Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1996, Az.: VII ZR 120/96
Geltendmachung eines Werklohnanspruchs eines Bauunternehmers; Widerklage wegen Überzahlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1996
- Aktenzeichen
- VII ZR 120/96
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1996, 15411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Jena - 19.03.1996
Rechtsgrundlage
- § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
Fundstellen
- BauR 1997, 174 (amtl. Leitsatz)
- BauR 1997, 352-353 (Volltext mit red. LS)
- ZfBR 1997, 1 (amtl. Leitsatz)
- ZfBR 1997, 83-84 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt B.,
vertreten durch den Bürgermeister S., Am M. 1, B.,
Prozessgegner
Rechtsanwalt Wolfgang T., N. straße 38, E., als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Laszlo R., Inhaber der Firma I. R., S. straße 9, M.,
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. März 1996 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger macht als Gesamtvollstreckungsverwalter einen restlichen Werklohnanspruch der Firma Industriemontage und Schweißungen, Inhaber L. R., aus einem Bauvertrag vom 7. Juni 1993 gegen die beklagte Gemeinde geltend. Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage die Rückerstattung einer angeblichen Überzahlung.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 85.597,20 DM und Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage in Höhe von 7.997,53 DM hat es vollständig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, die der Beklagten hat es als unzulässig verworfen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit ihre Berufung als unzulässig verworfen wurde, und insoweit die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Entscheidungsgründe
Das Urteil beruht nicht auf der Säumnis des Klägers.
1.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Dazu hat es ausgeführt: Das Rechtsmittel gründe sich insgesamt darauf, die Schlußrechnung des Schuldners mit den Ergebnissen der Rechnungsprüfung durch einen Dipl. Ing. S. anzugreifen. Die Berufungsbegründungsschrift trage diese Ergebnisse jedoch nur durch Bezugnahme auf eine im ersten Rechtszug vorgelegte tabellarische Zusammenstellung und nicht im einzelnen vor. Das reiche als Berufungsbegründung ohne jede Anlage und ohne eigene Stellungnahme der Berufungsklägerin um so weniger aus, als die Zusammenstellung des Dipl. Ing. S. im ersten Rechtszug nicht Entscheidungsgrundlage gewesen sei.
2.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Danach hat der Berufungskläger eine Begründung zu liefern, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten ist. Die Begründung muß deshalb erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (vgl. Senat, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 127/93, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 10 = BGH LM ZPO § 519 Nr. 121 = NJW 1994, 1481 = BauR 1994, 538 f = ZfBR 1994, 169 = MDR 1994, 506 = VersR 1994, 503).
3.
Danach halten die Ausführungen des Berufungsgerichts der Nachprüfung nicht stand. Sie würdigen schon den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift nicht vollständig.
a)
Das Landgericht hatte die Klageforderung in Höhe von 85.597,20 DM für begründet erachtet, weil es von der Schlußrechnung des Schuldners ausgegangen war. Tragende Erwägungen hierfür waren: Mit Vorlage der Schlußrechnung habe der Kläger zunächst seiner Darlegungs- und Behauptungslast genügt. Es sei nun Aufgabe der Beklagten gewesen, zu der Schlußrechnung substantiiert Stellung zu nehmen, d.h. unter Angabe von Gründen konkret zu erklären, welche Positionen bestritten würden. Dieser Substantiierungspflicht sei die Beklagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, obwohl das Landgericht bereits im Termin vom 8. März 1995 einen entsprechenden Hinweis gegeben habe. Der Vergütungsanspruch sei auch fällig, da die Beklagte die Leistungen des Schuldners abgenommen habe.
b)
Demgegenüber hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung u.a. geltend gemacht, die Auffassung des Landgerichts verkenne wesentliche Grundsätze der Beweislast im Rahmen der Werklohnklage. Nach ständiger Rechtsprechung gehöre zum schlüssigen Vortrag der Werklohnklage des Bauunternehmers nämlich die substantiierte Behauptung, daß ein wirksamer Bauvertrag zustande gekommen sowie ein bestimmter Werklohn verdient und die Forderung fällig geworden sei. Im Rahmen des hier unstreitig vorliegenden Einheitspreisvertrages seien dabei ins einzelne gehende Angaben zum Umfang des Auftrages und der erbrachten Leistungen erforderlich, wenn der Beklagte wie hier den Umfang der Arbeiten bestreite. Da im Rahmen der Klageerwiderung ebenso wie im gesamten vorprozessualen Schriftverkehr die Berechtigung der Klageforderung unter Hinweis auf abweichende Mengen und Preisabrechnungen bestritten worden sei, habe es dem Kläger oblegen, die Berechtigung seiner Forderung nachzuweisen. Das müsse um so mehr gelten, als der geltend gemachte Vergütungsanspruch eindeutig von der Vereinbarung im Bauvertrag vom 7. Juni 1993 abweiche. Die Beklagte habe die Schlußrechnung des Schuldners entgegen der Meinung des Landgerichts hinreichend substantiiert bestritten. Im übrigen habe das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. März 1995 keineswegs einen Hinweis auf eine angeblich fehlende Substantiierung des Vortrags der Beklagten gegeben. Höchst vorsorglich nehme die Beklagte nochmals auf die bereits im ersten Rechtszug vorgelegte Rechnungsgegenüberstellung Bezug.
c)
Diese Begründung entspricht den in der Rechtsprechung zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aufgestellten Grundsätzen. Sie bringt in hinreichend deutlicher Form zum Ausdruck, welche rechtlichen Gesichtspunkte die Beklagte im Berufungsverfahren zugrunde legen möchte: Sie meint, die von dem Kläger vorgelegte Schlußrechnung substantiiert bestritten zu haben, und hält die Beweislastgrundsätze des Landgerichts für unzutreffend. Daneben stellt sie einen für notwendig gehaltenen gerichtlichen Hinweis in Abrede. Die Beklagte hat dabei keineswegs nur formelhafte Wendungen gebraucht. Sie ist vielmehr konkret auf den Streitfall eingegangen. Unerheblich für die Frage der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ist es, ob ihr Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht richtig ist. Ungeprüft kann auch bleiben, ob die Berufungsbegründung ausreichend gewesen wäre, wenn die Beklagte nur auf die Rechnungsgegenüberstellung verwiesen hätte. Das war nicht der Fall.
4.
Da die Beklagte somit eine den Formerfordernissen genügende Berufungsbegründung eingereicht hat, muß das Oberlandesgericht sachlich über ihr Rechtsmittel entscheiden. Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Quack,
Haß,
Hausmann,
Wiebel