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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1997, Az.: VII ZR 199/96

Zurückweisung einer Revision bezüglich der Verwerfung der Berufung; Erfordernis des konkrekten Zuschnitts der Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall; Umfang der Berufungsbegründung; Erstreckung der Berufungsbegründung bei teilbarem Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen auf grundsätzlich alle Teile des Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1997
Aktenzeichen
VII ZR 199/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 23.05.1996
LG Wiesbaden

Fundstellen

  • BauR 1998, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1998, 303 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1998, 1081-1082 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1998, 365
  • ZfBR 1998, 90-91 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Berufungsbegründung muß auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung darlegen, warum jede der beiden Erwägungen die Entscheidung nicht trägt.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Kuffer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1996 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung richtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt zum einen Zahlung restlichen Werklohns für die Trapezblech-Dacheindeckung einer Tennisanlage. Durch rechtskräftiges Teilurteil wurden ihr 66.475,50 DM nebst Zinsen für die Zeit vom 21. Oktober 1981 bis 30. September 1982 zugesprochen. Zum anderen macht sie Zahlung von Sowieso-Kosten geltend, die bei Nachbesserungsarbeiten an der Dacheindeckung entstanden sind. Dieser Anspruch wurde rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

2

Im Betragsverfahren hat die Klägerin mit Klageantrag Ziff. 1 jeweils zur Zahlung an sich selbst einen Betrag für Sowieso-Kosten in Höhe von 499.302,48 DM und als Verzugsschaden die Zahlung eines Betrages von 62.529,72 DM geltend gemacht, der aus Zinsen und deren Weiterverzinsung nach kontokorrentmäßiger Kapitalisierung für die Zeit vom 20. Oktober 1981 bis 30. September 1982 berechnet war. Mit den Klageanträgen Ziff. 2 und Ziff. 3 hat die Klägerin weitere "Zinsen und Zinseszinsen" in Höhe von 64.658,69 DM und 1.159.210,00 DM begehrt, die in der selben Weise für den Zeitraum 30. September 1982 bis 30. März 1994 aus den Hauptforderungsbeträgen von 66.475,50 DM und 499.302,48 DM berechnet und zur Zahlung an die Volksbank B. verlangt worden sind mit der Begründung, es bestehe ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte, da eine Bürgin ab 1. Oktober 1982 für Bankverbindlichkeiten der Klägerin habe aufkommen und hierfür selber Kredit aufnehmen müssen. Hilfsweise hat die Klägerin jeweils die Zahlung laufender Zinsen (ohne Zinseszinsen) für die Zeit 1. Oktober 1981 bis 1. Oktober 1982 (zu Klageantrag Ziff. 1) bzw. ab 1. Oktober 1982 (zu Klageanträgen Ziff. 2 u. 3) geltend gemacht.

3

Das Landgericht hat die Beklagte auf den Klageantrag Ziff. 1 zur Zahlung von 391.662,52 DM (Sowieso-Kosten) zuzüglich laufender Zinsen vom 1. Oktober 1981 bis 30. September 1982 und auf die Anträge Ziff. 2 u. 3 zur Zahlung laufender Zinsen in unterschiedlicher Höhe für die Zeit vom 1. Januar 1987 bis 31. August 1993 verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mangels Berufungsbegründung sei die Berufung unzulässig, soweit das Landgericht die Zinseszinsforderung für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis 1. Oktober 1982 und den Anspruch auf Zinsen und Zinseszinsen ab 1. September 1993 abgewiesen habe; im übrigen war die Berufung nach Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit sie nicht die Zulässigkeit der Berufung betrifft.

Entscheidungsgründe

4

I.

Die Revision ist nach § 547 ZPO statthaft, ohne daß es einer Annahme nach Maßgabe des § 554 b ZPO bedarf. Dem steht nicht entgegen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils insgesamt auf Zurückweisung der Berufung lautet und nicht auf Verwerfung der Berufung als unzulässig, soweit das Berufungsgericht eine ausreichende Berufungsbegründung vermißt. Maßgebend ist allein, daß der das Berufungsurteil tragende Grund die Berufung insoweit richtigerweise unzulässig sein läßt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92 = NJW 1993, 3073 f).

5

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Eine ausreichende Berufungsbegründung liegt nicht vor.

6

1.

a)

Das Berufungsgericht hat die Berufung mangels Begründung als unzulässig betrachtet, soweit das Landgericht die Zinseszinsforderung für die Zeit 1. Oktober 1981 bis 1. Oktober 1982 abgewiesen hat. Die Berufungsbegründung habe allein die Zinszahlungen ab 1. Oktober 1982 zum Gegenstand, als die Klägerin ihre Kredite nicht mehr selbst bedient und die Volksbank B. sich an die Bürgin gehalten habe.

7

b)

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

8

Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweisreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Danach muß die Begründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Die Begründung muß deshalb erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und sie muß im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (Senatsurteil vom 7. November 1996 - VII ZR 120/96 = ZfBR 1997, 83 f = BauR 1997, 352 f).

9

Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muß die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbarem Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muß sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Änderung beantragt ist. Anderenfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (Senatsurteil vom 25. Juni 1992 - VII ZR 8/92 = BauR 1992, 808 = ZfBR 1992, 195 = NJW-RR 1992, 1340 f).

10

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nicht. Es reicht nicht aus, daß in der Berufungsbegründung nur ausgeführt wird, das angefochtene Urteil sei unzutreffend, soweit es Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Zinseszinsen als verjährt angesehen habe. Die übrigen Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Verjährung von Zinsen und Zinseszinsen befassen sich nur damit, daß der auf Zahlung an die Volksbank gerichtete Freistellungsanspruch in 30 Jahren verjähre. Sie ist also ausschließlich auf die mit den Klageanträgen Ziff. 2 u. 3 geltend gemachten Ansprüche zugeschnitten. Aus welchen Gründen die Abweisung des mit dem Klageantrag 1 zur Zahlung an die Klägerin selbst verlangten Zinseszinses angegriffen werden soll, wird in der Berufungsbegründung nicht ausgeführt.

11

2.

a)

Das Berufungsgericht führt aus, auch hinsichtlich der ab 1. September 1993 geltend gemachten Zinsen und Zinseszinsen fehle es mangels Berufungsbegründung an der Zulässigkeit der Berufung (zu Klageanträgen Ziff. 2 u. 3). Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe die Bürgin Zahlungen allenfalls bis zum 31. August 1993 erbracht, der Freistellungsanspruch habe zu diesem Zeitpunkt geendet.

12

b)

Auch dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Eine ausreichende Berufungsbegründung liegt auch insoweit nicht vor.

13

(1)

Zinsen zur Zahlung an die Volksbank hat das Landgericht nur für die Zeit bis einschließlich 31. August 1993 zuerkannt und dazu ausgeführt, daß Kreditinanspruchnahme und Zinshöhe durch Bankbescheinigungen (zuletzt datierend vom 31. August 1993) hinreichend belegt seien. Für die Zeit danach wurde der Zinsanspruch abgewiesen. Die Berufungsbegründung befaßt sich damit nicht. Sie läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen der Anspruch auch über den 31. August 1993 hinaus weiterverfolgt werden sollte.

14

(2)

Den Anspruch auf Zinseszinsen hat das Landgericht aus mehreren Gründen abgewiesen, die die Entscheidung jeweils selbständig tragen. Es hat zum einen eine ausreichende Inverzugsetzung wegen rückständiger Verzugszinsen als Voraussetzung für den Anspruch auf Zinseszinsen vermißt. Zum anderen scheitere der Freistellungsanspruch auch an unzureichendem Vortrag zur Berechnung der Zinseszinsen. Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung geeignet sein, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen, weshalb sie für jede der beiden Erwägungen darzulegen hat, warum sie die angefochtene Entscheidung nicht trägt (BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92 = NJW 1993, 3073 f; Beschluß vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 = NJW 1990, 1184). Daran fehlt es hier. Die Berufungsbegründung befaßt sich nur mit der letzten Erwägung des Landgerichts und führt zum Verzug nichts aus.

Lang
Quack
Thode
Haß
Kuffer