Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1973, Az.: VI ZR 27/71
Übertragung eines Betriebes mit dem einzigen Zweck der Erfüllung von Verbindlichkeiten auszuweichen; Abschließender Charakter der Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes; Nichtzahlung des vereinbarten Kaufpreises trotz Kenntnis von der schlechten wirtschaftlichen Situation des Verkäufers; Anforderungen an den Schädigungsvorsatz im Rahmen des § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 27/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 11.12.1970
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1974, 282-283 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 300 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rentnerin Therese P. geb. B., N., B.straße ...
Prozessgegner
Witwe Margarete G. geb. W., B., M. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Gläubiger gegen die guten Sitten verstößt, der im gewollten und bewußten Zusammenwirken mit dem Schuldner Gegenstände des Schuldnervermögens dem Vollstreckungszugriff eines anderen Gläubigers zu dem Zweck entzieht, sie wirtschaftlich dem Schuldner zu erhalten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mundliche Verhandlung vom 30. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Vermögensübernahme, wegen sittenwidriger Schädigung durch planmäßige Vereitelung der Zwangsvollstreckung sowie nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes auf Zahlung von 48.000 DM nebst Zinsen, hilfsweise auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch.
Die Klägerin und ihr 1969 verstorbener Ehemann veräußerten durch notariellen Vertrag vom 5. Juli 1966 ihren in Büderich bei Düsseldorf gelegenen, mit zwei zweistöckigen Wohngebäuden bebauten Grundbesitz an die Eheleute Friedrich und Doris P., Sohn und Schwiegertochter der Beklagten (im folgenden: Eheleute P.). Nach dem Vertrag hatten die Erwerber bestehende Grundpfandrechte in Höhe von etwa 186.000 DM sowie Mietvorauszahlungen in Höhe von etwa 20.000 DM zu übernehmen, einen Barkauf preis von 60.000 DM zu entrichten und ab 1. Juli 1966 für die Dauer von 18. Jahren eine Rente von monatlich 2.000 DM an die Klägerin und ihren Ehemann zu zahlen. Wegen der übernommenen Zahlungsverpflichtungen unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Den Veräußerern wurde ein lebenslängliches Wohnrecht an einer der Wohnungen in dem veräußerten Grundbesitz eingeräumt. Das Wohnrecht wurde durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeit, das Rentenrecht durch Eintragung einer Reallast dinglich gesichert.
Die Erwerber kamen ihren Zahlungsverpflichtungen von Anfang an nicht nach. Den Barkauf preis entrichteten sie bis heute nur teilweise, die Rentenzahlungen lediglich bis April 1968. Die Klägerin und ihr Ehemann betrieben deshalb die Zwangsvollstreckung aus dem Vertrag vom 5. Juli 1966; sie führte jedoch nicht zu ihrer Befriedigung. Am 22. Mai 1968 leisteten die Eheleute P. den Offenbarungseid. Bereits mit Schreiben vom 2. Mai 1968 hatten sie der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann mitgeteilt, sie seien nicht in der Lage, "zu irgendeiner Zeit irgendwelche weiteren Beträge" zu zahlen.
Die Eheleute P. betrieben früher ein Wäscherei- und Reinigungsunternehmen mit mehreren Annahmestellen. Inhaber des Geschäfts war die Ehefrau, geleitet wurde es vom Ehemann. Durch Vertrag vom 4. April 1968 "verkaufte" Doris P. das Unternehmen zum Preis von 70.000 DM an die Beklagte, ihre Schwiegermutter. Der Kaufpreis wurde in dem Vertrag als bereits entrichtet quittiert.
Die Beklagte ihrerseits schloß in der Folgezeit mit ihrem Schwiegersohn K. einen (undatierten) Gesellschaftsvertrag. Hiernach beteiligte sich Klessa ab 1. April 1969 an dem Unternehmen mit einer Einlage von 60.000 DM als stiller Gesellschafter. Zur Sicherung aller seiner Ansprüche aus dem Vertrag übereignete ihm die Beklagte das gesamte Geschäftsinventar.
Der Grundbesitz, den die Eheleute P. von der Klägerin und ihrem Ehemann erworben hatten, wurde im März 1969 auf Betreiben eines vorrangigen Grundpfandgläubigers zwangsversteigert. Die zugunsten der Kläggerin und ihres Ehemanns eingetragenen Rechte fielen dabei aus und wurden gelöscht.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte unter dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme für die Verbindlichkeiten der Eheleute P.. Sie hat ferner vorgetragen, die Übertragung des Wäscherei- und Reinigungsunternehmens auf die Beklagte und der Vertrag mit Klessa dienten ausschließlich dem Zweck, ihr eine Durchsetzung ihrer Rechte unmöglich zu machen. Ferner unterliege die Übertragung des Wäscherei- und Reinigungsunternehmens der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 48.000 DM, hilfsweise zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung in die einzeln bezeichneten laut Vertrag vom 4. April 1968 mit dem Reinigungsbetrieb übernommenen Gegenstände und zum Wertersatz zu verurteilen.
Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie hat geltend gemacht, das Wäscherei- und Reinigungsunternehmen habe nicht das ganze Vermögen der Eheleute P. dargestellt, da diese im Zeitpunkt der Übertragung des Unternehmens noch Eigentümer des wertvollen Grundbesitzes in Büderich gewesen seien. Der Grund für die Übernahme des Wäscherei- und Reinigungsunternehmens durch sie sei ein doppelter gewesen. Zum einen seien ihr Sohn und ihre Schwiegertochter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, das Unternehmen fortzuführen. Zum anderen habe sie im Laufe der Jahre darlehnsweise 70.000 DM in das Geschäft gesteckt; dabei sei ihr ohnehin versprochen gewesen, daß das Unternehmen sicherungshalber auf sie übertragen werde. Daß aus dem Grundstückskaufvertrag noch Verbindlichkeiten der Eheleute P. bestanden, sei ihr bei der Übernahme des Geschäfts nicht bekannt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage auf Zahlung im wesentlichen stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) für begründet. Es führt aus, die Übernahme des Wäscherei- und Reinigungsbetriebes durch die Beklagte und seine Weiterveräußerung an Klessa hätten nach den gesamten Umständen nur zum Ziel gehabt, die Zwangsvollstreckung der Klägerin in die einzigen zugriffsfähigen Gegenstände zu vereiteln, gleichzeitig aber den Eheleuten Pott die wirtschaftliche Nutzung des Unternehmens zu erhalten. Durch diese Maßnahmen sei der Klägerin die letzte Möglichkeit zur Befriedigung ihrer Ansprüche genommen worden. Der Beklagten seien die schlechte finanzielle Lage der Eheleute P. und deren Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann sehr wohl bekannt gewesen. Auch sei sie sich darüber im klaren gewesen, daß durch ihr Verhalten der Klägerin Schaden zugefügt werde, habe das aber in Kauf genommen. Anspruch auf eine Sicherungsübereignung des Unternehmens habe sie nicht gehabt. Auch seien etwaige Ansprüche auf Rückzahlung der nach dem Vorbringen der Beklagten den Eheleuten P. zur Verfügung gestellten Geldbeträge jedenfalls nicht fällig gewesen. Besonders deutlich trete die unlautere Zielsetzung der Beteiligten in dem Umstand hervor, daß die Beklagte aus den Einkünften des Unternehmens den gesamten Lebensunterhalt für die Eheleute P. bestreite, und daß sie, nachdem die Klägerin sie verklagt hatte, das Unternehmen alsbald an ihren Schwiegersohn H. weiterveräußert habe. Dies sei ersichtlich im Einvernehmen mit den Eheleuten P. geschehen, und man könne davon ausgehen, daß diese mit der Weiterveräußerung nur einverstanden gewesen seien, wenn sie sicher sein konnten, daß ihre wirtschaftliche Lage dadurch nicht beeinträchtigt werde. All das weise darauf hin, daß es den Beteiligten nur darum gegangen sei, das Wäscherei- und Reinigungsunternehmen dem Zugriff der Klägerin zu entziehen, gleichzeitig aber den Eheleuten weitgehend die wirtschaftliche Nutzung des Unternehmens zu erhalten. Ein derartiges Verhalten verstoße gegen die guten Sitten.
II.
Diese Ausführungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
1.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die der Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden, daß hier eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB in Betracht kommt. Zwar trifft es zu, daß nur die im Anfechtungsgesetz gegebenen Rechtsfolgen eintreten, soweit die in diesem Gesetz geregelten Tatbestände reichen; die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes haben insoweit abschließenden Charakter. Indessen kann eine nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbare Rechtshandlung zugleich die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung erfüllen, wenn über den bloßen Anfechtungstatbestand hinaus Umstände vorliegen, die der Verhaltensweise der Beteiligten den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücken (BGH Urteil vom 3. Februar 1954 - VI ZR 40/53 = LM BGB § 826 [Ge] Nr. 2 = NJW 1954, 600; Urteil vom 2. Dezember 1969 - VI ZR 259/67 - FamRZ 1970, 188, 189 f.). Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht hier festgestellt.
2.
Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte durch ihre Maßnahmen die Klägerin geschädigt hat. Durch den Vertrag mit den Eheleuten Pott übertrugen die Klägerin und ihr Ehemann ihr im wesentlichen einziges Vermögensstück (Grundstück) auf die Eheleute P. u.a. gegen Gewährung einer Rentenverpflichtung. Zu diesem Zeitpunkt bot das Vermögen der Eheleute Pott und ihr zu erwartender Gewinn aus den Reinigungsbetrieben eine gewisse Sicherheit dieser Alterssicherung. Die dauernden Einkünfte aus den Reinigungsbetrieben standen dem Zugriff der Klägerin offen. Dem steht nicht entgegen, daß der Klägerin und ihrem Ehemann dingliche Rechte zur Sicherung bestellt waren. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann bei der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes mit ihren Rechten ausgefallen sind, liegt es auf der Hand, daß die Weggabe des einzigen wesentlichen Vermögenswertes, den die Eheleute P. neben dem Grundstück besaßen, der Klägerin zum Nachteil gereichte. Daß die Beklagte im Laufe der Jahre 70.000 DM darlehnsweise ihrem Sohn für das Unternehmen gegeben haben will, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb ohne Belang, weil nach der nicht beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts jedenfalls im Zeitpunkt der Übertragung des Unternehmens auf sie den Eheleuten P. ein entsprechender Gegenwert, auf den die Klägerin hätte zugreifen können, nicht zugeflossen ist. Hätten die Eheleute P. das Wäscherei- und Reinigungsunternehmen weitergeführt, hätte der Klägerin der Zugriff auf die Geschäftseinkünfte und das Geschäftsinventar offen gestanden.
3.
Das Berufungsgericht bejaht auch ohne Rechtsirrtum den - jedenfalls in der bedingten Form - erforderlichen Schädigungsvorsatz.
Dieser Vorsatz setzt hier, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, einmal voraus, daß die Beklagte die bestehenden Verbindlichkeiten der Eheleute P. gegenüber der Klägerin kannte, und zum anderen, daß die Beklagte zumindest damit rechnete, die Übertragung des Wäscherei- und Reinigungsunternehmens auf sie könne zu einer Schädigung der Klägerin führen, was sie in Kauf nahm.
a)
Aufgrund der Aussagen des Sohnes der Beklagten und der eigenen Angaben der Beklagten bei ihrer Parteivernehmung überzeugt sich der Tatrichter rechtsfehlerfrei davon, daß der Beklagten jedenfalls im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme der Umfang der Verbindlichkeiten der Eheleute P. gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann bekannt war. Die hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) greifen nicht durch. Mit ihnen sucht die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Beweisanträge zu diesem Punkt hat das Berufungsgericht nicht übergangen. Die Eheleute P. und die Beklagte wurden hierzu gehört. Die Zeugin M. ist zu anderen Punkten benannt worden.
b)
Nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts war der Beklagten bei der Geschäftsübernahme auch bekannt, daß die finanzielle Lage der Eheleute P. sehr schlecht war. Hierzu führt es aus, der Beklagten seien infolge ihrer engen persönlichen und familiären Verbindung die Vermögensverhältnisse der Eheleute Pott genauestens bekannt gewesen. Es weist darauf hin, daß die Beklagte den Eheleuten P. jahrelang mit Rat und Tat zur Seite gestanden hat. Bei Personalmangel arbeitete sie im Geschäft mit und unterstützte nach ihrem Vorbringen ihren Sohn sowie ihre Schwiegertochter durch Geldzuwendungen. Aufgrund dessen, nicht zuletzt auch des Umstandes, daß sie seit 1954 unentgeltlich im Geschäft ihres Sohnes tätig war, gewinnt der Tatrichter die Überzeugung, daß sie über die geschäftliche Entwicklung und über die finanzielle Lage des Geschäfts und der Eheleute P. im Bilde war.
Diese mögliche Würdigung wird durch die Ausführungen der Revision nicht erschüttert. Insbesondere vermißt die Revision zu Unrecht eine Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei Geschäftsübernahme damit gerechnet, daß die am Grundbesitz Pott zugunsten der Klägerin und ihres Ehemannes bestehenden dinglichen Rechte keine ausreichende Sicherung darstellten. Damit meint die Revision ersichtlich, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte irrtümlich annahm, die Klägerin sei durch diese dinglichen Rechte hinreichend gesichert, so daß das Berufungsgericht schon deshalb den bedingten Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht hinreichend festgestellt habe. Einmal kann schon zweifelhaft sein, ob die Beklagte sich für den Zeitpunkt der Geschäftsübernahme auf einen solchen Irrtum berufen hat; im Vordergrund stand immer, ob und inwieweit sie die Verbindlichkeiten der Eheleute P. aus dem Vertrag vom 5. Juli 1966 zu dieser Zeit kannte, was der Tatrichter, wie bereits dargelegt, bejaht. Zudem - und das ist das Entscheidende - stellt das Berufungsgericht aufgrund des gesamten Verhaltens der Beklagten fest, daß diese mitwirkte, die Eheleute P. vermögenslos zu stellen, um der Klägerin den Zugriff auf deren Vermögen zu verwehren. Darin ist zugleich die Feststellung enthalten, die Beklagte habe zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, daß die Klägerin aus ihren dinglichen Sicherheiten keine Befriedigung erlangen werde und deshalb auf einen Zugriff auf die übertragenen Gegenstände angewiesen sei.
4.
Schließlich bejaht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum, daß diese vorsätzliche Schädigung gegen die guten Sitten verstieß. Hierbei bedarf es stets der Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BGH Urt. v. 18. Juni 1962 - VII ZR 237/60 = WM 1962, 935).
a)
Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Beklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den Eheleuten P. und weiteren Familienangehörigen mit dem Erwerb der Reinigungsbetriebe und Einrichtungsgegenstände sowie der späteren Vereinbarung mit ihrem Schwiegersohn K. nur das Ziel verfolgte, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Klägerin gegen die Eheleute Pott in diese einzigen dem Zugriff unterliegenden Gegenstände zu vereiteln. Seine Annahme, hierin liege eine von der Beklagten mitgewollte und mitverursachte Schädigung der Klägerin, die das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt und sich daher als Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB darstellt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH Urt.v. 2. Dezember 1969 - VI ZR 259/67 - FamRZ 1970, 188; Urt.v. 3. Februar 1954 - VI ZR 40/53 = LM BGB § 826 [Ge] Nr. 2 = NJW 1954, 600; Urt.v. 24. März 1964 - VI ZR 244/62 - VersR 1964, 642 = FamRZ 1964, 360).
b)
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung von dem Vorliegen der tatsächlichen Grundlagen im wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen gewonnen: Die Beklagte wußte, wie bereits ausgeführt, um den Umfang der noch bestehenden Verpflichtungen der Eheleute P. gegenüber der Klägerin und weiterhin um die schlechte finanzielle Lage ihres Sohnes. Zudem übertrugen die Eheleute P. ihr Geschäft und dessen Inventarstücke der Beklagten aufgrund des Vertrages vom 4. April 1968 nur zur Sicherung. Auf diese Sicherungsübertragung hatte die Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen keinen Anspruch, weil eine solche bei der Geldhingabe nicht vereinbart war. Ebenso hatte sie nach ihrem eigenen Vorbringen zu diesem Zeitpunkt keinen oder jedenfalls noch keinen Anspruch auf Rückzahlung. Entgegen der Meinung der Revision konnte der Tatrichter bei der Feststellung des Sinns und Zwecks der Übertragung auf die Beklagte auch den auffallenden Umstand heranziehen, daß sie aus den Einkünften der Betriebe die Eheleute P. und deren Kinder unterhält, wozu auch deren Mietzahlung in Höhe von monatlich 800 DM gehört. Hierzu führt das Berufungsurteil weiter aus, auf diese Weise kämen die Eheleute P. mit Hilfe der Beklagten auch nach der Übertragung der Betriebe auf die Beklagte noch in den Genuß der wirtschaftlichen Vorteile dieses Geschäfts, ohne Gefahr zu laufen, durch Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin ihre Einnahmequelle zu verlieren. Damit will das Berufungsgericht ersichtlich sagen, auch dieser Umstand zeige, daß die Beklagte nicht zur Sicherung etwaiger eigener Ansprüche handelte, sondern mit den Eheleuten P. zusammen in deren Interesse an der Vereitelung der Vollstreckung der Klägerin gegen diese mitwirkte. Schließlich konnte der Tatrichter in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß die Beklagte ihren Schwiegersohn K. durch einen undatierten, von ihr in diesem Rechtsstreit erst im Juni 1970 vorgelegten "Gesellschaftsvertrag" in die Reinigungsbetriebe mit Wirkung vom 1. April 1969 aufnahm, nachdem die Klägerin sie verklagt hatte und nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vom 3. April 1969 durch das für den 29. April 1969 erwartete Urteil des Landgerichts die Gefahr bestand, daß die Klägerin aufgrund eines obsiegenden Urteils in die übernommenen Vermögens stücke vollstrecken könnte. Nach diesem "Gesellschaftsvertrag" sollte der stille Gesellschafter K. mit 50 % am Gewinn beteiligt sein. In dem Vertrag veräußerte die Beklagte weiterhin die ihr zur Sicherung übereigneten Maschinen und Einrichtungen der Betriebe an ihren Schwiegersohn, ohne daß die Eheleute P. das beanstandeten. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß diese den Gesellschaftsvertrag kannten und ihn duldeten; das sei aber nur dann anzunehmen, wenn die Eheleute Pott sicher sein konnten, daß ihre wirtschaftliche Lage - Bestreitung des Unterhalts einschließlich der monatlichen Miete von 800 DM aus den Geschäftseinkünften - durch die Beteiligung von K. nicht beeinträchtigt würde.
Gegen diese mögliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Revision betritt mit ihren Rügen den ihr verschlossenen Bereich tatrichterlicher Würdigung. Auf das Ergebnis der tatrichterlichen Beurteilung weisen auch die zeitlichen Zusammenhänge hin: unter dem 13. September 1967 ging der erste Antrag der Klägerin auf Bestimmung eines Termins zur Leistung des Offenbarungseides ein (AG Neuß - 7 M 2946/67), den die Eheleute P. erst am 22. Mai 1968 ablegten. Sie entrichteten die Rentenzahlungen nur bis April 1968 und schrieben der Klägerin am 2. Mai 1968, sie seien nicht in der Lage, zu irgendeiner Zeit irgendwelche weiteren Beträge zu zahlen. Durch Vertrag vom 4. April 1968 übernahm die Beklagte die Reinigungsbetriebe samt Inventar mit Wirkung vom 1. Mai 1968. Die vorliegende Klage reichte die Klägerin nach Ausbleiben der Rentenzahlungen für Mai und Juni 1968 im Juni 1968 ein, auf die nach mündlicher Verhandlung vom 3. April 1969 am 29. April 1969 das Urteil des ersten Rechtszuges erging. Mit Wirkung vom 1. April 1969 schloß die Beklagte mit ihrem Schwiegersohn K. den erwähnten "Gesellschaftsvertrag" und übertrug ihm das gesamte Inventar.
c)
Der Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten steht nicht entgegen, wenn die Beklagte ihrem Sohn in der Zeit vorher etwa 70.000 DM darlehensweise zur Verfügung gestellt haben sollte, was sie vorgetragen, die Klägerin aber bestritten hat. Das Berufungsgericht trifft hierzu keine Feststellungen, so daß dieses Vorbringen revisionsrechtlich zugrunde zu legen ist.
Allerdings ist das Streben eines Gläubigers nach Erlangung einer Sicherheit bei sich abzeichnenden finanziellen Schwierigkeiten seines Schuldners nicht ohne weiteres als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen, selbst wenn der Gläubiger auf die Sicherung keinen Anspruch haben und er sich einer möglichen Schädigung eines anderen Gläubigers billigend bewußt sein sollte (BGH Urt.v. 9. Februar 1955 - VI ZR 244/53 = NJW 1955, 586; Urt.v. 27. November 1963 - VIII ZR 278/62 = WM 1964, 114, 116; Soergel/Knopp BGB 10. Aufl. § 826, Nr. 156). So liegt der Fall hier aber nicht. Vielmehr wird er durch besondere Umstände gekennzeichnet. Der Tatrichter hat sich, wie bereits dargelegt, ausdrücklich davon überzeugt, daß es der Beklagten bei dem Erwerb des Geschäfts durch Vertrag vom 4. April 1968 nicht um die Sicherung ihrer etwaigen eigenen Ansprüche gegen die Eheleute P. ging, sondern nur darum, das Geschäft mit seinen Einkünften und seinem Iventar dem Zugriff der Klägerin gegenüber den Eheleuten P. zu entziehen. Rechtlich steht also nicht ein Sachverhalt zur Entscheidung, in dem allein das Bestreben eines Gläubigers, aus dem unzureichenden Schuldnervermögen vorrangig vor konkurrierenden Gläubigern Sicherung oder Befriedigung zu erlangen, unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten zu werten ist.
5.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte zutreffend zur Herstellung des Zustandes für verpflichtet, der ohne das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten bestehen würde (§ 249 BGB). Dann stünden ihr, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, die Einkünfte aus dem Geschäft und die Einrichtungsgegenstände als Objekt der Zwangsvollstreckung zur Verfügung, Da die Beklagte sich die Rückübertragung des Inventars auf die Eheleute R. durch die Weiterveräußerung an ihren Schwiegersohn K. unmöglich gemacht habe, sei sie zum Ersatz in Geld verpflichtet. Auch das ist rechtsfehlerfrei.
Die Höhe des Schadens schätzt das Berufungsgericht aufgrund der Angaben, die über den Wert der übernommenen Gegenstände in der Anlage des Vertrages vom 4. April 1968 angegeben sind, auf mindestens 48.000 DM. Zusätzlich weist es darauf hin, der Klägerin sei seitdem ein weiterer nicht unerheblicher Schaden dadurch entstanden, daß ihr die Geschäftseinnahmen nicht als der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen der Eheleute P. zur Verfügung standen. Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Daher war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nüßgens
Sonnabend
Dunz Richterin
Scheffen ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben
Dr. Weber