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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1991, Az.: BVerwG 3 C 58.89

Rückforderung von Beihilfen für Magermilchpulver; Verhältnis von Bewilligungsrücknahme und Rückzahlungsaufforderung; Wegfall der Bereicherung aus einer Beihilfe; Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte im Rahmen der Prüfung der Entreicherung; Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns aus Bereicherungsrecht; Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rückzahlungsaufforderung; Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Subventionsbewilligung; Weitergabe einer Subvention durch Veräußerung der subventionierten Güter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 58.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 19919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 01.12.1983 - AZ: I/2 E 2645/81
VGH Hessen - 21.08.1989 - AZ: 8 UE 371/84

Fundstellen

  • BayVBl 1991, 118-121
  • DokBerA 1991, 339-344
  • JuS 1992, 619-620 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 328-330 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 371 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die mit der Rückzahlungsaufforderung in einem Bescheid zusammengefaßte Rücknahme des Bewilligungsbescheides kann nicht allein mit der Begründung aufgehoben werden, die Rückzahlungsaufforderung sei rechtswidrig und habe daher keinen Bestand.

  2. 2.

    Zur Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte bei der Feststellung, ob die durch eine rechtswidrige Beihilfegewährung erlangte Bereicherung weggefallen ist.

  3. 3.

    Hat der Empfänger einer zu Unrecht gewährten Beihilfe diese bei der Veräußerung der subventionierten Güter vollständig an seine Geschäftspartner weitergegeben, so kann die Behörde die durch diese Geschäfte erzielten Gewinne jedenfalls dann nicht an Stelle der Beihilfe herausverlangen, wenn der Betroffene dieselben Gewinne auch durch den Absatz nichtsubventionierter Güter erzielt haben würde.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer, van Schewick und Dr. Pagenkopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte die Revision wegen eines Teilbetrages von 3.590,54 DM zurückgenommen hat.

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 1989 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Bescheid vom 2. Juli 1980 die Rücknahme der Beihilfebewilligung verfügt ist. Insoweit wird die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Die Parteien streiten über die Rückforderung einer Beihilfe, die die Beklagte der Klägerin für die Verarbeitung von Magermilchpulver zu Mischfuttermitteln gewährt hat.

2

Die Klägerin kaufte mit Verträgen vom 8. November 1978 und vom 25. Januar 1979 von den Firmen P. W. GmbH und A. L. GmbH 48.000 kg "Sprüh-Magermilchpulver", das als "frisch, gesund und handelsüblich" bezeichnet worden war. Sie verarbeitete dieses Sprüh-Magermilchpulver in den Monaten Dezember 1978 bis März 1979 zusammen mit anderem Magermilchpulver zu Mischfuttermitteln. Für die jeweils monatlich verarbeiteten Mengen beantragte sie Beihilfen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (ABl. Nr. L 169/4) und der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 der Kommission vom 15. Mai 1972 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu Mischfutter verarbeitete Magermilch (ABl. Nr. L 115/1). Daraufhin bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheiden vom 5. Februar, 2. April (2 Bescheide) und 12. Juli 1979 Beihilfen in Höhe von insgesamt 199.417,40 DM. Die Bewilligungsbescheide enthielten den Hinweis, daß der Beihilfeempfänger nach § 9 der Beihilfenverordnung - Magermilch vom 31. Mai 1977 (BGBl. I 792) die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe trage, er mit einer Betriebsprüfung rechnen müsse, die sich auf einen längeren Beihilfezeitraum erstrecken könne, und er bei Beanstandungen die Beihilfe zurückzahlen müsse.

3

Mit "Rückforderungsbescheid" vom 2. Juli 1980 hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide in Höhe eines Betrages von 87.781,40 DM auf und forderte die Klägerin in dieser Höhe zur Rückzahlung auf. Zur Begründung gab sie an, das von den Firmen Weber und Lütticke gelieferte Sprüh-Magermilchpulver sei kein beihilfefähiges Magermilchpulver gewesen. Es habe sich vielmehr um ein auf der Basis von Molkepulver, Kaseinat und Laktose hergestelltes und mit Magermilch aufgelöstes und sodann wieder getrocknetes Erzeugnis gehandelt, das die Firmen W. und L. ihrerseits von der Firma Milchwerk A. B. KG (im folgenden: A. KG) bezogen habe. Die von der Klägerin unter Verwendung dieses Erzeugnisses hergestellten Mischfuttermittel hätten nicht den nach Art. 4 Abs. 1 a der VO (EWG) Nr. 990/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 804/76 vom 7. April 1976 (ABl. Nr. L 93/22) erforderlichen Anteil von mindestens 60 Gewichtshundertteilen Magermilchpulver enthalten.

4

Diesem Bescheid lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgende Vorgänge zugrunde: Die A. KG hatte seit Ende 1977 von der Firma Lebensmittelwerke B. 1 AG, später in geringem Umfang auch von der Firma A., ein Produkt bezogen, das zu 56 % aus Molkepulver, zu 31 % aus Natriumkaseinat und zu 13 % aus Laktose bestand und in den Rechnungen der Lieferfirmen als "Trockenmilcherzeugnis" bezeichnet worden war. Die Auetal KG hatte jeweils 325 kg dieses Trockenmilcherzeugnisses in 800 1 Magermilch aufgelöst und das sodann wieder getrocknete Endprodukt, das rechnerisch weniger als 40 % Magermilchpulver enthielt, an ihre Abnehmer verkauft. Im gleichen Zeitraum standen der A. KG auch erhebliche Mengen an Magermilch zur Verfügung, aus denen beihilfefähiges Magermilchpulver gewonnen wurde.

5

Den gegen den Rückforderungsbescheid gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 1981 zurück.

6

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide sei schon deshalb rechtswidrig, weil es sich bei dem ihr von den Firmen W. und L. gelieferten Sprüh-Magermilchpulver um unverfälschtes Magermilchpulver gehandelt habe. Sie hat bestritten, daß die genannten Firmen ihr überhaupt Partien geliefert hätten, die sie ihrerseits von der A. KG bezogen gehabt hätten. Sollte dies doch der Fall gewesen sein, so habe es sich jedenfalls um reines und unverfälschtes Magermilchpulver aus den Beständen der A. KG gehandelt. Im übrigen habe die Klägerin weder gewußt noch wissen können, daß die A. KG in erheblichem Umfang ein verfälschtes und daher nicht beihilfefähiges Produkt als Magermilchpulver an ihre Abnehmer geliefert habe. Durch Eingangskontrollen hätten diese Verfälschungen bis Mitte 1979 nicht festgestellt werden können. Der Einsatz des verfälschten Pulvers sei hingegen von der Beklagten zu verantworten, weil diese ihre Kontrollpflichten nachhaltig verletzt habe. Anläßlich einer Geschäftsprüfung bei der A. KG habe der Prüfer der Beklagten im Juli 1978 bereits deutliche Hinweise darauf festgestellt, daß die von der A. KG hergestellten und verkauften Produkte nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprächen. Die Beklagte habe es versäumt, diesen Hinweisen ausreichend nachzugehen.

7

Die Klägerin hat sich weiter darauf berufen, sie sei durch die Zahlung der Beihilfe nicht mehr bereichert. Sie habe die Beihilfe an die Abnehmer der von ihr hergestellten Mischfuttermittel weitergegeben.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen stehe fest, daß das von den Firmen W. und L. an die Klägerin gelieferte Sprüh-Magermilchpulver aus der vorschriftswidrigen Produktion der A. KG stamme. Die Klägerin könne sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie in ihrem Beihilfeantrag objektiv unrichtige Angaben gemacht habe. Außerdem hätte die Klägerin die Verfälschung des Produkts durch ausreichende Eingangsuntersuchungen ohne weiteres erkennen können.

9

Das Verwaltungsgericht hat eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu mehreren im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen eingeholt. Durch Urteil vom 21. September 1983 - Rs 205-215/82 - (EUGHE 1983, 2633) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, daß das von der A. KG auf der Grundlage von Molkepulver, Kaseinat und Laktose hergestellte Erzeugnis kein beihilfefähiges Magermilchpulver gewesen sei. Er hat weiter entschieden, daß die etwaige Aufhebung fehlerhafter Beihilfebescheide wie die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nach nationalem Recht zu beurteilen seien.

10

Das Verwaltungsgericht hat sodann der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat offengelassen, ob und in welchem Umfang die Beihilfegewährung rechtswidrig gewesen sei. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide scheitere jedenfalls daran, daß der Klägerin nach § 48 Abs. 2 VwVfG Vertrauensschutz zustehe. Die Verwendung eines nicht beihilfefähigen Erzeugnisses zur Herstellung des Mischfutters beruhe ausschließlich auf Umständen, die völlig außerhalb des Verantwortungsbereichs der Klägerin gelegen hätten.

11

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zunächst in vollem Umfang Berufung eingelegt. Später hat sie den Rückforderungsbescheid in Höhe eines Betrages von 56.785,86 DM mit der Begründung aufgehoben, es sei möglich, daß die Klägerin aus den Beständen der A. KG eine Teilmenge reinen Magermilchpulvers erhalten habe, was einer Beihilfesumme von 61.255,46 DM entspreche. Hiervon müsse aber der der Klägerin durch die Verarbeitung dieses Pulvers zugeflossene Gewinn, der je 100 kg Mischfuttermittel mit 6,45 DM zu veranschlagen sei und der daher hier 4.469,60 DM betrage, abgezogen werden. In Höhe des Betrages von 56.785,86 DM hat die Beklagte sodann die Berufung zurückgenommen.

12

Im übrigen hat die Beklagte an dem angefochtenen Bescheid festgehalten. Dazu hat sie ihr früheres Vorbringen wiederholt und vertieft.

13

Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie hat daran festgehalten, daß ihr kein verfälschtes Magermilchpulver geliefert worden sei und daß sie jedenfalls auf den Bestand der Beihilfebewilligung habe vertrauen dürfen. Außerdem hat sie eine Aufstellung über die Preiskalkulation für das unter Einsatz von Magermilchpulver hergestellte Mischfuttermittel vorgelegt.

14

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Verfälschung der auf Molkebasis hergestellten Erzeugnisse der A. KG Ende 1978 Anfang 1979 durch Eingangsuntersuchungen hätte festgestellt werden können, durch Verwertung der in einem Parallelverfahren eingeholten beiden Sachverständigengutachten im Wege des Urkundenbeweises.

15

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Bescheid über die teilweise Rückforderung der gezahlten Beihilfe sei rechtswidrig, weil die Klägerin insoweit nicht mehr bereichert sei. Sie habe die von der Beklagten gezahlte Beihilfe vollständig an ihre Abnehmer weitergegeben. Zu einer Herausgabe des durch den Verkauf des Mischfuttermittels erzielten Gewinns sei die Klägerin nicht verpflichtet, weil die Beihilfe nicht gewährt werde, um dem Empfänger die Erzielung von Gewinnen zu ermöglichen. Ziel der Beihilfegewährung sei es vielmehr, den Absatz von Milch zu dem im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation festgesetzten Preis herbeizuführen. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin gegen ihre Lieferantinnen, die Firmen W. und L., Ersatzansprüche habe und ob sie diese an die Beklagte abtreten müsse. Eine entsprechende Abtretungserklärung habe die Klägerin abgegeben. Die Beklagte könne aber nicht die Regelung des § 818 Abs. 1 BGBüber die Herausgabe des Ersatzanspruchs mit der Regelung des § 818 Abs. 2 BGBüber die Herausgabe des Wertes in der Weise miteinander verbinden, daß sie selbst die Beihilfen herausverlange und die Klägerin auf das Unrecht gezahlten Beihilfe zu ermöglichen. Es stehe fest, daß die Beklagte die Aufhebung ohne die - rechtswidrige und daher ihrerseits aufzuhebende - Rückforderung nicht ausgesprochen haben würde. Es bedürfe daher keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vorgelegen hätten.

16

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte zunächst daran festgehalten, daß der Bescheid vom 2. Juli 1980 in Höhe eines Betrages von 30.995,54 DM zu Recht ergangen sei. Später hat sie diesen Betrag auf 27.405,06 DM ermäßigt. Dazu trägt sie vor, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin sich in Höhe dieses Betrages auf einen Wegfall der Bereicherung berufen könne.

17

In Höhe eines Betrages von 26.525,94 DM sei durch die Weitergabe der Beihilfe an die Abnehmer der Klägerin keine Entreicherung eingetreten, weil sich die Klägerin insoweit den Wert von Ersatzansprüchen anrechnen lassen müsse, die sie gegen ihre Lieferantinnen erworben habe. Nach den der A. KG insgesamt zur Verfügung stehenden Mengen an reinem Magermilchpulver stehe fest, daß die Klägerin jedenfalls 14.554 kg auf Molkebasis hergestelltes verfälschtes Pulver geliefert bekommen habe. Diese Lieferung stelle gegenüber dem vertraglich vereinbarten Magermilchpulver ein aliud dar, was die Firma L. gemäß § 326 BGB gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichte. Da die Durchsetzbarkeit dieses Schadensersatzanspruchs nicht ernstlich zweifelhaft sei, müsse sich die Klägerin seinen Wert im Surrogat verweise. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung sei der Klägerin nicht durch § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG verwehrt. Diese habe keine Veranlassung gehabt, das ihr gelieferte Sprüh-Magermilchpulver vor der Verarbeitung auf seine Konsistenz zu prüfen. Im übrigen habe die Beweisaufnahme ergeben, daß bis zur Jahresmitte 1979 eine sichere Methode zur Aufdeckung der von der Firma A. KG vorgenommenen Verfälschungen nicht zur Verfügung gestanden habe.

18

Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung scheitere auch nicht daran, daß im Bewilligungsbescheid auf die Möglichkeit späterer Betriebsprüfungen auch für zurückliegende Zeiträume sowie der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen hingewiesen worden sei. Dieser Hinweis habe nicht die Bedeutung gehabt, daß die Beteiligten nach dem Inhalt des Geschäfts mit einem Wegfall der Rechtsgrundlage gerechnet hätten und hätten rechnen müssen. Der Vorbehalt im Bewilligungsbescheid beziehe sich auf Betriebsprüfungen bei der Klägerin. Die Manipulationen der A. KG seien aber durch Ermittlungen der Zollfahndung und eine Betriebsprüfung bei dieser Firma und ihren Zulieferern aufgedeckt worden.

19

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Unwirksamkeit des die Rückforderung aussprechenden Teils des Bescheides vom 2. Juli 1980 bewirke in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 VwVfG auch die Unwirksamkeit des die Aufhebung verfügenden Teils dieses Bescheides. Die Aufhebung der Bewilligung habe ausschließlich die Funktion, die Rückforderung der zu Rahmen der nach § 818 Abs. 3 BGB vorzunehmenden Saldierung anrechnen lassen. Es reiche nicht aus, daß die Klägerin der Beklagten die Abtretung dieses Anspruchs angeboten habe, weil die Beklagte nach dem Wegfall der ursprünglich gewährten Beihilfe deren Wert herausverlangen könne.

20

In Höhe eines Betrages von 879,12 DM müsse sich die Klägerin den Gewinn aus dem Verkauf des mit möglicherweise nicht verfälschtem Magermilchpulver hergestellten Mischfutters anrechnen lassen. Insoweit habe die Rückforderung der gezahlten Beihilfe nicht aufrechterhalten werden können, weil ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Fa. L., der die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausschließen würde, nur sehr schwer zu realisieren sei. Unter diesen Umständen habe sich die Beklagte im Hinblick auf eine Pulvermenge von 8.455 kg mit der Abtretung des etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen die Firma L. zufrieden geben müssen. Gleiches gelte für die Schadensersatzansprüche gegen die Fa. W., weil diese Firma inzwischen in Liquidation gegangen sei. Im Rahmen der Saldierung nach § 818 Abs. 3 BGB könne sich die Klägerin aber auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit die Klägerin durch den Verkauf des Mischfutters einen Gewinn erzielt habe. Diese Gewinnerzielung sei durch die Beihilfegewährung ermöglicht worden und stehe daher mit ihr in einem ursächlichen Zusammenhang.

21

Die Beklagte rügt als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht zur Frage des Bestehens und der Durchsetzbarkeit der Schadensersatzforderung der Klägerin gegen die Firma Lütticke keine konkreten Feststellungen getroffen habe.

22

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 1989 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 1983 teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 2. Juli 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13. April 1981 hinsichtlich der Verpflichtung der Gemeinschuldnerin zur Rückzahlung von 27.405,06 DM angefochten worden ist.

23

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, selbst wenn man grundsätzlich von der Möglichkeit ausgehe, daß im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB eine Ersatzforderung gegen Dritte wertmäßig zu Lasten des Bereicherungsschuldners in Ansatz gebracht werden könne, sei die Grenze dort zu ziehen, wo die Verweisung des Bereicherungsschuldners auf einen solchen Anspruch unzumutbar sei. Das treffe hier zu; es sei sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen außerordentlich zweifelhaft, ob die Firma L. zum Schadensersatz für den Wegfall des Beihilfeanspruchs der Gemeinschuldnerin infolge der Verarbeitung verfälschten Pulvers verpflichtet sei. Die Firma L. sei an den Manipulationen der A. KG nicht beteiligt gewesen. Freiwillig sei sie zum Schadensersatz auch nicht bereit.

Entscheidungsgründe

25

II.

Soweit die Beklagte ihren Revisionsantrag ermäßigt hat, liegt eine teilweise Rechtsmittelrücknahme vor. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.

26

Die Revision der Beklagten ist im übrigen nur insoweit begründet, als die Vorinstanzen der Klage auf Aufhebung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rücknahmeentscheidung stattgegeben haben (1.). Dagegen bleibt die Revision wegen der Aufhebung der Rückzahlungsaufforderung ohne Erfolg (2.).

27

1.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene teilweise Rücknahme der Beihilfebewilligung sei aufzuheben, weil der Beklagten der in dem Bescheid ebenfalls festgesetzte Rückzahlungsanspruch nicht zustehe, ist mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren.

28

Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Verwaltungsgericht auf Anfechtungsklage hin den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

29

Die Rücknahme einer Beihilfebewilligung ist zweifellos ein Verwaltungsakt (vgl. § 35 VwVfG). Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft. Er hat weder geklärt, ob die ursprüngliche Beihilfegewährung rechtswidrig war noch hat er sich dazu geäußert, ob die Klägerin sich nach § 48 Abs. 2 VwVfG auf Vertrauensschutz berufen kann.

30

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, seine Vorgehensweise auf eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 VwVfG stützen zu können. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn die Nichtigkeit nur einen Teil eines Verwaltungsakts betrifft, dieser im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Es kann hier offenbleiben, ob diese Regelung, die für den Fall der Nichtigkeit eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge anordnet, überhaupt auf die von den Gerichten im Anfechtungsrechtsstreit auszusprechende Aufhebungsentscheidung übertragen werden kann (vgl. dazu Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 113 Rdnr. 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 113 Rdnr. 2). Hier scheitert die Heranziehung des § 44 Abs. 4 VwVfG jedenfalls daran, daß die Vorschrift nur die Nichtigkeit eines Teils eines einzigen Verwaltungsakts regelt. Über die Auswirkungen, die die etwaige Nichtigkeit eines Verwaltungsakts auf einen anderen - rechtlich selbständigen - Verwaltungsakt hat, ist dagegen nichts gesagt. Daher können aus dieser Bestimmung keine Folgerungen für die Anfechtbarkeit zweier selbständiger Verwaltungsakte hergeleitet werden.

31

Ebenso wie die Rücknahmeentscheidung ist auch die behördliche Rückzahlungsaufforderung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Beide Entscheidungen können prinzipiell unabhängig voneinander ergehen. Das zeigt insbesondere § 48 Abs. 2 Satz 8 VwVfG. Wenn es dort heißt, die zu erstattende Leistung solle durch die Behörde zugleich mit der Rücknahme des Verwaltungsaktes festgesetzt werden, bedeutet dies, daß es sich um eine zwar wünschenswerte, aber nicht notwendige Verbindung handelt. Beide Entscheidungen sind auch inhaltlich vom Gesetz nicht derart miteinander verknüpft, daß das Schicksal der einen notwendig auch das Schicksal der anderen bestimmen würde. Zwar kann eine Rückzahlungsaufforderung keinen Bestand haben, wenn die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich des der Vermögensverschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsaktes keinen Bestand hat. Umgekehrt kann es aber gute Gründe geben, die Rücknahmeentscheidung zu treffen, ohne daß die sich daraus für den Bürger ergebenden finanziellen Konsequenzen (bereits) festgelegt werden. Es trifft im übrigen auch nicht zu, daß die Beklagte am Bestand der Rücknahmeentscheidung kein Interesse haben könne, wenn die Rückzahlungsaufforderung aufgehoben werde. Ohne eine solche Rücknahmeentscheidung würde der Beklagten nicht nur die Grundlage für das Rückzahlungsverlangen fehlen; sie hätte auch keinen Anspruch auf die als Alternative hierzu in Betracht zu ziehende Abtretung von Ersatzansprüchen gegen die Lieferanten des verfälschten Magermilchpulvers.

32

Die Rücknahmeentscheidung kann hiernach nicht allein mit der Begründung aufgehoben werden, das Rückzahlungsverlangen sei rechtswidrig und habe daher keinen Bestand. Da das Berufungsgericht keinerlei tatsächliche Feststellungen zu den Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung getroffen hat, ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

33

2.

Dagegen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Beklagten der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Rückzahlungsanspruch nicht zusteht.

34

a)

Grundlage eines solchen Anspruchs ist § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG. Danach sind bereits gewährte Leistungen zu erstatten, soweit ein auf die Gewährung einer Geldleistung gerichteter rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist. Diese Bestimmung wird nach dem Urteil des Senats vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - (BVerwGE 74, 357, 362) [BVerwG 14.08.1986 - 3 C 9/85] nicht durch § 9 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung - Magermilch verdrängt, wonach zu Unrecht empfangene Beihilfen zurückzuzahlen sind. Letzterer Bestimmung hat der Senat lediglich die Bedeutung beigemessen, daß der Behörde bei der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Beihilfebescheides entgegen § 48 Abs. 1 VwVfG kein Ermessen zustehe.

35

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG muß an dieser Stelle offenbleiben, da nach dem oben Ausgeführten noch nicht feststeht, ob die Rücknahmeentscheidung Bestand hat.

36

b)

Bezüglich des Umfangs der Erstattung ist aufgrund der Verweisung in § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG von §§ 812 ff. BGB auszugehen. Danach ist das ohne Rechtsgrund Erlangte herauszugeben. Der Bereicherungsschuldner hat also den Gegenstand zurückzugeben, den er ohne Rechtsgrund erlangt hat. Das ist vorliegend ein Geldbetrag in der noch streitigen Höhe von insgesamt 27.405,06 DM.

37

c)

Gegenüber diesem Anspruch beruft sich die Klägerin gemäß § 818 Abs. 3 BGB zu Recht darauf, sie sei nicht mehr bereichert. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht durch andere Vorschriften verwehrt. § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG schließt die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aus, soweit der Erstattungspflichtige die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Er hat ausgeführt, die Klägerin sei ohne Verschulden davon ausgegangen, daß das ihr von der Firma L. gelieferte Produkt reines Magermilchpulver sei. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.

38

Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG in Verbindung mit § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenfalls nicht zu einer verschärften Haftung der Klägerin führt. Diese Regelung verschärft die Haftung, wenn die Vertragsbeteiligten nach dem Inhalt der Vereinbarung übereinstimmend mit der Möglichkeit des Wegfalls der Rechtsgrundlage rechnen. Wie im Urteil des Senats vom 14. August 1986 (a.a.O. S. 367) kann offenbleiben, ob § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB neben § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfGüberhaupt Anwendung findet (bejahend Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 125); denn nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gingen die Beteiligten nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nicht übereinstimmend von der Möglichkeit aus, daß der Bewilligungsbescheid später in Wegfall geraten könnte.

39

d)

Das Berufungsgericht hat den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB mit der Begründung bejaht, die Klägerin habe die erhaltene Beihilfe beim Verkauf des mit dem verfälschten Magermilchpulver hergestellten Mischfutters vollständig an ihre Abnehmer weitergegeben. Die tatsächliche Grundlage dieser Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Es muß also davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die gewährte Beihilfe vollständig dazu benutzt hat, den Preis des Mischfutters für ihre Abnehmer zu ermäßigen. Eine solche vollständige Weitergabe des erlangten Vorteils ohne eine entsprechende Gegenleistung führt dazu, daß im Vermögen des Bereicherungsschuldners von der erhaltenen Leistung nichts mehr vorhanden ist.

40

Die Beklagte verneint eine Entreicherung der Klägerin aber mit der Begründung, diese habe in Höhe eines Betrages von 26.525,94 DM einen Schadensersatzanspruch gegen ihre Lieferantin, die Firma L., erlangt. Dieser Anspruch müsse mit seinem Nennwert bei der Ermittlung des sich aus der ungerechtfertigten Bereicherung ergebenden Vermögensstatus der Gemeinschuldnerin berücksichtigt werden. Dem ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat die Berücksichtigung eines derartigen Schadensersatzanspruchs allerdings mit der Begründung abgelehnt die Beklagte könne allenfalls nach § 818 Abs. 1 BGB verlangen, daß die Klägerin den etwaigen Schadensersatzanspruch als Surrogat der verlorenen Beihilfe an sie abtrete; es sei aber nicht zulässig, daß die Beklagte die Klägerin auf den Schadensersatzanspruch verweise und selbst nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz verlange. Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht, wie die Revision zu Recht rügt, mit den maßgeblichen Vorschriften nicht voll in Einklang.

41

Richtig ist allerdings, daß die Beklagte allein einen Anspruch auf Abtretung der etwaigen Schadensersatzforderung hätte, wenn es sich dabei tatsächlich um ein Surrogat für die der Klägerin gewährte Beihilfe handeln würde. In diesem Fall träte das Surrogat an die Stelle des ursprünglichen Bereicherungsgegenstandes und wäre daher als solches herauszugeben. Die Prämisse vom Surrogatcharakter der Entschädigungsforderung trifft aber nicht zu.

42

Nach § 818 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auf dasjenige, was der Empfänger aufgrund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt. Man könnte hier daran denken, daß die Klägerin den etwaigen Entschädigungsanspruch gegen ihre Lieferantin als Ersatz für die Entziehung der Beihilfe erhalten hätte. Das trifft jedoch nicht zu. Nach allgemeiner Auffassung fallen unter § 818 Abs. 1 BGB nicht die sogenannten rechtsgeschäftlichen Surrogate, also das, was der Bereicherte durch Rechtsgeschäft anstelle des ursprünglichen Gegenstandes erworben hat (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 49. Aufl., § 818 Bern. 4 a; Staudinger-Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 818 Rdnr. 17). Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Firma L. wäre ein solches rechtsgeschäftliches Surrogat. Das ergibt sich aus folgender Überlegung. Die Klägerin hatte durch Vertrag gegen die Firma L. einen Anspruch auf Lieferung reinen Magermilchpulvers erlangt. Wirtschaftlich betrachtet setzte die Klägerin hierfür die - allerdings erst nach der Verarbeitung des zu beziehenden Magermilchpulvers auszuzahlende - Beihilfe ein, weil der Kauf des teuren Magermilchpulvers zur Mischfutterproduktion ansonsten wirtschaftlich sinnlos gewesen wäre. So gesehen stellte das Magermilchpulver den mit dem Beihilfebetrag erworbenen Gegenstand dar. Dabei handelte es sich aber eindeutig um ein rechtsgeschäftliches Surrogat. Dann kann für einen Schadensersatzanspruch, der aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der durch den Kaufvertrag begründeten Lieferverpflichtung entstanden ist, nichts anderes gelten. Dieser tritt an die Stelle des Leistungsanspruchs und bildet daher im Hinblick auf die gewährte Beihilfe ebenfalls ein rechtsgeschäftliches Surrogat.

43

Handelt es sich bei dem etwaigen Entschädigungsanspruch nicht um ein Surrogat im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB, so schließt das gleichwohl nicht aus, daß dieser Anspruch bei der Beurteilung, ob ein Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB eingetreten ist, berücksichtigt werden muß. Die Bereicherung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte ein wirtschaftlicher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungsschuldner zu ermitteln ist, die mit dem Tatbestand, der den Bereicherungsanspruch ausgelöst hat, im ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1955 - I ZR 173/53 - LM § 818 Abs. 3 BGB Nr. 6; vgl. auch Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 127). Der Bereicherungsschuldner kann danach bei der Ermittlung der noch vorhandenen Bereicherung alle vermögensmindernden Maßnahmen in Ansatz bringen, die ursächlich auf dem Erhalt der rechtsgrundlosen Vermögensmehrung beruhen. Konsequenterweise muß er sich aber auch diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ebenfalls durch die Erlangung des Vermögensvorteils hervorgerufen worden sind.

44

Geht man hiervon aus, so ist festzustellen, daß der Erwerb des etwaigen Schadenersatzanspruchs gegen die Firma L. im ursächlichen Zusammenhang mit der rechtsgrundlosen Erlangung der Beihilfe durch die Klägerin stand. Nur die Aussicht auf die Beihilfe hat sie veranlaßt, den Kaufvertrag über das Magermilchpulver abzuschließen. Damit beruht auch die Erlangung eines Entschädigungsanspruchs wegen nicht ordnungsgemäßer Lieferung kausal auf der Beihilfegewährung. Ein solcher Entschädigungsanspruch müßte daher in die Berechnung der durch die Beihilfegewährung entstandenen Vor- und Nachteile eingestellt werden.

45

Dabei ist grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 2 BGB nur von einer wertmäßigen Berücksichtigung auszugehen.

46

Obwohl das Berufungsgericht dies verkannt hat, erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als zutreffend. Es ist nämlich anerkannt, daß Forderungen gegen Dritte dann nicht mit ihrem Wert als Rechnungsposten in die Berechnung nach § 818 Abs. 3 BGB einzustellen sind, wenn ihre Durchsetzung zweifelhaft ist. In diesem Falle erfordern es die Billigkeitsrücksichten, auf welchen die durch den Bereicherungsanspruch vom Gesetz erstrebte Ausgleichung von Vermögensverschiebungen beruht, daß der Bereicherungsschuldner nicht mit dem Risiko der Durchsetzung der Forderung belastet wird, während er selbst dem Bereicherungsgläubiger den Nennwert zur Verfügung zu stellen hat; der Bereicherungsschuldner kann sich vielmehr darauf beschränken, dem Bereicherungsgläubiger die Abtretung der zweifelhaften Forderung anzubieten (vgl. BGHZ 72, 9, 13 [BGH 29.05.1978 - II ZR 166/77]; RGZ 86, 343, 348 f.; Palandt-Thomas a.a.O., § 818 Bern. 6 Be).

47

Das Berufungsgericht hat die Frage der Zweifelhaftigkeit des etwaigen Entschädigungsanspruchs nicht geprüft. Die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen jedoch aus, die Zweifelhaftigkeit zu bejahen. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist festgehalten, daß die Verfälschung des Magermilchpulvers durch Manipulationen der Firma A. KG und ihrer Zulieferer erfolgt ist. Diese Manipulationen erstreckten sich sowohl auf die tatsächliche Behandlung des Magermilchpulvers als auch auf die buchmäßige Abwicklung der Geschäfte zwischen diesen Beteiligten. Von einer Beteiligung der Firma L. an den genannten Vorgängen ist nichts vermerkt. Dem Berufungsurteil ist weiter zu entnehmen, daß schon die Klägerin stets das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs verneint hat, weil ihr nur ordnungsgemäßes Magermilchpulver geliefert worden sei. Außerdem ist stets von einem "etwaigen" Schadensersatzanapruch die Rede, so daß feststeht, daß die Firma L. eine entsprechende Verpflichtung ihrerseits bislang nicht anerkannt hat. Aus alledem ergibt sich, daß das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs keineswegs sicher ist. Es kommt hinzu, daß auch aus Rechtsgründen ein solcher Anspruch keineswegs eindeutig zu bejahen ist. Das gilt schon für das Vorliegen der von der Beklagten angesprochenen allgemeinen Voraussetzungen des § 326 BGB. Vor allem übersieht die Beklagte, daß ein solcher Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB Verzug der Firma L. und damit ein Verschulden dieser Firma voraussetzt. Daß dieses vorliegt, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

48

Allerdings hat die Beklagte eine Verfahrensrüge dahin erhoben, das Berufungsgericht hätte die Frage der Zweifelhaftigkeit der Schadensersatzforderung aufklären müssen. Die Beklagte hat aber mit keinem Wort angedeutet, in welche Richtung die von ihr vermißte weitere Aufklärung hätte gehen können und müssen. Sie hat auch im Revisionsverfahren nicht etwa behauptet, die Firma L. habe von den Manipulationen der A. KG gewußt. Die rechtlichen Probleme einer Anwendung des § 326 BGB wären durch weitere Aufklärung ohnehin nicht zu beheben. Es ist daher gerechtfertigt, bei dem etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die Firma L. von einer zweifelhaften Forderung auszugehen, bei der es ausreicht, wenn die Klägerin die Abtretung anbietet. Das ist unstreitig geschehen.

49

e)

Die Verneinung eines Rückzahlungsanspruchs durch das Berufungsgericht ist auch insoweit zu Recht erfolgt, als die Beklagte sich in Höhe eines Betrages von 879,12 DM darauf beruft, die Klägerin habe durch die Verwendung der Beihilfe für den nicht eindeutig als verfälscht feststehenden Anteil an der Magermilchpulverlieferung einen entsprechenden Gewinn erzielt. Dabei ist zunächst klarzustellen, daß es sich insoweit nur um einen Gewinn aus dem Verkauf des Mischfuttermittels insgesamt handeln kann, da die Beihilfe als solche nach den unwidersprochenen Feststellungen des Berufungsgerichts uneingeschränkt an die Abnehmer weitergegeben worden ist.

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Grundlage für den Anspruch auf Gewinnherausgabe könnte zunächst § 818 Abs. 1 BGB sein. Danach erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auf die gezogenen Nutzungen.

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Inwieweit Gewinne, die mit Hilfe rechtsgrundlos erlangter Gegenstände erzielt worden sind, als Nutzungen im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB der Herausgabepflicht unterliegen, ist im einzelnen äußerst streitig (vgl. ausführlich Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 3, 2. Aufl., § 818 Rdnrn. 16 ff.; Staudinger-Lorenz a.a.O., § 818 Rdnrn. 10 ff.; BGH, Urteile vom 8. Januar 1975 - VIII ZR 126/73 - NJW 1975, 638 und vom 12. Mai 1978 - V ZR 67/77 - NJW 1978, 1578). Der vorliegende Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, dieser Problematik näher nachzugehen. Denn wie weit auch immer der Begriff der Nutzungen in diesem Zusammenhang gefaßt wird, so ist doch jedenfalls anerkannt, daß eine Gewinnherausgabe dann ausscheidet, wenn der rechtsgrundlos erworbene Gegenstand ohne weiteres substituierbar gewesen wäre und der Bereicherungsschuldner geltend machen kann, er hätte denselben Gewinn auch unter Einsatz anderweitig zu beschaffender Gegenstände erzielt (vgl. Lieb in Münchener Kommentar a.a.O., § 818 Rdnr. 19). So liegt die Sache hier. Die Beihilfe der Beklagten hatte lediglich die Aufgabe, die Verwendung teuren Magermilchpulvers zur Mischfutterherstellung so stark zu verbilligen, daß das Magermilchpulver gegenüber den ansonsten zur Mischfutterherstellung verwandten Materialien konkurrenzfähig wurde. Es ging also nicht darum, den Mischfutterherstellern einen Gewinn zu ermöglichen, den sie sonst nicht erzielt haben würden. Ziel war vielmehr allein der Einsatz von Magermilchpulver anstelle der ansonsten verwendeten wesentlich billigeren Rohstoffe. Angesichts dieser Zielsetzung muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin auch ohne die Beihilfegewährung Mischfuttermittel auf den Markt gebracht hätte, dazu aber die üblichen billigeren Rohstoffe verwendet hätte. Das bedeutet, daß sie auch ohne die Beihilfegewährung Gewinne aus dem Verkauf von Mischfuttermitteln erzielt hätte. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, daß durch die Beihilfegewährung im Umfang des verbilligten Magermilchpulvers ein zusätzlicher Futtermittelabsatz ermöglicht worden wäre. Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, daß der durch den Mischfuttermittelverkauf erzielte Gewinn eine Nutzung der der Klägerin gewährten Beihilfe darstellte.

52

Die Beklagte meint, die durch den Mischfuttermittelverkauf erzielten Gewinne müßten im Rahmen der Saldierung nach § 818 Abs. 3 BGB zu Lasten der Klägerin in die Vermögensberechnung eingestellt werden. Auch das ist jedoch nicht richtig. Wie oben dargelegt, sind in die Vermögensberechnung nur solche Vor- und Nachteile einzustellen, die ursächlich auf die rechtsgrundlose Vermögensmehrung zurückzuführen sind. Diese Kausalität fehlt jedoch bei einem Vorteil, den der Betroffene ohne die rechtsgrundlose Vermögensmehrung in gleicher Weise erzielt haben würde. Das ist der Fall bei einem Gewinn, den der Bereicherte ohne den rechtsgrundlos erworbenen Gegenstand durch den Einsatz anderer Mittel ebenfalls erzielt haben würde. So liegt die Sache hier. Die Klägerin hätte denselben Gewinn aus Mischfuttermittelverkäufen auch erzielt, wenn sie die Beihilfe nicht erhalten hätte. Dann hätte sie lediglich anstelle des Magermilchpulvers preiswertere Rohstoffe zur Mischfuttermittelherstellung eingesetzt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur teilweisen Revisionsrücknahme auf 30.995,54 DM und danach auf 27.405,06 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Schmidt
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf