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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1994, Az.: BVerwG 5 C 33.91

Rechtsweg; Mietübernahmeerklärung; Sozialhilfe; Zahlungsanspruch; Rechtsbindungswille; Sozialhilfeträger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1994
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 33.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 20.09.1989 - AZ: 5 K 100/89
VGH Mannheim - 22.07.1991 - AZ: 6 S 2754/89 (NDV 1991, 393-394)

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 71 - 80
  • DVBl 1994, 1317 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1995, 121 (amtl. Leitsatz)
  • FuR 1994, 378 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1995, 1213 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 2968-2970 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 79 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Für den Zahlungsanspruch, den ein Vermieter aus der an ihn gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers ableitet, Kosten der Unterkunft und Heizung für einen sozialhilfebedürftigen Mieter zuübernehmen und unmittelbar an den Vermieter zu überweisen, ist in der Regel der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Eine solche Miet- und Kostenübernahmeerklärung steht unter dem Vorbehalt der Sozialhilfebedürftigkeit des Mieters. Sie kann einen Zahlungsanspruch des Vermieters nur begründen, wenn der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Allein die Interessenlage zwischen Vermieter und Sozialhilfeträger rechtfertigt im Zweifel noch nicht die Annahme eines Vermieteranspruchs.

Amtlicher Leitsatz

1. Für den Zahlungsanspruch, den ein Vermieter aus der an ihn gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers ableitet, Kosten der Unterkunft und Heizung für einen sozialhilfebedürftigen Mieter zuübernehmen und unmittelbar an den Vermieter zu überweisen, ist i. d. R. der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

2. Eine Mietübernahmeerklärung kann einen Zahlungsanspruch des Vermieters nur begründen, wenn der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Allein die Interessenlage zwischen Vermieter und Sozialhilfeträger rechtfertigt im Zweifel noch nicht die Annahme eines Vermieteranspruchs.

3. Die einem Vermieter gegenüber vom Sozialhilfeträger abgegebene Miet- und Kostenübernahmeerklärung steht unter dem Vorbehalt der Sozialhilfebedürftigkeit des Mieters.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Rojahn
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Nachzahlung von Nebenkosten aus einer vom Sozialhilfeträger abgegebenen Mietübernahmeerklärung.

2

Die Klägerin bewilligte der Familie B. ab April 1978 Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich laufender Leistungen für die Unterkunft. Nach dem Mietvertrag hatten die Eheleute B. Miete und Nebenkosten an den inkassobevollmächtigten Rechtsvorgänger und jetzigen Geschäftsführer der Beklagten zu entrichten. Diesem gegenüber erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 4. April 1978:

"Bezugnehmend auf die tel. Unterredung vom 3.4.78 bestätigen wir, daß die Miete ab Monat April direkt vom Stadt. Sozialamt F. übernommen und an Sie überwiesen wird. Wir bitten Sie um Bekanntgabe Ihrer Bankverbindung.

Wir dürfen jedoch bereits jetzt darauf hinweisen, daß sich die Zahlung verzögern wird, da wir unsere Zahlungenüber Datenverarbeitung abwickeln. Die Folgemieten werden jedoch rechtzeitig auf Ihrem Konto eingehen ..."

3

Mit Schreiben vom 18. April 1978 fragte der Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Klägerin an, ob er die jährlichen Nebenkosten mit ihr oder mit den Eheleuten B. abrechnen solle. Die Klägerin beantwortete diese Anfrage nicht. Im November 1982 rechnete die Beklagte gegenüber den Eheleuten B. Nebenkosten für die Jahre 1978 bis 1981 in Höhe von insgesamt 3.992,51 DM ab. Zugleichübersandte sie die Abrechnungen mit der Bitte um Erledigung an die Klägerin, die jedoch nichts weiter veranlaßte. Nachdem die Beklagte im November 1984 gegenüber den Eheleuten B. auch die Nebenkosten für 1982 und 1983 abgerechnet und die Klägerin hiervon in Kenntnis gesetzt hatte, beantragte Frau B. bei der Klägerin, alle in Rechnung gestellten Nebenkosten als Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie die für 1982 und 1983 abgerechneten Nebenkosten teilweise übernehmen könne; die Nebenkosten der Vorjahre blieben unerwähnt. Die anerkannten Nebenkosten wurden an die Beklagte ausgezahlt. An Frau B. erging kein gesonderter Bescheid.

4

Infolge eines technischen Fehlers überwies die Klägerin der Beklagten 1985 und 1986 laufende Leistungen für die von den Eheleuten B. gemietete Wohnung in doppelter Höhe. Dem Erstattungsbegehren der Klägerin kam die Beklagte nicht nach; sie erhob Einwendungen und rechnete hilfsweise mit einem gegen die Klägerin gerichteten Anspruch aufÜbernahme rückständiger Nebenkosten auf.

5

Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Zahlungsklage hat das Landgericht R. den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht S. verwiesen, das die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung hat die Beklagte beantragt, die Klage in Höhe von 2.459,15 DM nebst Zinsen abzuweisen: In Höhe dieses Betrages, der sich aus der - um Betriebs- und Warmwasserkosten verminderten - Nachzahlungsforderung aus den Nebenkostenabrechnungen an die Eheleute B. für die Jahre 1978 bis 1981 ergebe, sei der - nicht mehr bestrittene - Erstattungsanspruch der Klägerin durch Aufrechnung erloschen. Der Verwaltungsgerichtshof (ESVGH 42, 20) hat die Berufung der Beklagten im wesentlichen aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:

6

Die von der Beklagten geltend gemachte und zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, könne ihre Rechtsgrundlage nur in der Erklärung der Klägerin vom 4. April 1978 finden. Unerheblich sei, ob diese Erklärung als Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder als einseitigesöffentlich-rechtliches Leistungsversprechen, als Zusage ("Mietgarantie") zu qualifizieren sei. Entscheidend sei allein, ob der Erklärung der Klägerin bezüglich der hier streitigen Übernahme von Nebenkosten ein auf Rechtsbindung gerichteter Wille zur Selbstverpflichtung gegenüber der Beklagten zu entnehmen sei. Ein solcher Wille lasse sich nicht feststellen. Der im Wortlaut der Verpflichtungserklärung vom 4. April 1978 zum Ausdruck kommende Rechtsbindungswille der Klägerin beschränke sich auf die Übernahme der von der Familie B. an die Beklagte zu zahlenden laufenden Leistungen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Erklärung, die auch die Beklagte in diesem Sinne verstanden habe, wie ihre im Schreiben an die Klägerin vom 18. April 1978 gerichtete Anfrage zur Jahresabrechnung der Nebenkosten zeige. Eine gegenüber der Beklagten eingegangene Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme aller nachträglich abgerechneten Nebenkosten könne auch nicht aus den Umständen der Erklärung vom 4. April 1978, aus ihrem Sinn und Zweck, der Familie B. ihre kurz zuvor angemietete Wohnung zu erhalten, oder aus dem späteren Abrechnungsverhalten der Klägerin abgeleitet werden. Die Auslegung einer vom Sozialhilfeträger abgegebenen "Mietgarantie" nach ihrem Sinn und Zweck müsse sich stets innerhalb dessen materiellen und formellen Handlungsrahmens halten. Eine "Mietgarantie" könne sich daher immer nur auf festgestellte Sozialhilfeansprüche des Mieters beziehen. Mit der Verpflichtung zur Übernahme künftiger Nebenkostennachforderungen der Beklagten hätte die Klägerin ihre Befugnisse als Sozialhilfeträgerin überschritten. Da die Klägerin einen Sozialhilfeanspruch der Eheleute B. auf Übernahme der umstrittenen Nebenkosten bisher nicht festgestellt habe, sei ein etwaiger Übernahmeanspruch der Beklagten auch noch nicht voll wirksam und fällig geworden. Aus diesem Grunde greife die Aufrechnung der Beklagten ebenfalls nicht durch.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt und geltend macht, das Berufungsgericht habe die umstrittene Erklärung der Klägerin fehlerhaft gewürdigt.

8

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10

II.

Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob der der Klägerin vom Verwaltungsgericht zugesprochene Erstattungsanspruch in Höhe der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1978 bis 1981 entsprechend§§ 387, 389 BGB erloschen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung nicht besteht und die von ihr erklärte Aufrechnung daher nicht durchgreift.

11

Zutreffend ist die Vorinstanz zunächst davon ausgegangen, daß die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB imöffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind und die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, von den Verwaltungsgerichten zu berücksichtigen ist; das gilt auch für die Eventualaufrechnung, wie sie die Beklagte hier bereits erklärt hatte, bevor die Klägerin Zahlungsklage beim Landgericht R. erhoben hat (vgl. BVerwGE 65, 226 <227>; 66, 218 <221 ff.>; 77, 19 <21 ff.>). Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, daß der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die von der Beklagten erhobene Gegenforderung eröffnet ist. Offenbleiben kann daher, ob und in welchem Umfang§ 17 Abs. 2 GVG in der am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809), abweichend von der bisherigen Rechtslage (vgl. dazu BVerwGE 77, 19 <24 ff.>), den Verwaltungsgerichten die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung nunmehr einschränkungslos gestattet.

12

Ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem er hergeleitet wird (GmS-OGB BSGE 37, 292; GmS-OGB BVerwGE 74, 368 <370>; GmS-OGB BGHZ 102, 280 <283>; BVerwGE 75, 109 <112>). Öffentlich-rechtlich sind Ansprüche, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dieöffentliche Verwaltung die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben auch in der Form und mit Mitteln des Privatrechts erfüllen kann, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen (vgl. BVerwGE 92, 56 <64>), und deshalb nicht ohne weiteres von der öffentlichen Aufgabe auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden darf (vgl. BVerwGE 7, 264 f.; 35, 103 <105>; 47, 247 <250>; 94, 229 <231 f.>). Bei Streit um die Aufgabenerfüllung kommt es für die Rechtswegzuordnung folglich nicht entscheidend auf das rechtliche Gepräge der Aufgabe, sondern auf das ihrer Erfüllung an (vgl. BVerwGE 94, 229 <232>).

13

Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß Rechtsgrundlage der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung nur die Erklärung der Klägerin vom 4. April 1978 sein kann. Für die Beurteilung ihrer Rechtsnatur und die Rechtswegzuordnung der aus ihr hergeleiteten Ansprüche ist unerheblich, daß die Beklagte diese Erklärung vor dem Verwaltungsgericht als privatrechtliche "Schuldmitübernahmeerklärung" gewertet und in ihrer Revisionsbegründung als "Mietgarantie, die zivil-, d.h. mietrechtlicher Natur ist", bezeichnet hat. Denn entscheidend ist die wirkliche Natur des behaupteten Anspruchs und nicht, ob er von demjenigen, der sich auf ihn beruft, dem öffentlichen oder dem privaten Recht zugeordnet wird (GmS-OGB BGHZ 102, 280 <284>; BVerwGE 20, 199 <200>).

14

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die von einem Sozialhilfeträger an einen Vermieter (oder dessen Bevollmächtigten) gerichtete rechtsverbindliche Erklärung, die Kosten der Unterkunft und der Heizung für einen sozialhilfeberechtigten Mieter zu übernehmen, wie sie hier von der Beklagten behauptet wird, eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Willenserklärung darstellen. Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, daß eine solche Willenserklärung im Rahmen des öffentlichen Rechts Bestandteil eines Vertrages (§ 53 SGB X) oder eine - nicht auf den Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtete - Zusage, d.h. eine im ungeschriebenen allgemeinen Verwaltungsrecht wurzelnde hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen (vgl. BVerwGE 26, 31 <36>; BayVGH, NJW 1990, 1868 f.), sein kann. Es ist jedoch weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, daß ein Sozialhilfeträger mit der Abgabe einerÜbernahmeerklärung gegenüber dem Vermieter eine privatrechtliche Bindung eingegangen ist. Dafür werden u.a. Bürgschafts- oder Garantieversprechen, eine befreiende Schuldübernahme oder eine Schuldmitübernahme in Betracht gezogen (vgl. OVG Berlin, NJW 1984, 2593 f.; LG Saarbrücken, NJW-RR 1987, 1372; LG Würzburg, NJW-RR 1988, 1483). Bei der Antwort auf die Frage, ob die an den Vermieter gerichtete rechtsverbindliche Erklärung des Sozialhilfeträgers, mietvertragliche Zahlungsverpflichtungen des Hilfesuchenden "zu übernehmen", demöffentlichen oder privaten Recht zuzuordnen ist, dürfen daher die Umstände des konkreten Falles nicht außer Betracht bleiben.

15

Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der von der Beklagten auf die Erklärung der Klägerin vom 4. April 1978 gestützte Nachzahlungsanspruch, sollte er bestehen, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren wäre. Zutreffend hat die Vorinstanz dabei dem Umstand, daß der von der Beklagten behauptete Rechtsinhalt dieser Erklärung in besonderer Weise durch die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes geprägt wird, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Eine Kostenübernahmeerklärung der hier umstrittenen Art setzt nicht nur ein Mietverhältnis zwischen Vermieter und Hilfesuchendem, sondern auch die Sozialhilfebedürftigkeit des Mieters voraus. Eine solche Erklärung gut, soweit ihr überhaupt ein rechtlicher Bindungswille des Sozialhilfeträgers zu entnehmen ist, nicht nur längstens für die Dauer des Mietverhältnisses, sondern auch nur für die Dauer der Hilfebedürftigkeit des Mieters und wird zugleich durch den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Umfang dieser Hilfebedürftigkeit der Höhe nach begrenzt. Das folgt aus dem Sinn der Erklärung, der für den Vermieter erkennbar darin besteht, dem hilfesuchenden Mieter Unterkunft (und Heizung) zu sichern. Diese Übernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers steht deshalb von vornherein unter dem Vorbehalt, daß ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht (§ 12 Abs. 1 BSHG), den der Hilfesuchende weder selbst noch mit Hilfe anderer decken kann (§ 2 Abs. 1 BSHG). Der Sozialhilfeanspruch des Hilfesuchenden und die Selbstverpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter stehen somit in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Diese Akzessorietät rechtfertigt in aller Regel die Annahme, daß der Sozialhilfeträger mit der (behaupteten) Selbstverpflichtung die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht hat verlassen wollen und für seine Erklärung die Form eines öffentlich-rechtlichen, einseitigen oder vertraglichen Leistungsversprechens gewählt hat. Eine privatrechtliche Natur der Erklärung kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn ihr selbst oder den sie begleitenden Umständen besondere Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß sich der Sozialhilfeträger privatrechtlicher Handlungsformen bedienen wollte. Dies mag der Fall sein, wenn die Erklärung selbst eine privatrechtliche Einordnung (beispielsweise durch Nennung einer zivilrechtlichen Vertrags- oder Anspruchsnorm) vornimmt oder wenn der Sozialhilfeträger eine Wohnung selbst anmietet und dem Hilfesuchenden überläßt, also bereits privatrechtliche Bindungen gegenüber dem Vermieter eingegangen ist. Ein derartiger Sonderfall liegt hier aber ersichtlich nicht vor.

16

Die Ansicht der Vorinstanz, die Klägerin habe sich mit ihrer Erklärung vom 4. April 1978 gegenüber der Beklagten nicht zurÜbernahme der umstrittenen Nebenkosten verpflichten wollen, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einer Willenserklärung mit dem Ziel zu klären, ob sie den behaupteten rechtsverbindlichen Charakter besitzt, ist im Revisionsverfahren nur einer beschränkten Nachprüfung zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Bei der Feststellung des "gewollten" Inhalts einer Kostenübernahmeerklärung der hier in Rede stehenden Art handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung im Sinne dieser Vorschrift. Die daraus folgende Bindung des Revisionsgerichts tritt jedoch dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt (BVerwGE 25, 318 <323 f.>; 65, 61 <68 f.>). Entgegen dem Revisionsvorbringen der Beklagten ist der Vorinstanz bei Würdigung der Erklärung vom 4. April 1978 kein Rechtsfehler unterlaufen, der der Revision zum Erfolg verhelfen könnte.

17

Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung allerdings den wesentlichen Gesichtspunkt vernachlässigt, daß weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden Unterkunft und Heizung zu sichern, schon für die Annahme ausreichen, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er "übernehme" die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (überweisen), eine eigene materiellrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Denn dieser Interessenlage wird im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die den Inhalt der Übernahmeerklärung darin erblickt, daß der Sozialhilfeträger den Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Hilfeanspruchs des Mieters (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 BSHG) unterrichtet und (unter der Voraussetzung fortbestehender Hilfebedürftigkeit) zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich dieÜberweisung der mietvertraglich zu zahlenden Beträge direkt an den Vermieter, bekannt gibt. Diese Verfahrensweise schließt die Gefahr aus, daß ein sozialhilfeberechtigter Mieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter weiterleitet. Sie trägt damit dem Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Sozialhilfegewährung. Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiellrechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist vor allem, daß der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Allein die Interessenlage zwischen Vermieter und Sozialhilfeträger rechtfertigt im Zweifel noch nicht die Annahme eines Vermieteranspruchs.

18

Ob hieran gemessen der Erklärung der Klägerin vom 4. April 1978 hinsichtlich der monatlichen Miete ein auf Rechtsbindung gerichteter Selbstverpflichtungswille gegenüber der Beklagten zu entnehmen ist, wie die Vorinstanz meint, ist zweifelhaft, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, daß die Erklärung die von der Beklagten geltend gemachten Nebenkosten für die Jahre 1978 bis 1981 nicht umfaßt. Dieses Ergebnis stützt die Vorinstanz zunächst auf den Wortlaut der Erklärung, der sich auf die Übernahme der von den Eheleuten B. an die Beklagte zu zahlenden laufenden Leistungen beschränke und etwaige Nebenkostennachforderungen aus einer Jahresabrechnung nicht ausdrücklich einbeziehe, und sodann auf die Anfrage der Beklagten vom 18. April 1978 zur jährlichen Abrechnung der Nebenkosten, die gerade zeige, daß die Beklagte die Erklärung der Klägerin vom 4. April 1978 auch nur auf die laufenden Leistungen bezogen habe. Dem ist zumindest auf der Grundlage der Kriterien einer revisionsgerichtlichen Überprüfung der vom Tatsachengericht vorgenommenen Auslegung beizupflichten.

19

Dazu kommt ein weiteres. Soweit das Berufungsgericht ausführt, die Klägerin würde ihren "materiellen und formellen Handlungsrahmen" als Sozialhilfeträgerin überschritten haben, wenn sie sich mit ihrer Erklärung vom 4. April 1978 gegenüber der Beklagten zur Erfüllung etwaiger Nebenkostennachforderungen verpflichtet hätte, ist den von der Vorinstanz hierzu angestellten Erwägungen insoweit zu folgen, als bei Abgabe dieser Erklärung noch völlig ungewiß war, ob die mit der jeweiligen Monatsmiete zu entrichtenden Vorauszahlungen insbesondere für Heizung - gemessen an dem endgültigen Verbrauch - zu niedrig oder zu hoch angesetzt waren; es war somit gar nicht abzusehen, ob nach Ablauf der vereinbarten Rechnungsperiode (Wirtschaftsjahr) ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf der Familie B. hinsichtlich der Heizkosten bestehen würde. Ungewiß war auch der Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit einer (etwaigen) Nachforderung, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen abzustellen ist (vgl. BVerwGE 79, 46 <50 f.>). Dem Berufungsgericht ist darin zustimmen, daß auch diese Ungewißheiten gegen die Annahme sprechen, die Klägerin habe sich mit ihrer Erklärung vom 4. April 1978 gegenüber der Beklagten zurÜbernahme von Heizkostennachforderungen verpflichten wollen.

20

Der von der Beklagten erhobene Einwand, es sei willkürlich, unlogisch und mit mietrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, bei der Auslegung der in Rede stehenden Erklärung zwischen den laufenden Mietzinszahlungen und Nebenkostennachforderungen zu unterscheiden, greift nicht durch. Er berücksichtigt die dargelegten Besonderheiten bei der jährlichen Abrechnung von Heizungskosten nicht und übersieht, daß Höhe und Fälligkeit der Miete durch einen Mietvertrag wesentlich stärker vorbestimmt sind als Höhe und Fälligkeit einer Nachforderung von Heizungs- oder sonstigen jährlich abzurechnenden Nebenkosten.

21

Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, aus der Erklärung der Klägerin vom 4. April 1978 könne eine Selbstverpflichtung gegenüber der Beklagten auch nicht mit Rücksicht auf die Umstände des Falles oder das spätere Verhalten der Klägerin abgeleitet werden. Auch das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, daß die Klägerin auf die Eheleute B. entfallende Nebenkosten für die Jahre 1982 und 1983 nachträglich teilweise übernommen hat, lassen sich entgegen dem Vorbringen der Revision keine Rückschlüsse auf eine Selbstverpflichtung der Klägerin für die Vorjahre ziehen. Denn nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte Frau B. die Übernahme der endgültig abgerechneten Nebenkosten für 1982 und 1983 bei der Klägerin beantragt. Daß die Klägerin diese Kosten später teilweise übernommen hat, sagt noch nichts darüber aus, ob dies in der Annahme einer rechtlichen Verpflichtung allein gegenüber der Antragstellerin Frau B. oder auch gegenüber der Beklagten geschah.

22

Die Vorinstanz hat die Berufung der Beklagten nicht nur mit der Begründung zurückgewiesen, die von ihr zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sei schon mangels eines entsprechenden Rechtsbindungswillens der Klägerin nicht zur Entstehung gelangt, sondern einen verfahrensrechtlichen Grund hinzugefügt, der der Aufrechnung entgegenstehe: Selbst wenn die Klägerin sich dem Grunde nach gegenüber der Beklagten zurÜbernahme nachträglich abgerechneter Nebenkosten verpflichtet haben sollte, stünde diese Verpflichtung unter dem Vorbehalt, daß die Klägerin einen entsprechenden Sozialhilfeanspruch der Eheleute B. festgestellt habe, was nicht der Fall sei. Ein etwaiger Zahlungsanspruch der Beklagten sei daher im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Berufung noch nicht voll wirksam und fällig gewesen und hätte somit nicht zur Aufrechnung gestellt werden können. Ob diese Ansicht zutrifft, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der vom Berufungsgericht angenommene Verfahrensvorbehalt betrifft die Durchsetzbarkeit des aus einer Miet- und Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers abgeleiteten Vermieteranspruchs. Fehlt wie hier bereits dieser Anspruch, kommt es auf den von der Vorinstanz erörterten Verfahrensvorbehalt nicht an.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn