Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1993, Az.: BVerwG 3 C 48.91
Nichtvermarktung; Unverzügliche Schlachtung; Einstandspflicht; Prämie
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 48.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 14.05.1987 - AZ: 5 A 435/84
- OVG Niedersachsen - 10.01.1991 - AZ: 3 A 318/87
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 2 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1078/77
- Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1078/77
- Art. 7 VO (EWG) Nr. 1307/77
- Art. 8 VO (EWG) Nr. 1307/77
- Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1391/78
- Art. 9 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1391/78
- § 7 Abs. 2 NVMPVO
Fundstellen
- BVerwGE 94, 316 - 326
- DÖV 1994, 783-784 (Volltext mit amtl. LS)
- ESLR 3, 19
- NVwZ 1994, 1013 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der durch die Nichtvermarktungsprämie Begünstigte hat nach Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1391/78 mit seinem Prämienanspruch dafür einzustehen, daß sein von ihm verkauftes Rind unverzüglich geschlachtet oder ausgeführt wird.
- 2.
Eine Schlachtung erfolgt im allgemeinen nicht unverzüglich, wenn wegen fehlender Schlachtreife des Rindes zwischen Verkauf und Schlachtung ein Zeitraum von zwei Wochen liegt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr.
Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 14. Mai 1987 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Januar 1991 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten beantragt, ihm die zweite und dritte Prämienrate ohne Kürzung in Höhe von je 9.640,13 DM zu bewilligen.
Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung einer ihm gewährten ersten Prämienrate für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und begehrt gleichzeitig die Verpflichtung der Beklagten zur ungekürzten Bewilligung und Auszahlung der zweiten und dritten Prämienrate.
Der Kläger bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung. Mit Formularantrag vom 4. März 1980 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen. In den Antragsunterlagen gab er die gegenwärtig im Betrieb gehaltenen Rinder mit 18 Stück, davon 17 Milchkühe, und die vermarktete Milchmenge in den dem Monat der Antragstellung vorangegangenen zwölf Monaten mit 73.930 kg an. Die Vermarktung von Milch stellte der Kläger am 29. April 1980 ein. Am 30. April 1980 verkaufte er 17 gekennzeichnete Milchkühe an die Raiffeisen Viehzentrale Schleswig-Holstein e.G., die die Tiere am gleichen Tage übernahm. Davon wurden 14 Kühe auch am 30. April 1980 geschlachtet. Dagegen wurden die Tiere mit den EG-Ohrmarken Nr. 250476 und 250477 am 13. Mai 1980 und die Kuh mit der Nr. 250483 am 21. Mai 1980 geschlachtet. Mit Bescheid vom 7. August 1980 genehmigte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Wirkung vom 4. März 1980 und setzte die prämienberechtigte Milchmenge unter Berücksichtigung der in den Monaten Januar/Februar 1980 gehaltenen 20 Milchkühe und der gekennzeichneten 17 Milchkühe anteilig vorläufig auf 62.840 l fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 15. August 1980 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung einer prämienberechtigten Milchmenge von 62.840 kg die erste Prämienrate der Nichtvermarktungsprämie in Höhe von 19.280,27 DM (= 50 % des Gesamtbetrages von 38.560,53 DM). Mit dem Inhalt des Bewilligungsbescheides erklärte sich der Kläger schriftlich am 20. August 1980 einverstanden. Die erste Prämienrate wurde an den Kläger ausgezahlt. Anläßlich der Fälligkeit der zweiten Prämienrate bat die Beklagte den Kläger am 9. Februar 1983 um eine Erklärung, warum von der Übernahme der Tiere mit den EG-Ohrmarken Nr. 250476, 250477 und 250483 bis zu deren Schlachtung so viele Tage vergangen seien, wo die Tiere in dieser Zeit gestanden hätten und was mit deren Milch geschehen sei. Mit Schreiben vom 16. Februar 1983 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Raiffeisen Viehzentrale Schleswig-Holstein e.G. habe auf Anfrage erklärt, daß die fraglichen drei Tiere wegen des nicht ausreichenden Fleischansatzes nicht sofort an einen Schlachter hätten verkauft werden können. Erst nach zwei bis drei Wochen seien die Tiere schlachtfähig und damit verkäuflich gewesen. Die Milchkühe seien vor dem Verkauf bereits in seinem Betrieb trockengestellt worden.
Mit Bescheid vom 17. Februar 1984 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 15. August 1980 auf und kürzte die ursprüngliche Gesamtprämie um 3/17 (6.804,80 DM) auf 31.755,73 DM. Nach einer Verrechnung des überzahlten Betrages für die erste Prämienrate in Höhe von 3.402,40 DM bewilligte die Beklagte dem Kläger mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tage die gekürzte zweite Prämienrate (7.938,93 DM) in Höhe von nunmehr 4.536,53 DM. Zur Begründung führte sie aus: Für die Gewährung der Nichtvermarktungsprämie sei Voraussetzung, daß sich der Erzeuger schriftlich verpflichte, vom Tage der Antragstellung an bis zum Ende des Nichtvermarktungszeitraums sein Milchvieh nur zur Schlachtung oder zur Ausfuhr zu verkaufen. Das gekennzeichnete Rindvieh sei im Falle des Verkaufs unverzüglich zu schlachten oder auszuführen. Bei drei Tieren sei die Schlachtung nach der Übernahme durch die Raiffeisen Viehzentrale erheblich verzögert worden. Aus den vom Kläger angegebenen Gründen ergebe sich, daß die Tiere nicht im Sinne der Prämienbestimmungen verwendet worden seien. Die Prämie sei daher anteilmäßig für diese drei Tiere zu kürzen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend: Nach dem Verkauf seiner 17 Kühe an die Raiffeisen Viehzentrale Schleswig-Holstein e.G. habe ihm die Verfügungsgewalt über die Tiere gefehlt. Er habe deshalb nicht mehr feststellen können, ob die Tiere sofort geschlachtet worden seien. Ihm sei es auch nicht möglich gewesen, auf den Zeitpunkt der Schlachtung Einfluß zu nehmen. Ob die Tiere tatsächlich weiter ausgemästet worden seien oder bis zum Verkauf an den Schlachter nur Erhaltungsfutter erhalten hätten, habe er nicht kontrollieren können.
Unter "unverzüglich" verstehe er "sobald als möglich". Das sei geschehen. Erst nach dem Verkauf der Tiere an einen Schlachtbetrieb sei die Schlachtung möglich gewesen. Mit Bescheid vom 29. November 1984 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 28. Dezember 1984 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger die gekürzte dritte Prämienrate (7.938,94 DM) und zahlte die zweite und dritte Prämienrate abzüglich des überzahlten Betrages in Höhe von 3.402,40 DM und festgesetzter Zinsen von 957,60 DM in Höhe von 11.517,87 DM an den Kläger aus.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen: Unmittelbar nach dem Verkauf der 17 Milchkühe habe er von der Raiffeisen Viehzentrale in Hamburg eine Abrechnung erhalten. Auf seine telefonische Erinnerung seien ihm die Kennkarten für die geschlachteten Milchkühe von der Viehverwertung in Stade übersandt worden. Die zu einem späteren Termin geschlachteten Kühe hätten keine Milch mehr gegeben. Sie seien Anfang Februar 1980 trockengestellt worden. Die Kennkarten habe er geschlossen von der Schlachterei zurückerhalten und sie an die Landwirtschaftskammer (Außenstelle im Landkreis Cuxhaven in Otterndorf) weitergereicht.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 1984 und ihren Widerspruchsbescheid vom 29. November 1984 aufzuheben und sie zu verplichten, ihm auf der Grundlage des Genehmigungsbescheides vom 7. August 1980 die zweite und dritte Prämienrate ungekürzt hinsichtlich des noch ausstehenden Restbetrages in Höhe von 7.762,40 DM zu bewilligen und auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert: Der Kläger habe durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Übernehmer die unverzügliche Schlachtung der Tiere sicherstellen können. Unverzüglich bedeute "ohne schuldhaftes Zögern". Verzögerungen bei der Schlachtung der Tiere könnten nur dann hingenommen werden, wenn die Schlachtung aus Kapazitätsgründen des Schlachtbetriebes nicht sofort hätte erfolgen können. Das treffe bei einer Verzögerung der Schlachtung zur Erzielung eines besseren Fleischansatzes nicht zu.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 14. Mai 1987 stattgegeben, die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 17. Februar und 29. November 1984 aufgehoben und sie verpflichtet, dem Kläger die zweite und dritte Prämienrate ungekürzt zu bewilligen und den noch ausstehenden Restbetrag von 7.762,40 DM an ihn auszuzahlen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die streitigen drei Milchkühe seien nicht unverzüglich im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1391/78 geschlachtet worden. Dies sei unabdingbare Voraussetzung dafür, daß der Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Tiere als ordnungsgemäß geführt angesehen werden könne. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Schlachtung obliege dem Subventionsbewerber. Eine bestimmungsgemäße Verwendung liege nur dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Verkauf und Schlachtung so kurz bemessen sei, daß davon ausgegangen werden könne, daß die Tiere in diesem Zeitraum keine Milch mehr gegeben hätten. Das treffe im Falle des Klägers nicht zu. Es sei zweifelhaft, ob die Tiere nach der Übernahme von der Raiffeisen Viehzentrale noch ausgemästet worden seien. Innerhalb von zwei bis drei Wochen sei ein spürbarer Masterfolg nicht zu erreichen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die anteilige Aufhebung des rechtmäßigen Bewilligungsbescheides und die teilweise Rückforderung der ersten Prämienrate ließen sich nicht auf § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG in Verbindung mit § 49 VwVfG und § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung vom 22. Juni 1977 (BGBl I S. 1006) stützen, weil der Kläger nicht gegen eine mit der Subventionsvergabe verbundene Auflage im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG verstoßen habe. Er habe die Verpflichtung zur unverzüglichen Schlachtung gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1391/78 bzw. Art. 7 Abs. 6 VO (EWG) Nr. 1307/77 nicht verletzt. Bei der Auslegung des Begriffs "unverzüglich" sei auf das nationale Recht zurückzugreifen. Danach bedeute unverzüglich ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Ein Verschulden sei zu verneinen, wenn der Subventionsbewerber sein Milchvieh mit dem ausdrücklichen Hinweis zum Schlachten verkaufe, er auf den Zeitpunkt der Schlachtung keinen Einfluß mehr nehmen könne und wenn - worauf besonders hinzuweisen sei - der Zeitraum zwischen dem Verkauf und der Schlachtung noch eine ausreichende Überprüfung der Subventionsvoraussetzungen zulasse. Das sei hier der Fall. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die drei streitigen Kühe zwischen Verkauf und Schlachtung noch Milch gegeben hätten. Vielmehr sei vom Gegenteil auszugehen. Nach dem unwiderlegten Vorbringen des Klägers hätten die fraglichen Kühe schon vor dem Verkauf trockengestanden. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Tiere wegen einer bevorstehenden Abkalbung trockengestanden hätten.
Der Kläger habe auch nicht dadurch gegen den Subventionszweck oder die von ihm im Rahmen des Subventionsverhältnisses eingegangenen Verpflichtungen verstoßen, daß die Tiere nach seinem nicht widerlegten Vorbringen von der Raiffeisen Viehzentrale bis zur Schlachtung noch gemästet worden seien. Die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1078/77, daß die Tiere nur zur Schlachtung oder zur Ausfuhr verkauft werden dürften, sei auch dann erfüllt, wenn der Verkauf an einen Viehhändler oder Mastbetrieb zur Schlachtung unter Einschluß einer Endmastperiode in einem überschaubaren Zeitraum erfolge. Das sei hier geschehen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie hat zunächst vorgetragen, mit der verzögerten Schlachtung sei die Grundpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1078/77 verletzt worden, die Kühe nur zur Schlachtung zu verkaufen. Nunmehr macht sie nur noch geltend, es sei gegen das Gebot der unverzüglichen Schlachtung gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1391/77 verstoßen worden. Das Berufungsgericht verkenne den Normzweck und belaste sie mit nicht zu bewältigenden Kontrollaufgaben, wenn es ihr den Beweis abverlange, daß die streitigen Kühe nach dem Verkauf noch Milch gegeben hätten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 14. Mai 1987 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Januar 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Recht, soweit es annimmt, dem Kläger stehe auch für die drei erst zwei bzw. drei Wochen nach dem Verkauf geschlachteten Milchkühe ein Anspruch auf die Nichtvermarktungsprämie zu. Das führt zur Abweisung der Klage, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur ungekürzten Bewilligung der zweiten und dritten Prämienrate begehrt, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit sich die Klage gegen die - teilweise - Aufhebung der Bewilligung der ersten Prämienrate richtet.
1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt, die fehlende Prämienberechtigung des Klägers ergebe sich bereits aus einer Verletzung der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 angeordneten Verplichtung des Klägers, sein Milchvieh während des Nichtvermarktungszeitraums nur zur Schlachtung oder zur Ausfuhr zu verkaufen. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1992 - BVerwG 3 C 67.90 - (Buchholz 451.90 Nr. 113) unter Hinweis auf Sinn und Zweck sowie auf die Systematik der gemeinschaftsrechtlichen Regelung dargelegt hat, soll die genannte Vorschrift eine "bestimmungswidrige" Verwendung des Milchviehs im Falle des Verkaufs ausschließen. Eine bloße Mästung zur Herstellung der Schlachtreife, wie sie das Berufungsgericht hier als gegeben angesehen hat, stellt eine solche bestimmungswidrige Verwendung nicht dar. Wäre dies anders zu sehen, so wäre im übrigen nicht nur die durch die angefochtenen Bescheide vorgenommene anteilige Kürzung der Prämie um den auf die drei verspätet geschlachteten Rinder entfallenden Betrag die Folge; nach Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1078/77 hätte der Kläger vielmehr den gesamten Prämienanspruch aus der Nichtvermarktungsmaßnahme verloren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 1989 - Rs 358/87 - Slg. 1989, 891, 916 f.).
Der Prämienanspruch des Klägers für die hier streitigen drei Milchkühe entfällt aber nach Art. 9 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 (ABl Nr. L 167/45). Danach verfällt der Anspruch auf die Prämie, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung der Tiere nicht gemäß den Art. 7 und 8 nachgewiesen ist, anteilmäßig für die Tiere, für die dieser Nachweis nicht erbracht worden ist. Zu den Vorschriften, die die "bestimmungsgemäße Verwendung" der Tiere als Ordnungsvorschrift sichern sollen, gehört nach dem bereits zitierten Urteil des Senats vom 10. Dezember 1992 auch Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1391/78. Er verlangt, daß "im Falle des Verkaufs das Rind unverzüglich geschlachtet oder ausgeführt wird". Das bedeutet, daß der Nichtvermarkter den Anspruch auf die Nichtvermarktungsprämie für die Tiere verliert, die nach einem etwaigen Verkauf nicht unverzüglich geschlachtet oder ausgeführt werden.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1391/78 begründe schon seinem Wortlaut nach keine Verpflichtung des Prämienbegünstigten, sondern sei als bloße Feststellung formuliert; für eine Verpflichtung des Begünstigten sei auch kein Raum, weil er mit dem Verkauf die Verfügungsgewalt über die Tiere verliere. Dieser Einwand verkennt den systematischen Zusammenhang zwischen Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung sowie den Sinn und Zweck der Regelung. Art. 9 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1391/78 knüpft den Prämienverlust nicht an die Verletzung von Pflichten, sondern an den fehlenden Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Tiere gemäß den Art. 7 und 8. Der Begünstigte hat mithin dafür einzustehen, daß der erforderliche Nachweis entsprechend den genannten Bestimmungen erbracht wird.
In diesem Rahmen kommt der unverzüglichen Schlachtung im Falle des Verkaufs eine entscheidende Bedeutung zu. Zentrales Instrument für die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung von Rindern, die einer Nichtvermarktungsverpflichtung unterliegen, ist zwar die Kennzeichnung dieser Tiere sowie die Ausstellung einer Kennkarte für jedes einzelne Rind, deren Fortschreibung im Falle des Besitzerwechsels sowie im Falle der Schlachtung, der Ausfuhr oder des Verendens und schließlich die Rückgabe der Kennkarte durch den Prämienbegünstigten. Mit diesem Instrument läßt sich aber nur der jeweilige Verbleib des Rindes und sein schließliches Schicksal verfolgen und belegen. Welchen Nutzungszwecken es inzwischen gedient hat, geht hingegen aus der Kennkarte selbst nicht hervor. Solange sich das Tier im Betrieb des Nichtvermarkters befindet, ergeben sich dadurch keine nennenswerten Probleme, weil die prämiengewährende Stelle durch gelegentliche Kontrollen leicht die Einhaltung der Nichtvermarktungsverpflichtung feststellen kann. Wird ein Rind aber verkauft und verläßt es den Betrieb, so würde die prämiengewährende Stelle durch die Notwendigkeit, seine weitere Verwendung zu überwachen, vor kaum zu bewältigende Schwierigkeiten gestellt. Eine solche im Interesse einer sachgerechten Durchführung der Stillegungsaktion nicht zu verantwortende Überwachungslücke läßt sich nur mit der in Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1391/78 ausgesprochenen Forderung vermeiden, daß das Rind im Falle des Verkaufs unverzüglich geschlachtet oder ausgeführt wird.
Für den Prämienbegünstigten stellt es keine unverhältnismäßige Belastung dar, daß ihm mit dem Verlust des Prämienanspruchs bei nicht unverzüglicher Schlachtung die Verantwortung für die rechtzeitige Durchführung dieser Maßnahme im Falle des Verkaufs auferlegt wird. Einerseits ist er als Subventionsempfänger der einzige, gegen den überhaupt eine Sanktion denkbar ist. Andererseits hat er die Möglichkeit, beim Verkauf durch entsprechende Vereinbarungen den Käufer zur unverzüglichen Schlachtung zu verpflichten und sich für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht durch Vertragsstrafen oder ähnliche Abreden zu sichern. Insoweit ist die Situation nicht anders als bei der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1078/77 bestehenden Verpflichtung, das Milchvieh nur zur Schlachtung oder zur Ausfuhr zu verkaufen. Auch dieser bei Nichterfüllung sogar mit vollständigem Prämienverlust verbundenen Verpflichtung kann der Begünstigte nur entsprechen, wenn er sich durch entsprechende vertragliche Absprachen mit dem Käufer gegen eine bestimmungswidrige Verwendung sichert.
Die hier vorgenommene Auslegung der Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1391/78 wirft irgendwelche Zweifelsfragen, die eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 EWGV rechtfertigen könnten, nicht auf. In seinem Urteil vom 18. April 1989 - Rs 358/87 - (a.a.O. S. 919) hat der Europäische Gerichtshof zu der insoweit wörtlich übereinstimmenden Regelung der VO (EWG) Nr. 1307/77 ausgesprochen, die Allgemeinheit des Ausdrucks "bestimmungsgemäße Verwendung" in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1307/77 (jetzt Art. 9 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1391/78) zeige, daß diese Vorschrift alle Fälle erfasse, in denen die nach Art. 7 der Verordnung (jetzt Art. 7 und 8) erforderlichen Nachweise dafür, daß die betreffenden Tiere unter Einhaltung der durch die Gemeinschaftsregelung aufgestellten Erfordernisse verwendet worden seien, nicht erbracht worden seien. Damit hat der Europäische Gerichtshof den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung - mit der Folge des Prämienverlustes bei Nichtbeachtung - ebenfalls umfassend auf das seinerzeit in Art. 7 VO (EWG) Nr. 1307/77 und nunmehr in Art. 7 und 8 VO (EWG) Nr. 1391/78 geregelte Kontrollsystem bezogen. Zu diesem System gehört aber, wie dargelegt, auch die unverzügliche Schlachtung im Falle des Verkaufs.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die hier streitigen drei Milchkühe seien nach dem Verkauf durch den Kläger im Sinne des Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1391/78 unverzüglich geschlachtet worden. Fehl geht dabei von vornherein die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bedeutung des Begriffs "unverzüglich" sei der gesetzlichen Definition in § 121 BGB zu entnehmen. Begriffe des Gemeinschaftsrechts sind ausschließlich im Kontext der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften auszulegen. Den Mitgliedstaaten ist eine Konkretisierung im Wege der Legaldefinition, wie sie § 121 BGB für den Begriff "unverzüglich" enthält, verwehrt.
Es mag im einzelnen zweifelhaft sein, was unter einer unverzüglichen Schlachtung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1391/70 zu verstehen ist. Außer Frage steht, daß die Regelung darauf abzielt, den Zeitraum zwischen Verkauf und Schlachtung möglichst kurz zu halten, weil sie nur so ihr Ziel erreichen kann, eine nicht kontrollierbare bestimmungswidrige Verwendung der Rinder zu verhindern. Denkbar ist aber einerseits, daß die für die Schlachtung zuzubilligende Frist allein nach objektiven Kriterien im Sinne eines "so schnell wie möglich" zu bestimmen ist. So hat der Europäische Gerichtshof in anderem Zusammenhang - es ging um die Durchführung eines früheren Urteils des Gerichts - das Merkmal der Unverzüglichkeit dahin umschrieben, daß die erforderliche Maßnahme sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß. Andererseits spricht die 7. Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 die Möglichkeit an, bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus der Prämienregelung auf die Rückforderung der Prämienbeträge zu verzichten, wenn der Prämienbegünstigte vorübergehend oder dauernd aus Gründen, die außerhalb seines Einflußbereichs liegen und von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Opfern überwunden werden könnten, zur Einhaltung der Verplichtung nicht in der Lage ist. Das könnte dafür sprechen, daß der Begriff "unverzüglich" in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ebenfalls subjektive Elemente enthält und auf die dem Betroffenen bei Beachtung der Kriterien der Zumutbarkeit und Vertretbarkeit zur Verfügung stehenden Möglichkeiten abstellt. Damit käme dem Begriff - wie im innerstaatlichen Recht - die Bedeutung "ohne schuldhaftes Zögern" zu. Die aufgezeigten Zweifel rechtfertigen jedoch keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, weil bei keiner der überhaupt in Betracht zu ziehenden Auslegungsmöglichkeiten im vorliegenden Fall die Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1391/78 erfüllt worden sind. Sowohl nach dem Wortsinn als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist die Definition als "ohne schuldhaftes Zögern" die weiteste Bedeutung, die dem Begriff unverzüglich in der genannten Bestimmung beigelegt werden kann. Selbst auf dieser Grundlage kann jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von einer unverzüglichen Schlachtung nicht ausgegangen werden.
Schon die Tatsache, daß von den 17 vom Kläger am 30. April 1980 verkauften Kühen 14 noch am selben Tage geschlachtet wurden, belegt, daß eine sofortige Schlachtung an sich möglich war. Gründe technischer Art, etwa einen Kapazitätsengpaß im Schlachtbetrieb, hat der Kläger selbst nicht als Grund dafür angeführt, daß drei der von ihm verkauften Kühe erst nach zwei bzw. drei Wochen geschlachtet worden sind. Seine Erklärung, diese Kühe seien noch nicht schlachtreif gewesen und hätten einer Endmast unterzogen werden müssen, reicht nicht aus, eine schnellere Durchführung der Schlachtung als unzumutbar anzusehen. Angesichts der Regelung des Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1391/78 trug der Kläger alleine die Verantwortung dafür, daß die Kühe im Zeitpunkt des Verkaufs die nötige Schlachtreife besaßen. War er selbst davon nicht überzeugt, so durfte er die Kühe noch nicht verkaufen. Hielt er die Kühe aber für schlachtreif, so mußte er, wie oben dargelegt, seinen Käufer verpflichten, für eine möglichst schnelle Schlachtung Sorge zu tragen. Dies hat er ersichtlich nicht getan, wie seine Erklärung belegt, nach dem Verkauf habe er auf das Schicksal der Kühe keinen Einfluß mehr gehabt.
2.
Das Berufungsurteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als durch die angefochtenen Bescheide der Bewilligungsbescheid der Beklagten für die erste Prämienrate anteilig wieder aufgehoben worden ist.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Teil des Bescheides verletzen schon deshalb Bundesrecht, weil sie - entgegen der Qualifizierung im Bescheid selbst - wegen anfänglicher Rechtmäßigkeit der Bewilligung von einem Widerruf gemäß § 49 VwVfG ausgehen. Der Aufhebungsbescheid stellte eine Rücknahme im Sinne des § 48 VwVfG dar, da die von der Beklagten geltend gemachten Gründe für das Fehlen der Prämienberechtigung schon beim Erlaß des Bewilligungsbescheides vorgelegen hatten. Dieser datiert vom 15. August 1980. Verkauf und (verspätete) Schlachtung erfolgten aber bereits im April/Mai 1980. Diese Umstände waren - obwohl es darauf in diesem Zusammenhang nicht ankommt - der Beklagten bei Erlaß des Bewilligungsbescheides auch bekannt. Die Kennkarten mit den Schlachtdaten gingen ihr am 3. Juni 1980 zu.
Die Anwendbarkeit des § 48 VwVfG ist vorliegend nicht gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG durch eine speziellere Regelung ausgeschlossen. Zu Unrecht berufen sich die angefochtenen Bescheide insoweit auf Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1078/77, Art. 9 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1391/78 und § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung (Nichtvermarktungsverordnung - NVMPVO -) vom 22. Juni 1977 (BGBl I S. 1006).
Nach Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1078/77 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen die bereits ausgezahlten Prämienbeträge wieder einzuziehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist dies keine selbständige und vollziehbare Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsanspruch. Die Verantwortung für die Rückforderung wird vielmehr den Mitgliedstaaten übertragen. Zu den erforderlichen Maßnahmen zählt nach deutschem Verfassungsrecht in erster Linie die Schaffung einer normativen Grundlage für die Rückforderung.
Nach Art. 9 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1391/78 treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um bereits gezahlte Prämienbeträge wieder einzuziehen, soweit der Begünstigte der zuständigen Stelle nicht glaubhaft gemacht hat, daß er die in Art. 2 oder 3 VO (EWG) Nr. 1078/77 vorgesehenen Bedingungen einhält. Es kann offenbleiben, ob auch hierin nur ein umfassender Auftrag an die Mitgliedstaaten zu sehen ist oder ob es sich hier um eine unmittelbar wirksame Rückforderungsermächtigung für die zuständigen Behörden handelt. Darauf kommt es nicht an, weil es hier nicht um eine Verletzung von Pflichten aus der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 geht, sondern "nur" ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1391/78 in Frage steht.
Nach § 7 Abs. 2 NVMPVO schließlich sind zu Unrecht empfangene Beträge zurückzuzahlen. Diese Bestimmung hat der Senat dahin ausgelegt, daß es sich nicht um eine eigenständige den § 48 VwVfG verdrängende Regelung der Rücknahmebefugnis handele, sondern daß allein die in § 48 Abs. 1 VwVfG normierte Ermessensfreiheit ausgeschlossen werde (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 Nr. 2; siehe ferner z.d. gleichlautenden und auf derselben Rechtsgrundlage ergangenen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung-Magermilch: BVerwGE 74, 357 <362>[BVerwG 14.08.1986 - 3 C 9/85] sowie Urteil vom 20. Juni 1991 - BVerwG 3 C 58.89 - Buchholz 316 § 48 Nr. 67).
Grundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligung vom 15. August 1980 ist hiernach § 48 VwVfG mit der Maßgabe, daß der in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum durch § 7 Abs. 2 NVMPVO ausgeschlossen ist. Die Beklagte war hiernach zur teilweisen Aufhebung der ersten Prämienbewilligung verplichtet, wenn diese rechtswidrig war und die weiteren Rücknahmevoraussetzungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG vorlagen. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligung bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Es ist bereits oben ausgeführt worden, daß für die streitigen drei Kühe ein Prämienanspruch nicht bestand.
Nach § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt über eine einmalige Geldleistung nur zurückgenommen werden, wenn dem kein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten entgegensteht. Zu diesem Erfordernis hat das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Da das Revisionsgericht diese Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nicht selber treffen kann, ist dem Senat ein Urteil darüber verwehrt, ob der Kläger in schutzwürdiger Weise auf den Bestand der ersten Prämienbewilligung vertraut hat und ob deshalb die teilweise Rücknahme dieser Bewilligung ausgeschlossen ist.
Da das angefochtene Urteil sich in der Frage der Rücknahme der ersten Prämienbewilligung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens insgesamt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.762,40 DM festgesetzt.
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski