Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1980, Az.: II ZR 259/78
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch bewusst falsche Angaben in einem Prospekt; Einrede der Verjährung; Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung; Kenntnis des Klägers von Lauf der Verjährungsfrist; Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss; Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Entscheidung über weitere Ansprüche durch die Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1980
- Aktenzeichen
- II ZR 259/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 21.06.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1980, 846
Redaktioneller Leitsatz
Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB ist die Tatsachenkenntnis, das heißt der Verletzte muß aufgrund der ihm bekannten Umstände gegen eine bestimmte Person Schadensersatzklage erheben können, die bei verständiger Würdigung der sich darbietenden Sachlage so viel Erfolgsaussichten hat, daß eine Erhebung zumutbar erscheint.
Bei besonders verwickelter Rechtslage kann ein Abwarten bis zur Klärung der sich daraus ergebenen Zweifel geboten sein.
Vergleiche VersR 1963, 631; NJW 1959, 260; JR 1958, 100; NJW 1979, 326 [OLG Celle 20.04.1978 - 1 Ss OWi 141/78].
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist durch Erklärung vom 12. Juni 1971 mit einer Einlage von 150.000 DM der G. Kurhotel und Sanatorium GmbH Wo. KG ("G. KG"), einer Publikums-Kommanditgesellschaft, als Kommanditistin beigetreten. Sie will durch falsche Prospektangaben dazu bewogen und dadurch geschädigt worden sein: Bereits im Jahre 1972 habe sich herausgestellt, daß das Unternehmen ohne weitere Zuschüsse nicht lebensfähig gewesen sei; ihre Einlage sei praktisch nichts mehr wert. Dafür macht sie die vier Beklagten verantwortlich, und zwar den Beklagten zu 2), einen Architekten, als einen der Gründer-Kommandittisten und Mitgründer der Komplementär-GmbH, den Beklagten zu 1) als maßgeblichen Planungsbeteiligten, den Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Zeit der Herstellung des Prospekts und der Werbung der Kommanditisten und den Beklagten zu 4) als Angestellten der O. GmbH, die - mit ihrem Vertreterstab und dem Prospekt der G. KG - die Kommanditisten geworben und auch den Beitritt der Klägerin vermittelt hat. Die Klägerin meint, die Beklagten hätten die Kommanditisten durch bewußt falsche Angaben in dem Prospekt vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Ihr Kommanditanteil habe allenfalls noch einen Wert von 10 % seines Nennwertes. Mit der im März 1976 vor dem für ihren Wohnsitz zuständigen Landgericht Mannheim erhobenen, auf unerlaubte Handlung gestützten Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag ihres Schadens geltend. Sie hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 40.100 DM zu verurteilen.
Die Beklagten bestreiten ihre Verantwortlichkeit für die Angaben in dem Prospekt und haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB kann die Klägerin die vier Beklagten nicht in Anspruch nehmen; denn ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung würde nach den rechtlich einwandfreien Darlegungen des Berufungsgerichts gemäß § 852 Abs. 1 BGB bei Einreichung der Klage im März 1976 bereits verjährt gewesen sein.
Ausreichend für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachw. bei Staudinger/Schäfer, BGB, 10./11. Aufl., § 852 Anm. 9), daß der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung dieser Tatsachen so viel Erfolgsaussieht hat, daß ihm die Klage, wenn auch nicht risikolos, zuzumuten ist. Eine "sichere Erwartung des Obsiegens" ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.73 - VI ZR 199/71 = VersR 1974, 197); vielmehr genügt schon eine "einigermaßen Sichere Aussicht auf Erfolg" (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.59 - VI ZR 177/58 = VersR 1959, 1040;19.2.63 - VI ZR 85/62 = LM BGB § 852 Nr. 17;30.1.73 - VI ZR 4/72 = NJW 1973, 702).
Die danach erforderliche, aber auch genügende Tatsachenkenntnis hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon vor März 1973 (3 Jahre vor der Klageerhebung) gehabt. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich derjenigen (äußeren) Tatsachen, aus denen der Vorsatz der Beklagten im Sinne von § 826 BGB herzuleiten war (dafür, daß die Kenntnis dieser äußeren Tatsachen genügt, vgl. BGH, Urt. v. 27.11.63 - Ib ZR 49/62 = NJW 1964, 494 u. Staudinger a.a.O. § 852 Anm. 69). Diese Annahme des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf einer tatsächlichen Würdigung des eigenen Vorbringens der Klägerin und der zu den Akten gereichten Unterlagen. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dabei ist ohne Belang, ob der Klägerin auch die Tatsachenkenntnis ihres Ehemannes als Beiratsmitglied der G. KG zugerechnet werden kann; denn es würde schon die vom Berufungsgericht festgestellte eigene Kenntnis der Klägerin die Verjährungsfrist vor März 1973 in Lauf gesetzt haben.
Der Senat hat die weiteren, von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen gleichfalls geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird nach § 565 a ZPO abgesehen.
Der Revision ist einzuräumen, daß bei besonders verwickelter und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel bis zu ihrer Klärung die Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB ausschließen können (vgl. BGHZ 6, 195, 202 [BGH 27.05.1952 - III ZR 128/51]; BGH, Urt. v. 6.11.73 - VI ZR 199/71 = VersR 1974, 197). Einen Anspruch aus unerlaubter Handlung zu begründen, war aber im vorliegenden Falle in rechtlicher Hinsicht nicht besonders schwierig.
2.
Die Revision rügt des weiteren, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß geprüft hat. Sie bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung zur sogenannten Prospekthaftung, nach der die Gründer und Gestalter einer Anlagegesellschaft sowie die ihr Management bildenden Personen in der Regel dem Beitretenden für die Richtigkeit der mit ihrem Wissen und Willen in Verkehr gebrachten Prospekte einzustehen haben (vgl. BGHZ 71, 284; 72, 382) [BGH 14.11.1978 - KZR 24/77]. Auch diese Rüge hat indes keinen Erfolg; denn das Landgericht Mannheim war nicht zuständig, den Streitstoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen.
Daß die Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung nicht zugleich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Entscheidung über weitere Ansprüche begründet, ist seit jeher in der Rechtsprechung anerkannt und entspricht auch heute noch der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. die Plenarentscheidung RGZ 27, 385; BGH, Urt. v. 8.12.1970 - VI ZR 174/68 = WM 1971, 255 unter II 1 mit zust. Anm. von Ritter, NJW 1971, 1217 und von Grunsky, JZ 1971, 336 unter 2 a; BGH, Urt. v. 9.7.1979 - II ZR 211/76 = WM 1979, 853; Thomas/Putzo, 10. Aufl. vor § 12 ZPO Anm. III 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 38. Aufl. Anm. 2 B; Wieczorek, 2. Aufl. Anm. A II c; Stein/Jonas, 19. Aufl. Anm. I 5 und II 4, Zöller, 12. Aufl. Anm. III 2 c, alle zu § 32 ZPO; a.A. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 36 VI 2, Baur in Festschrift für Fritz von Hippel S. 20 ff.; Rimmelspacher, AcP 1974, 541 ff.).
Die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim läßt sich auch nicht aus § 29 ZPO begründen. Der in dieser Vorschrift geregelte Gerichtsstand des Erfüllungsortes gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Vertragsverhältnisse. Ein Vertragsverhältnis bestand aber jedenfalls zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1, 3 und 4 nicht. Selbst wenn man die Prospekthaftungsansprüche dem mit der Klägerin begründeten Gesellschaftsvertragsverhältnis zuordnen wollte, käme gegenüber allen Beklagten nicht Mannheim, sondern nur Passau, der Sitz der G. KG, als zuständiges Landgericht in Betracht.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe