Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1992, Az.: XII ZB 56/92
Streitwert; Auskunftsverlangen; Erteilung einer Auskunft; Geheimhaltung; Auskunftserteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1992
- Aktenzeichen
- XII ZB 56/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FamRZ 1993, 45-46 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Streitwert bei einem Auskunftsverlangen richtet sich - vom Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - nach dem für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht.
Gründe
I. Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsverfahren. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 14. Juli 1989 zugestellt worden. Der Ehemann ist selbständiger Steuerberater. In dem Verbundverfahren verlangt die Ehefrau auch Zugewinnausgleich. Sie hat insoweit als erste Stufe ihres Begehrens beantragt, den Ehemann zu verurteilen, Auskunft über sein Endvermögen zum 14. Juli 1989 zu erteilen und ein Bestandsverzeichnis nebst näher bezeichneten Belegen vorzulegen.
Durch Teilversäumnisurteil vom 16. Juli 1991 hat das Familiengericht den Ehemann verurteilt,
"Auskunft über sein Endvermögen per 14.07.89 zu erteilen und ein ordnungsgemäßes Bestandsverzeichnis nebst Belegen über die begehrten Auskünfte hereinzureichen sowie insbesondere folgende Belege vorzulegen:
a) die vollständigen Bilanzen der Steuerberaterpraxis des Beklagten für die Jahre 1984, 1985, 1987 und 1988; b) sämtliche Unterlagen (insbesondere Mietverträge und Darlehensbelastungen) folgender dem Beklagten gehörenden Immobilien
Hausgrundstück Buchenweg 5, L.
12-Familienhaus Große Straße 31, O.
Eigentumswohnung Frankenburger Straße 56, R.
Eigentumswohnung Lothringer Straße 7 a, B.
Eigentumswohnung August-Bebel-Allee 5 b, B.
Ladengeschäft Stormenplatz 1, H.
Ferienwohnung Kurhausstraße 18, B.H.;
c) sämtliche Unterlagen über Festgeldkonten, Kapitalanlagen sowie Lebensversicherungen unter Angabe der entsprechenden Rückkaufswerte.
Der Ehemann hat Einspruch eingelegt, soweit er verurteilt worden ist, Bilanzen für die Jahre 1984 und 1985 sowie Mietverträge vorzulegen. Durch Teilurteil vom 22. Oktober 1991 hat das Familiengericht das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten und es gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß die Verurteilung zur Vorlage einer Bilanz sich auch auf das Jahr 1986 erstreckt. Hiergegen hat der Ehemann Berufung eingelegt, "soweit er im Rahmen des angefochtenen Teilurteils verurteilt worden ist".
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz durch Beschluß vom 14. Februar 1992 zunächst auf 10.000 DM festgesetzt. Diesen Wert hat es mit Beschluß vom 30. März 1992 auf 1.000 DM herabgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes l.200 DM nicht übersteige (§ 511a ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Ehemannes.
II. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Verurteilung des Ehemannes, Bilanzen für die Jahre 1984 und 1985 sowie Mietverträge vorzulegen. Der Ehemann hat seinen Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil auf diese Verurteilung beschränkt. Damit ist das Versäumnisurteil im übrigen formell rechtskräftig geworden (Zöller/Stephan, ZPO 17. Aufl. § 340 RdNr. 5; § 338 RdNr. 1). Dem entspricht die eingeschränkte Fassung des Berufungsantrags.
2. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem, nur beschränkter Überprüfung zugänglichem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelklägers, hier mithin des Ehemannes, maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - FamRZ 1989, 157 und vom 11. Juli 1990 XII ZR 1O/90 - FamRZ 1990, 1225, 1226; Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 - FamRZ 1991, 315 m.w.N.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ausgeführt, die Beschwer des Ehemannes bestehe nur in dem - kaum meßbaren - Zeitaufwand, etwa vorhandene Bilanzen für 1984 und 1985 sowie Mietverträge herauszusuchen und sie vorzulegen, da er nicht dazu verurteilt worden sei, nicht vorhandene Bilanzen zu erstellen.
Demgegenüber führt die sofortige Beschwerde aus, die Annahme des Berufungsgerichts, der Ehemann verfüge über Bilanzen für die Jahre 1984 und 1985, sei unzutreffend. Unter Wiederholung des Vortrags in der Berufungsinstanz legt sie dar, der Ehemann sei als Steuerberater nicht verpflichtet, Bilanzen zu erstellen. Er habe lediglich eine Einnahme-Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) anzufertigen. Bleibe es nach dem angefochtenen Urteil dabei, daß der Ehemann Bilanzen für die Jahre 1984 und 1985 zu erstellen habe, so sei dies mit einem Aufwand von 10 Stunden verbunden. Ferner müsse er die Buchführung für die einzelnen Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen überprüfen. Bei Zugrundelegung des für einen Steuerberater angemessenen Stundensatzes von 100 DM werde der Beschwerdewert von 1.200 DM allemal überschritten.
Damit hat die sofortige Beschwerde im Ergebnis Erfolg. Das Oberlandesgericht hat bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt.
Die sofortige Beschwerde versteht das amtsgerichtliche Urteil dahin, es habe den Ehemann dazu verurteilt, Bilanzen für die Jahre 1984 und 1985 zu erstellen. So ist jedoch weder der Antrag vom 13. Dezember 1990 noch das Urteil des Familiengerichts, das jenen Antrag wörtlich übernommen hat, gemeint. Die Verurteilung, "die vollständigen Bilanzen.. sämtliche Unterlagen (insbesondere Mietverträge...) sämtliche Unterlagen über Festgeldkonten... (vorzulegen) ", ist vielmehr dahin zu verstehen, daß er diese Unterlagen vorzulegen, nicht aber herzustellen hat. Dieses Verständnis wird durch die Urteilsgründe, die für die Auslegung eines Urteilstenors herangezogen werden können (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 17. Aufl. § 704 RdNr. 4), bestätigt. Darin führt das Familiengericht aus, daß Unternehmer und Angehörige der freien Berufe zur Ermittlung des Firmenwerts Einsicht in die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zu gewähren haben. Davon, daß der Ehemann Bilanzen zu erstellen habe, ist nicht die Rede. Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß das Urteil des Familiengerichts dahin verstanden, daß der Ehemann nicht zur Herstellung nicht vorhandener Bilanzen verurteilt worden ist.
Das Amtsgericht hat offenbar angenommen, dem Ehemann lägen Bilanzen für die Jahre 1984 und 1985 vor. Wenn das nicht der Fall ist, wie die sofortige Beschwerde geltend macht, hat das amtsgerichtliche Urteil insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Denn eine Vollstreckung ist unzulässig, soweit die titulierte Leistung unmöglich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, 732). Da die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seiner Einlegung zu beurteilen ist und daher für das Erreichen der Berufungssumme auf den Aufwand abzustellen ist, der zur Zeit der Berufungseinlegung für die Erfüllung des vom Amtsgericht Zuerkannten erforderlich war (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 2), kommt es bei richtigem Verständnis des amtsgerichtlichen Urteils auf die Kosten der Erstellung von Bilanzen für die Jahre 1984 und 1985 überhaupt nicht an.
Jedenfalls im Zeitpunkt der Berufungseinlegung, auf den es hierbei ankommt, war aber nicht auszuschließen, daß der Ehemann (auch) wegen der Vorlage von Bilanzen für die Jahre 1984 und 1985 von der Ehefrau bedrängt werde und etwaigen Vollstreckungsversuchen werde entgegentreten müssen. Der dafür in Betracht zu ziehende Aufwand an Zeit und Kosten ist bei der Bewertung seines Abwehrinteresses gegen das amtsgerichtliche Urteil mit zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 86/88, nicht veröffentlicht). Das ist bisher nicht geschehen. Es steht auch nicht außer Zweifel, daß die Wertbemessung trotz der Berücksichtigung dieser Umstände auf jeden Fall unter der Berufungssumme nach § 511a ZPO zurückbleibt, zumal es dem Beklagten nicht hätte verwehrt werden können, rechtskundigen Rat einzuholen und sich gegebenenfalls entsprechender Unterstützung zu versichern.
Danach ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.