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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1954, Az.: 1 StR 464/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1954
Aktenzeichen
1 StR 464/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 21.04.1953

Fundstellen

  • BGHSt 6, 260 - 263
  • MDR 1954, 655 (Volltext)
  • MDR 1955, 52 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1695 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Bandenschmuggel u.a.

Prozessgegner

die Hausfrau Emmi N. aus B., geboren am ... 1928 in G.,

Amtlicher Leitsatz

Bandenmässige Begehung des Schmuggels ist kein besonderes persönliches Verhältnis der Täter. § 50 Abs. 2 StGB findet keine Anwendung.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten N. gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 21. April 1953 wird verworfen mit der Massgabe, dass die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zu bandenmässiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zu bandenmässiger Hinterziehung von Verbrauchssteuern und zu unerlaubter Einfuhr verurteilt ist.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Bräutigam der Angeklagten, Martin N., das Haupt einer Schmugglerbande, die unter seiner persönlichen Beteiligung in Gruppen von 7 bis 9 Personen häufig grosse Mengen Kaffee unerlaubt und ohne Entrichtung von Abgaben aus dem Ausland ins Bundesgebiet verbrachte. Die Ware wurde dann jeweils von anderen Personen bezahlt, übernommen und fortgeschafft. Nach erfolgreicher Durchführung jedes Unternehmens erhielten die beteiligten Träger und Späher von Martin N.-eine Geldbelohnung. In drei Fällen hat die Angeklagte für ihn die Auszahlung an eines der Bandenmitglieder vorgenommen. Dadurch hat sie, wie das Landgericht überzeugt ist, das fortgesetzte Schmuggelunternehmen ihres Bräutigams bewusst gefördert, weil die sofortige Auszahlung der Löhne an die Mittäter eine Voraussetzung dafür war, dass diese zu weiteren Schmuggelgängen bereit waren und den Weisungen ihres Anführers nachkamen. Die Angeklagte selbst hat, soviel erweislich, für ihre Tätigkeit ein Entgelt weder erwartet noch erhalten.

2

Das Landgericht hat sie wegen fortgesetzter Beihilfe zu banden- und gewerbsmässiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu Steuerhinterziehung und zu Bannbruch zu zwei Monaten Gefängnis (verbüsst durch Untersuchungshaft), sowie zu einer Geldstrafe und zu Wertersatz verurteilt. Unter "Bannbruch" versteht das Landgericht nicht das in § 401 a RAbgO bezeichnete Vergehen, sondern eine nach Art I Abs. 2, VIII MilRegG 53 strafbare unerlaubte Einfuhr.

3

Die Revision der Angeklagten hat im wesentlichen keinen Erfolg.

4

1.)

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte fortgesetzte Beihilfe (§ 49 StGB) zu der von Martin N. fortgesetzt begangenen Hinterziehung von Zoll, Umsatzausgleichsteuer und Kaffeesteuer sowie unerlaubten Einfuhr geleistet hat.

5

2.)

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Haupttäter Martin N. die Zollhinterziehung gewerbs- und bandenmässig (§ 401 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 RAbgO) verübt hat. Ohne Rechtsfehler hat es ferner festgestellt, dass die Angeklagte die Tatsachen kannte, aus denen sich das ergibt. Die Angeklagte selbst hat dagegen, wie auch das Landgericht bemerkt, weder gewerbs- noch bandenmässig gehandelt; denn sie hat weder einen Gewinn erstrebt, noch bei Begehung einer Zollhinterziehung mit zwei oder mehr Personen örtlich und zeitlich zusammengewirkt (vgl. BGHSt 3, 40, 42). Gleichwohl wendet das Landgericht auf sie "gemäss § 49 Abs. 2 StGB die Strafbestimmungen" an, "die auf die Haupttat, also die .... Vergehen des Martin N. anzuwenden sind"; demnach ist die Gefängnisstrafe gemäss § 73 StGB ersichtlich dem § 401 b RAbgO - unter Milderung nach §§ 49 Abs. 2, 44 StGB - entnommen worden. Dem entspricht auch die Fassung des Schuldspruchs.

6

a)

Indes rechtfertigte die Gewerbsmässigkeit des Haupttäters nicht die Anwendung des § 401 b RAbgO auf die Angeklagte. Diese Vorschrift enthält keine selbständigen Straftatbestände, sondern nur hervorgehobene, mit schwererer Strafe bedrohten Fälle der nach § 396 RAbgO strafbaren Steuerhinterziehung (BGHSt a.a.O.). Gewerbsmässigkeit ist aber, wie in der Rechtsprechung - auch für den Bereich des Steuerstrafrechts - feststeht, eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB (RGSt 25, 266; 72, 225; BGH 4 StR 524/51 vom 12. September 1951; 1 StR 799/52 vom 30. Juni 1953); eine darauf beruhende Strafschärfung trifft daher von mehreren Tatbeteiligten nur denjenigen, bei dem sie vorliegt. Bei der Angeklagten ist das nicht der Fall.

7

b)

Anders verhält es sich jedoch mit der Bandenmassigkeit. Sie besteht nach § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO darin, dass sich mindestens drei Personen zu gemeinschaftlicher Ausübung der Zollhinterziehung (oder des Bannbruchs nach § 401 a) verbinden und das Vergehen gemeinschaftlich ausführen. Eine besondere persönliche Eigenschaft nach § 50 Abs. 2 StGB ist sie nicht, weil sie nicht mit dem Wesen des Täters verbunden ist. Eher käme ein besonderes persönliches Verhältnis im Sinne derselben Vorschrift in Betracht, worunter Beziehungen zu ändern Menschen oder zu Dingen zu verstehen sind (RGSt 25, 266, 270). Hierauf könnte die in § 401 b Abs. 2 Nr. 1 vorausgesetzte "Verbindung mit zwei oder mehr Personen" hinweisen. In dieser Verbindung liegt aber nicht das Schwergewicht; sie setzt keine Verabredung voraus, vollzieht sich vielmehr schon stillschweigend durch das gemeinschaftliche zeitliche und örtliche Zusammenwirken, der Beteiligten bei der Durchführung des Schmuggels (RGSt 54, 246). Ein so beschaffenes Zusammenwirken von drei oder mehr Personen ist das wesentliche Merkmal des § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO; es macht die Tat für die zur Bekämpfung des Schmuggels berufenen Beamten erfahrungsgemäss besonders gefährlich, und darin liegt, genau wie bei dem mit Waffen begangenen Schmuggel (§ 401 b Abs. 2 Nr. 2), der Grund der Strafschärfung (RGSt 47, 377, 379; 69, 105 f; BGHSt 3, 40, 42). Diese beruht also hier wie dort nicht entscheidend auf besonderen persönlichen Verhältnissen der Täter, sondern in der besonderen Gestaltung der Tat. Solche Strafschärfungsmerkmale fallen nicht unter den § 50 Abs. 2 StGB (vgl. RGSt 60, 158; BGHSt 2, 251, 256). Davon ist der Senat schon in dem Urteil BGHSt 3, 40 (46) ausgegangen. Die Angeklagte ist daher mit Recht wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel bestraft worden.

8

Entsprechendes hat auch das Reichsgericht für die ähnliche, den Bandendiebstahl betreffende Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB angenommen. In den Entscheidungen Rspr 6, 644 und LZ 1925, 466 nimmt es erkennbar den Standpunkt ein, dass, wer zu einem bandenmässig begangenen Diebstahl Hilfe leistet, ohne selbst Bandenmitglied zu sein, nicht wegen Beihilfe zum einfachen Diebstahl nach § 242, sondern zum Bandendiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu bestrafen sei (ebenso Maurach, Deutsches Strafrecht S. 176).

9

Gemeinschaftliche Tatbegehung ist übrigens auch sonst gelegentlich - sogar unter weniger engen Voraussetzungen wie beim Bandenschmuggel oder Bandendiebstahl - ein gesetzlicher Strafschärfungsgrund, so nach § 223 a StGB bei der Körperverletzung. Auch dort hat dies seinen Grund in der grösseren Gefährlichkeit der Tat, nicht in besonderen persönlichen Verhältnissen der Mittäter; es wäre offenbar nicht zulässig, einen Dritten, der den Mittätern einer Körperverletzung Hilfe leistet, nur wegen Beihilfe zur einfachen Körperverletzung zu bestrafen.

10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar gelegentlich die Ansicht ausgesprochen, dass Bandenmässigkeit des Schmuggels ein persönliches Verhältnis nach § 50 Abs. 2 StGB sei (BGHSt 4, 32, 35). Die damals ergangene Entscheidung beruht jedoch nicht hierauf, so dass die Voraussetzungen des § 136 GVG nicht gegeben sind.

11

c)

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist gemäss dem zu a) Ausgeführten zu ändern. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass entgegen der Annahme des Landgerichts der § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO nicht nur auf die Zollhinterziehung, sondern auch auf die Umsatzausgleichsteuer- und Kaffeesteuerhinterziehung anzuwenden ist, zu der die Angeklagte gleichfalls tateinheitlich Hilfe gewährt hat (§ 15 Abs. 2 UStG; Art. VIII § 3 des Gesetzes Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuergesetzen, WiGBl 1948 Beilage 4 S. 10).

12

3.)

Auf den Strafausspruch ist die Änderung des Schuldspruchs ohne Einflüsse. Die Strafe ist, wie ausgeführt, mit Recht dem § 401 b RAbgO entnommen worden. Dass das Landgericht diesen Strafrahmen nicht nur wegen der Bandenmässigkeit der Haupttat, sondern, insofern zu Unrecht, auch wegen der Gewerbsmässigkeit des Haupttäters zugrunde gelegt hat, kann nach der Überzeugung des Senats zu keiner Erhöhung der Strafe geführt haben.

13

Die weiter ausgesprochenen Strafen sind gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Schalscha Seibert