Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1997, Az.: BVerwG 6 B 15.97
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 15.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 27136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 19.11.1996 - AZ: 8 B 107.96
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8. 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der Professor an der beklagten Fachhochschule ist, wendet sich mit seiner Feststellungsklage dagegen, daß das Prüfungsamt der Beklagten die von ihm erteilte Semesterbeurteilung sowie die Nachprüfungsbeurteilung eines Studenten, des Beigeladenen, für ungültig erklärt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts wendet, hat keinen Erfolg. Die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Beruhens des Urteils auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
1.
Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1982, 2513 [BVerwG 23.03.1982 - BVerwG 1 C 157.79]) abgewichen, weil es überspannte Anforderungen an die Klagebefugnis des Klägers gestellt habe und der Sachprüfung ausgewichen sei. Wenn das Gericht die Klagebefugnis nicht verneint hätte, hätten seine Anträge Erfolg gehabt.
Damit hat der Kläger eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Davon ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auszugehen, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Der Kläger hat keinen allgemeinen Rechtssatz benannt, mit dem das Oberverwaltungsgericht von einem ebensolchen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist, sondern er hat die nach seiner Meinung unzutreffende Verneinung der Klagebefugnis durch das Oberverwaltungsgericht beanstandet. Die konkrete Rechtsanwendung kann aber nicht zum Gegenstand einer Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gemacht werden.
2.
Der Kläger sieht folgende Fragen als grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an:
a)
Wird die Lehrfreiheit eines Hochschullehrers nach Art. 5 Abs. 3 GG verletzt, wenn die Studienverwaltung oder eine andere Stelle der Hochschule gegen den Willen des betreffenden Hochschullehrers die ordnungsgemäße Belegung eines Studierenden für ein Studienfach und die in diesem Fach ordnungsgemäß erteilte, nicht ausreichende Prüfungsnote für ungültig erklärt?
b)
Ist die Studienverwaltung oder eine andere Stelle der Hochschule berechtigt, die nach der Prüfungsordnung letzte zulässige Belegung eines Studienfaches und den letzten zulässigen, jedoch erfolglosen Prüfungsversuch eines Studierenden außerhalb der rechtlich vorgesehenen Verfahren durch einen Gnadenakt für ungültig zu erklären, ohne in das Prüfungsrecht des Professors einzugreifen?
c)
Ist es nach den (revisiblen) allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verwaltungsrechts zulässig, daß eine Hochschulverwaltung unrichtige Angaben in eine Urkunde aufnimmt (hier: "Belegrücknahme" und "externe Beurteilung" im Notenauszug des Studenten), wenn die beabsichtigte Angabe (hier: Ungültigkeitserklärung von Prüfungsnoten) vom Computerprogramm der Datenverarbeitungsanlage nicht verarbeitet werden kann (§ 37 Abs. 4 Satz 2 VwVfG)?
d)
Hat ein Hochschullehrer bei einem solchen Eingriff in das Prüfungsrecht einen Anspruch auf Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte, wenn er zunächst innerhalb der Hochschule die Möglichkeiten zur Korrektur des Eingriffs ausgeschöpft hat?
e)
Gilt die Freiheit der Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG in gleicher Weise für die Hochschullehrer an Universitäten und an Fachhochschulen?
f)
Darf das Erfordernis der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO auf eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechend angewandt werden und welche Anforderungen bestehen an die Klagebefugnis eines Hochschullehrers, wenn er bei den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz gegen einen Eingriff in sein Prüfungsrecht nach Art. 5 Abs. 3 GG begehrt?
Damit hat der Kläger keine Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Das ist nur dann der Fall, wenn das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zu a): Diese Frage ist schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich in der vom Kläger gestellten Form im Revisionsverfahren nicht stellen würde. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit sich der Kläger als Fachhochschullehrer auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann. Allerdings ist an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, daß dem Fachhochschullehrer die Freiheit von Forschung und Lehre nur nach Maßgabe seiner dienstlichen Aufgaben garantiert ist (vgl. Beschluß vom 24. Juli 1986 - BVerwG 7 B 26.86 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 115). Nach dem vom Oberverwaltungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte nicht die nicht ausreichende Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers für ungültig erklärt, sondern sie hat gemäß § 8 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung vom 2. Mai 1983 (RPO - ABl Berlin S. 374) wegen Prüfungsverhinderung des Beigeladenen nachträglich die dritte Belegung im Pflichtfach "Grundlagen Tragwerke 1. Semester" als nicht abgelegt anerkannt. Damit hat sie nicht in die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung des Klägers eingegriffen, die Gegenstand der Lehrfreiheit der Hochschullehrer sind (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1991 - BVerwG 7 NB 5.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134; Denninger in Alternativkommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 I, Rn. 38). Ob und inwieweit die Bewertung einer Prüfungsleistung Teil der Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ist, bedarf ebenfalls keiner Erörterung. Denn die Beklagte hat hier dem Beigeladenen aus wichtigen Gründen trotz bereits abgelegter Prüfung eine nachträgliche Prüfungsverhinderung zuerkannt. Derartige Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit des Staates, der im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit verpflichtet ist, Regelungen zur Gestaltung des Prüfungsverfahrens, insbesondere der Festlegung der Kriterien und der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung und des Rücktritts davon zu treffen (BVerfGE 52, 380, 389 [BVerfG 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78]; 84, 59, 72). Die Prüfertätigkeit des jeweiligen Fachhochschullehrers wird durch derartige Entscheidungen nicht berührt. Auch im vorliegenden Fall wurde von der Beklagten nicht die durch den Kläger vorgenommene Beurteilung mit "nicht ausreichend" beanstandet, sondern es wurde nachträglich der Prüfungsrücktritt genehmigt, der auf Gründen beruhte, die in keinem Zusammenhang mit der Bewertung der Prüfungsleistungen des Beigeladenen stand.
Zu b): Auch diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil aus den vorstehend dargelegten Gründen die Beklagte nicht in das nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts bestehende "Prüfungsrecht" des Klägers eingegriffen hat. Im übrigen ist die Entscheidung der Beklagten über die nachträgliche Anerkennung der Prüfungsverhinderung nicht außerhalb eines rechtlich vorgesehenen Verfahrens, sondern auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 RPO erfolgt, dessen Anwendung durch die Beklagte vom Oberverwaltungsgericht als rechtlich korrekt bewertet worden ist. Die Rechtmäßigkeit dieser landesrechtlichen Vorschrift könnte im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden, weil nur die Verletzung von Bundesrecht mit der Revision geltend gemacht werden kann (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Zu c): Diese Frage würde sich im Revisionsverfahren gleichfalls nicht stellen, denn die Richtigkeit der darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen könnte im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden. Aus den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist nicht ersichtlich, daß die Hochschulverwaltung unrichtige Angaben verwendet hätte. Da diese tatsächlichen Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, wäre das Bundesverwaltungsgericht in dem angestrebten Revisionsverfahren daran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Zu d): Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil - wie bereits ausgeführt - ein Eingriff in das Prüfungsrecht des Klägers nicht ersichtlich ist.
Zu e): Auf die Klärung dieser Frage käme es im Revisionsverfahren nicht an. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung hierauf nicht gestützt. Es hat es ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob dem Kläger als Fachhochschullehrer das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zusteht.
Zu f): Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheitert bereits daran, daß sich die Antwort auf diese Frage aus dem Gesetz ergibt. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nur begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das setzt voraus, daß er geltend machen können muß, daß seine subjektiv-öffentlichen Rechte berührt sind. Dies gilt auch für Hochschulstreitigkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß die Klagebefugnis in Hochschulstreitigkeiten in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO die in den Vorschriften des jeweiligen Landeshochschulrechts begründete Möglichkeit der Existenz klägerischer subjektiver Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte voraussetzt (Beschluß vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 187.84 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 106).
3.
Die Aufklärungsrüge, mit der der Kläger sinngemäß geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte Beweis zu der Frage erheben müssen, ob das Schreiben des Dekans vom 20. Oktober 1994 bewußt als "Gnadenakt" außerhalb des Rechtsmittel- und Rechtsaufsichtsverfahrens und außerhalb des Verfahrens zur Prüfungsunfähigkeit gewollt gewesen sei, ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach in der Begründung der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), konkret benannt werden muß. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern der Dekan der beklagten Universität mit der Entscheidung, eine nachträgliche Prüfungsverhinderung anzuerkennen, einen (rechtswidrigen) "Gnadenakt" erlassen hat, d.h. inwiefern er sich damit "außerhalb Rechtsmittel- und Rechtsaufsichtsverfahrens und außerhalb des Verfahrens zur Prüfungsunfähigkeit" gestellt hat.
4.
Die von Prof. ... mit Schreiben vom 7. Mai 1997 vorgelegte weitere Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist, soweit sie gegenüber der ursprünglichen Nichtzulassungsbeschwerde mit dazugehöriger Begründung neue Rügen enthalten sollte, bereits wegen Verfristung unzulässig, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist, § 133 Abs. 3 VwGO, bereits im Februar 1997 (Zustellung des Berufungsurteils am 4. Dezember 1996) abgelaufen war. Im übrigen enthält sie gegenüber der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob Herr Prof. ..., der an der Fachhochschule ... lehrt, gemäß § 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht befugt ist (vgl. insoweit BVerwGE 56, 336 [BVerwG 18.10.1978 - BVerwG 7 B 138.78]).
Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.