Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1981, Az.: IVb ZB 504/80
Ausgleich der Versorgungen geschiedener Ehegatten; Verfassungswidrigkeit einer Regelung über einen Versorgungsausgleich; Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs nach den Härteregelungen; Ermittlung der auszugleichenden Rentenanwartschaften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZB 504/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 26.10.1978
- AG Bochum
Rechtsgrundlagen
- § 1587a Abs. 2 BGB
- § 1587a Abs. 5 BGB
- § 1587c Nr. 1 BGB
- § 1304 RVO
- Art. 100 Abs. 1 GG
- Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG
Fundstellen
- MDR 1982, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 229-232 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit Altersruhegeld, so ist jedenfalls dann, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat, für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen.
- b)
Zur Wertberechnung hinsichtlich einer neben dem Altersruhegeld bezogenen Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
- c)
Zur Wertberechnung, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die von dem fiktiv errechneten Altersruhegeld abweicht.
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Oktober 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.022 DM.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Ausgleich ihrer Versorgungen.
Sie sind seit dem 6. August 1949 - kinderlos - verheiratet. Seit Oktober 1958 leben sie getrennt. Der Ehemann (Antragsteller) hat bereits unter der Geltung des früheren Eherechts versucht, die Scheidung der Ehe herbeizuführen. Seine letzte, im Jahre 1962 erhobene Scheidungsklage ist wegen des Widerspruchs der Ehefrau (Antragsgegnerin) nach § 48 Abs. 2 EheG a.F. abgewiesen worden.
Der am 21. September 1908 geborene Ehemann hat Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung und zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet. Er ist im Dezember 1960 erwerbsunfähig geworden und bezieht seitdem Rente. Derzeit erhält er von der knappschaftlichen Rentenversicherung ein Ruhegeld, das zum 1. Juli 1977 auf 886,90 DM monatlich angehoben wurde. Außerdem bezieht er von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (im folgenden: VAP) eine Versorgungsrente, die zum 1. Februar 1977 auf 318,80 DM monatlich erhöht wurde. Die am 23. September 1913 geborene Ehefrau bezieht seit 3. November 1963 von der Landesversicherungsanstalt Westfalen eine Rente, zuerst wegen Berufsunfähigkeit und seit 1. März 1972 wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese Rente belief sich seit 1. Juli 1977 auf 530,60 DM monatlich.
Auf den am 12. August 1977 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es, bezogen auf den 31. Juli 1977, von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 117,55 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt übertragen und, zum Ausgleich der Zusatzversorgung, den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 50,95 DM einen Betrag von 8.491,74 DM zu Gunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto einzuzahlen. Gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde des Ehemannes. Er macht geltend, daß die Regelung über den Versorgungsausgleich verfassungswidrig sei, und beantragt, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Hilfsweise erstrebt er die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs nach den Härteregelungen in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG und § 1587 c Nr. 1 BGB.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.
1.
Die vom Ehemann erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung über den Versorgungsausgleich sind nicht gerechtfertigt. Insoweit kann auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) sowie auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38), 7. November 1979 (BGHZ 75, 241) und 3. Juni 1981 (IVb ZB 529/80 - EBE 1981, 350) verwiesen werden.
2.
Bei der Ermittlung der auszugleichenden Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Auskunft der Bundesknappschaft das fiktiv auf das Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) errechnete Altersruhegeld zugrunde gelegt und daraus den auf die Ehezeit entfallenden Anteil berechnet. Hierbei hat es für den Ehemann, der am Ende der Ehezeit tatsächlich ein monatliches Knappschaftsruhegeld von 886,90 DM bezog, ein fiktives Altersruhegeld von 990,30 DM monatlich errechnet, das in Höhe von 751,40 DM aus der Rentenversicherung der Arbeiter und in Höhe von 238,90 DM aus der knappschaftlichen Rentenversicherung resultiert. Gegen diese Berechnung auf der Grundlage fiktiver Werte bestehen Bedenken.
Bezieht ein Ehegatte, dessen Rentenanwartschaften dem Versorgungsausgleich unterfallen, am Ende der Ehezeit bereits ein Altersruhegeld, so kann die nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1304 Abs. 1 RVO (entsprechend § 83 Abs. 1 AVG, § 96 Abs. 1 RKG) fiktiv errechnete Rente höher oder niedriger sein als der tatsächliche Rentenzahlbetrag und im Einzelfall sogar erheblich von dem tatsächlichen Betrag abweichen (zu den dafür in Betracht kommenden Ursachen vergleiche Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1304 RVO Rdn. 24 f.; Glockner BB 1979, 684, 685; Kommentar zur RVO, herausgegeben vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger - im folgenden: Verbandskommentar - Band II vor § 1304 Rdn. 7 zu § 1587 a BGB). Die Frage, ob der Wertberechnung in derartigen Fällen der fiktiv errechnete Betrag oder der tatsächliche Zahlbetrag zugrunde zu legen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß der fiktive Versicherungsfall des Endes der Ehezeit und die für diesen Zeitpunkt zu errechnende Rente maßgebend bleiben (vgl. MünchKomm/Maier § 1587 a Rdn. 115; Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 2 = S. 1440; Rolland, 1. EheRG§ 1587 a BGB Rdn. 38; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 496; Verbandskommentar, a.a.O. § 1304 Rdn. 3; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis Teil I § 1304 RVO Anm. II; vgl. auch Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 235). Dieser Standpunkt wird vereinzelt dahin modifiziert, daß in einer erheblichen Abweichung der tatsächlich gezahlten, endgültigen Rente von dem fiktiven Altersruhegeld eine unzumutbare Härte liege, die unter Umständen in analoger Anwendung von § 1587 a Abs. 5 BGB oder notfalls auch nach § 242 BGB beseitigt werden könne (vgl. Verbandskommentar, a.a.O. vor § 1304 Rdn. 7 zu § 1587 a BGB und § 1304 Rdn. 3 sowie auch Palandt/Diederichsen aaO). Demgegenüber hat sich die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - überwiegend der von Schmeiduch (Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, a.a.O. § 1587 a BGB Rdn. 62 f. sowie § 1304 RVO Rdn. 24 f.) und Glockner (aaO) verfochtenen Ansicht angeschlossen, daß im Falle des Bezuges eines Altersruhegeldes der tatsächliche Zahlbetrag zugrunde zu legen sei (vgl. OLG Bremen FamRZ 1980, 1129; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 171; OLG Hamm Beschluß vom 24. April 1980 - 8 UF 15/80 -; OLG Stuttgart Urteil vom 14. Oktober 1980 - 18 UF 139/80 -; a.A. OLG Nürnberg, angeführt bei v. Maydell FamRZ 1981, 509, 516 Fn. 115).
Die für die strikte Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1304 Abs. 1 RVO eintretende Auffassung kann sich auf den Wortlaut der Vorschriften berufen, der ausdrücklich Renten und Rentenanwartschaften einbezieht und für die Bewertung dieser Anrechte - ohne Differenzierung - das Ende der Ehezeit als fiktiven Zeitpunkt des Versicherungsfalles vorsieht. Indessen erscheint es im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften zweifelhaft, ob ihrem Wortlaut in dieser Frage ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann. Der Regierungsentwurf eines 1. EheRG von 1973 sah in § 1587 b Abs. 4 BGB für den Fall einer bereits erlangten Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, daß der Versorgungsausgleich in Form des Splittings nach Abs. 1 der Vorschrift ausgeschlossen sein sollte (BT-Drucks. 7/650 S. 13). Demgemäß bezogen sich § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 1304 Abs. 1 RVO in der im Entwurf vorgesehenen Fassung allein auf Rentenanwartschaften, mithin auf Fälle, in denen der Versicherungsfall noch nicht eingetreten war. Für sie sah § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB des Entwurfs vor, daß die Anwartschaften - entsprechend dem auch sonst in § 1587 a BGB des Entwurfs verwirklichten Bewertungsgrundsatz - mit dem fiktiven Betrag angesetzt werden sollten, der sich am Bewertungsstichtag des Ehezeitendes als Altersruhegeld "ergäbe" (a.a.O. S. 11, 39, 156 f.). Im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens wurden dann - zurückgehend auf den eine entsprechende Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung aufgreifenden Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages - auch die Fälle bereits erlangter Versorgung in das Splittingverfahren einbezogen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 35, 37, 95, 118; vgl. auch BGH Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129). Dazu wurde § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB des Entwurfs dahin geändert, daß das Wort "Rentenanwartschaften" durch "Renten oder Rentenanwartschaften" ersetzt wurde. Inhaltlich unverändert geblieben ist hingegen die im Entwurf vorgesehene Bewertungsregelung, obwohl diese den Gegebenheiten in Fällen einer bereits gewährten Versorgung nicht uneingeschränkt gerecht wird. Das gilt jedenfalls für die Fälle, in denen ein Ehegatte schon Altersrente bezieht, mithin der Versicherungsfall des Alters im maßgeblichen Zeitpunkt bereits eingetreten ist und nicht fingiert zu werden braucht. Daß und warum die Bewertungsregelung dennoch auch auf diese Fälle uneingeschränkt anzuwenden sei, ist im Gesetzgebungsverfahren, soweit ersichtlich, nicht erörtert worden. Unter diesen Umständen bleiben Zweifel, ob der Gesetzgeber auch für die Fälle bereits laufender Altersrenten eine abstrakte und von den tatsächlichen Rentenzahlungen losgelöste Berechnung der auszugleichenden Versorgung gewollt hat.
Der Regelung des § 1587 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 1304 RVO liegt die Konzeption zugrunde, daß der auf die Ehejahre entfallende Rentenbetrag zusammen mit dem Rentenbetrag, der auf den außerhalb der Ehe liegenden Zeiten beruht, so hoch sein muß wie die aus allen Zeiten berechnete Rente. Das vorgesehene Berechnungsverfahren soll gewährleisten, daß der dem Wertausgleich zugrunde gelegte Anwartschaftsbetrag für die Ehejahre mit dem tatsächlich in der Rente enthaltenen Anteil übereinstimmt (BT-Drucks. 7/650 S. 226). Diesen Grundsätzen liefe es zuwider, wenn in Fällen, in denen im Zeitpunkt des Ehezeitendes bereits die Altersrente erlangt ist, an der Notwendigkeit einer fiktiven Neuberechnung des Altersruhegeldes festgehalten und der sich dabei ergebende Rentenbetrag (die sog. "Zunächst"-Rente) selbst dann der anschließenden Aufteilung zugrunde gelegt würde, wenn der Betrag - wie hier - von der tatsächlichen Rente abweicht. Eine derartige Handhabung stände auch mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der gleichmäßigen Beteiligung beider Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten, nicht in Einklang. Bezieht ein Ehegatte Altersruhegeld, so kann er, jedenfalls wenn er - wie hier der Ehemann - das 65. Lebensjahr vollendet hat und damit zu seinen Lebzeiten kein weiterer Versicherungsfall mehr eintritt, von der Anpassung seiner Rente abgesehen, keine höhere Rentenleistung mehr erwarten. Insbesondere hat er keine Aussicht, ein für das Ehezeitende fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld zu erlangen. Ein Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieses höheren fiktiven Rentenbetrages liefe deshalb darauf hinaus, daß dem Ausgleichsberechtigten zuviel Anwartschaften übertragen und dem Ausgleichspflichtigen bei einer Minderung seiner Rente nach § 1304 a Abs. 4 RVO ein über die Hälfte des wirklichen Wertunterschiedes hinausgehender Betrag abgezogen würden.
Unter diesen Umständen fehlt es insoweit, als der Versorgungsausgleich eine bereits gewährte Altersrente erfaßt, nicht nur an dem Bedürfnis für die Berechnung eines fiktiven Altersruhegeldes; vielmehr erscheint es zur Vermeidung ungerechtfertigter, dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs widersprechender Ergebnisse sogar geboten, von einer dahingehenden Berechnung abzusehen und § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1304 Abs. 1 RVO in der Weise auszulegen, daß für die Wertberechnung von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen ist.
Diese Auslegung entspricht der Wertberechnung, wie sie das Gesetz auch sonst in § 1587 a Abs. 2 BGB, insbesondere in Nr. 3, aber auch in Nr. 1, für Fälle bereits erlangter endgültiger Versorgungsleistungen, die nicht mehr in ihrer Berechnung geändert werden, vorsieht. Zur letztgenannten Regelung hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 593/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß sie trotz ihres Wortlauts, der an sich gleichfalls auf einen fiktiven, zum Bewertungsstichtag sich ergebenden Versorgungsbetrag abstellt und insoweit der Fassung der hier betroffenen Bestimmung vergleichbar ist, nicht nur in Fällen des Erreichens der Altersgrenze, sondern auch dann, wenn der Beamte vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, dahin zu verstehen ist, daß nicht das für das Ende der Ehezeit errechenbare fiktive Ruhegehalt, sondern die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen ist.
Danach ist im vorliegenden Fall bei der Berechnung des ausgleichspflichtigen Wertes der Rentenanrechte des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung das am 31. Juli 1977 tatsächlich gezahlte Ruhegeld zugrunde zu legen und mit seinem ehezeitbezogenen Anteil in den Wertausgleich einzubeziehen. Hierbei bleibt zu berücksichtigen, daß es sich bei der Versicherung des Ehemannes um eine sogenannte Wanderversicherung handelt. Mithin sind zunächst der in dem Betrag des Knappschaftsruhegeldes enthaltene Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und derjenige aus der Rentenversicherung der Arbeiter festzustellen und § 96 Abs. 3 RKG zu beachten.
3.
Bei der Berechnung des auszugleichenden Anteils der Versorgungsrente, die der Ehemann von der VAP bezieht, hat das Oberlandesgericht entsprechend der Auskunft der Anstalt über die maßgeblichen Berechnungswerte zunächst das gesamtversorgungsfähige Entgelt für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls des Alters (31. Dezember 1972) festgestellt. Es ist dabei von der Mindestgesamtversorgung ausgegangen, die sich entsprechend dem zum 1. Januar 1973 maßgebenden Mindestruhegehalt eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten auf 835,43 DM belief. Diesen Betrag hat es zur Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Gesamtversorgung entsprechend dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zur insgesamt ermittelten gesamtversorgungsfähigen Zeit aufgeteilt und sodann von dem ehezeitlichen Anteil den errechneten ehezeitlichen Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Diese Differenz von 43,43 DM hat es schließlich in Anwendung von § 91 Abs. 5 der Satzung der VAP und von § 48 c BBesG in der bis zum Inkrafttreten des BeamtVG vom 24. August 1976 geltenden Fassung auf 101,90 DM erhöht und den Ehemann verpflichtet, die Hälfte dieses Betrages in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau durch Beitragszahlung als Rentenanwartschaft zu begründen.
Auch insoweit kann die Entscheidung keinen Bestand haben. Allerdings kann der Senat bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigen, daß die Ehefrau inzwischen die Altergrenze des § 1248 Abs. 5 RVOüberschritten hat. Wie er mit Beschluß vom 3. Juni 1981 (IVb ZB 529/80 - EBE 1981, 350, 358 f.) entschieden hat, ist der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung erst ausgeschlossen (§ 1587 b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB), wenn dem Berechtigten ein bindender Bescheid über die Zuerkennung des Altersruhegeldes erteilt ist. Zwar sieht § 1254 Abs. 2 RVO für Versicherte, die, wie die Ehefrau, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen, beim Eintritt der Voraussetzungen des § 1248 Abs. 5 RVO vor, daß die Rente von Amts wegen in ein Altersruhegeld umzuwandeln ist. Dieselbe Vorschrift gibt dem Rentenempfänger jedoch entsprechend dem in § 1248 Abs. 6 RVO enthaltenen Grundsatz die Möglichkeit zu bestimmen, daß die Umwandlung in ein Altersruhegeld erst von einem späteren Zeitpunkt an erfolgen soll, und so den Versicherungsfall des Alters hinauszuschieben. Daher kann nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen werden, daß der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zugunsten der Ehefrau inzwischen ausgeschlossen ist.
In der vorgenannten Entscheidung hat der Senat ferner dargelegt, daß die Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes, zu der auch die Versorgungseinrichtung der VAP gehört, der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist (a.a.O. S. 350). Hiernach unterfallen die diesbezüglichen Versorgungsanrechte des Ehemannes der Bewertungsregelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Dabei betrifft Buchst. b dieser Vorschrift den hier vorliegenden Fall, daß die Betriebszugehörigkeit vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages beendet worden ist. Diese Voraussetzung ist, wie allgemein anerkannt ist, auch erfüllt, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis, wie hier, wegen des Eintritts des Versorgungsfalles beendet wurde (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, a.a.O. Rdn. 103; Palandt/Diederichsen, a.a.O. Anm. 4 B Ziff. 3 b; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, a.a.O. Anm. III 3 a cc, jeweils zu § 1587 a BGB). In diesem Fall einer bei Ehezeitende bereits laufenden Versorgungsleistung bedarf es zu der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB erforderlichen Feststellung der "erworbenen Versorgung" keiner hypothetischen Berechnung; vielmehr ist die tatsächlich gewährte Versorgung, mithin der Zahlbetrag der Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde zu legen und nach dem in der Gesetzesbestimmung vorgeschriebenen Verhältnis zu quotieren (vgl. zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4361 S. 38; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, a.a.O. Rdn. 105; MünchKomm/Maier, § 1587 a Rdn. 211; Palandt/Diederichsen, aaO; Voskuhl/Pappai/Niemeyer, a.a.O. sowie Teil II S. 159). Dies gilt auch, wenn der Ehegatte, wie hier, wegen des während der Ehezeit eingetretenen Versicherungsfalles des Alters aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Versorgungsrente bezieht. Daß diese aus einer Gesamtversorgungszusage resultiert, mithin zur Aufstockung der aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammenden Grundversorgung zu einer beamtenrechtsähnlichen Gesamtversorgung gewährt worden ist, steht nicht entgegen. Anders als in einem Falle, in dem am Ende der Ehezeit lediglich Anwartschaften auf betriebliche Versicherungsleistungen im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage erworben worden sind (zu den hierzu vertretenen verschiedenen Berechnungsmethoden vgl. etwa MünchKomm/Maier, Ergänzung zu § 1587 a Rdn. 204), bedarf es hier insbesondere auch keiner Ermittlung und Einbeziehung der Gesamtversorgung in die Wertberechnung. Die gesetzliche Rentenversicherung und die Zusatzversorgung bilden zwar während des Anwartschaftszeitraumes eine rechnerische Einheit. Nach Rentenbeginn entwickelt sich die Zusatzversorgung jedoch isoliert von der Zweitrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Glockner FamRZ 1980, 308, 310). Nach den geltenden Satzungsbestimmungen der VAP erfolgt die an die entsprechenden Bestimmungen der Beamtenversorgung angeschlossene Anpassung der Zusatzrente unabhängig und ohne Berücksichtigung etwaiger Anpassungen der gesetzlichen Rente. Insbesondere führen die im Rahmen dieser Rente anfallenden Mehrbeträge nicht zu Kürzungen an der Zusatzrente (vgl. §§ 53 a, 54 der Satzung der VAP - entsprechend §§ 55 a, 56 der Satzung der VBL; ferner Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Loseblatt-Kommentar Stand 1. August 1981 Teil B § 56 Anm. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt-Kommentar Stand 1. Februar 1980 Teil B § 56 Anm. 2 b bb und 5). Hiernach bestehen keine Bedenken, aus der zugrunde zu legenden tatsächlichen Versorgung des Ehemannes unmittelbar den ehezeitlichen Anteil zu errechnen.
4.
Für die Ehefrau, die am Ende der Ehezeit kurz vor der Vollendung ihres 64. Lebensjahres stand und eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 530,60 DM monatlich erhielt, hat das Oberlandesgericht entsprechend der Auskunft der Landesversicherungsanstalt für den Bewertungszeitpunkt eine fiktive monatliche Altersrente in Höhe von 309,50 DM und die auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaft mit 53,30 DM errechnet. Auch hiergegen bestehen Bedenken.
Allerdings kann - anders als bei einer bereits bezogenen Altersrente (s. oben unter 2) - in Fällen, in denen ein Ehegatte am Ende der Ehezeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält, die von dem fiktiv errechneten Altersruhegeld abweicht, für die Wertberechnung der Anwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht von dem Zahlbetrag ausgegangen werden. Dieser ist vielmehr grundsätzlich unbeachtlich. Das gilt jedenfalls, wenn die laufende Erwerbsunfähigkeitsrente, wie es regelmäßig der Fall ist, niedriger als das errechnete Altersruhegeld ist (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, a.a.O. § 1587 a BGB Rdn. 62; § 1304 RVO Rdn. 25). Ist die laufende Rente höher, so kann sich die Notwendigkeit zu einer differenzierenden Betrachtung ergeben: Ziel der abstrakten Berechnung des Altersruhegeldes ist es, am Ende der Ehezeit den aus den erlangten Anwartschaften erreichbaren Rentenbetrag zu ermitteln (vgl. OLG Düsseldorf aaO; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, a.a.O. § 1587 a BGB Rdn. 62). Zwar kann aus einer bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente, die das errechnete Altersruhegeld übersteigt, nicht stets darauf geschlossen werden, daß dem Versicherten auch eine entsprechend hohe Altersrente gewährt werden wird. Allein im Falle der Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 1254 Abs. 2 RVO ist auf Grund der nach Satz 2 der Vorschrift anwendbaren Besitzstandsregelung des § 1253 Abs. 2 Satz 5 RVO gewährleistet, daß der Versicherte den Zahlbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente weitererhält. Nicht vom Besitzstandsschutz umfaßt sind dabei allerdings die einzelnen Elemente, aus denen der besitzgeschützte Rentenbetrag errechnet worden ist (vgl. Verbandskommentar, a.a.O. § 1254 Rdn. 17, § 1253 Rdn. 12). Steht jedoch ein erwerbsunfähiger Versicherter, der die Wartezeit für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 7 Satz 2 RVO erfüllt hat, kurz vor der Vollendung des 65. Lebensjahres und ist bis dahin mit einer Änderung seines Gesundheitszustandes nicht mehr zu rechnen, so ist, falls die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht fehlerhaft berechnet worden ist, davon auszugehen, daß ihm auch als Altersruhegeld eine Rente in dieser Höhe gezahlt wird. Ist dies bei der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar erkennbar, so erscheint es jedenfalls in Fällen, in denen die tatsächlich gezahlte und bereits als endgültig vorauszusehende Rente das fiktive Altersruhegeld erheblich übersteigt, zur Vermeidung unvertretbarer, dem Einzelfall nicht gerecht werdender Ergebnisse geboten, in entsprechender Anwendung von § 1587 a Abs. 5 BGB den Rentenzahlbetrag bei der Wertberechnung zugrunde zu legen (ebenso Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, aaO; vgl. auch Verbandskommentar, a.a.O. vor § 1304 Rdn. 7 zu § 1587 a BGB; § 1304 Rdn. 3). Eine dahingehende Behandlung kommt auch im vorliegenden Fall in Betracht, in dem die laufende Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau am Ende der Ehezeit das fiktive Altersruhegeld um mehr als 70% überstieg. Das gilt insbesondere, wenn die Erwerbsunfähigkeitsrente inzwischen in ein - gleichhohes - Altersruhegeld umgewandelt worden ist. Sollte die Umwandlung aufgrund einer anderweiten Bestimmung der Ehefrau noch nicht erfolgt sein, so wird näher zu prüfen sein, ob die angeführten Voraussetzungen vorliegen.
5.
Damit ist die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich auch mit den Angriffen des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs nach den Härteregelungen in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG und § 1587 c Nr. 1 BGB auseinanderzusetzen haben. Dabei kann es die Grundsätze heranziehen, die der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 17. Oktober 1979 (IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129, 130), 12. November 1980 (IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 340), 29. April 1981 (IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756); 3. Juni 1981 (IVb ZB 529/80 - EBE 1981, 350, 360) und 10. Juni 1981 (IVb ZB 765/80) zur Anwendung dieser Vorschriften dargelegt hat.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.022 DM.
Portmann
Lohmann
Dr. Seidl
Blumenröhr