Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1995, Az.: VII ZB 19/94
Fristgebundener Schriftsatz; Telefax; Unrichtige Telefaxnummer; Vertrauen auf Personal
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1995
- Aktenzeichen
- VII ZB 19/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1995, 375 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- BB 1995, 1611 (amtl. Leitsatz)
- CR 1996, 10-11 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1996, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 962 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 447 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 2105-2106 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 1467 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt darf sich bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags als Telekopie hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen (i. A. an BGH vom 2. 5. 1990 - XII ZB 17/90 - VersR 90, 802 = NJW-RR 90, 1149 m. N.).
Gründe
I. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Beklagte mit Endurteil vom 22. Februar 1994 verurteilt, an die Klägerin restlichen Werklohn in Höhe von 92.260,71 DM zu zahlen. Dagegen hat die Beklagte durch ihre Prozeßbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Auf deren Antrag hat das Berufungsgericht die am 9. Mai 1994 ablaufende Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 13. Juni 1994 verlängert. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 1994 - eingegangen am 15. Juni 1994 - haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Verlängerung der Frist um weitere zwei Wochen beantragt. Da feststand, daß der Antrag das Berufungsgericht mit der Briefpost nicht bis zum Fristende (13. Juni 1994) erreichen würde, ließen die Prozeßbevollmächtigten ihren Schriftsatz vorab noch am 13. Juni 1994 per Telefax übermitteln. Dementsprechend enthielt der Schriftsatz unter der richtigen Bezeichnung und Anschrift des Berufungsgerichts den Vermerk: "vorab per Telefax: 321-28 14." Unter dieser Nummer ist jedoch nicht das Oberlandesgericht Nürnberg, sondern das Landgericht Nürnberg-Fürth zu erreichen, bei dem das Fax am gleichen Tag um 18.14 Uhr einging. Dem Oberlandesgericht ging die Telekopie dagegen nach der Weiterleitung durch das Landgericht erst am 14. Juni 1994 zu.
Das Berufungsgericht hat den fristgerecht eingelegten Antrag der Beklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und ihre Berufung verworfen.
Dagegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Entscheidung.
1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich im Falle der Beförderung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch die Post die anwaltliche Prüfungspflicht nur auf die Richtigkeit der Bezeichnung des Gerichts i. S. des § 518 Abs. 1 ZPO bezieht, nicht dagegen auf die richtige postalische Anschrift (BGH Beschluß vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 = NJW-RR 1990, 1149 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 49 m.N.). Diese Unterscheidung findet ihre Begründung darin, daß der Anwalt zwar für die rechtlich korrekte Zuordnung eines fristgebundenen Schriftsatzes zum richtigen Gericht verantwortlich ist, weil er insoweit als juristischer Fachmann gefordert wird; dagegen kann er sich hinsichtlich der richtigen postalischen Anschrift des von ihm bestimmten Gerichts in der Regel auf seine zuverlässigen Angestellten verlassen, weil es sich hier um eine büromäßige Aufgabe ohne jeden Bezug zu Rechtsfragen handelt.
Im Anschluß an Ebnet (NJW 1992, 2985, 2988) [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91] meint das Berufungsgericht jedoch, daß dieser Grundsatz nicht für die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch Telekopie gelten könne. Während nämlich bei der postalischen Übermittlung eines Schreibens vorrangig die Bezeichnung des Gerichts und nicht so sehr die Anschrift für den richtigen Zugang maßgeblich sei, komme es bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax allein auf die zutreffende Telefaxnummer des Empfängergeräts an, da anderenfalls ein Zugang der Telekopie beim richtigen Gericht ausgeschlossen sei. Deshalb müsse sich die persönliche Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten für die richtige Adressierung eines per Telefax zu übermittelnden Fristverlängerungsgesuchs gerade auch auf die Richtigkeit der Telefaxnummer beziehen.
Da davon auszugehen sei, daß hier die falsche Faxnummer sich schon auf der Kopievorlage befunden habe, hätten sich die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vor der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags von der Richtigkeit der Telefaxnummer überzeugen müssen. Da sie das entweder nicht oder nicht sorgfältig genug getan hätten, müsse sich die Beklagte das darin liegende Verschulden ihrer Anwälte zurechnen lassen.
2. Dem kann der Senat nicht folgen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen ein Abgehen von dem o.a. Grundsatz nicht.
Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die richtige postalische Anschrift bei der Zusendung eines fristgebundenen Schriftsatzes auf dem Postwege nur von untergeordneter Bedeutung sei, trifft die Dinge nicht richtig. Vielmehr ist auch bei dieser Übermittlungsart die richtige Zustellung häufig nur gewährleistet, wenn auch die postalische Anschrift richtig ist. Das gilt z.B. dann, wenn der Postaustrag durch Aushilfskräfte oder Postboten erfolgt, die mit den örtlichen Verhältnissen der Gerichtsorganisation nicht vertraut sind. Diese Fälle sind durchaus nicht selten, weil gerade bei der Postzustellung ein Wechsel der Zusteller, jedenfalls zeitweise (z.B. Urlaub, Krankheit), schon fast die Regel ist. Im übrigen darf ein Rechtsanwalt einer Bürokraft auch Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen, die für den Zugang eines fristwahrenden Schriftsatzes von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es sich lediglich um büromäßige Aufgaben ohne Bezug zu Rechtsfragen handelt. Das gilt z.B. für den Auftrag, eine Sendung rechtzeitig in einen Gerichtsbriefkasten einzuwerfen. Ohne das pünktliche Ausführen dieses Auftrages ist ein rechtzeitiger Zugang bei Gericht ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hat danach zu Unrecht die persönliche Verantwortung des Anwalts auf die richtige Wahl der Telefaxnummer erstreckt, obwohl es sich dabei um eine einfache büromäßige Aufgabe ohne jeden rechtlichen Bezug handelt. Soweit im übrigen das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung darauf abstellt, daß sich die Telefaxnummer hier schon auf dem Antrag befunden habe, bevor die Prozeßbevollmächtigten den Schriftsatz unterzeichneten, kommt auch diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu. Das Maß der Verantwortlichkeit eines Anwalts für die Richtigkeit der Telefaxnummer kann sich nicht unterschiedlich danach bemessen, ob die entsprechende Nummer bereits auf dem Schriftsatz enthalten ist oder aber ob der Prozeßbevollmächtigte die Weisung gibt, einen fristgebundenen Antrag, der noch keine Telefaxnummer enthält, per Telefax an ein bestimmtes Gericht zu übermitteln.
3. Nach alledem hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, einem Prozeßbevollmächtigten die persönliche Verantwortlichkeit für die Richtigkeit einer auf einem Schriftsatz angegebenen Telefaxnummer aufzuerlegen. Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz, daß der Anwalt nur für die richtige Bezeichnung des Gerichts, an das der jeweilige Schriftsatz zu richten ist, die Verantwortung trägt, während er sich bei der Frage, ob die von seiner zuverlässigen Angestellten notierte Telefaxnummer zutrifft, ebenso auf sein Personal verlassen kann wie bei der postalischen Anschrift.
III. Damit ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (§ 233 ZPO).