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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1991, Az.: BVerwG 7 NB 5.90

Lehrfreiheit des Hochschullehrers; Voraussetzung für Leistungsnachweis; Studienordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 7 NB 5.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 29.08.1990 - AZ: 6 N 3630/87

Fundstellen

  • DÖV 1992, 317 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 63 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 1082-1083 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Studienordnung der Universität Marburg für den Teilstudiengang Deutsch mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien" § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 3

Die Lehrfreiheit des Hochschullehrers umfaßt zwar die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen, nicht aber ohne weiteres auch die Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen ein Leistungsnachweis erteilt wird. Diese Frage kann vielmehr, soweit sich dies unter Ausbildungsgesichtspunkten als nötig erweist, von der Universität in der für den jeweiligen Studiengang erlassenen Studienordnung geregelt werden.

In dem Normenkontrollverfahren
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 1990 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller, ein bei der Antragsgegnerin tätiger Hochschullehrer, wendet sich gegen eine Bestimmung in der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Teilstudiengang Deutsch mit dem Abschluß "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien", wonach Leistungsnachweise in Pro- und Mittelseminaren auf der Grundlage einer bestandenen Klausur oder einer bestandenen mündlichen Prüfung vergeben werden. Sein Antrag, im Wege der Normenkontrolle die Rechtswidrigkeit der Bestimmung festzustellen, ist vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden. Die auf § 47 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht hat gleichfalls keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Sache zu Recht nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Fragen des revisiblen Rechts vorgelegt.

2

Der Antragsteller mißt der Sache deswegen grundsätzliche Bedeutung bei, weil sie die Frage aufwerfe, "inwieweit die Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auch die Befugnis zur Festlegung der Formen umfaßt, mit denen die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung geprüft wird, bzw. inwieweit die von einem Fachbereich oder einer Hochschule aufzustellende Studienordnung ihrerseits abschließend die Formen festlegen darf, mit denen die erfolgreiche Teilnahme gemessen wird". Wegen dieser Frage brauchte der Verwaltungsgerichtshof die Sache jedoch nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, denn sie war, soweit sie sich im vorliegenden Fall stellte, ohne die Notwendigkeit einer vertieften Überprüfung der Rechtslage zu Lasten des Antragstellers zu beantworten.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt, weil dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Er ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 15. März 1989 - 4 NB 10.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 38) davon ausgegangen, daß ein zur Antragstellung berechtigender Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO immer dann vorliegt, wenn der Antragsteller durch die angegriffene Norm in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt wird. Er hat ferner zu Recht angenommen, daß die Vorstellungen eines Hochschullehrers über die inhaltliche und methodische Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen (grund-)rechtlich, nämlich durch seine Lehrfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, § 3 Abs. 3 HRG geschützt sind.

4

Der Antragsteller sieht sich durch die angegriffene Bestimmung in der Studienordnung der Antragsgegnerin aus folgenden Gründen in seinen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, § 3 Abs. 3 HRG geschützten Interessen beeinträchtigt: Er habe in den von ihm durchgeführten obligatorischen Veranstaltungen des Grundstudiums bislang seminarsitzungsbegleitende Hausarbeiten als Leistungsnachweise verlangt. Im Mittelpunkt der Seminarsitzungen hätten bestimmte, in exemplarischen wissenschaftlichen Texten behandelte linguistische Probleme gestanden. Zu den exemplarischen Texten habe er jeweils vorher Aufgaben gestellt, die von den Seminarteilnehmern schriftlich - auf ca. zwei bis drei DIN A-4-Seiten - zu lösen gewesen seien. Er habe damit erreicht, daß die Teilnehmer die Texte genau studiert hätten, daß in der Seminarsitzung nur das habe besprochen, erklärt oder diskutiert werden müssen, was bei den Teilnehmern zu Problemen geführt habe, und daß die Teilnehmer sich den Kern einer wissenschaftlichen Meinung selbst erarbeitet hätten, statt sie vom Seminarleiter ohne eigene Anstrengungen zu übernehmen. Diese Praxis könne er wegen der nach der Studienordnung allein zulässigen Leistungskontrolle in Form einer Klausur oder mündlichen Prüfung nicht fortsetzen.

5

Diese das Vorbringen zur Antragsbefugnis tragende Annahme des Antragstellers geht deshalb fehl, weil sie auf einer unzutreffenden Vorstellung über den Regelungsgehalt der Studienordnung beruht. Denn die Studienordnung hindert den Antragsteller nicht, den Seminarteilnehmern seiner bisherigen Übung entsprechend zur Vorbereitung auf die Sitzungen schriftlich zu erledigende Hausaufgaben zu stellen. Es ist ihm auch nicht untersagt, ihre Arbeiten durchzusehen und zu bewerten. Er darf lediglich nicht die Erteilung des Leistungsnachweises von der Anfertigung einer mindestens mit "ausreichend" bewerteten Hausarbeit abhängig machen. Statt dessen müssen die Teilnehmer nach dem Willen der Studienordnung zum Erwerb des Leistungsnachweises entweder eine Klausur oder eine mündliche Prüfung bestehen. Das schließt aber nicht aus, daß sie zusätzlich - sozusagen auf freiwilliger Basis - in der vom Antragsteller gewünschten Weise aktiv am Erfolg der Lehrveranstaltung mitwirken.

6

Der Antragsteller ist demnach durch die umstrittene Vorschrift der Studienordnung hauptsächlich insofern betroffen, als er den Teilnehmern an seinen Seminaren über die Stellung von Hausaufgaben hinaus eine Klausur oder eine mündliche Prüfung anbieten muß. Das wird von ihm jedoch nicht als Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht; im Gegenteil hat er in der Beschwerdeschrift hervorgehoben, daß er die Eignung einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung als Instrumente der Leistungskontrolle nicht bestreite und daß es ihm allein darum gehe, nicht auf diese Kontrollmöglichkeiten beschränkt zu sein. Ebensowenig sieht er sich durch die angegriffene Vorschrift deswegen beeinträchtigt, weil er nach ihr - wie dargelegt - die Bearbeitung der gestellten Hausaufgaben nicht mehr wie bisher zur zwingenden Voraussetzung für die Erteilung des Leistungsnachweises erheben darf und weil sich hierdurch möglicherweise die Bereitschaft der Seminarteilnehmer zur Anfertigung solcher Arbeiten verringert. Denn der Antragsteller hat als weiteren Vorzug der schriftlichen Erledigung von Hausaufgaben den Umstand herausgestellt, daß die Teilnehmer die erwarteten Leistungen "nicht gezwungenermaßen, sondern mit mehr oder weniger Lust" erbringen. Es kommt ihm folglich zur Verwirklichung seines didaktisch-methodischen Konzepts nicht auf den mit der früheren Praxis verbundenen rechtlichen Zwang an. Davon abgesehen kann die Bearbeitung der Hausaufgaben für die Erteilung des Leistungsnachweises zumindest dann Bedeutung gewinnen, wenn ein Teilnehmer weder in dieser noch in anderer Weise in der Lehrveranstaltung regelmäßig mitgearbeitet hat; denn nach der Studienordnung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 3) darf ohne eine solche Mitarbeit der Leistungsnachweis nicht vergeben werden.

7

Ein durch seine Lehrfreiheit geschütztes Interesse des Antragstellers, die Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsnachweises ausschließlich nach eigenem Gutdünken festzulegen, besteht - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - offensichtlich nicht. Denn die Frage nach diesen Voraussetzungen betrifft thematisch den Studienerfolg der Studenten und kann darum, soweit sich das unter Ausbildungsgesichtspunkten als nötig erweist, in der für den jeweiligen Studiengang erlassenen Studienordnung geregelt werden. In Anbetracht ihres Inhalts und ihrer Zielrichtung ist eine solche Regelung, wie sie auch hier getroffen worden ist, in erster Linie an dem Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen. Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist allenfalls insoweit denkbar, als von den gestellten Leistungsanforderungen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgehen. Derartige Rückwirkungen sind indes nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer