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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.2000, Az.: BVerwG 8 B 85.00

Zulässigkeit einer Beschwerde; Vorliegen einer Beschwer der Rechtsmittelführerin; Rechtsmittel einer Beigeladenen; Vorliegen einer materiellen Beschwer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.2000
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 85.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 29820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gera - 08.12.1999 - AZ: 2 K 202/98

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Krauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Dezember 1999 wird verworfen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 63 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin sachlich nicht beschwert ist.

2

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer der Rechtsmittelführerin voraus. Das gilt auch für Rechtsmittel einer Beigeladenen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) für die Zulassung eines Rechtsmittels nicht ausreicht. Mit dieser allgemeinen Legitimation ist keine Aussage verbunden, ob ein bestimmtes Urteil den Rechtsmittelführer belastet und deswegen seiner Anfechtung unterliegt. Entsprechendes gilt auch für die mit der Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO). "Denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur dann, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, d.h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist" (Urteile vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 83.66 - BVerwGE 31, 233 <234> und vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - DVBl 1992, 301 m.w.N.). Das wird gerade wie im vorliegenden Fall bei einer zu Unrecht erfolgten Beiladung deutlich. Die beigeladene Bundesanstalt hat im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend vorgetragen, dass nicht sie, sondern ihre Prozessbevollmächtigte, die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH, hätte beigeladen werden müssen, da dieser durch Vermögenszuordnungsbescheid schon im Jahre 1996 das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück übertragen worden war. Daraus folgt die Unrichtigkeit des Beiladungsbeschlusses vom 12. März 1998 (im Gegensatz zu dem am gleichen Tage ergangenen Beiladungsbeschluss in der Sache - 2 K 431/95 - durch den die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen richtigerweise beigeladen worden ist). Aus dieser zu Unrecht erfolgten Beiladung ergibt sich, dass weder die rechtlichen Interessen des zu Unrecht Beigeladenen durch die Entscheidung berührt werden (§ 65 Abs. 1 VwGO - für den Fall der einfachen Beiladung) noch eine Beteiligung des Dritten an dem streitigen Rechtsverhältnis in der Weise vorliegt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO - notwendige Beiladung). Daraus folgt, dass eine in einem solchen Verfahren ergehende Entscheidung - mit welchen Inhalt auch immer - den zu Unrecht Beigeladenen "nicht in einer irgendwie beachtlichen Weise beschweren kann" (Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 83.66 - a.a.O.). Das führt in der Regel zur Unzulässigkeit eines von ihm dennoch eingelegten Rechtsmittels. Eine Belastung des obsiegenden Hauptbeteiligten am Verfahren soll durch eine Rechtmittelbefugnis des zu Unrecht Beigeladenen gerade ausgeschlossen werden.

3

Eine materielle Beschwer ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung für die Beigeladene auch nicht aus ihrer besonderen Stellung gegenüber der nicht beigeladenen Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH, die allerdings für die Beigeladene als Prozessbevollmächtigte aufgetreten ist. Die Beschwerde meint, eine von der Eigentümerstellung unabhängige Beschwer ergebe sich daraus, dass die Beigeladene gemäß der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl I S. 133) Treuhänderin des ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sei, wodurch sie gesetzlich zu dessen Verwaltung, Reorganisation und Privatisierung verpflichtet sei (§§ 2 und 4 der Dritten Durchführungsverordnung). Diese gesetzliche Befugnis und Verpflichtung der Beigeladenen bleibe unberührt von der Zuordnung des nach § 3 der Dritten Durchführungsverordnung erfolgten Übertragung des Eigentums auf die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH, da dieser nicht gleichzeitig die der Treuhandanstalt obliegenden Aufgaben nach dem Treuhandgesetz (vgl. § 23 a Abs. 1 TreuhG) übertragen worden seien. Vielmehr sei die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen nur vertraglich mit der Durchführung dieser Aufgabe beauftragt worden. Deshalb sei das einvernehmlich zugeordnete Eigentum im Innenverhältnis zwischen der Beigeladenen und ihrer Prozessbevollmächtigten wiederum nur als treuhänderisches Vermögen ausgestaltet.

4

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin folgt aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Beigeladenen und ihrer Prozessbevollmächtigten aber keine materielle Beschwer. Ein besonderes berechtigtes, gesetzlich zu schützendes Interesse hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa darin gesehen, wenn durch eine ergangene Entscheidung die gesetzlichen Aufgaben einer Handwerkskammer und ihre Kompetenz zur Herbeiführung einer Untersagungsverfügung betroffen sind (vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - DVBl 1992, 301). Das Bestehen von abstrakten Rechtskompetenzen etwa im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zwischen dem zuständigen Bundesminister und einer Planfeststellungsbehörde reicht hingegen in dem betreffenden weisungsgebundenen Auftragsverhältnis nicht aus (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - Buchholz 11 zu Art. 87 d GG Nr. 3). So verhält es sich aber vorliegend für das von der Beschwerde angeführte besondere Verhältnis zwischen der Beigeladenen und ihrer Prozessbevollmächtigten aufgrund der Regelung der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz. Die Beigeladene spricht die treuhänderische Bindung ihrer Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis an. Im Außenverhältnis ist die Prozessbevollmächtigte hingegen frei. Durch die aufgrund des § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz erfolgte Übertragung des Eigentums auf die Prozessbevollmächtigte kann allein diese sachlich beschwert sein. Dass unabhängig von dieser Eigentumsübertragung in Erfüllung des Privatisierungsauftrages für die Beigeladene noch andere gesetzliche Pflichten bestehen, begründet nicht ein rechtlich geschütztes Interesse der Beigeladenen im vorliegenden vermögensrechtlichen Rückübertragungsstreit. Mit der Übertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück ist gerade der Privatisierungs- und Verwertungspflicht bezüglich volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens<Treuhandgesetz>) entsprochen worden. Offenbar hat auch die Beigeladene selbst und ihre Prozessbevollmächtigte diese Zusammenhänge im erstinstanzlichen Verfahren in diesem Sinne bewertet, da sie anderenfalls nicht unter dem 29. April 1998 das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hätte, dass das Grundstück "bereits der BVVG zugeordnet worden ist, so dass die BvS nicht mehr darüber verfügungsbefugt ist" und deshalb die Beiladung entsprechend abzuändern bzw. das Verfahren mit dem Verfahren 2 K 431/95 wieder zu verbinden sei, in dem die Beiladung der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen erfolgt war.

5

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass im Falle des § 65 Abs. 2 VwGO ein Urteil gegenüber einem übergangenen Beigeladenen keine Wirkung erlangt.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 63 000 DM festgesetzt.

[...] Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Müller
Dr. Pagenkopf
Krauß