Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1996, Az.: BVerwG 6 B 49.95
Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 49.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 20.03.1995 - AZ: 8 R 51/92
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtssstreit
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. März 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger unterzog sich im Fachbereich Rechtswissenschaft bei der beklagten Universität 1989/90 der Prüfung für Lizentiaten des Rechts. Die Beklagte teilte ihm unter dem 21. März 1990 mit, daß seine Hausarbeit nicht mit mindestens 4,0 Punkten, bewertet worden sei und daß daher die Lizentiatenprüfung unabhängig von den Ergebnissen der Klausuren als nicht bestanden gelte. In einem weiteren Bescheid vom 11. April 1990 wurden dem Kläger die Noten der Klausuren und ferner mitgeteilt, daß er die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. Mit seiner Klage begehrte der Kläger im wesentlichen die Verpflichtung der Beklagten, die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeiten im öffentlichen Recht und im Privatrecht II unter Beachtung des Schwierigkeitsgrades und der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts erneut durch bisher nicht am Prüfungsverfahren beteiligte, hilfsweise durch die bisherigen Prüfer, zu bewerten und ihn sodann über die Fortsetzung der Lizentiatenprüfung erneut zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Note der Hausarbeit des Klägers aufgehoben und die Beklagte zur Neubewertung der Hausarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch andere als die bisherigen beiden Korrektoren der Hausarbeit verpflichtet. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht verweigerte Zulassung der Revision.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen können, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
1.
Nach Meinung des Klägers ist grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine Prüfungsentscheidung nachträglich auf die Bewertung einer Einzelleistung gestützt werden kann, die erst nach mit Rechtsmittelbelehrung versehener Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung an den Prüfling erfolgt ist, und jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß der Prüfer Kenntnis von diesem negativen Prüfungsbescheid hatte oder zumindest haben konnte.
Diese Fragestellung ist im wesentlichen auf Umstände des Einzelfalles bezogen, ohne daß daraus allgemeingültige Rechtsregeln herzuleiten wären. Ob eine Prüfung in einem mehrstufigen Verfahren durchzuführen ist und wie ggf. die Bewertungen von Teil- und Gesamtleistungen einschließlich deren Bekanntgabe stattfinden, unterliegt der normativen Gestaltungsfreiheit im Rahmen der jeweiligen Prüfungsordnung. Deren verfassungsrechtliche Grenzen zu klären, gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß. Zwar ist es im allgemeinen nicht üblich, daß das negative Gesamtergebnis einer Prüfung zweimal hintereinander ausgesprochen wird. Ein solches Vorgehen ist aber jedenfalls dann nicht etwa willkürlich, wenn - wie hier - unterschiedliche Teilleistungen jeweils selbständig zu diesem Ergebnis führen. Aus Gründen der Rechtssicherheit bedarf es in diesem Fall allerdings der Klarstellung, welcher Bescheid die nach außenhin fortgeltende Regelung des Einzelfalles darstellt und mithin Gegenstand des Rechtsschutzes sein kann. Das ist hier geschehen. Des weiteren besteht kein über den Einzelfall hinausgehender höchstrichterlicher Klärungsbedarf. Ob
"jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß der Prüfer Kenntnis von diesem negativen Prüfungsbescheid hatte oder zumindest haben konnte",
ist eine einzelfallbezogene Variante dieser Fragestellung, die deren allgemeine Bedeutung nicht zu begründen vermag. Ist eine Prüfung bereits wegen der gravierenden Fehlleistung in einem ihrer Teile nicht bestanden, so kommt es auf die Bewertung der weiteren Teilleistungen im Ergebnis nicht an. Deshalb ist es im allgemeinen unerheblich, ob die Prüfer bei der Bewertung der weiteren Teilleistungen Kenntnis von dem negativen Prüfungsbescheid haben oder nicht.
Von dieser allgemeinen Sach- und Rechtslage weicht der vorliegende Fall insofern ab, als hinsichtlich der ersten Teilleistung (Hausarbeit des Klägers) vom Berufungsgericht Bewertungsfehler festgestellt worden sind, die zu einer Neubewertung der Hausarbeit zwingen; trotzdem hat nach Auffassung des Berufungsgerichts der Ausspruch des angefochtenen Prüfungsbescheides zum Nichtbestehen der Prüfung Bestand, weil die Bewertung der Klausuren nicht zu beanstanden sei und diese unzureichende Teilleistung das negative Gesamtergebnis selbständig trage. Diese Umstände zeigen, daß die zunächst nicht erforderliche Bewertung weiterer Teilleistungen im Einzelfall nachträglich Bedeutung gewinnen kann. Diese möglichen Auswirkungen einer zulässigen Gestaltung des Prüfungsverfahrens werfen indes keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen des Bundesrechts auf. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Korrektoren der weiteren Teilleistungen (Klausuren) Kenntnis von dem (ersten) negativen Prüfungsbescheid haben dürfen. Verfassungsrechtliche Maßstäbe, etwa die Chancengleichheit der Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG), verbieten eine solche Kenntnis der Prüfer nicht. Sofern sie bereit sind, eine zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht erforderliche Bewertung der weiteren Teilleistungen vorzunehmen, ist davon auszugehen, daß sie diese Leistungen unvoreingenommen und mit der nötigen Sorgfalt bewerten. Solange die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene (erste) Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses nicht bestandskräftig ist, müssen die Prüfer ohnehin damit rechnen, daß es auf ihre Bewertung ankommen kann und daß diese gerichtlich überprüft werde. Solange keine besonderen Gründe im Einzelfall vorliegen, besteht unter diesen Umständen kein Anlaß dazu, ein pflichtwidriges Verhalten der Prüfer zu befürchten. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Eine weitere Klärung in einem Revisionsverfahren ist nicht erforderlich.
2.
Dem Beschwerdevorbringen ist ferner nicht zu entnehmen, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beschwerde geht wegen der angeblichen Beeinflussung der Klausurnote durch das den Prüfern bekannte Ergebnis der Hausarbeit von einem "objektiv feststehenden Verfahrensfehler" aus und rügt, daß das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur Kausalität eines solchen Fehlers und zur Frage der Beweislast die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mißachtet habe. Dies trifft jedoch nicht zu.
In dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 3.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 246 (S. 35) ist der Rechtssatz enthalten, daß ein Verfahrensfehler bei der Abnahme einer Prüfung grundsätzlich nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge habe, wenn ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Prüfling die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß sich ein Sachverhaltsirrtum des Prüfers auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG, wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten (Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 ff., 148) [BVerwG 20.09.1984 - 7 C 57/83]. Hiervon ist das Berufungsgericht jedoch nicht abgewichen. Es hat sich nämlich nicht auf die Unerheblichkeit eines von ihm angenommenen Verfahrensfehlers und die dafür vom Kläger zu tragende Beweislast gestützt, sondern jedenfalls primär einen solchen Verfahrensfehler grundsätzlich ausgeschlossen. Hierzu hat es zunächst auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, das in erster Linie darauf abgestellt hat, daß ein Verfahrensfehler nicht erkennbar sei, weil die Prüfer auch unter Kenntnis der Bewertung der Hausarbeit und des bereits darauf beruhenden Mißerfolgs der Prüfung verpflichtet seien, sämtliche Aufsichtsarbeiten ordnungsgemäß zu korrigieren. Erst die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts stellt auf die Unerheblichkeit eines etwaigen Verfahrensfehlers ab, indem im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unternommen wird, einen Einfluß des Fehlers auf das Prüfungsergebnis auszuschließen Die ergänzenden Ausführungen des Berufungsgerichts, das Argument der möglichen Beeinflussung der Klausurnote durch das Ergebnis der Hausarbeit sei nicht stichhaltig, weil nicht von dem "beschriebenen Negativbild eines Prüfers" auszugehen sei, zielen darauf ab, in Fällen dieser Art jedenfalls einen generellen Schluß auf eine Verletzung der Chancengleichheitzu verneinen. Es sieht diese erst verletzt, wenn der Prüfer sich im Einzelfall unkorrekt verhalten hat. Daß für solche individuellen Verhaltensweisen des Prüfers, aus denen sich ein Rechtsverstoß ergeben soll, der Prüfling die materielle Beweislast trägt, widerspricht nicht der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern wird von ihr getragen (vgl. z.B. Beschluß vom 31. Juli 1989 - BVerwG 7 B 104.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 265).
Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1981 - BVerwG 7 C 8.79 - Buchholz a.a.O. Nr. 144 rügt. Auch dort ist ein Verfahrensfehler vorausgesetzt und erst im Anschluß daran werden rechtliche Anforderungen an die Erheblichkeitsprüfung gestellt. Wie bereits dargelegt worden ist, geht es darum hier jedoch nicht.
3.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter einen Aufklärungsfehler des Berufungsgerichts geltend macht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Nach der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war es nicht erheblich, ob einem Korrektor der Aufsichtsarbeit im Zeitpunkt der Bewertung bekannt war, daß dem Kläger das Nichtbestehen der Prüfung bereits durch rechtsmittelfähigen Prüfungsbescheid mitgeteilt worden war. Begründet nämlich die Kenntnis von dem Teilergebnis der Prüfung keine Verletzung der Chancengleichheit, so besteht keine Veranlassung, dieser Frage in tatsächlicher Hinsicht nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.
Albers
Vogelgesang