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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1970, Az.: VI ZR 174/68

Zuständigkeit des Gerichts; Klagegrund; Objektive Klagehäufung; Einheitlicher Klageantrag; Verweisung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1970
Aktenzeichen
VI ZR 174/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 04.07.1968

Fundstellen

  • DRiZ 1971, 131-132
  • JZ 1971, 336-337 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1971, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 564-565 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Klageantrag auf mehrere Klagegründe gestutzt und das angegangene Gericht nur für einen derselben örtlich zuständig, so ist neben einer insoweit klagabweisenden Entscheidung der Rechtsstreit nicht wegen der Übrigen Klagegründe an das zuständige Gericht zu verweisen, sondern die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen.

Redaktioneller Leitsatz

Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts für einen Klagegrund von mehreren eines einheitlichen Klageantrags ist neben der sachlichen Abweisung des Klagegrundes, für den die Zuständigkeit des Gerichts besteht, für die Verweisung des Rechtsstreits über den anderen Klagegrund, der nicht der Zuständigkeit des Gerichts unterliegt, kein Raum.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1970
durch
den Senatspräsidenten Fehle sowie
die Bundesrichter Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Die Beklagte, eine Baumaschinenhandlung, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in Frankfurt am Main hat, verkaufte am 13. Juli 1965 an den Maschinenhändler H. einen fabrikneuen Schaufellader (International Payloader DH - 30) zum Preise von 60.000 DM und lieferte das Fahrzeug am 14. Juli 1965 unmittelbar an das Straßenbauunternehmen S. aus dem H. den Schaufellader weiterverkauft hatte. Die Beklagte hatte sich das Eigentum vorbehalten und dem Käufer H. die Verpflichtung auferlegt, bei einer Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sich seinerseits das Eigentum vorzubehalten. H. sollte den Kaufpreis durch Kundenschecks, Kundenwechsel und ein Eigenakzept leisten. Die Firma S. zahlte H. den zwischen ihr und ihm vereinbarten Kaufpreis alsbald aus.

2

Am 3. August 1965 schloß H. mit der Klägerin, einer Bank für Teilzahlungsfinanzierungen, einen Darlehensvertragüber einen Restkaufpreis des Schaufelladers von 30.000 DM. In die Finanzierung wurden die Prämie für eine Kaskoversicherung in Höhe von 3.627,10 DM und Auslagen von 75 DM einbezogen, so daß das Darlehen auf einen Gesamtbetrag von 33.702,10 DM lautete. Die Klägerin zahlte die Versicherungsprämie und schrieb am 3. August 1965 an die Beklagte:

"Kauf eines International - Payloader DH - 30, fabrikneu

Fahrgestell Nr. 565 622 - des Herrn Rudolf H.

Sehr geehrte Herren!

Im Auftrag des Herrn H., übersenden wir Ihnen einen Scheck

a./L. Nr. 016410 über DM30.000.-

zur Abdeckung des Kaufpreises für obengen. Maschine mit der Auflage, uns bei Verwendung dieses Schecks das Eigentumsrecht an dem International - Payloader DH - 30 zu übertragen und uns die beil. Verkäufererklärung unterzeichnet zurückzugeben."

3

Die formularmäßige Anlage lautete:

"Wir bestätigen hiermit, von der Firma Dr. Ha. OHG., Bank für Teilzahlungsfinanzierungen, den Restkaufpreis für ein bei uns von

... Rudolf H.,Frankfurt/M.,
(Name des Käufers)

auf Teilzahlungsbasis gekauftes Kraftfahrzeug

Marke:Type u. Karos Baujahr PS serienartFahrge-stell-Nr.Motor-Nr.Polizei-Nr.
International-Payloader DH - 30 fabrikneu565622

Kraftfahrzeugbrief I Nr. in Höhe von

DM 30.000,-

i.W. Deutsche Mark Dreissigtausend erhalten zu haben.

Wir haben aus dem Verkauf des oben bezeichneten Kraftfahrzeuges keinerlei Forderungen mehr an den Käufer und verzichten auf die Geltendmachung irgend einer Aufrechnung, eines Zurückbehaltungsrechtes oder eines Pfandrechtes gegenüber dem Käufer.

Das Kraftfahrzeug wird/wurde (+) am ... an den Käufer ausgeliefert.

Frankfurt /M. ..., den"

4

Die Beklagte hielt den Scheck zunächst zurück, bis H. durch Teilzahlungen den Stand seiner Kaufpreisschuld auf 30.000 DM zurückgeführt hatte. Dann versah sie die Verkäufererklärung mit dem Datum vom 27. September 1965, dem Firmenstempel sowie ihrer Unterschrift und sandte sie der Klägerin ein. Ferner gab sie am 27. September 1965 den Scheck über 30.000 DM zum Einzug. Die Klägerin löste den Scheck ein.

5

H. erfüllte seine aus dem Darlehnsvertrag gegenüber der Klägerin bestehenden Verpflichtungen nicht. Sie hat gegen die Beklagte und H. vor dem Landgericht Darmstadt Klage auf Zahlung von 33.702,10 DM nebst Zinsen erhoben. Nach Trennung des Rechtsstreits wegen des gegen H. gerichteten Anspruchs ist insoweit Versäumnisurteil nach dem Klageantrag ergangen. Die Klägerin ist der Ansicht, daß auch die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme verpflichtet sei. Sie hat ihren Anspruch im Verfahren vor dem Landgericht auf unerlaubte Handlung, im Berufungsrechtszug auch auf Vertrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen gestützt.

6

Das Landgericht hat auf die von der Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit hin über diese in abgesonderter Verhandlung entschieden und die Klage als unzulässig abgewiesen.

7

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin weiterhin die Auffassung vertreten, daß das Landgericht Darmstadt örtlich zuständig gewesen sei; sie hat die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 33.702,10 DM nebst Zinsen, hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt am Main beantragt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte aus unerlaubter Handlung, weil sie treuwidrig den Scheck eingezogen habe, ohne sie zuvor auf die Übergabe des Schaufelladers und des für diesen ausgestellten Kraftfabrzeugbriefes an die Firma S. aufmerksam zu machen. Die Beklagte habe auch die Auflage, der Klägerin das Eigentum an dem Schaufellader zu verschaffen, nicht erfüllt. Daneben hafte die Beklagte auch aus dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Erfüllungsübernahme.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird, soweit sie auf unerlaubte Handlung gestützt worden ist; im übrigen ist es bei der Abweisung der Klage als unzulässig verblieben.

9

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeben weiter.

Entscheidungsgründe

10

I.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es befugt sei, die im ersten Rechtszug lediglich als unzulässig abgewiesene Klage insoweit als unbegründet abzuweisen, als diese auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten gestützt ist. Es bat es für sachdienlich (§ 540 ZPO) gehalten, von einer Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abzusehen.

11

Insoweit erhebt die Revision auch keine Angriffe.

12

II.

Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt wegen der auf unerlaubte Handlung gestützten Klagegründe bejaht, wegen der vertraglichen Klagegründe dagegen verneint. Hinsichtlich dieser hat es unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 13, 145 eine Teilverweisung nicht für zulässig gehalten.

13

1)

Die von der Revision gegen die teilweise Verneinung der Zuständigkeit erhobenen Bedenken sind nicht begründet.

14

Für den Fall des Gerichtsstandes des § 32 ZPO haben bereits die Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts (RGZ 27, 385, 387) entschieden, daß, wenn eine Klage aus einer unerlaubten Handlung in dem Gerichtsstand des § 32 ZPO erhoben wird, das angerufene Gericht dadurch nicht zuständig wird, auch über einen eventuell beigefügten Klagegrund (Vertrag oder Quasikontrakt) zu entscheiden.

15

Die Revision meint aber, die Frage, inwieweit ein Gericht örtlich zuständig ist, sei für die beiden Tatsacheninstanzen einheitlich zu beurteilen. Daraus ergebe sich, daß das für Berufungen gegen Urteile sowohl des Landgerichts Darmstadt als auch des Landgerichts Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Sache selbst hätte entscheiden können ohne Rücksicht darauf, ob das Landgericht Darmstadt Örtlich zuständig gewesen sei. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze; wäre sie richtig, so könnte eine Klage stets bei einem örtlich unzuständigen Landgericht erhoben werden, wenn das unzuständige und das zuständige Landgericht ein gemeinsames Oberlandesgericht haben, das dann die dem unzuständigen Landgericht verschlossene Sachprüfung nachholen könnte. Damit würde der beklagten Partei in unzulässiger Weise eine Tatsacheninstanz genommen werden.

16

Der Gerichtsstand des § 32 ZPO ist auch nicht etwa deswegen gegeben, weil die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auf Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß gestützt bat. Zwar setzt ein solcher Anspruch nicht voraus, daß es zu einem Vertrag gekommen ist; es genügt, daß Vorverhandlungen stattgefunden haben, die ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis geschaffen haben, aus dem gewisse Sorgfaltspflichten folgen. Entscheidend ist jedoch, daß sich bei Verletzung dieser Sorgfaltspflichten die Haftung aus dem Gesichtspunkt der vertraglichen Vorverhandlungen ergibt, wohingegen es § 32 ZPO auf eine unerlaubte Handlung, zumindest auf ein deliktsähnliches Verhalten der beklagten Partei, abstellt.

17

2.)

Auch gegen die Zurückweisung des Hilfsantrages auf Teilverweisung ist rechtlich nichts einzuwenden.

18

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 13, 145, 153/154 und Urteil vom 28. Juni 1956 - III ZR 302/54 - LM BVerwGG § 81 Nr. 8 mit Rechtsprechungsnachweisen), des Bundesarbeitsgerichts (BAG 6, 300, 306) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 18, 181, 182/183 und Urteil vom 15. September 1965 - VI C 37/64 - MDR 1966, 170) gehtübereinstimmend dahin, daß dann, wenn bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger Begründung eines und desselben Klageanspruchs der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht hinsichtlich eines der Klagegründe zulässig, im übrigen aber nicht gegeben ist, für die Verweisung der Sache an ein Gericht eines anderen Rechtsweges kein Raum ist.

19

Ebenso bat der Bundesgerichtshof für den Fall entschieden, daß das angerufene Gericht nicht für alle Klagegründesachlich zuständig ist (BGHZ 5, 105, 107 und Beschluß vom 8. Februar 1963 - Ib ARZ 28/63 - NJW 1964, 45, 46). Bereits das Reichsgericht hatte in RGZ 165, 374, 383, wo es ebenfalls um die Frage der sachlichen Zuständigkeit ging, ein Teilurteil über einen von mehreren Klagegründen zutreffend als nicht möglich bezeichnet, weil eine Verweisung nicht einzelne Klagegründe, sondern nur den Rechtsstreit als ganzen erfassen kann.

20

Nicht anders zu entscheiden ist für den hier vorliegenden Fall, daß die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für einzelne Klagegründe nicht gegeben ist. Auch insoweit kommt es auf die Gesichtspunkte an, welche die Rechtsprechung zur Frage der Teilverweisung von einem Rechtsweg an einen anderen oder von einem für einzelne Klagegründe sachlich zuständigen Gericht an das für die übrigen Klagegründe sachlich zuständige Gericht als entscheidend angesehen hat. Wenn ein einheitlicher Klageantrag auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, so ist ein Teilurteil über einen der Klagegründe nach geltendem Recht deswegen nicht möglich, weil § 301 ZPO nur eine Teil-Entscheidungüber einen von mehreren Klageansprüchen oder über einen Teil des Klageanspruchs, nicht jedoch über einen einzelnen Klagegrund zuläßt; zwei verschiedene Begründungen desselben Klageantrags stellen in dem hier maßgebenden prozessualen Sinne nicht zwei Klageansprüche dar. Deshalb darf das Gericht, wenn es hinsichtlich der Klagegründe, für die seine sachliche oder örtliche Zuständigkeit gegeben ist, zur Abweisung der Klage gelangt, nicht wegen eines weiteren Klagegrundes den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen (Wie hier: OLG Freiburg JZ 1953, 473, 474; a.M. Blomeyer in der Festschrift der Juristischen Fakultät der Freien Universität Berlin zum 41. Deutschen Juristentag, Seite 51, 76 ff und "Zivilprozeßrecht" Seite 40; Henckel "Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozeß", Seite 279 ff; Roth, NDR 1967, 15; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, 19. Aufl., § 276 Anm. II 2). Wer das Risiko vermeiden will, mit seiner Klage zu unterliegen, obwohl der Anspruch aus anderen Gründen gerechtfertigt wäre, kann den Schuldner im allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Bei dieser Sachlage bestehen keine ausreichenden Gründe, diejenige Regelung vorwegzunehmen, die in§ 32 a des Entwurfs der Kommission des Bundesjustizministers für das Zivilprozeßrecht vom 25. Juni 1970 (R 3700 - 13192/70) vorgeschlagen wird, nämlich die Zuständigkeit eines wegen mehrerer in rechtlichem Zusammenhang stehender Ansprüche angegangenen Gerichts für alle diese Ansprüche zu begründen, wenn es für einen derselben zuständig ist und nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts entgegen steht.

21

III.

Gegenstand der materiellrechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht sind hiernach ausschließlich die auf unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzansprüche.

22

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit§ 266 StGB mit der Begründung verneint, daß es schon nach den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen an dem Vorsatz der Beklagten fehle. Aus den gleichen Gründen hat es eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB als nicht in Betracht kommend bezeichnet, weil kein Anhaltspunkt dafür bestehe, daß die Beklagte bei der Einlösung des Schecks vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise der Klägerin Schaden zugefügt habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts durfte die Beklagte annehmen, die Klägerin habe sich ihrerseits das Anwartschaftsrecht des Käufers H. auf Erwerb des Eigentums an dem Schaufellader bereits in gehöriger Formübertragen lassen und es sei ihr nur noch darauf angekommen, daß die Beklagte nach Erhalt des Betrages von 30.000 DM keine Rechte an dem Kaufgegenstand mehr geltend machte.

23

Die gegen diese Beurteilung erhobenen Revisionsangriffe sind unbegründet.

24

1.

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe unterstellt, daß die Beklagte objektiv den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllt hat; hiervon sei für die Revision auszugehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 6 des BU) ergeben nämlich, daß es insoweit den Sachvortrag der Klägerin lediglich unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob er, seine Richtigkeit unterstellt, die Zuständigkeit nach § 32 ZPO begründet, Ob diese Behauptungen schlüssig den Tatbestand der Untreue darlegen, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit unerheblich.

25

2.

Zu Unrecht rügt die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen offensichtlich nicht das Anschreiben der Klägerin vom 3. August 1965 beachtet, mit dem diese der Beklagten die formularmäßige Verkäufererklärung übersandt hatte; dieses Anschreiben ergebe, daß die Klägerin von der Beklagten nicht nur die Abgabe der Verkaufererklärung, sondern auch verlangt habe, das Eigentumsrecht an dem Schaufellader übertragen zu erhalten. Zwar hat sich das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit dem Wortlaut dieses Schreibens auseinandergesetzt. Dazu bestand aber auch kein Anlaß, weil das Berufungsgericht mit Recht entscheidend allein darauf abgestellt hat, wie sich die Sachlage, insbesondere das Verlangen der Klägerin, nach den gesamten Umständen für die Beklagte erkennbar darstellte, und ob sie danach mit einer Schädigung des Vermögens der Klägerin hätte rechnen müssen, wenn sie den Scheck verwendete.

26

3.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe davon ausgehen können, daß die Klägerin sich von ihrem eigenen Kreditnehmer H. vor Bewilligung des Darlehens alle den Ankauf und den Weiterverkauf des Schaufelladers betreffenden Einzelheiten hatte mitteilen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen lassen. Es ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe annehmen dürfen, die Klägerin habe sich von H. dessen Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb aus dem Kauf übertragen lassen.

27

Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat auch in dem ihr nicht nachgelassenen nachgereichten Schriftsatz vom 21. Juni 1968 (Bl. 117 GA), der nach Auffassung der Revision zur Wiedereröffnung der Verhandlung hätte führen sollen, lediglich behauptet, sie habe die von der Beklagten für den Käufer H. ausgestellte Rechnung erst nach dem 27. September 1965 zu Gesicht bekommen. Die Klägerin hat dort aber nicht bestritten, daß ihr die an H. gerichteteAuftragsbestätigung der Beklagten vom 13. Juli 1965 bekannt war, als sie am 3. August 1965 den Darlehens vertrag mit H. schloß. Es widerspricht überdies der Lebenserfahrung, daß eine Finanzierungsbank ein Darlehen zur Bezahlung eines Kaufgegenstandes gewährt, ohne sich über den Kaufvertrag oder die sonstigen zwischen Kreditnehmer und Lieferanten getroffenen Abreden Klarheit zu verschaffen. Die Beklagte konnte hiernach davon ausgehen, daß der Klägerin zumindest die Auftragsbestätigung bekannt war, und daß sie auch wußte, daß der Schaufellader unmittelbar an die Firma S. ausgeliefert werden sollte. Die Klägerin kann deshalb der Beklagten nicht vorhalten, diese habe sie auf die Übergabe des Schaufelladers und des Kraftfahrzeugbriefes an die Firma S. aufmerksam machen müssen.

28

Die Klägerin hat es ferner unterlassen, den mit H. geschlossenen Darlehensvertrag vorzulegen, obwohl hierzu das Vorbringen der Beklagten hätte Veranlassung geben müssen. In der Klageschrift hat die Klägerin vorgetragen, sie habe von H. die Übertragung des Sicherungseigentums an dem Schaufellader verlangt; das Eigentum habe aber noch bei der Beklagten gelegen. Der zwischen der Klägerin und H. abgeschlossene Darlehensvertrag sah deshalb möglicherweise eine Übertragung des Anwartschaftsrechts des Käufers H. auf Erwerb des Eigentums an dem unter Eigentumsvorbehalt verkauften Schaufellader vor; auch ohne eine solche Abrede könnte unter Umständen eine stillschweigende Übertragung dieses Rechts angenommen werden. Zumindest aber durfte die Beklagte annehmen 9 daß sich die Klägerin das Anwartschaftsrecht des Käufers H. hatte übertragen lassen; dann aber war die Klägerin im Falle der Einziehung des Schecks ohnehin dinglich ebenso gesichert, wie wenn ihr das Eigentum unter der Bedingung der Scheckeinlösung von der Beklagtenübertragen worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, woraus die Beklagte bei dieser Sachlage hätte erkennen sollen, daß die Klägerin bei Einziehung des Schecks vor Abgabe einer Übereignungserklärung geschädigt werden konnte.

29

Aus dem Schreiben vom 3. August 1965 und seiner Anlage ersah die Beklagte ferner, daß sie es mit einer Finanzierungsbank zu tun hatte, die ihr, wie es in dem Schreiben heißt, "im Auftrag des Herrn H." den Scheck über 30.000 DM übersandte. Der Umstand, daß die Kreditsumme an den Verkäufer gezahlt wurde, war nicht ungewöhnlich, er entsprach im Gegenteil den Gepflogenheiten der mit Finanzierungsgeschäften befaßten Geldinstitute. Die von der Klägerin vorbereitete Verkäufererklärung durfte von der Beklagten so aufgefaßt werden, daß es der Klägerin lediglich auf die Erklärung ankam, hinsichtlich des verkauften Schaufelladers bestehe keine Restkaufpreis-Forderung und die Beklagte verzichte auf die Geltendmachung von etwaigen Aufrechnungsmöglichkeiten, eines Zurückbehaltungs- oder Pfandrechts. Die Beklagte teilte der Klägerin auf deren Schreiben vom 23. August 1963, worin diese die Erledigung des Schreibens vom 3. August 1965 anmahnte, unter dem 30. August 1965 mit, daß sie die gewünschte Verkäufererklärung in den nächsten Tagen zusenden werde. Von einer Eigentumsübertragung war in diesem Schreiben nicht die Rede. Wenn es schon damals der Klägerin entscheidend auch auf die Übertragung von Eigentum an dem Schaufellader ankam, so hätte das Schreiben der Beklagten vom 30. August 1963 für sie Anlaß sein müssen, darauf zu dringen, daß die Beklagte ihr für den Fall der Verwendung des Schecks das Eigentumübertrug. Da die Klägerin das nicht tat, konnte die Beklagte davon ausgehen, daß keine besonderen Verhältnisse vorlagen, die eineüber die Übertragung des Anwartschaftsrechts des Käufers H. hinausgehende Sicherung der Klägerin - von der "Verkäufererklärung" abgesehen - notwendig machten.

30

4.

Entgegen der Meinung der Revision ist eine andere Beurteilung auch dann nicht geboten, wenn man unterstellt, daß die Firma S. mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an H. gutgläubig Eigentum erworben hatte, bevor die Beklagte den Scheck einzog. Es ist nämlich nicht festgestellt, daß die Beklagte von einem derartigen gutgläubigen Erwerb, insbesondere von der Zahlung an H. Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

31

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte den Kraftfahrzeugbrief unmittelbar an S. ausgehändigt hat, zumal damals der Brief als Nachweis der Betriebserlaubnis auf den Fahrten derartiger Schaufellader mitgeführt werden mußte. Die Beklagte brauchte deshalb, auch in Anbetracht der übrigen für sie erkennbaren Umstände, nicht damit zu rechnen, die Übergabe des Briefes könne zu einer Gefährdung der Vermögensinteressen der Klägerin führen.

32

5.

Zutreffend hat deshalb das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten und deren Haftung aus unerlaubter Handlung verneint. Auch in der Einlösung des Schecks ist entgegen der Auffassung der Revision keine nach§ 823 Abs. 1 BGB (Verletzung des etwa noch bei der Klägerin liegenden Eigentums an dem Scheck) zu beurteilende unerlaubte Handlung der Beklagten zu sehen, weil nach dem bereits Ausgeführten für die Annahme auch nur leichter Fahrlässigkeit keine Anhaltspunkte vorliegen.

Fehle
Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Scheffen