Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1971, Az.: III ZR 103/68

Anforderungen an die Echtheit eines Schuldanerkenntnis; Auslegung eines geschlossenes Vergleiches über eine Darlehensforderung; Überprüfbarkeit eines Vergleichs vom Revisionsgericht; Voraussetzungen für ein Verstoß gegen das richterliche Fragerecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1971
Aktenzeichen
III ZR 103/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 28.03.1968
LG Berlin

Fundstelle

  • MDR 1971, 913 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Verwaltungsangestellten Arnold Kü., B., St. Damm ...

Prozessgegner

1. der Spediteur Hermann We., unter der Firma Georg W., Kr.-Spedition, B., I.straße ..., handelnd

2. die kaufmännische Angestellte Edith K. geb. W., B., Ge.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Das die Klage gegen eine Kommanditgesellschaft abweisende Urteil der I. Instanz erwächst hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht in materielle Rechtskraft, wenn der Kläger im Berufungsrechtszug die Klage auf einen der bisherigen Gesellschafter umstellt, der das Unternehmen als Gesamtrechtsnachfolger übernommen hat, und das Berufungsgericht diese Klage als unzulässig abweist.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. März 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner gerichtete Klageforderung in Höhe von 39.539,50 DM nebst Zinsen und die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete gesonderte Klageforderung in Höhe von weiteren 4.920 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht - dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges übertragen wird - zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 2) war im Jahre 1949 Alleininhaberin der Kr.spedition Georg W. Am 4. September 1949 übertrug sie das Unternehmen an ihren damaligen Ehemann, den Kläger. Am 5. Juli 1952 hoben die Vertragsparteien den Vertrag vom 4. September 1949 wieder auf und erklärten u.a., darin einig zu sein, daß die Beklagte zu 2) wieder alleinige Inhaberin des Unternehmens sei. Ende des Jahres 1952 wandelte die Beklagte zu 2) das Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft um und trat der Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin bei. Der Kläger war bis zum Dezember 1960 im Betrieb als Angestellter tätig. Seit Juni 1961 ist die Ehe des Klägers und der Beklagten zu 2) rechtskräftig geschieden. Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung hatten die Eheleute am 28. März 1961 einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen, der in Nr. 2 lautete:

"Die Parteien sind darüber einig, daß für den Fall des Verkaufes der Firma Georg W. ... der verbleibende Reinüberschuß zwischen den Parteien je zur Hälfte geteilt werden soll. Im übrigen bleiben dem Kläger die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche vorbehalten."

2

Der Beklagte zu 1) trat im September 1961 als Kommanditist in das Unternehmen ein. Am 12. Oktober 1962 einigte er sich mit der Beklagten zu 2) dahin, daß die Gesellschaft aufgelöst werde und das Unternehmen unter Ausschluß der Liquidation mit allen Aktiven und Passiven und mit dem Recht auf Fortführung der Firma auf ihn übergehe. Er verpflichtete sich, der Beklagten zu 2) 3.000 DM zu zahlen und rückständige Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 756 DM zu begleichen. Die Beklagte zu 2) erklärte, daß sie den Beklagten zu 1) von allen etwaigen Ansprüchen freistelle, die der Kläger gegen die Gesellschaft geltend mache.

3

Der Kläger behauptet, der Kommanditgesellschaft in den Jahren 1952 bis 1958 erhebliche Geldbeträge darlehensweise gegeben zu haben. Er hat im Jahre 1962 die Kommanditgesellschaft und die Beklagte zu 2) auf Zahlung eines Teilbetrages von 1.100 DM nebst Zinsen verklagt (8 O 123/62 LG Berlin). Gegenüber der Beklagten zu 2) sind seine Ansprüche rechtskräftig abgewiesen. Seine gegen die Kommanditgesellschaft gerichtete Klage ist vom Landgericht aus sachlichen Gründen abgewiesen worden. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger insoweit die Verurteilung des jetzigen Beklagten zu 1) als Übernehmer des Handelsgeschäfts beantragt. Das Berufungsgericht hat hierin eine Klageänderung gesehen und die Klage als unzulässig abgewiesen.

4

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 56.232,42 DM und die Verurteilung des Beklagten zu 1) zu einer weiteren Zahlung von 6.120 DM - jeweils mit Zinsen - begehrt und sich hierbei u.a. auf eine als "Schuldanerkenntnis" bezeichnete, mit dem Firmenstempel der Kommanditgesellschaft und der Unterschrift "Kü." versehene Urkunde berufen, die das Datum des 28. Dezember 1956 trägt und folgendermaßen lautet:

"Betr.: Geschäftseinlagen.

Für Fahrzeuganschaffungen etc. hat die Firma Georg W. KG von Herrn Arnold Kü. bis zum heutigen Tage private Darlehen in einer Gesamthöhe von

- DM 44.459,50 -

leihweise erhalten. Nach entsprechender Kündigung verpflichten wir uns, diesen Betrag, in angemessenen Raten, bei einem Zinssatz von 4 %, vom 1.1.57 an gerechnet, zurückzuzahlen."

5

Die Beklagten haben die Echtheit der Urkunde und den Empfang von Darlehen aus Eigenmitteln des Klägers bestritten und im übrigen den Standpunkt vertreten, daß der im Eherechtsstreit geschlossene Vergleich alle etwaigen Darlehensansprüche des Klägers gegen die Gesellschaft, ihre persönlich haftende Gesellschafterin und den Erwerber des Handelsgeschäfts erledigt habe. Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe eines Betrages von 39.539,50 DM und gegen den Beklagten zu 1) in Höhe eines weiteren Betrages von 4.920 DM - jeweils nebst Zinsen - weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hält das Schuldanerkenntnis vom 28. Dezember 1956 für echt und mißt ihm die rechtliche Bedeutung eines bestätigenden Anerkenntnisses über ein Vereinbarungsdarlehen bei. Es hält die Klage sowohl im umfang des Schuldanerkenntnisses als auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Darlehensforderungen für unbegründet, da der Kläger sich in dem Vergleich vom 28. März 1961 aller etwaigen Forderungen gegen die Beklagte zu 2) und die Kommanditgesellschaft begeben habe. Hierzu führt es aus: Im März 1961 sei die wirtschaftliche Lage der Kommanditgesellschaft so ungünstig gewesen, daß der Kläger nicht habe hoffen dürfen, etwaige Forderungen gegen das Unternehmen durchsetzen zu können. Da beide Eheleute ihre Arbeitskraft für das Unternehmen eingesetzt und die zur Verfügung stehenden Geldmittel in großem Maße für betriebliche Zwecke verwendet hätten, habe es angemessen erscheinen müssen, die erlittenen Einbußen auf beide gleichmäßig zu verteilen. Der im Eherechtsstreit geschlossene Vergleich sei bei dieser Sachlage dahin auszulegen, daß der Kläger sich mit der Hälfte dessen habe begnügen sollen, was bei einem Verkauf des Unternehmens als Erlös übrig bleiben werde. Der erkennbare Sinn und Zweck des Vergleichs, alle etwaigen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft endgültig zu regeln, erlaube bei Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die weitere Auslegung, daß mit der Auszahlung des hälftigen Verkaufserlöses auch die Forderungen des Klägers gegen das unternehmen selbst ausgeglichen sein sollten. Wenn der Kläger zu der Zeit, als die Verkaufsverhandlungen schwebten, die jetzt geltend gemachten Ansprüche hätte aufrecht erhalten wollen, wäre es nicht möglich gewesen, einen Käufer zu finden, der bereit gewesen wäre, auch diese Verbindlichkeiten zu übernehmen. Daß der Kläger selbst davon ausgegangen sei, mit dem Abschluß des Vergleichs in der Ehesache seine Forderungen sowohl gegen die Beklagte zu 2) als auch gegen das Unternehmen endgültig geregelt zu haben, lasse sich schließlich auch daraus entnehmen, daß er das Schuldanerkenntnis vom 28. Dezember 1956 nach seinen Angaben so wenig sorgfältig aufbewahrt habe, daß er es erst im Laufe des Rechtsstreits rein zufällig wieder entdeckt habe. In der Regel bewahre ein Gläubiger eine so wichtige Urkunde so sorgfältig auf, daß sie ihm im Bedarfsfalle jederzeit zur Verfügung stehe. Erstrecke sich danach der Vergleich auch auf die etwaigen Darlehensforderungen des Klägers gegen das Unternehmen, so fehle es an einer Verbindlichkeit der Kommanditgesellschaft, die auf den Beklagten zu 1) habe übergehen können.

8

Die Revision macht u.a. geltend, daß diese Auslegung des Vergleichs auf einer Verletzung verfahrensrechtlicher Normen beruhe. Hiermit hat sie Erfolg.

9

1.

Bei dem Vergleich vom 28. März 1961 handelt es sich um einen in einem anderen Verfahren geschlossenen Prozeßvergleich. Ob ein derartiger Vergleich in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfang nachprüfbar ist oder als Prozeßhandlung der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet. Der VII. und der VIII. Zivilsenat vertreten in Portführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 154, 319, 320) die Auffassung, daß die tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleichs vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob sie gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt, soweit es sich darum handelt, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche und Streitpunkte durch einen Prozeßvergleich erledigt worden sind (BGH LM § 133 (D) BGB Nr. 4; BGH WM 1964, 1239; Urteil vom 8. Juni 1964 - VIII ZR 235/62 S. 10). Demgegenüber hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 26. Mai 1955 (III ZR 199/54) und vom 5. Oktober 1959 (III ZR 111/58 - insoweit in LM § 118 a ZPO Nr. 1 nicht abgedruckt) den Standpunkt eingenommen, die Ermittlung des Sinnes eines prozessualen Vergleichs stelle eine dem Revisionsgericht voll zugängliche Rechtsfrage dar. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu prüfen, ob an der bisherigen Auffassung des erkennenden Senats festzuhalten ist, da die Revision zu Recht geltend macht, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) verletzt und wesentliche Tatumstände unberücksichtigt gelaasen hat (§ 286 ZPO).

10

2.

Hinsichtlich der Wirkung des Vergleichs auf Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft gilt folgendes:

11

a)

Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, enthält der Wortlaut des Vergleichs keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß in Nr. 2 der Vereinbarung auch etwaige Darlehensansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft (§§ 128, 161 Abs. 2 HGB) abschließend geregelt werden sollten. Die Nichterwähnung dieser Ansprüche und von Begriffen wie "Erlaß" oder "Verzicht" steht andererseits dem vom Berufungsgericht gewonnenen Auslegungsergebnis nicht schlechthin entgegen, da der Vergleich für den Fall eines Verkaufs des Unternehmens eine ausdrückliche Regelung trifft, die wegen des Hinweises auf den zu teilenden "Reinerlös" vom Erklärungsinhalt her auch die Darlehensansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin einbeziehen kann. Es kommt unter diesen Umständen darauf an, ob die Vergleichsparteien den Willen hatten, den Kläger wegen seiner behaupteten Darlehensansprüche auf die Hälfte dessen zu verweisen, was bei einem Verkauf des Unternehmens als Erlös übrig bleiben würde. Das Berufungsgericht entnimmt einen solchen Willen den Umständen, unter denen es zum Vergleichsschluß kam. Es sieht hierbei als wesentlich an, daß das Unternehmen sich in größter finanzieller Bedrängnis befunden habe, und schließt hieraus, daß der Kläger - auch nach seinem Verhalten im Eheprozeß - damals seine Forderungen gegen die Gesellschaft als nicht durchsetzbar und deshalb als wertlos erachtet habe. Die dieser Schlußfolgerung auf den Willen des Klägers zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen sind unter Verletzung des § 139 ZPO getroffen worden; sie beruhen im übrigen darauf, daß das Berufungsgericht wesentliche, für die Ermittlung des Willens der Vergleichsparteien bedeutsame Umstände außer acht gelassen hat (§ 286 ZPO).

12

Der Kläger hatte bei sorgfältiger Prozeßführung nur dann Veranlassung, sich zu den Vorgängen, die zum Abschluß des Vergleichs führten, vollständig zu erklären, wenn die damalige Prozeßlage Anhaltspunkte dafür bot, daß diese Tatsachen "erheblich" sein konnten (§ 139 Satz 1 ZPO). In der Berufungsinstanz bestand eine solche Sachlage nicht. Das Landgericht hatte die Abweisung der Klage nicht mit einem vergleichsweisen Verzicht bzw. Erlaß der erhobenen Ansprüche begründet. In ihren Erwiderungen auf die Berufung des Klägers hatten auch die Beklagten keinen Anlaß gesehen, die im ersten Rechtszug in ihren Schriftsätzen behandelte Frage der Reichweite des Vergleichs neuerdings zu erörtern. Für das Berufungsgericht war daher erkennbar, daß die Parteien dem im Scheidungsrechtsstreit geschlossenen Vergleich in diesem Prozeßstadium keine erhebliche Bedeutung beimaßen. Bei dieser Sachlage war es die Pflicht des Berufungsgerichts, den Kläger auf die ihm möglicherweise ungünstige Wirkung des Vergleichs hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Auslegung wesentlichen Tatsachen zu erklären und die erforderlichen Beweisanträge zu stellen (vgl. BGH LM § 139 ZPO Nr. 3). Hierzu bestand um so mehr Veranlassung, als die vergleichsweise Abgeltung der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche von den Beklagten substantiiert zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen war. Für die Revisionsinstanz ist nach dem Vortrag der Revisionsbegründung davon auszugehen, daß der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis auf die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung erhebliche Behauptungen hätte aufstellen können und wollen, die geeignet gewesen wären, Aufschluß über den wirklichen Willen der Vergleichsparteien zu geben. Dies gilt vor allem für die Frage, ob das unternehmen sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses "in größter finanzieller Bedrängnis" befand. Das Berufungsgericht stellt hierbei auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Jahre 1957 ab und schließt aus dem Inhalt des im Jahre 1962 zwischen den Beklagten geschlossenen Übernahmevertrages, daß sich der wirtschaftliche Zustand der Gesellschaft bis dahin nicht wesentlich geändert habe. Wie der Kläger mit der Revision vorbringt, hätte er bei entsprechender richterlicher Aufklärung im einzelnen behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte zu 2) mit namentlich bekannten Interessenten Verkaufsverhandlungen geführt hatte, bei denen ihr Verkaufspreise von 125.000 bzw. 141.000 DM geboten worden waren. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß sich diese Erlöse bei Übernahme der bestehenden - auch der hier streitigen - Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch die Käufer ermäßigt hätten, wäre dieser Sachverhalt geeignet gewesen, dem Berufungsgericht eine von den getroffenen Feststellungen abweichende Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nahezulegen.

13

Soweit das Berufungsgericht aus dem prozessualen Verhalten des Klägers im einstweiligen Anordnungsverfahren des Eheprozesses schließt, der Kläger habe seine Darlehensforderungen als gegenüber dem Unternehmen nicht durchsetzbar erachtet, legt es seinem damaligen Vorbringen eine Bedeutung bei, die ihm schon nach dem Zweck des in jenem Verfahren gestellten Antrages, von der Beklagten zu 2) Unterhaltsleistungen zu erhalten, nicht zukommt und ihm daher ohne Ausübung des richterlichen Fragerechts nicht ohne weiteres unterstellt werden durfte. Der Kläger hatte lediglich vorgetragen, keine Mittel zu besitzen, um sich selbst zu unterhalten. Diese Behauptung konnte auch dann zutreffen, wenn der Kläger davon ausging, gegen die Gesellschaft erhebliche Ansprüche zu haben und sie auch verwirklichen zu können. Für die dort erhebliche Frage der Bedürftigkeit kam es allein darauf an, ob er eigene Einkünfte hatte oder über ausreichendes Barvermögen verfügte. Die hier streitigen Ansprüche hatten im Unterhaltsverfahren schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die Gesellschaft bis dahin keine Bereitschaft gezeigt hatte, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen, obwohl der Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag im Vorprozeß bereits am 21. Oktober 1960 die angeblich gegebenen Darlehen gekündigt hatte. Konnte hiernach der Kläger nicht voraussehen, daß das Berufungsgericht sein damaliges Vorbringen in der geschehenen Weise würdigen werde, so stellt auch diese Verwertung seines Vorbringens ohne vorherige Ausübung des richterlichen Fragerechts einen Verstoß gegen § 139 ZPO dar.

14

b)

Die Revision greift auch insoweit durch, als sie rügt, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Vergleich etwaige Darlehensansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) endgültig geregelt hat, wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt habe (§ 286 ZPO).

15

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Kläger nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs mit der Hälfte dessen begnügen wollen, was bei einem Verkauf des Unternehmens als Erlös übrig bleiben werde. Diese Würdigung unterstellt dem Kläger den Willen, sich wegen seiner geltend gemachten Ansprüche mit einem Betrag abfinden zu lassen, dessen Bestimmung allein der Beklagten zu 2) und noch unbekannten Dritten überlassen war und auf dessen Festsetzung er keinen Einfluß hatte. Gerade wenn der Kläger - was das Berufungsgericht annimmt - davon ausging, seine Forderungen gegenüber dem Unternehmen nicht durchsetzen zu können, mußte es ihm sein Eigeninteresse gebieten, auf einer Regelung zu bestehen, die ihm im Falle des Verkaufs des Unternehmens den vollen Zugriff auf den Erlös in der Hand der Beklagten zu 2) als der persönlich haftenden Gesellschafterin dieses Unternehmens sicherte. Die Absicht, diese Ansprüche ungeschmälert zu verfolgen, hatte er bereits im Oktober 1960 durch die ausgesprochene Kündigung der Darlehen unterstrichen. Der Gedanke der mangelnden Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche aus Gründen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens konnte für den Kläger für sich allein keinen vernünftigen Grund abgeben, sich selbst dann mit der Hälfte des erzielten Reinerlöses zu begnügen, wenn die Beklagte über die Mittel verfügen würde, seine Ansprüche wenigstens teilweise zu befriedigen. Dies gilt auch dann, wenn die Vergleichsparteien davon ausgegangen sein sollten, der Erwerber des Unternehmens werde die gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeiten übernehmen. In diesem Fall wäre der Reinerlös entsprechend niedriger ausgefallen, ohne daß dies aber den Kläger rechtlich gehindert hätte, sich wegen seiner Ansprüche an die Beklagte zu 2) als frühere persönlich haftende Gesellschafterin zu halten (§§ 161 Abs. 2, 128 HGB).

16

Die Erwägungen des Berufungsgerichts, es habe als angemessen erscheinen müssen, daß Ehegatten bei der Auflösung der Ehe die durch den Niedergang ihres Unternehmens erlittene Einbuße in gleicher Weise tragen, gibt gleichfalls keinen tragfähigen Hinweis dafür, daß der Kläger den Willen hatte, seine Ansprüche auf die Hälfte dessen zu beschränken, was bei einem Verkauf des Unternehmens positiv erlöst werden konnte.

17

Das Berufungsgericht hat weiter nicht beachtet, daß das Verhalten des Klägers und der Beklagten zu 2) nach Abschluß des Vergleichs Aufschluß über das von ihnen mit dem Vergleich Gewollte geben kann (vgl. Palandt/Danckelmann, BGB, 30. Aufl. § 133 Anm. 3). Hier kann vor allem das Verhalten der Beklagten zu 2) gegen die Annahme sprechen, sie sei davon ausgegangen, sich mit dem Abschluß des Vergleichs für den Fall des Verkaufs des Unternehmens ihrer gesellschaftsrechtlichen Haftung entledigt zu haben. Der von ihr mit dem Beklagten zu 1) geschlossene Vertrag enthält u.a. ihre Verpflichtung, den Beklagten zu 1) von allen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die der Kläger gegen die Gesellschaft geltend mache. Dies weist darauf hin, daß die Beklagte zu 2) in der Vorstellung handelte, der Kläger könne möglicherweise - auch nach Abschluß des Vergleichs - noch Darlehensansprüche gegen die Gesellschaft haben. Rechtlich ist es zwar möglich, daß der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft den persönlich haftenden Gesellschafter aus der Haftung nach § 128 HGB entläßt, ohne sich seiner Forderung gegen die Gesellschaft selbst begeben zu wollen (vgl. RG JW 1928, 2612). Gegen die Annahme, daß der Vergleich diesen Inhalt haben könnte, spricht indessen die Interessenlage, wie sie sich für die Beklagte zu 2) im Zeitpunkt des mit dem Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrages darstellen mußte. Nummer 2 des Vergleichs vom 28. März 1961 knüpft an den "Reinerlös" an, d.h. an einen nach Abzug der bestehenden Gesellschaftsschulden erzielbaren Erlös. Wenn die Beklagte zu 2) der Meinung sein durfte, den Kläger wegen seiner Forderungen mit der Hälfte des zu erzielenden Reinerlöses abfinden zu können, hätte es schwerlich ihrem Interesse entsprochen, eine Erhöhung des Kaufpreises dadurch herbeizuführen, daß sie im Innenverhältnis zum Käufer des Unternehmens alle etwaigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Kläger übernahm. Mit einem solchen Schritt hätte sie allein das Interesse des Klägers gefördert, einen zahlenmäßig größeren Anteil am Unternehmenswert zu erhalten, während sie sich ihrerseits ohne erkennbaren Ausgleich einem Dritten gegenüber mit einer Verbindlichkeit belastet hätte, deren sie sich - im Verhältnis zum bisherigen Gläubiger - gerade entledigt hatte.

18

Auch ihr Verhalten im Vorprozeß läßt nicht darauf schließen, daß sie dem im Eheverfahren geschlossenen Vergleich mit dem erkennbaren Willen beigetreten ist, den Kläger wegen seiner geltend gemachten Darlehensansprüche auf die Hälfte eines bei dem Verkauf des Unternehmens zu erzielenden Reinerlöses zu beschränken. Sie hat in jenem Verfahren dem Vergleich offenbar keine vorgreifliche Wirkung beigemessen, sondern im Gegenteil erkennen lassen, daß ihre Bereitschaft, dem Kläger die Hälfte des Verkaufserlöses auszuhändigen, nur ihrer Vorstellung entsprochen hatte, die in den Betrieb geflossenen Gelder gehörten "genauso gut ihr wie dem Kläger". Daß der Kläger sich mit dem Abschluß dieser Vereinbarung aller weitergehenden Ansprüche begeben habe, ist von ihr in jenem Verfahren nicht behauptet worden, obwohl ein etwa dahin gehender Wille der Vergleichsparteien auch einem juristisch nicht geschulten Vertragspartner bekannt sein mußte. Im übrigen fällt auf, daß die Beklagte zu 2) mit der Behauptung, der Vergleich habe auch die hier streitigen Ansprüche erfaßt, im vorliegenden Verfahren erst hervorgetreten ist, nachdem der Beklagte zu 1) in erster Instanz in mehreren Schriftsätzen diese Frage aufgeworfen hatte, und zwar zunächst auch nur mit dem Hinweis, der Vergleich habe sich lediglich auf - bestrittene - Einlagen des Klägers aus der Zeit bezogen, in der er Inhaber des Betriebes war. Erst später hat sie sich den Standpunkt des Beklagten zu 1) zu eigen gemacht, daß der Vergleich alle etwaigen Ansprüche des Klägers gegen die Kommanditgesellschaft erfaßt habe, ohne für diese Auffassung freilich eine substantiierte Schilderung der Vorgeschichte dieses Vergleichs und der hierüber geführten mündlichen Aussprache vor dem Landgericht zu geben, wie dies von einem Vertragspartner erwartet werden dürfte. Dieses von der Beklagten zu 2) nach Vertragsschluß gezeigte Verhalten im Rechtsstreit und die gegenüber dem Beklagten zu 1) eingegangene Freistellungsverpflichtung können aussagekräftige Indizien dafür sein, welchen Inhalt die Beklagte zu 2) selbst dem Vergleich zugeschrieben hat, bevor sie sich aus prozeßtaktischen Gründen entschlossen haben mag, sich voll dem Standpunkt des Beklagten zu 1) anzuschließen.

19

Ob im übrigen die Rüge der Revision berechtigt ist, das Berufungsgericht habe es unterlassen, Nr. 2 Satz 2 des Vergleichs, der dem Kläger "im übrigen die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche" vorbehält, "überhaupt" auszulegen und hieraus Schlüsse im Sinne des gegnerischen Vorbringens zu ziehen, kann dahinstehen, da bereits die aufgezeigten Verstöße gegen § 139 und § 286 ZPO die tatrichterliche Würdigung des Inhalts des Vergleichs, soweit Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) als Gesellschafterin in Frage stehen, als nicht haltbar erscheinen lassen.

20

3.

Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß der Vergleich auch alle Ansprüche des Klägers gegen die Kommanditgesellschaft erledigt habe. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

21

Die dahin gehende Auslegung des Vergleichs ist schon deshalb nicht haltbar, weil das Berufungsgericht hierfür voraussetzt, daß der Kläger sich seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin begeben habe. Soweit es im übrigen erwägt, es hätte sich kein Käufer für das unternehmen finden lassen, wenn der Kläger seine Darlehensansprüche hätte aufrecht erhalten wollen, legt es zum Nachteil des Klägers einen Sachverhalt zugrunde, der ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf die Erheblichkeit dieses Fragenkreises nicht verwertet werden durfte (§ 139 ZPO, vgl. oben I 2). Hierbei ist auch übersehen, daß der Kläger seine angeblich gegebenen Darlehen am 21. Oktober 1960 gekündigt und - wie seinem unbestrittenen Vorbringen im ersten Rechtszug zu entnehmen ist - im November und Dezember 1960 seine Ansprüche unter Übersendung von Belegen nachdrücklich geltend gemacht hatte. Das Berufungsgericht führt keine beweiskräftigen Umstände an, welche die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger habe diesen Willen zur vollen Durchsetzung seiner Ansprüche im März 1961 aufgegeben. Es verwertet in diesem Zusammenhang allerdings die Behauptung des Klägers, er habe das Schuldanerkenntnis vom 28. Dezember 1956 so wenig sorgfältig aufbewahrt, daß er es erst vor kurzem und rein zufällig wieder entdeckt habe. Die daran geknüpfte Feststellung, dieses Verhalten des Klägers zeige, daß er selbst davon ausgegangen sei, mit dem Abschluß des Vergleichs seine Forderungen sowohl gegen die Beklagte zu 2) als auch gegen das Unternehmen endgültig geregelt zu haben, ist nicht haltbar. Die angeblich mangelnde Sorgfalt des Klägers in der Aufbewahrung dieser Urkunde reicht in eine Zeit, in welcher der Kläger nicht voraussehen konnte, daß es im späteren Eheprozeß zu einer Regelung über den Verkaufserlös des Unternehmens kommen werde. Dieses Verhalten kann daher nicht geeignet sein, Aufschluß über den rechtsgeschäftlichen Willen des Klägers bei dem Vergleichsschluß zu geben.

22

Im übrigen ist zu bedenken: Der. Gläubiger einer Kommanditgesellschaft kann einen persönlich haftenden Gesellschafter aus der Gesamthaft entlassen, ohne sich zugleich auch seiner Forderung gegen die Gesellschaft zu begeben. Ein - auch im Wege des Vergleichs herbeizuführender - Schulderlaß zwischen Gläubiger und Gesellschafter wirkt sich auf die Verbindlichkeit der Gesellschaft nur aus, wenn die Vertragsschließenden die Schuld als solche, nicht nur die Haftung des einzelnen Gesellschafters aufheben wollen (vgl. § 423 BGB; RG JW 1928, 2612; Weipert in HGB-RGRK, 2. Auflage, § 128 Anm. 17; Flechtheim in Düringer/Hachenburg, HGB, 3. Auflage, § 128 Anm. 12). Für die Annahme, die Vergleichsparteien hätten auch die Darlehensschuld der Gesellschaft aufheben wollen, liefert der Wortlaut der in Nr. 2 des Vergleiches niedergelegten Erklärung keinen Anhalt. Auch die Protokollierung des Vergleichs im Eheprozeß macht es wenig wahrscheinlich, daß die Parteien eine die Gesellschaft betreffende Frage regeln wollten. Es bedarf danach der Darlegung und notfalls des Beweises besonderer Umstände, aus denen es sich ergeben könnte, daß die Vergleichsparteien über die Regelung ihrer persönlichen Angelegenheiten hinaus auch einen Erlaß der Gesellschaftsschuld angestrebt haben. Derartige Tatsachen haben die Beklagten bisher nicht vorgetragen oder unter Beweis gestellt.

23

II.

Da das Berufungsgericht die Abweisung der Klage im Umfang der von dem Schuldanerkenntnis erfaßten Beträge allein auf den zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) im Eheprozeß geschlossenen Vergleich gründet, kann das Urteil mit dieser Begründung nicht aufrecht erhalten werden.

24

Die Abweisung der gegenüber dem Beklagten zu 1) gesondert geltend gemachten Darlehensansprüche stellt sich auch nicht (teilweise) aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Insoweit könnte allerdings die im Vorprozeß 8 O 123/62 LG Berlin zwischen dem Kläger und der Kommanditgesellschaft vom Landgericht ausgesprochene Klagabweisung einer erneuten Klage entgegenstehen (vgl. BGHZ 34, 337, 339 [BGH 27.02.1961 - III ZR 16/60];  36, 365, 367) [BGH 14.02.1962 - IV ZR 156/61]. Der Beklagte zu 1) ist durch die in entsprechender Anwendung von § 142 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) mögliche rechtsgeschäftliche Übernahme des Gesellschaftsunternehmens mit Aktiven und Passiven Gesamtrechtsnachfolger der Kommanditgesellschaft geworden. Rechtsverhältnisse, in denen die nunmehr aufgelöste Kommanditgesellschaft zu Dritten stand, bestehen fortan in seiner Person fort (BGHZ 48, 203, 206 [BGH 13.07.1967 - II ZR 268/64];  50, 232, 237) [BGH 27.05.1968 - II ZR 118/66]. Da er nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage im Vorprozeß Rechtsnachfolger der Kommanditgesellschaft geworden ist, wirkt das dort zugunsten der Kommanditgesellschaft ergangene Urteil des Landgerichts an sich auch zu seinen Gunsten (§ 325 Abs. 1 ZPO).

25

Nach dem Inhalt des im Vorprozeß ergangenen Berufungsurteils kann indessen nicht davon ausgegangen werden, daß die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsgericht hat die im zweiten Rechtszug insoweit nur noch gegen den jetzigen Beklagten zu 1) gerichtete Teilklage als unzulässig abgewiesen. Es hat hierbei verkannt, daß mit dem Erlöschen der Kommanditgesellschaft ohne Liquidation (§§ 142, 161 Abs. 2 HGB) eine Rechtsnachfolge der in § 239 ZPO geregelten Art eingetreten war, die einen Parteiwechsel kraft Gesetzes zur Folge hatte (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Auflage, § 127 I 1). Die gegen den Rechtsvorgänger gerichtete Klage war daher gegen den Rechtsnachfolger im selben Verfahren fortzusetzen; die erloschene Kommanditgesellschaft war aus dem Prozeß ausgeschieden, ohne daß es einer Rücknahme der gegen sie erhobenen Klage bedurfte (vgl. Kisch, Parteibeitritt in der Berufungsinstanz, in: Festgabe für Richard Schmidt (1932), S. 195 f, 300; ders., Parteiänderung im Zivilprozeß (1912), S. 65, 66). Indem das Berufungsgericht die gegen den Rechtsnachfolger fortgeführte Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen hat, hat es die Sachentscheidung der Vorinstanz durch ein Prozeßurteil ersetzt, so daß die Abweisung der gegen die Kommanditgesellschaft erhobenen Klage nicht mehr der materiellen Rechtskraft zugänglich war.

26

III.

Das Berufungsurteil ist daher in den Grenzen der in der Revisionsinstanz beschränkten Anträge aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da die Kostenverteilung vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

Meyer
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Krohn