mithin den Anforderungen, die an die Überprüfung einer Faxübermittlung zu stellen sind.

11

Wegen der konkreten Nachfrage der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, ob die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht gefaxt worden sei, kommt es nicht darauf an, ob darüber hinaus die Weisung bestand, Notfristen erst nach einer solchen Überprüfung zu löschen, ob also die in der Kanzlei eingerichtete Ausgangs- und Fristenkontrolle allgemein geeignet war, Fristversäumnisse zu vermeiden. Mit der Versicherung der Auszubildenden, den ihr erteilten Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt zu haben, hätte die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sich nur dann nicht zufrieden geben dürfen, wenn die im Kalender eingetragene Frist trotz angeblicher Erledigung nicht gelöscht gewesen wäre und deshalb Anlaß bestanden hätte, den Ursachen dieser Unstimmigkeit nachzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR § 233 Fristenkontrolle 30 und vom 3. Mai 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 95, 1135, 1136). Anhaltspunkte dafür, daß die Löschung der Frist unterblieben sein könnte, sind aber nicht ersichtlich; auch die angefochtene Entscheidung geht davon aus, daß die Frist im Zeitpunkt der Erledigungskontrolle bereits gelöscht war.