Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1951, Az.: 1 StR 159/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 159/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 15.12.1950
Rechtsgrundlagen
- § 300 StGB
- § 396 RAbgO
- § 413 Abs. 1 Nr. 1 RAbgO
Fundstellen
- BGHSt 1, 366 - 368
- JZ 1952, 46 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 151 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Ludwig E. aus N. U., geboren am ... in Wi.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Wenn ein Rechtsanwalt in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren anvertraute Privatgeheimnisse offenbart, weil er sich sonst nicht sachgemäss verteidigen könnte, so ist das grundsätzlich nicht unbefugt.
- 2.)
Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt nach § 217 RAbgO bindet den Strafrichter nicht. Er kann aber, namentlich wenn sonstige Unterlagen fehlen, verpflichtet sein, selbst zur Erforschung der Wahrheit eine Schätzung vorzunehmen, insbesondere das Einkommen eines bestimmten Zeitraums durch einen Vermögensvergleich zu ermitteln. Das Ergebnis kann nach § 261 Grundlage der Schuldfeststellung bilden.
- 3.)
Im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStDB (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 RAbgO) sind Entgelte dann fortlaufend aufgezeichnet, wenn sie in der Reihenfolge ihres Eingangs untereinander zu stehen kommen. Lose Tageszettel genügen nicht.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Nebenklägers - des Finanzamts A.-Stadt - wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 15. Dezember 1950 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Augsburg.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte war beschuldigt,
1. von 1938 bis zum 20. Juni 1948 fortgesetzt Einkommensteuer verkürzt (§ 396 RAbgO) und in Tateinheit damit sich gegen § 20 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) vergangen,
2. durch Verletzung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten eine Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 Abs. 1 Nr. 1 RAbgO) begangen zu haben.
Zum ersten Anklagepunkt hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.
Wegen Steuerordnungswidrigkeit hat es ihn zu einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt.
Gegen die Freisprechung hat das Finanzamt als Nebenkläger, gegen die Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt.
A.
Zur Revision des Angeklagten.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerordnungswidrigkeit beruht auf folgenden Feststellungen:
Die Entgelte, die in der Kanzlei des Angeklagten eingingen, wurden seit Jahren bis zum November 1949 dadurch schriftlich festgehalten, dass in die einzelnen Handakten Durchschriften der den Einzahlern erteilten Quittungen eingeklebt wurden. Ausserdem legte die Kanzlei für jeden Tag einen sogenannten Tageszettel an, auf dem die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Tages verzeichnet wurden und den am Abend der Angeklagte erhielt. Die Tageszettel waren nicht numeriert. Am Monatsende wurden die gesamten Einnahmen auf Grund der Tageszettel zusammengestellt. Nach der Währungsumstellung hat der Angeklagte seine gesamten Handakten und die noch vorhandenen Tageszettel vernichten oder beiseite schaffen lassen. In der Folgezeit liess er die Tageszettel jeweils nach monatlicher Zusammenstellung vernichten.
In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht mit Recht eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 RAbgO in Verb, mit § 161 Abs. 1 Nr. 2 RAbgO, § 15 UStDB gesehen.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStDB verlangt fortlaufende Aufzeichnung der Entgelte. Die Entgelte müssen also in der Reihenfolge ihres Eingangs hintereinander zu stehen kommen; es soll so eine gewisse Gewähr für die Vollständigkeit der Aufzeichnungen geschaffen werden (RFH Bd 20 S. 259; Koch-Wirckau-Sölch-Ringleb Anm. 2 zu § 17 UStG). Die losen Zettel des Angeklagten, die nicht einmal numeriert waren, konnten daher keine fortlaufenden Aufzeichnungen enthalten. Noch weniger genügten die Quittungsdurchschriften in den Handakten (vgl. RFH in UStBl 1934, 1103, 1935, 937).
Das Landgericht hat auch die monatliche Vernichtung der Tageszettel, wie sie der Angeklagte nach der Währungsumstellung vorgenommen hat, als Teil der Steuerordnungswidrigkeit angesehen. Ob die Vernichtung ordnungsmässiger Aufzeichnungen der Vorschrift, fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, widersprochen haben würde, kann dahingestellt bleiben. Da schon die Tageszettel dieses Merkmal nicht erfüllen, ist ihre Vernichtung keine besondere Steuerordnungswidrigkeit mehr. Dieser Irrtum des Landgerichts gefährdet aber den Bestand der Verurteilung nicht; er ist ersichtlich auch auf das Strafmass nicht von Linfluss gewesen, weil die in der Vernichtung zutage tretende Gesinnung des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden durfte. Die Behauptung der Revision, ein Beamter des Finanzamts habe dem Angeklagten die Auskunft gegeben, seine Aufzeichnungen genügten den Vorschriften, ist gegenüber den Urteilsfeststellungen neu; sie kann deshalb in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden.
Das Rechtsmittel des Angeklagten war hiernach zu verwerfen.
B.
Zur Revision des Nebenklägers.
I.
Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, eingehend zu untersuchen, ob gewisse Ausgaben, die der Angeklagte getätigt hat, und gewisse Geldbeträge und Bankguthaben, die er und seine Angehörigen besessen haben, zum Schlusse nötigen, dass ihm steuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind, die die von ihm versteuerten übersteigen. Das Landgericht hat das nicht mit Sicherheit feststellen können.
Soweit sich die Revision auf diese Erwägungen des Landgerichts bezieht, ist zu bemerken:
1.
Der Angeklagte hat 1947/48 einen Betrag von 162.000 RM zunächst geteilt auf den Namen seiner drei zum Teil erwachsenen Kinder, etwas später insgesamt auf den Namen eines Otto B. oder Be. bei der Spar- und Darlehenskasse Wi. angelegt. Er hat in der Verhandlung behauptet, dass die 162.000 RM nicht aus seinen Einkünften stammten, sondern von seinem Sohn als anvertrautes Geld aus der Kriegsgefangenschaft mitgebracht worden seien. Das hat das Landgericht trotz Verdachtes als nicht widerlegt angesehen. Diese tatrichterliche Würdigung muss das Revisionsgericht hinnehmen. Die Rüge der Revision, das Landgericht habe keine Schlüsse aus der Zeugnisverweigerung des Sohnes gezogen, dringt nicht durch. Das Landgericht hat die Zeugnisverweigerung erörtert und erklärt, sie könne an dem Ergebnis, dass der Angeklagte nicht überführt sei, nichts ändern. Diese Stellungnahme hält sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.
Damit ist auch das dem Angeklagten vorgeworfene Vergehen nach § 20 des Währungsgesetzes mit einer nicht angreifbaren Begründung verneint. Obwohl sich das Nebenklagerecht des Finanzamts auf diese Straftat nicht erstreckt, hatte das Revisionsgericht das Urteil auch insoweit zu prüfen, weil der Eröffnungsbeschluss Tateinheit mit dem Steuervergehen angenommen hatte (RGSt 65 S. 60, 131, 135).
2.
Die Anklagebehörde hatte Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten daraus gezogen, dass er im Jahre 1946 mit erheblichem Kapitalaufwand ein Sägewerk errichten wollte. Demgegenüber hat sich der Angeklagte darauf berufen, er habe die Verhandlungen für Dritte geführt, die das Kapital zur Verfügung gestellt, nach aussen aber nicht hätten hervortreten wollen; die Namen dieser Geldgeber nenne er nicht, weil sein Berufsgeheimnis ihm das verbiete. Das Landgericht hat das Vorbringen des Angeklagten für nicht widerlegt erachtet, will auch dem Angeklagten wegen seiner Weigerung, die Geldgeber zu nennen, "keinen Vorwurf machen", weil es sich um eine anwaltschaftliche Tätigkeit gehandelt habe; es hat sich deshalb zu der Schlussfolgerung, dass der Angeklagte über der Steuerbehörde unbekannte Geldmittel verfügt habe, nicht verstehen können.
Diese Beweiswürdigung greift die Revision mit Rechtsgründen an, indem sie geltend macht, eine Berufung auf das anwaltschaftliche Berufsgeheimnis stehe dem Angeklagten nicht zu, soweit es sich um die Aufklärung seiner eigenen Steuerangelegenheiten handle. Aus dem von der Revision angezogenen § 177 Abs. 2 BAbgO lässt sich nichts für ihre Ansicht entnehmen.
In § 177 handelt es sich darum, inwieweit der Rechtsanwalt in dem Verfahren zur Festsetzung und Ermittlung der Steuer anderer Personen auskunftspflichtig ist. Übrigens hat der Reichsfinanzhof ausgesprochen, dass die Vorschrift des § 177, soweit sie den Rechtsanwalt zur Verweigerung der Auskunft berechtige, auch in einem gegen ihn selbst gerichteten Steueraufsichtsverfahren entsprechend anwendbar sei (RFH Bd 44 S. 72). Im Strafverfahren sind andere Grundsätze massgebend. Nach § 156 StPO war der Angeklagte überhaupt nicht verpflichtet, zu der Beschuldigung oder zu einzelnen belastenden Umständen Stellung zu nehmen. Welche Schlüsse das Gericht aus seiner Erklärung zog, stand ihm frei (§ 261 StPO). Wenn es dem Angeklagten glaubte, dass er sich angeblichen Auftraggebern zur Verschwiegenheit verpflichtet fühlte, durfte es dies bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen. Rechtlich fehlerhaft wäre es allerdings wenn das Landgericht, was sein Urteil nicht klar erkennen lässt, davon ausgegangen wäre, dass der Angeklagte durch seine Berufspflichten unter allen Umständen gehalten gewesen sei, die Namen seiner Auftraggeber geheim zu halten. Inwieweit der Rechtsanwalt über anvertraute Privatgeheimnisse zu schweigen hat, ist dem § 300 StGB zu entnehmen. Danach ist die Offenbarung solcher Geheimnisse strafbar, wenn sie unbefugt geschieht, erlaubt ist sie demnach, wenn eine Befugnis dazu besteht. Diese Befugnis kann sich namentlich aus den Grundsätzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen ergeben. Sie ist z.B. für den Fall anzuerkennen, dass der Anwalt ohne Offenbarung anvertrauter Tatsachen nicht in der Lage wäre, seine Honorarforderung im Zivilprozess geltend zu machen (Frank, Anm. III 2 b zu § 300). Ebenso ist sie grundsätzlich gegeben, wenn sich der Anwalt in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ohne die Offenbarung nicht sachgemäss verteidigen könnte (LpzKomm Anm. III zu § 300), das Interesse des Anvertrauenden an der Geheimhaltung muss dann zurücktreten hinter dem Interesse des Anwalts, aus dem Strafverfahren unbestraft hervorzugehen. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils von einer unzutreffenden Auffassung über den Umfang der anwaltlichen Geheimhaltungspflicht beeinflusst ist, da das Urteil, wie noch darzulegen, aus anderen Gründen aufgehoben werden muss. Doch wird bei der kommenden Verhandlung gegebenenfalls diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen sein. Übrigens könnte der Anwalt, auch wenn er hiernach befugt wäre, seine Auftraggeber zu nennen, doch anerkennenswerte Gründe habe, es nicht zu tun; werden solche in einleuchtender Weise dargelegt, so können sie bei der Beweiswürdigung ins Gewicht fallen.
3.
a)
Weitere Verdachtsgründe hat die Anklage daraus entnommen, dass der Angeklagte in den Jahren 1945 bis 20. Juni 1948 für bestimmte Zwecke Geld aufgewendet habe, das er nach seinem versteuerten Einkommen nicht habe besitzen können. Hierzu hat das Landgericht festgestellt:
aa)
Der Angeklagte habe 1947/48 für jedes seiner drei Kinder ohne ihr Wissen je 10.000 RM bei der Spar-und Darlehenskasse Wi. angelegt.
bb)
Er habe vom 30. November 1945 bis 20. Juni 1948 zur Instandsetzung seines (oder seiner Ehefrau? UA S. 3) kriegsbeschädigten Hauses 15.693 RM - vermutlich jedoch (nicht feststellbar) mehr - aufgewandt.
cc)
Er habe 1946 einen Personenkraftwagen um 1.170 RM erworben und für Instandsetzung dieses Fahrzeugs bis zum Jahre 1949 (sie!) weitere 2.500 RM ausgegebene.
dd)
Er habe für sein landwirtschaftliches Anwesen in Z. Gemeinde W. im Jahre 1947 Vieh zum Preise von 28.310 RM und im Jahre 1948 solches zum Preise von 3.000 RM, ferner Saatgut und Düngemittel zum Preise von 1.000 RM angeschafft; ausserdem habe er im März 1948 einen Gasschlepper um 10.443,98 RM erworben und bezahlt.
Das Landgericht hat nicht die Überzeugung erlangen können, dass diese Ausgaben aus unversteuerten Einkünften gemacht worden seien, und zwar aus folgenden Gründen:
Zu aa): Es sei nicht zu widerlegen, dass ein grosser Teil der auf den Namen der Kinder angelegten Gelder von diesen im Laufe der Zeit aus Gelegenheitsgeschenken, von den beiden älteren Kindern auch aus Wehrsold und Kriegsbesoldung oder aus Arbeitsverdienst erspart und von dem Angeklagten bis 1947/48 zu Hause verwahrt worden sei. Der Angeklagte habe möglicherweise nur die an dem Betrage von dreimal 10.000 RM = 30.000 RM noch fehlende Geldsumme aus seinen Mitteln aufgefüllt.
Zu bb) und cc): Dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er, wie er behaupte, in den Jahren 1945-1948 Gegenstände seines beweglichen Vermögens an unbekannte Ausländer verkauft und dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen von etwa 25.000 RM erzielt habe.
Zu dd): Der Landwirt Josef L., der seit Juli 1947 das Hofgut des Angeklagten umtreibe, habe ihm die Beträge von 28.310 und 3.000 RM in Raten erstattet. Der Betrag von 1.000 RM sei unbedeutend. Die 10.443,98 RM für den Schlepper habe der Angeklagte seiner "Hofkasse" entnehmen können. In der Hofkasse hätten sich, soweit feststellbar, nur Geldmittel befunden, die aus dem Verkauf von Gegenständen des landwirtschaftlichen Vermögens wie Vieh und sonstigem Inventar stammten. Als Einkünfte seien diese Gelder nicht anzusehen.
Das Landgericht kommt danach zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die ihm vorgehaltenen Ausgaben aus seinem von 1945 bis 20. Juni 1948 versteuerten Einkommen von fast 60.000 RM und aus den angeführten, nicht steuerpflichtigen Einnahmen in Höhe von etwa 25.000 RM habe bestreiten können.
b)
Die Ausführungen des Landgerichts sind nicht frei von rechtlichen Mängeln und tragen deshalb den Freispruch nicht. Zunächst hat es den Anschein als ob das Landgericht in den zu bb) und cc) genannten Betrag von 25.000 RM den Erlös eines Ringes mit 2.100 DM einrechne, den der Angeklagte erst 1949 verkauft haben will. Sodann beachtet das Landgericht nicht genügend, dass die zu dd) aufgeführten Beträge von 28.310 und 3.000 RM von dem Angeklagten offensichtlich zunächst bar bezahlt worden sind; denn sonst hätte L. sie ihm nicht in Raten erstatten können. Schliesslich bemerkt das Landgericht Seite 3 und 15 UA beiläufig, dass das Bankguthaben des Angeklagten in den Jahren 1945 bis 1948 um 30.000 RM angestiegen sei. Es ergeben sich danach, auch wenn von der angeblich aus der Hofkasse bestrittenen Anschaffung des Gasschleppers abgesehen wird, folgende Ausgaben des Angeklagten:
| Zu aa) | ein Betrag, dessen Höhe bisher nicht festgestellt ist, |
|---|---|
| zu bb) | mindestens 15.693 RM, |
| zu cc) | 3.670 RM (das Landgericht spricht S. 15 UA sogar von 3.900 RM), |
| zu dd) | 28.310 und 3.000 und 1.000 RM. |
Dazu kommt die Erhöhung des Bankguthabens um 30.000 RM.
Es ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, wie der Angeklagte alle diese Beträge aus den vom Landgericht angenommenen Einnahmen von 60.000 RM (versteuertes Einkommen) und 25.000 RM (Erlös aus dein Verkauf von Wertgegenständen) neben seinem und seiner Familie Unterhalt sollte aufgebracht haben. Darüber, dass der Angeklagte die 28.310 RM (für Vieh) etwa überwiegend aus dem Verkauf der Wertgegenstände bestritten und die weiteren Aufwendungen für das Hofgut und den Wiederaufbau des Wohnhauses erst aus den Rückzahlungen Liebharts getätigt hätte, enthält das Urteil nichts. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrag von 28.310 RM etwa aus der Hofkasse entnommen worden wäre, deren Höhe und schliesslicher Verbleib wird überhaupt nicht festgestellt.
Diese Unklarheiten nötigen dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben.
4.
Soweit das Landgericht aus der Tatsache, dass der Angeklagte 1940 einen landwirtschaftlichen Hof gekauft und in der Folgezeit mit Inventar ausgestattet hat, keine Schlüsse auf das Vorhandensein unversteuerter Einkünfte zog, kann sein Urteil nicht beanstandet werden. Dem Angeklagten ist nach der Ansicht des Landgerichts nicht zu widerlegen, dass er die Mittel aus dem Verkaufserlös zweier Häuser, aus Hypothekenrückzahlungen und aus - offenbar versteuerten - Kanzleieinnahmen entnommen hat. Ebensowenig ist es rechtlich fehlerhaft, dass das Urteil die in der Folgezeit erzielten Einnahmen aus dem Verkauf des gesamten Viehs und Inventars nicht zum Einkommen gerechnet hat, weil es sich dabei nur um eine Vermögensumschichtung gehandelt habe.
Das Landgericht hat hierzu fürsorglich weiter ausgeführt, dass etwa vor dem 1. Januar 1943 liegende Verfehlungen, zu denen die soeben erörterten allenfalls gehörten, verjährt seien; denn das Steuerstrafverfahren sei erst am 23. Dezember 1948 eingeleitet worden, und ein Fortsetzungszusammenhang mit unverjährten Taten sei nicht erkennbar (vgl. § 419 RAbgO). Das Urteil beruht nicht auf diesen Ausführungen, weil das Landgericht eine strafbare Handlung überhaupt verneint hat; es ist deshalb nicht richtig, dass das Landgericht, wie die Revision meint, das Verfahren von seinem Standpunkt aus hätte, einstellen müssen. Doch sei bemerkt, dass die Ausführungen des Landgerichts über die Verjährung nicht frei von Rechtsirrtum sind; denn die Verjährung beginnt nicht mit dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte die fraglichen Einnahmen erzielt hat, vielmehr erst mit der Vollendung der Steuerverkürzung. Über deren Zeitpunkt ist nichts festgestellt.
5.
Bei Erörterung des unter 2) behandelten Sachverhalts hat sich ergeben, dass der Angeklagte einen j Betrag von 43.000 RM von den unbekannten Geldgebern des geplanten Sägewerks erhalten hatte. Diesen, hat er im ersten Halbjahr 1948 unter Einbehaltung von 18.000 RM zurückbezahlt. Die 18.000 RM sollten zur Deckung seiner Vergütungsansprüche und zum Ersatz seiner bereits erwachsenen Auslagen bestimmt sein. Den Betrag hat der Angeklagte nicht versteuert. Er macht geltend, dass er dazu auch nicht verpflichtet gewesen sei, weil er mit seinen Auftraggebern bis jetzt nicht abgerechnet habe und der Betrag deshalb nur einen Vorschuss darstelle. Das Landgericht führt dazu aus, dass es sich um keinen reinen Vorschuss handle, weil mit einem nicht näher festzustellenden Teil der 18.000 RM Auslagen ersetzt worden seien; ob im übrigen Vorschüsse "als Einnahmen im Sinne des EStG" zu behandeln seien, sei bestritten; wenn der Angeklagte es verneint habe, so falle ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last.
Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, von Rechtsirrtum beeinflusst. Sie stehen weder der Annahme einer mit bedingtem Vorsatz begangenen Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO noch vor allem der einer (fahrlässigen) Steuergefährdung nach § 403 a.a.O. entgegen. Die Frage, ob Vorschüsse eines Anwalts einkommensteuerpflichtig sind, ist nicht derart umstritten, wie das Landgericht annimmt. Sie ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs durchaus zu bejahen; dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Vorschüsse dem Anwalt zuflisssen (RFH vom 30. September 1936, RGStBl 1937, 94; ebenso Peters-Herrmann, Anm. 34 zu § 18 EStG). Dass diese Rechtsprechung in einem 1950 erschienenen Aufsatz von Dreiß (NJW 1950 S. 451, 452) bekämpft wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Angeklagte nicht einmal fahrlässig gehandelt habe. Von einem Rechtsanwalt, und wenn nicht besondere näher darzulegende Umstände vorliegen, auch von dem Angeklagten muss verlangt werden, dass er weiss,wie ein so alltäglicher Vorgang wie Vorschüsse nach der Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts steuerlich zu behandeln ist. Soweit der Betrag von 18.000 RM zur Deckung von Auslagen diente, kann, wenn der Angeklagte seine Auslagen etwa schon vorher an den steuerpflichtigen Einkünften abgesetzt hat, wohl überhaupt nicht zweifelhaft sein, dass der Betrag steuerpflichtiges Einkommen darstellte. Das Landgericht wird sich deshalb erneut die Frage des Verschuldens vorzulegen haben. Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob in dem Vordruck zur Steuererklärung auch nach Einkünften gefragt war, die nach der Ansicht des Steuerpflichtigen nicht der Steuerpflicht, unterliegen (vgl. § 166 Abs. 2 RAbgO). Zu beachten ist auch, dass der Steuerpflichtige bei zweifelhafter Rechtslage die Pflicht hat, sich zu erkundigen. Gegebenenfalls wird das Landgericht prüfen müssen, ob aus der Einnahme der 18.000 RM ein Steueranspruch entstanden ist, ein Verfahren nach § 468 RAbgO kommt nur in Frage, wenn die Feststellung des Steueranspruchs noch steuerlichen Zwecken dienen kann (RFH Bd 16 S. 329).
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht übrigens auch Gelegenheit geben, erneut zu prüfen, ob der Angeklagte mit Recht und ohne Verschulden auch die Einnahmen aus dem Verkauf des bereits abgeschriebenen Kraftwagens nebst Zubehör (10.000 RM) nicht versteuert hat; vgl. dazu Peters-Herrmann, Anm. 26 zu § 7 EStG.
II.
Die Steuerbehörde war, wie das Urteil ergibt, zur Feststellung eines vom Angeklagten nicht versteuerten Einkommens dadurch gelangt, dass sie den Vermögensbestand des Angeklagten am 1. Januar 1938 mit dem am 20. Juni 1948 verglich. Das Landgericht erklärt, dass dieser auf Schätzungen aufgebaute Vermögensvergleich für die strafrechtliche Beurteilung keine ausreichende Grundlage abgebe.
Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht geltend macht, von Rechtsirrtum beeinflusst.
Das Verfahren der Steuerbehörde hat, wie das Landgericht auch erwähnt, seine Grundlage in § 217 RAbgO. Eine nach dieser Vorschrift vorgenommene Schätzung beruht auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, im Zweifel kann auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geschätzt werden. Es kann daher weder das Ergebnis der Schätzung den Strafrichter binden, noch ist auch nur der Weg, den die Steuerbehörde nach § 217 beschreitet, für den Strafrichter gangbar; denn Grundlage seiner Entscheidung kann nur sein, was sicher feststeht (vgl. RGSt 68, 45, 56 ff: RFH in RStBl 1938, 4; RFH Bd 51 S. 30, 175).
Damit ist aber nicht gesagt, dass eine Schätzung oder ein Vermögensvergleich für den Strafrichter überhaupt keine Erkenntnisgrundlage bilden dürften. Wenn andere Mittel, die Wahrheit zu erforschen, nicht zur Verfügung stehen, wird das Gericht sogar verpflichtet sein, diesen Weg zu beschreiten (§ § 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO); besonders gilt das bei Steuerpflichtigen, die wie der Angeklagte böswillig alle Unterlagen vernichtet haben. Gedanklich ist es durchaus möglich, aus einem Vermögenszuwachs den Schluss zu ziehen, dass er auf steuerpflichtigen Gewinnen beruhen müsse. Das Gericht kann auf Grund der ihm nach § 261 StPO obliegenden freien Beweiswürdigung zu einer Schuldfeststellung auch im Wege der Schätzung, insbesondere auf Grund eines Vermögensvergleichs kommen. Voraussetzung ist, dass die zu vergleichenden Zahlen auf sicherer Grundlage stehen, und dass die Möglichkeit nicht steuerpflichtiger Einkünfte (etwa nach besonderen, für die Landwirtschaft erlassenen Vorschriften) nicht ausser Acht gelassen wird.
Auf diesem Wege kann das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass die von der Finanzbehörde geschätzten Besteuerungsgrundlagen der Wirklichkeit entsprechen oder den anzunehmenden Mindestbetrag ergeben; ebenso ist es möglich, dass das Gericht auf Grund der zur Verfügung stehenden Grundlagen wenigstens einen geringeren Verkürzungsbetrag feststellt (RG DJ 1938, 379). Schliesslich ist es denkbar, dass sich ein Vermögensvergleich des Gerichts auf einen anderen, insbesondere einen kürzeren Zeitraum erstreckt als die Schätzung der Finanzbehörde.
Indem die Strafkammer erklärt, der Vermögensvergleich des Finanzamts sei für sie keine Entscheidungsgrundlage, einen solchen Vergleich aber auch nicht selbst vorsieht, bringt sie zum Ausdruck, dass ihr eine Schätzung, insbesondere ein Vermögensvergleich als keine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Einkommens erscheine. Darin liegt ein Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.
III.
Die Revision des Finanzamts ist auf den Freispruch des Angeklagten von der Anklage der Steuerverkürzung (und des Vergehens gegen das Währungsgesetz) beschränkt. Es lässt sich jedoch nicht ausschliessen, dass der Angeklagte schon durch die Verletzung der Aufzeichnungspflicht, die zu seiner Verurteilung wegen Steuerordnungswidrigkeit (eben A) geführt hat, ein Stück des Tatbestandes der Steuerverkürzung verwirklicht hat; das bedarf noch der Aufklärung. Das Rechtsmittel des Finanzamts ergreift deshalb notwendig auch die Verurteilung des Angeklagten wegen der Steuerordnungswidrigkeit, denn eine möglicherweise einheitliche Tat kann nicht nur unter einem einzigen rechtlichen Gesichtspunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unterbreitet werden. Auf die Revision des Finanzamts war daher auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerordnungswidrigkeit aufzuheben. Sollte die kommende Verhandlung ergeben, dass das als Steuerordnungswidrigkeit gewürdigte Verhalten des Angeklagten als Teil des Verkürzungstatbestands strafbar ist, so könnte er nicht auch wegen Steuerordnungswidrigkeit verurteilt werden, weil § 413 Abs. 1 Nr. 1 RAbgO nur hilfsweise gilt (vgl. RGSt 75, 56). War dagegen die Steuerordnungswidrigkeit nur eine Vorbereitungshandlung der Steuerverkürzung, so stünde dies einer besonderen Verurteilung wegen der Steuerordnungswidrigkeit nicht entgegen (RGSt a.a.O., RG in DR 1939, 1511).
IV.
Hiernach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Nebenklägers in vollem Umfang samt den Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Zugleich war die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen; dabei hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.