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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1951, Az.: 4 StR 524/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.09.1951
Aktenzeichen
4 StR 524/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 07.12.1950

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte gewerbsmässige Steuerhehlerei u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. September 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels,
Bundesrichter Dr. Hülle,
Bundesrichter Glanzmann,
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. Dezember 1950 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1)

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

2

Dass der wegen Verdachts der Beteiligung unvereidigt gebliebene Zeuge F. entgegen § 55 Abs. 2 StPOüber sein Recht zur Auskunftsverweigerung nicht belehrt worden ist, kann das Urteil nicht gefährden. Die Befugnis des Zeugen, seine etwaigen eigenen strafrechtlichen Verfehlungen geheimzuhalten, entspringt nur dessen eigenem Rechtskreis und berührt die prozessualen Rechte des Angeklagten nicht (BGHSt 1, 39).

3

Die von der Strafkammer aus dem Inbegriff der Beweisaufnahme geschöpfte Überzeugung, dass der gesamte Kaffee, der von den Angeklagten oder mit ihrer. Hilfe angekauft oder abgesetzt wurde, unversteuert oder unverzollt gewesen ist, lässt keinen Verstoss gegen Rechtsgrundsätze der Beweiswürdigung erkennen. Das Gericht gründet seihe Feststellung in zulässiger Weise auf die Umstände, unter denen der Verkauf jeweils durchgeführt wurde, vor allem auf die niedrigen Preise, die die Angeklagten zu zahlen hatten. Der von der Revision angegriffenen Auffassung, dass bei Insassen der DP-Lager gekaufter Kaffee stets unverzollt sei, gibt das angefochtene Urteil an keiner Stelle Ausdruck.

4

2)

Die Schuldsprüche lassen einen zu Ungunsten der Angeklagten ausschlagenden Verstoss gegen das materielle Recht nicht erkennen.

5

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhehierei neben der Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhehlerei ist rechtlich zutreffend. Der Fortsetzungszusammenhang reicht nicht weiter als die Einheitlichkeit des Vorsatzes. Der Vorsatz des Täters und der Vorsatz des Gehilfen schliessen sich indessen notwendig aus (RGSt 67, 139).

6

Sie Strafkammer hat auch weder den Begriff der Gewerbsmässigkeit noch den des Vorteils verkannt. Die Gewerbsmässigkeit hat sie in der Absicht gefunden, sich mit dem Verkauf des Kaffees eine Einnahmequelle von längerer Sauer zu verschaffen. Diese Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung (RGSt 66, 21). Der Vorteil, der den Angeklagten H. zur Hilfeleistung bewog, wird ohne Rechtsirrtum in dem Entgelt gesehen, das ihm Mitangeklagte für seine Fahrten entrichteten. Dass bereits der gewöhnliche Geschäftsgewinn den Begriff des Vorteils erfüllt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 53, 179;  58, 122; RG JW 1935, 126 Nr. 17).

7

Die Revision der Angeklagten L. vermisst zu Unrecht die ausdrücklich getroffene, mit Rechtsgründen nicht angreifbare Feststellung, dass sie als Entgelt für ihre Hilfe Kaffee erstrebt und laufend erhalten hat.

8

Nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung der Angeklagten H. und T. wegen Beihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei. Beide haben sich im Zuge eigener fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei gegenseitig bei diesen Gewerbe geholfen. Es ist zwar nicht festgestellt, dass sie für ihre gegenseitigen Hilfeleistungen jeweils besondere Vorteile voneinander erwartet und erhalten haben. Indessen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe bedenkenfrei, dass der mit der eigenen Hilfeleistung erstrebte gewerbliche Vorteil in der tätigen Hilfsbereitschaft des anderen Teils bestand. Ein solcher mittelbarer Zusammenhang des Vorteils mit der Hilfe genügt, um in der Person des Gehilfen den straferhöhenden Tatumstand der Gewerbsmässigkeit zu begründen (RGSt 61, 268; RG JW 1934 S 170 Nr. 16).

9

3)

Endlich sind auch die Strafzumessungserwägungen von Rechtsirrtum frei.

10

Die öffentlichen Maueranschläge und Pressehinweise sind nicht als Strafschärfungsgründe, sondern lediglich als zusätzliche Indizien für das auch bereits anderweit als erwiesen angesehene Bewusstsein der Rechtswidrigkeit verwertet.

11

Die Strafkammer führt mit Geltung für alle Angeklagte aus, dass mit Rücksicht auf die katastrophale Häufung von Straftaten dieser Art in letzter Zeit im Sinne der Abschreckung strenge Strafen am Platze seien. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das. Gericht Geldstrafen für ungeeignet hält, den Strafzweck der Abschreckung zu erreichen (§ 27 b StGB). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten sind bei der Strafzumessung ausdrücklich erörtert worden; daraus geht hervor, dass sie entsprechend § 27 c StGB auch bei der Bemessung der Geldstrafen berücksichtigt worden sind.

12

Hiernach waren die Revisionen der Angeklagten unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Dr. Geier
Engels
Dr. Hülle
Glanzmann
Jagusch