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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1956, Az.: 1 StR 182/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1956
Aktenzeichen
1 StR 182/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 25.04.1955

Verfahrensgegenstand

gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Dezember 1956,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Hühner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts M. - L.straße als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten Johann B. und Dr. Markus S. betrifft,

    ferner auf die Revision des Angeklagten Johann B. soweit es diesen betrifft.

    In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

  2. 2.

    Im Schuldspruch gegen den Mitangeklagten Selman R. wird das Urteil dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung verurteilt ist.

  3. 3.

    Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil werden verworfen, soweit es den Angeklagten Dr. Aaron O. betrifft.

    Insoweit werden die Kosten der Rechtsmittel der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Die Angeklagten B. und Dr. S. (dieser in Abwesenheit) sind wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und verbotswidriger Einfuhr, Dr. S. auch in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Gefängnis, Geldstrafe und anstelle von Wertersatz zu Geldsummen verurteilt, der Angeklagte Dr. O. ist von einer gleichlautenden Anklage freigesprochen worden.

2

Das Steuerverfahren gegen die Angeklagten ist bis zur Entscheidung im Strafverfahren ausgesetzt. Ein Urteilshindernis nach § 468 RAbgO besteht daher nicht (RGSt 60, 244, 246; BGH 4 StR 122/53 vom 2. Juli 1953).

3

I.

Zum Freispruch des Angeklagten Dr. O. sind die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers unbegründet.

4

1.

Verfahrensrügen.

5

a)

Über die Verlesung der beiden Schreiben des verstorbenen Kardinals F. vom 16. Februar und 14. Dezember 1949 hätte zwar, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht ausführt, ein begründeter Gerichtsbeschluß ergehen müssen (§ 251 Abs. 2 und 4 StPO). Ein solcher Beschluß hätte aber, wie bei der Bedeutung der Schreiben für die Sache offensichtlich ist, auf Verlesung gelautet; deren Zulässigkeit steht außer Frage. Somit kann das Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen.

6

b)

Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind unzulässig, soweit die Revisionen nicht die Beweismittel anführen, die sich der Strafkammer zur weiteren Erforschung des Sachverhalts dargeboten hätten (BGHSt 2, 168). Soweit als Beweismittel der "damalige" Präsident der Israelitischen Kultusgemeinde in M. bezeichnet ist, greift die Rüge mangelnder Sachaufklärung deswegen nicht durch, weil jener Zeuge, der Arzt Dr. Sp., in der Hauptverhandlung - wiederholt - vernommen worden ist (vgl BGHSt 4, 125 f).

7

c)

Entgegen der Meinung, der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die Anforderungen an die Bildung richterlicher Überzeugung (§ 261 StPO) nicht überspannt. Die Urteilsgründe ergeben einwandfrei, daß die Strafkammer sich durch eigene, nicht bloß durch denkgesetzlich mögliche Zweifel an der Verurteilung gehindert sah und daß sie deshalb trotz gewisser Verdachtsgründe die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten Dr. O. nicht gewonnen hat. Dem Tatrichter kann nicht vorgeschrieben werden, daß er unter bestimmten Voraussetzungen die Schuldüberzeugung erlangen muß (u.a. RGSt 66, 164; BGH NJW 1951, 83 Nr. 23 und 122 Nr. 16;1 StR 658/53 vom 1.3.1955).

8

2.

Sachrüge.

9

Die Revisionen behaupten Widersprüche in den Urteilsgründen. Ihre Ausführungen enthalten jedoch in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Teilweise sind die behaupteten Widersprüche erst durch unzulässiges neues Vorbringen gebildet.

10

Dem Angeklagten Dr. O. ist nach den Urteilsgründen die Kenntnis von der Einschwärzung der "Liebesgabensendungen" und sonach eine strafbare Beteiligung weder als Mittäter noch als Gehilfe nachgewiesene § 402 RAbgO (a.F.) findet auf ihn keine Anwendung. Weder wurde er durch die Verwaltungsanordnung des Oberfinanzpräsidiums M., die liste der Liebesgabenempfänger abzuzeichnen, Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift und der DVO vom 17. August 1940 (RStBl 772; siehe auch § 97 Abs. 1 RAbgO) noch handelte er bei Befolgung jener Anordnung als Vertreter der Steuerpflichtigen oder sonst in Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten.

11

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind daher zu verwerfen, soweit sie Dr. O. betreffen.

12

II.

Dagegen führen sie, was die Angeklagten Dr. S. und B. angeht, zum Ziele, wenn auch zum Teil nicht aus den von ihnen geltend gemachten, sondern aus Gründen, die auf die erhobene Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Soweit dies unter dem Gesichtspunkt des § 301 StPO geschieht, hat zugleich die Revision des Angeklagten B. Erfolg. Im einzelnen gelten folgende Aufhebungsgründe:

13

1.

Die Annahme von Tateinheit zwischen Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung (§ 401 b Abs. 1 RAbgO) ist rechtsirrig. Werden (wie von den beiden Angeklagten) Steuern und zugleich gewerbsmäßig Zoll durch dieselbe Handlung hinterzogen, so sind nicht verschiedene Strafgesetze verletzt (§ 73 StGB); denn § 401 b RAbgO enthält im Verhältnis zu § 396 RAbgO keinen selbständigen Straftatbestand, sondern einen gesetzlichen Strafschärfungsgrund. Lediglich soweit neben dem Zoll - nach noch näher zu treffenden Feststellungen - Umsatzausgleichssteuer hinterzogen ist, muß dies im Schuldspruch durch Verurteilung wegen gewerbsmäßiger "Abgabenhinterziehung" zum Ausdruck kommen; insoweit finden die Vorschriften des Zollstrafrechts Anwendung (§ 15 UStG; RGSt 65, 312 f; BGH ZfZ 1955, 305;  1956, 275 f). Entsprechende frühere Vorschriften für die Kaffee- und die Teesteuer sind inzwischen aufgehoben (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 11 Abs. 2 Kaffeesteuergesetz, § 10 Abs. 2 Teesteuergesetz je vom 30.7.1953 - BGBl I, 708, 710 -). Für die Zuckersteuer gilt das Zollstrafrecht nicht (§ 4 Abs. 3 Zuckersteuergesetz).

14

2.

Nach dem Urteil bleibt bei beiden Angeklagten der Umfang ihrer Schuld im Ungewissen. Die Bestimmung des Schuldumfangs ist aber auch im Rahmen einer fortgesetzten Tat - mindestens für die Straffrage - von Bedeutung; tatsächlich hat das Landgericht, weil es das Maß der Beteiligung der Angeklagten an den strafbaren Handlungen nicht feststellen zu können meinte, anstelle von Wertersatz auf Zahlung von Geldsummen (§ 401 Abs. 2 letzter Halbsatz RAbgO) erkannt. Der Tatrichter kann aber, wenn andere Mittel zur Erforschung des Sachverhalts versagen, den (Mindest-)Umfang der strafbaren Beteiligung eines Angeklagten auch auf Grund einer Schätzung feststellen und so zu voller Schuldüberzeugung kommen (vgl BGHSt 5, 352 f;1 StR 159/51 vom 9.10.1951;3 StR 462/55 vom 1.3.1956). Einen solchen Versuch abzugrenzen, in welchem Umfang sich jeder der beiden Angeklagten an der verbotswidrigen Wareneinfuhr unter Hinterziehung der Abgaben beteiligte, hat die Strafkammer bisher nicht unternommen. Sie muß das gegebenenfalls nachholen. Als Anhaltspunkt können ihr dabei teils die von Dr. S. vorgelegten gefälschten Empfängerlisten, teils der Umstand dienen, daß der Angeklagte B. durch die Mitteilung von der Überbringung der Empfängerliste für die W. Sendung nach einem von der Strafkammer für glaubhaft erachteten früheren Geständnis sogar schon "nach dem Eintreffen der ersten Sendungen" das Ungesetzliche der Einfuhren erkannt hatte.

15

Dabei wird auch klarzustellen sein, ob die Verurteilung ff der Angeklagten wegen des Verbringungsvergehens (Art I Abs. 2 MRG Nr. 53 n.F.) sich auch auf die Einfuhren vom 2. Februar bis 28. März 1949 (II 2 des Urteils) bezieht. Diese hatte die Firma Sch. aus W. auf Grund der J. Anweisung Nr 15, demnach auf erlaubte Weise bewirkt. In dem gleichliegenden Falle K. (II 6 des Urteils) hat die Strafkammer die Angeklagten eines Einfuhrvergehens nicht für schuldig erachtet (s. dazu BGH 1 StR 317/52 vom 7.12.1954, S 27).

16

3.

Im Falle II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht, wie sich aus dem Urteilssatz betreffend den hier mitbeteiligten Angeklagten R. ergibt, nur den Versuch einer Abgabenhinterziehung für gegeben erachtet - augenscheinlich deshalb, weil die verbotswidrig in sechs Eisenbahnwagen eingeschmuggelten Waren alsbald von der Zollfahndungsstelle Ba. in Lö. beschlagnahmt wurden. Die Hinterziehung der Abgaben wird aber bereits mit dem Übergang des Schmuggelguts über die Zollgrenze vollendet (BGHSt 7, 291 f); daß es in Sicherheit gebracht wird, ist zur Vollendung nicht erforderlich.

17

Außer bei R. (s. III) hat die Frage bei dem Angeklagten B. Bedeutung, sofern diesen schon hier der Vorwurf fahrlässigen Handelns trifft (siehe unten II 5). Insoweit wäre auch zu beachten, daß die verbotswidrige Einfuhr hier nicht das USMRG Nr 53 n.F., sondern das zur Tatzeit - auch für die französische Besatzungszone - gültige MRG Nr. 161 verletzte, das jedoch in dem hier in Betracht kommenden Teil, durch die VO Nr 235 (Art XII) des Französischen Hohen Kommissars in Deutschland aufgehoben worden ist (Journal Officiel 2155). Der Prüfung, ob es im Rahmen des Art 4 AHKG Nr. 3 (AmtsBl S 5) weiter anwendbar ist (dazu s. BGH 1 StR 60/56 vom 23. August 1956) wird die Strafkammer enthoben sein, wenn entweder für das (fahrlässige) Einfuhrvergehen auf eine die Straffreiheitsgrenze des § 2 Abs. 1 StrFrG 1949 nicht übersteigende Strafe zu erkennen wäre und daher insoweit Straffreiheit einträte (BGHSt 7, 305) oder wenn das Vergehen als Teilstück in einer fahrlässigen Dauerstraftat aufgeht, die unter das MRG Nr 53 n.F. fällt (RGSt 76, 68, 70).

18

Rechtsirrig ist die Ansicht des Nebenklägers, der Angeklagte Dr. S. habe nochmals dadurch Zoll und Steuern hinterzogen, daß er später in den Besitz eines Teiles des Verwertungserlöses gelangte, den das Land Barkauf Grund einer Täuschung durch andere an die Arbeiter-Wohlfahrt Bay. zurückzahlte.

19

4.

Das Landgericht hat ungeprüft gelassen, ob die Angeklagten Dr. S. und B. sich eines Devisenvergehens (MBG Nr. 53 n.F., Art I Abs. 1 a, Art X d) schuldig gemacht haben. Beide verabredeten, die Arbeiterwohlfahrt Bay. für deren Auftreten als Empfänger und Verteiler der "Liebesgaben" anstatt mit einem ursprünglich in Natur gewährten Spendenanteil in Devisen zu entschädigen Dementsprechend wurden der Arbeiterwohlfahrt annähernd 100.000 Schweizer Franken auf einem Schweizer Konto gutgebracht. Der Angeklagte B. bezahlte davon später Maschinen, die er für einen Textilbetrieb der Arbeiterwohlfahrt in La. erworben hatte. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht diesen Sachverhalt als eine Ordnungswidrigkeit beurteilt hat.

20

5.

Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger vermissen in dem Urteil ferner mit Recht die Erörterung der Frage, ob der Angeklagte B., bevor er Gewißheit über die Gesetzwidrigkeit der Einfuhren erlangte und vorsätzlich handelte, schon gegen § 402 RAbgO verstieß. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er die Freigabe der eingeführten Waren (II 2 des Urteils) erwirkt und für die ersten drei der in der Zeit von Juni bis Dezember 1949 eingeführten Wagen (II 5 des Urteils) den Antrag auf abgabenfreie Belassung als "Liebesgaben" gestellt. Jedenfalls hinsichtlich dieser Lieferungen ist er ohne Rücksicht auf seinen guten Glauben als Abgabenschuldner und damit als Steuerpflichtiger im Sinne des § 402 RAbgO anzusehen. Denn die Zollschuld entsteht kraft Gesetzes nach § 45 Abs. 1 Ziff 1 ZollG auch dann, wenn in gutem Glauben Zollfreischreibung begehrt wird und die Zollbehörde irrtümlich die von ihr als Liebesgaben angesehenen Handelswaren zollfrei läßt. Einfuhrzollschuldner ist, wer die Abfertigung des Zollguts zum freien Verkehr beantragt (§ 47 Abs 1 Nr 1 ZollG). Das Landgericht, das ausführlich darlegt, welche Umstände dem Angeklagten den Verdacht hätten aufdrängen müssen, "daß es mit den eingeführten Spenden nicht stimmen konnte", hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte durch sein Verhalten nicht fahrlässig bewirkte, daß die Zollbehörde über die wirkliche Bestimmung der "Liebesgaben" irrte und infolgedessen zu Unrecht die geschuldeten Abgaben nicht erhob.

21

Nunmehr bedroht § 402 RAbgO nach der Fassung, die die Vorschrift durch Art I Ziff 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl I, 418) erhalten hat, nicht mehr jede Fahrlässigkeit, sondern nur noch die Leichtfertigkeit mit Strafe (§ 2 Abs 2 Satz 2 StGB).

22

6.

Andererseits rechtfertigt die Verurteilung dieses Angeklagten wegen "gewerbsmäßiger" Zollhinterziehung nicht der Umstand, daß er durch sein Verhalten der Arbeiterwohlfahrt Devisen verschaffen und sie so in den Stand setzen wollte, für ihr Textilwerk in La. Maschinen zu erwerben. Gewerbsmäßigkeit setzt Handeln zu eigenem Nutzen voraus (BGHSt 1, 41, 43 [BGH 20.02.1951 - 3 StR 64/50];  6, 260 f [BGH 13.07.1954 - 1 StR 464/53]; ZfZ 1954, 311). Eine solche - sei es auch nur auf einen unmittelbaren Vorteil gerichtete (BGHSt 6, 59) - Absicht des Angeklagten hat das Landgericht gerade nicht festgestellt. Daß der Täter eine "ständig" fließende Einnahmequelle erstrebt, ist freilich entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich (BGHSt 1, 383).

23

Wäre die Strafe nicht mehr dem § 401 b, sondern dem § 396 RAbgO zu entnehmen, so wäre die Strafmilderung zu beachten, die durch das Gesetz vom 11. Mai 1956 insofern eingetreten ist, als nunmehr in erster Linie Geldstrafe angedroht wird.

24

7.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht den Angeklagten Dr. S. und B. die Höhe der von ihnen hinterzogenen Abgaben, dem Angeklagten Dr. S. außerdem "das große Ausmaß der Liebesgabenschiebungen" straferschwerend angerechnet. Damit ist jedoch nicht zu vereinbaren, daß die Strafkammer den Umfang der strafbaren Beteiligung der beiden Angeklagte, somit auch die Höhe der von ihnen hinterzogenen Abgaben gerade nicht feststellen zu können vermeinte.

25

8.

In diesem Rechtsirrtum hat sie, wie bereits erwähnt, - zwar nicht im Urteilssatz, aber nach den Urteilsgründen anstelle von Wertersatz auf Zahlung von Geldsummen erkannt. Die Frage nach dem Schuldumfang und seiner Bestimmbarkeit fällt jedoch nicht stets mit der anderen Frage zusammen, ob der Wert des Schmuggelgutes feststellbar ist. Hier läßt sich jedenfalls der Wert ohne Schwierigkeit ermitteln; zum Teil liegt er nach dem Urteil sogar fest. Soweit die Angeklagten gemeinsam an der Straftat beteiligt sind, hätte übrigens nur ihre gesamtschuldnerische Haftung für die Geldsummen ausgesprochen werden dürfen (BGHSt 5, 352, 354) [BGH 26.02.1954 - 5 StR 720/53].

26

Für die im Falle II 4 der Urteilsgründe rechtskräftig eingezogene. Schmuggelware (4 Waggons) ist kein Wertersatz zu leisten (BGHSt 8, 98 f); ebensowenig, soweit der Staat den Erlös verwerteter Schmuggelware auf Grund eines Gnadenerweises wieder herausgegeben hat. Das hat die Strafkammer richtig erkannt (vgl BGHSt 4, 62, 65 f) [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52].

27

Die vorbezeichneten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagten Dr. S. und B. betrifft. Damit erledigt sich das sonstige Vorbringen der Revisionen für diesen Rechtszug; es dem Tatrichter in der neuen Verhandlung nahezubringen, besteht kein Hindernis.

28

Für die Anwendung des § 3 StrFrG 1954 auf das Verhalten des Angeklagten B. hat auch dessen Revision nichts Ausreichendes vorgebracht.

29

III.

Der Mitangeklagte R. gegen den das Urteil infolge Rücknahme des Rechtsmittels durch ihn und die Staatsanwaltschaft rechtskräftig geworden ist, war an der verbotswidrigen und steuerunehrlichen Wareneinfuhr im Falle II 3 des Urteils in begrenztem Umfang beteiligt. Er ist deshalb wegen Einfuhrvergehens in Tateinheit mit versuchter Steuer- und versuchter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung zu fünf Monaten Gefängnis und 1.000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Zugunsten des anderen Teilnehmers, Dr. S. wird - wenn schon auf die Revision der Staatsanwaltschaft (RGSt 33, 371, 378 f) - die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aufgehoben. Die Aufhebung bezieht sich auch auf den Fall II 3 der Urteilsgründe. Demnach ist so zu erkennen, als ob R. sein Rechtsmittel durchgeführt hätte (§ 357 StPO; BGH MDR 1954, 373 Nr 351; vgl RGSt 40, 219 f). Das führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Die Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung und die wegen Einfuhrvergehens fällt weg; die eine aus dem unter II 1 erörterten Grunde, die andere, weil insoweit das Straffreiheitsgesetz 1949 eingreift; die Tat ist im Juni 1949, vor dem Straffreiheitsstichtag begangen; die Strafe übersteigt nicht die Strafgrenze des § 2 Abs. 1. Das rechtliche Zusammentreffen mit dem von der Vergünstigung nach jenem Gesetz ausgeschlossenen Steuervergehen hindert die Straffreiheit nicht (BGHSt 7, 305;1 StR 485/55 vom 11.5.1956). Andererseits steht § 358 Abs. 2 StGB der Änderung des Schuldspruchs durch Verurteilung des Mitangeklagten R. wegen vollendeter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung statt wegen eines Versuchs dieses Vergehens nicht entgegen. Jene Vorschrift verbietet nur eine dem Angeklagten ungünstige Änderung der Strafe. Auch § 265 StPO steht nicht entgegen; denn nach dem Eröffnungsbeschluß war R. wegen vollendeten Steuervergehens angeklagt.

30

Zu einer Aufhebung des Strafausspruchs nötigt die Schuldspruchänderung nicht. Die tateinheitlichen Verurteilungen haben das Strafmaß ersichtlich nicht beeinflußt. Die Strafe ist auch nur für ein versuchtes anstatt für ein vollendetes Zollvergehen bemessen.

31

IV.

In dem neuen Urteil wird das Landgericht deutlicher aussprechen müssen, welchen der Tatbestände des § 396 RAbgO es für gegeben hält; die Anwendung des Abs. 2 dieser Vorschrift liegt nahe, wie die Revision des Angeklagten B. zutreffend bemerkt (§ 165 e RAbgO; BGHSt 3, 322, 326 f) [BGH 27.11.1952 - 3 StR 932/51]. Auch daß Dr. S. von den gefälschten Empfängerlisten nicht bloß gegenüber dem (wie nach der bisherigen Sachlage zu seinen Gunsten zu unterstellen wäre, von der Fälschung unterrichteten) Angeklagten B. Gebrauch machte, sondern damit die Zollbehörde über die ordnungsmäßige Verwendung der "Liebesgaben" täuschte, wird - wie schon in dem Falle II 5, so in dem Falle II 2 der Urteilsgründe - klarzustellen sein.

32

Die Entscheidung zur Revision der Staatsanwaltschaft entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Peetz
Werner
Hübner
Dr. Hengsberger