Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1995, Az.: I ZB 22/94
„Remailing“
Rechtsweg; Post; Konkurrenz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1995
- Aktenzeichen
- I ZB 22/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15498
- Entscheidungsname
- Remailing
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 130, 13 - 18
- AfP 1995, 625
- JR 1996, 156-158
- MDR 1996, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2295-2297 (Volltext mit amtl. LS) "Remailing"
- NVwZ 1995, 1033 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 1115-1117 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1559-1561 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A84 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Für eine Klage, mit der sich die Deutsche Post AG unter Berufung auf den zu ihren Gunsten in § 2 PostG geregelten Beförderungsvorbehalt dagegen wendet, daß ein anderes Unternehmen Briefsendungen in das Ausland zur Übergabe an die dortige Postverwaltung befördert, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Gründe
I. Die Klägerin, die Deutsche Post AG, ist seit 1. Januar 1995 die Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost POSTDIENST, eines Teilsondervermögens des Bundes.
Die Beklagte betreibt sogenanntes Remailing. Sie holt im Inland von Kunden Briefsendungen ab, befördert diese ins Ausland und übergibt sie dort der ausländischen Postverwaltung zur Weiterbeförderung im nationalen Postverkehr oder zur Weiterleitung in ein Drittland. Die Beklagte nutzt dabei die Unterschiede der Postgebühren der nationalen Postverwaltungen aus. Im Herbst 1993 warb sie für ihre Dienste mit einer Werbebroschüre.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte mißachte mit der Beförderung von Briefen in das Ausland den zu ihren Gunsten in § 2 PostG geregelten Beförderungsvorbehalt. Dieser Rechtsbruch sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG und begründe gegen die Beklagte auch Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB.
Die Klägerin begehrt mit ihrer im Jahr 1993 erhobenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Remailing-Tätigkeit und der darauf gerichteten Werbung, ferner die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt; sie hält die Verwaltungsgerichte für zuständig.
Das Landgericht hat durch Beschluß den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erachtet. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht diesen Beschluß abgeändert, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen (OLG Frankfurt am Main WuW/E OLG 5342).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Die zulässige weitere sofortige Beschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Beurteilung, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers nach der Natur des Rechtsverhältnisses richtet, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85] - Orthopädische Hilfsmittel; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283; GmS-OGB BGHZ 108, 284, 286; BGHZ 119, 93, 95 - Selbstzahler; BVerwGE 96, 71, 73 f. [BVerwG 19.05.1994 - 5 C 33/91] = NJW 1994, 2968, 2969).
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die Klägerin nehme, soweit für sie der Beförderungsvorbehalt des § 2 PostG gelte, nicht am allgemeinen Wettbewerb - anderen Unternehmen gleichgeordnet - teil.
Vor Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) habe außer Frage gestanden, daß sich die Deutsche Bundespost auf dem Gebiet des Postgesetzesöffentlich-rechtlich in Form hoheitlicher Daseinsvorsorge betätige. Das durch den Beförderungsvorbehalt geschützte Leistungsangebot der Klägerin sei auch nach Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes unverändert durch öffentliches Recht dem Wettbewerb entzogen. Die nunmehr privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zu den Kunden habe den öffentlich-rechtlichen Charakter des Beförderungsvorbehalts unberührt gelassen. Nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG (a.F.) seien die Unternehmen der Deutschen Bundespost zudem noch immer Bestandteil der öffentlichen Verwaltung.
Demnach stelle ein Verstoß eines Unternehmens gegen den Beförderungsvorbehalt auch weiterhin keine - privatrechtlichen Regeln unterworfene - Wettbewerbshandlung dar.
3. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten zu Unrecht verneint.
a) Soweit sich die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht auf die Zeit nach dem 1. Januar 1995 beziehen, ergibt sich die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs schon aus der Neuordnung des Postwesens, die der Gesetzgeber zeitlich nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts vorgenommen hat. Diese Rechtsänderung ist auch im Verfahren über die weitere Beschwerde zu beachten (vgl. BGHZ 118, 34, 36 [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91]; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 17 GVG Rdn. 2; Kissel, NJW 1991, 945, 948).
Die Unternehmen der Deutschen Bundespost sind aufgrund des § 1 PostUmwG (Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation, PTNeuOG vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2340) in Aktiengesellschaften umgewandelt worden. Nach dem gegenwärtigen Rechtszustand steht die Klägerin anderen Unternehmen, die in Wettbewerb zu ihr treten, in Gleichordnung und auf privatrechtlicher Ebene gegenüber. Für Streitigkeiten zwischen der Klägerin und Wettbewerbern, die ihrer Ansicht nach den zu ihren Gunsten noch fortbestehenden Beförderungsvorbehalt nicht achten, ist daher - ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Beförderungsvorbehalts - in jedem Fall der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Denn das Rechtsverhältnis zwischen Personen des Privatrechts unterfällt grundsätzlich dem Zivilrecht und damit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
b) Aber auch nach dem zur Zeit der Klageerhebung geltenden Recht war schon der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
Diese Frage kann nicht mit Rücksicht darauf, daß die Ansprüche, die von der nunmehr klagenden Deutschen Post AG erhoben werden, jedenfalls jetzt zivilrechtlicher Natur sind, offengelassen werden. Denn die Rechtsnatur der für die Vergangenheit erhobenen, nach der Behauptung der Klägerin durch Verletzungshandlungen gegenüber ihrer Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundespost POSTDIENST, entstandenen Ansprüche konnte durch deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nicht nachträglich verändert werden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hat sich die Klage schon bei ihrer Erhebung im Jahr 1993 gegen behauptete unlautere Wettbewerbshandlungen der Beklagten gerichtet. Die Beziehungen der Parteien zueinander waren schon vor dem Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes durch ein privatrechtliches Wettbewerbsverhältnis geprägt. Kern des Rechtsstreits war von Anfang an die Frage, ob die Beklagte durch ihr Wettbewerbsverhalten den in § 2 PostG geregelten Beförderungsvorbehalt im Interesse ihrer Stellung im Wettbewerb mißachtet und deshalb Ansprüche gegen sie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten im Wettbewerb bestehen (§ 1 UWG; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 4.10.1990 - I ZR 299/88, GRUR 1991, 540 f. = WRP 1991, 157 - Gebührenausschreibung; BGHZ 121, 126, 130 - Rechtswegprüfung II).
Auch vor Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes war das Wettbewerbsverhältnis der Parteien nicht - abweichend von den im allgemeinen zwischen Wettbewerbern bestehenden Rechtsbeziehungen - derart durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt, daß es ausnahmsweise als öffentlich-rechtlich geprägt angesehen werden mußte (vgl. dazu BGHZ 121, 126, 128 - Rechtswegprüfung II).
Die Parteien stehen bei der Beförderung von Briefsendungen rein tatsächlich im Wettbewerb miteinander. Ihr Verhältnis zueinander war dabei schon bei Klageerhebung durch Gleichordnung bestimmt. Der Klägerin waren gegenüber der Beklagten zur Wahrung des Beförderungsvorbehalts keine hoheitlichen Befugnisse im Sinne eines nur dem Träger hoheitlicher Gewalt zustehenden Sonderrechts zugewiesen; die Rechtsbeziehungen zur Beklagten regelten sich vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Klägerin konnte den Beförderungsvorbehalt gegen die Beklagte weder durch Erlaß eines Verwaltungsakts durchsetzen (vgl. BVerwG Buchholz 442.041 PostG Nr. 7) noch durch Erlaß eines Bußgeldbescheides (vgl. § 25 Abs. 4 PostG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der Verordnung vom 23. Dezember 1992, BGBl. I S. 2494). Bereits diese Rechtslage spricht maßgeblich für die bürgerlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. GmS-OGB BGHZ 102, 280, 284 f.).
Weiterhin wurde schon mit der Neufassung des § 7 PostG (durch Art. 6 Nr. 6 PTNeuOG aufgehoben) in Art. 2 Nr. 6 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026, 1043) bestimmt, daß das Rechtsverhältnis der Deutschen Bundespost POSTDIENST zum Postkunden nunmehr grundsätzlich privatrechtlicher Natur ist (vgl. auch § 4 Abs. 1 PostVerfG).
Die fortbestehende öffentliche Aufgabe der Deutschen Bundespost POSTDIENST war danach grundsätzlich in der Form des Privatrechts zu erfüllen. Schon damals war die Erfüllung dieser Aufgabe nicht ausnahmslos der Deutschen Bundespost POSTDIENST allein vorbehalten; in § 2 Abs. 4 PostG a.F. (vgl. jetzt § 2 Abs. 5 PostG in der Fassung des Art. 6 Nr. 2 Buchst. c PTNeuOG) war vielmehr vorgesehen, daß der Bundesminister für Post und Telekommunikation oder die von ihm ermächtigten Behörden befugt sind, im Einzelfall Befreiung vom Beförderungsvorbehalt zu erteilen. Dementsprechend war und ist es im vorliegenden Fall nicht Ziel der Klage zu verhindern, daß ein Privater unbefugt Aufgaben wahrnimmt, deren Erfüllung kraft gesetzlicher Vorschrift Hoheitsträgern vorbehalten bleiben soll, die Klage bezweckt vielmehr, die Klägerin (zuvor die Deutsche Bundespost POSTDIENST) vor wirtschaftlicher Konkurrenz durch die - wie sie privatwirtschaftlich handelnde - Beklagte zu schützen.
Die Beurteilung, ob entsprechende Ansprüche gegen die Beklagte bestehen, hängt zwar auch davon ab, welche Reichweite der in § 2 PostG geregelte Beförderungsvorbehalt zugunsten der Klägerin hat. Dabei geht es jedoch nicht um die Abgrenzung des Aufgabenbereichs, der früher der Deutschen Bundespost POSTDIENST als Unternehmen der öffentlichen Hand zukam (zur Rechtswegfrage in solchen Fällen vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1994 - I ZR 128/92, GRUR 1995, 127, 128 = WRP 1995, 304 - Schornsteinaufsätze; BSG NZA 1991, 948 [BSG 20.02.1991 - 11 RAr 5/90]; BVerwGE 39, 329, 331; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 UWG Rdn. 920 m.w.N.), sondern darum, ob die Beklagte durch ihr Wettbewerbsverhalten gegen den Beförderungsvorbehalt verstößt.
Auf die Bestimmung des Rechtswegs hat das Bestehen einer den Bereich des öffentlichen Rechts betreffenden Vorfrage keinen Einfluß, weil auch den ordentlichen Gerichten die Kompetenz zur Beurteilung solcher Fragen zukommt (vgl. auch BGHZ 82, 375, 383 f. - Brillen-Selbstabgabestellen). Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist danach vorliegend ebenso gegeben wie in den sonstigen Fällen, in denen die Beurteilung, ob ein im Sinne des § 1 UWG unlauteres Verhalten im Wettbewerb anzunehmen ist, davon abhängt, ob das beanstandete Verhalten gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die den Zugang zu einer Wirtschaftstätigkeit regeln (wie z.B. die Vorschriften der Handwerksordnung, des Steuerberatungsgesetzes oder des Personenbeförderungsgesetzes).
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenentscheidung ist nicht wegen der Regelung des § 17 b Abs. 2 GVG entbehrlich. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.6.1993 - V ZB 31/92, NJW 1993, 2541, 2542; BVerwG Buchholz 300 § 13 GVG Nr. 4 S. 7). Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Landgericht vorbehalten, bei dem die Hauptsache noch anhängig ist.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1994 - V ZB 21/94, EBE/BGH 1995, 42).