Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1978, Az.: VIII ZR 180/76

Genügende Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung bei einer Globalzession

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1978
Aktenzeichen
VIII ZR 180/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 16537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 18.06.1976
LG Göttingen

Fundstellen

  • BGHZ 71, 75 - 80
  • DB 1978, 926 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1978, 349-350
  • MDR 1978, 922 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1050-1051 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der genügenden Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen bei einer Globalzession.

In der Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Merz, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 1976 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 24. Januar 1974 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Firma K. G., Inhaber: Günter K. G. (Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin hatte am 21. Oktober 1973 mit der Beklagten, von der sie seit vielen Jahren Waren bezogen hatte, folgende Zessionsvereinbarung geschlossen:

"Wir, (die Gemeinschuldnerin) haben Verpflichtungen gegenüber der Firma C.-Aktiengesellschaft, F., in Höhe von augenblicklich ca. DM 450.000,-.

Wir treten hiermit unwiderruflich und mit sofortiger Wirkung unsere Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen unsere Kunden samt Zinsen und Nebenkosten bis zur Höhe von DM 450.000,- an die C.-Aktiengesellschaft, F., ab.

Diese Zession betrifft alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen, wie sie sich aus unserem Kontokorrent, beginnend mit dem Buchstaben A bis zum Buchstaben Z, ergeben.

Die Chemikalien-Aktiengesellschaft erhält darüber hinaus noch detaillierte Forderungslisten, die in Abständen von zwei Monaten ergänzt werden. Die erste Liste wird mit Stand 31.10.1973 erstellt.

Die Zession als solche ist jedoch auch ohne Hereingabe der Listen in vollem Umfang wirksam.

Wir erklären, daß die abgetretenen Forderungen durch keinerlei Rechte Dritter belastet sind.

Die C.-Aktiengesellschaft hat das Recht, sich anhand unserer Geschäftsbücher jederzeit Einblick über den tatsächlichen Bestand und die Höhe der abgetretenen Forderungen zu verschaffen.

Die C.-Aktiengesellschaft nimmt die Zession an. Sie ist berechtigt, die Abtretung bekannt zu geben."

2

Nach Stellung des Konkursantrags gegen die Gemeinschuldnerin hat die Beklagte die Zession am 16. Januar 1974 offengelegt. Bis dahin hatten die Kunden trotz der Abtretung weiterhin an die Gemeinschuldnerin bezahlt. Die Beklagte hat aus der Abtretung 20.400 DM eingezogen.

3

Der Kläger hält die Abtretung mangels Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für unwirksam. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20.400 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Globalzession vom 21. Oktober 1973 unwirksam ist.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

5

Mit ihrer Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Das Berufungsgericht führt aus, die Auslegung der Abtretungsvereinbarung vom 21. Oktober 1973 nach ihrem Sinnzusammenhang ergebe, daß im Rahmen des angegebenen Höchstbetrags der Schuldsaldo der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten der genaue Maßstab für den jeweiligen Umfang der Abtretung sein sollte. Eine Rückabtretungsverpflichtung der Beklagten an die Gemeinschuldnerin sei ausdrücklich nicht vereinbart gewesen. Eine durch die Verminderung des Schuldsaldos unter 450.000 DM aufschiebend bedingte Rückabtretung könne auch mit Rücksicht auf die Interessen der Drittschuldner und auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht in den Vertrag hinein interpretiert werden. Die Abtretung sei unter diesen Umständen mangels Bestimmbarkeit der abgetretenen Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin unwirksam, weil nicht in jedem Falle erkennbar gewesen sei, wer Gläubiger jeder Kundenforderung sein sollte.

8

2.

Die Revision trägt vor, zwischen den Parteien habe kein Streit darüber bestanden, daß unabhängig vom jeweiligen Schuldsaldo der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten stets Kundenforderungen bis zur Höhe von 450.000 DM abgetreten sein sollten. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht die Zessionserklärung vom 21. Oktober 1973 nicht mehr in einem anderen Sinne auslegen dürfen.

9

3.

Die Revision hat recht, wenn sie in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Abtretungsvereinbarung eine Überschreitung der dem Tatrichter eingeräumten Befugnis sieht. Hier sind die Parteien in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Abtretungen stets bis zum Höchstbetrag von 450.000 DM erfolgten und nicht vom jeweiligen Schuldsaldo der Gemeinschuldnerin abhängig sein sollten. Die auf § 157 BGB gestützte Auslegung der Abtretungsvereinbarung, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und aufgrund derer es die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung mangels ausreichender Bestimmtheit der abgetretenen Kundenforderungen verneint hat, widerspricht dem Parteiwillen. Das Verhalten der Parteien bei einer möglicherweise unklaren schriftlichen Regelung muß nämlich als Indiz bei der Vertragsauslegung berücksichtigt und darf nicht übergangen werden (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1971 - III ZR 103/68 = WM 1971, 1513, 1515). Steht ein übereinstimmender Wille der Parteien einer Vereinbarung fest, dann ist für eine Änderung desselben durch Auslegung seitens des Gerichts kein Raum (BGH Urteil vom 27. Oktober 1972 - V ZR 20/71 = WM 1972, 1422, 1424). Das hat das Berufungsgericht hier nicht beachtet, weshalb die von ihm gegebene Hauptbegründung das angefochtene Urteil nicht tragen kann.

10

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.

11

1.

Daß in der Zukunft erst entstehende Forderungen abgetreten werden können, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH Urteil vom 4. Oktober 1965 - VII ZR 185/63 = WM 1966, 13, 14 f; Senatsurteil vom 22. September 1965 - VIII ZR 265/63 = NJV 1965, 2197 = WM 1965, 1049; RGZ 92, 238, 239). Doch muß die einzelne abgetretene Forderung immer so genügend bestimmt sein, daß es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung mit der Entstehung der Forderung ohne weiteres und zweifelsfrei wirksam werden zu lassen (BGHZ 26, 185, 189; BGH Urteil vom 4. Oktober 1965 a.a.O.; vom 18. Februar 1965 - II ZR 166/62 = WM 1965, 562; Senatsurteil vom 7. Dezember 1977 - VIII ZR 164/76 = WM 1978, 137, 138).

12

Die Gemeinschuldnerin hatte der Beklagten ihre Kundenforderungen bis zu einer Höhe von 450.000 DM in stiller Zession abgetreten. Damit waren alle Kundenforderungen - mit Ausnahme der sich aus Lieferungen von unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehender Sachen ergebenden - erfaßt, die am Tage der Abtretung, am 21. Oktober 1973, bestanden, wenn, wie die Beklagte vorträgt, die Summe der Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin damals den Höchstbetrag der Abtretung nicht überstieg. Diese Forderungen gingen auf die Beklagte mit dem Abschluß der Abtretungsvereinbarung über, ebenso diejenigen, die neu bis zur Ausschöpfung des Höchstbetrages hinzukamen.

13

2.

Da die Gemeinschuldnerin aber weiter zum Einzug der Forderungen ermächtigt blieb, traten laufend Veränderungen im Bestand der abgetretenen Forderungen ein. Es mag sein, daß auch im Zeitpunkt der Offenlegung der Abtretung die Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin den Betrag von 450.000 DM nicht mehr überstiegen haben. Das ändert nichts daran, daß angesichts des ständigen Wechsels im abgetretenen Forderungsbestand vor allem zu Zeiten, zu denen die Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin die Abtretungssumme überstiegen, nicht schon beim Entstehen jeder neuen Forderung klar erkennbar war, welche neuen Forderungen unter die Abtretung fielen und damit von ihrem Entstehen an der Beklagten zustanden und welche nicht. Eine Feststellung hierzu konnte, sobald der Höchstbetrag der Abtretung erreicht war, jeweils nur getroffen werden, wenn in jedem Einzelfall geprüft und festgestellt wurde, ob und welche Forderungen aus dem ursprünglich am 21. Oktober 1973 abgetretenen Forderungsbestand zwischenzeitlich durch Aufrechnung, Erfüllung oder in sonstiger Weise getilgt und damit in Wegfall gekommen waren. Dabei konnte das in der Abtretungsvereinbarung vorgesehene Nachrücken später entstandener Forderungen nach der Buchstabenfolge allein keine Klarheit schaffen, sondern es hätte auch noch der Berücksichtigung einer zeitlichen Komponente bedurft, um klarzustellen, daß für eine erloschene Forderung etwa jeweils die älteste, neu entstandene Kundenforderung der Gemeinschuldnerin bei gleichem Anfangsbuchstaben des Schuldners nachrücken sollte. Nur wenn mit dem Entstehen einer neuen Kundenforderung auch immer anhand der Debitorenbuchhaltung der Gemeinschuldnerin klargestellt worden wäre, ob überhaupt Forderungen und in welcher Höhe zur Ausfüllung des Höchstbetrages der Abtretung nachrücken sollten, hätte bestimmt werden können, ob eine der Gemeinschuldnerin neu erwachsene Kundenforderung an die Beklagte abgetreten war oder nicht. Eine globale Vorausabtretung von künftigen Forderungen, die solche Unklarheiten entstehen läßt, entbehrt der notwendigen Bestimmtheit. Das haben wohl auch die Parteien der Abtretungsvereinbarung gesehen und deshalb weiter vereinbart, daß der Beklagten in regelmäßigen Abständen detaillierte Listen der an sie abgetretenen Forderungen übergeben werden sollten. Daß es zur Übergabe solcher Listen gekommen sei, ist nicht festgestellt.

14

3.

Das angegriffene Urteil kann gleichwohl deshalb keinen Bestand haben, weil die Abtretung des Forderungsbestandes am 21. Oktober 1973 durch die Gemeinschuldnerin der Beklagten Rechte verschafft hat und, falls damit der Höchstbetrag von 450.000 DM noch nicht ausgeschöpft war, auch die neu hinzukommenden Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin in alphabetischer Reihenfolge bis zur vereinbarten Höchstgrenze auf die Beklagte übergingen. Nicht als wirksam anerkannt werden kann dagegen der in der Abtretungsvereinbarung vorgesehene automatische Austausch von neuen Forderungen gegen durch Erfüllung gegenüber der Gemeinschuldnerin weggefallene Forderungen; denn insoweit war beim Entstehen einer neuen Forderung nicht klar und zweifelsfrei zu erkennen, ob sie nun der Gemeinschuldnerin oder aufgrund der Abtretung der Beklagten zustehen sollte. Durch den in der Abtretungsvereinbarung vorgesehenen automatischen Forderungsaustausch zur Auffüllung der Abtretung bis zum vereinbarten Höchstbetrag verlor die Vereinbarung die zur Wirksamkeit der Abtretung gebotene Bestimmtheit der Forderung, wie sie etwa bei Forderungsabtretungen in Form eines verlängerten Eigentumsvorbehalts in der Regel gegeben ist.

15

III.

In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht aufklären müssen, ob es sich bei den von der Beklagten eingezogenen Forderungen im Betrag von 20.400 DM um solche handelt, die schon am 21. Oktober 1973 ihr abgetreten worden waren oder die ohne Rücksicht auf einen Wegfall von bereits abgetretenen Forderungen zur Auffüllung der Abtretung bis zum Höchstbetrag hinzugekommen sind.

16

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Forderungsabtretung vom 21. Oktober 1973 unwirksam ist, kann in dieser Form, wie dargelegt, nicht aufrechterhalten werden.

17

IV.

Weil die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.

Braxmaier
Wolf
Merz
Treier
Dr. Brunotte