Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.08.1974, Az.: BVerwG III C 74.72
Feststellung von Schäden im Zusammenhang mit einem Rückerstattungsverfahren; Aufstockung einer bereits bewilligten Entschädigung für unmittelbare Rückerstattungsschäden ; Entschädigungsanspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Enteignung und des enteignungsgleichen Eingriffs; Rechtsweg bei Feststellung von Schäden nach Enteignungsgrundsätzen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.08.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 74.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 22.06.1972 - AZ: III 138/71
Rechtsgrundlagen
- § 1 RepG
- § 5 RepG
- § 10 RepG
- § 49 RepG
- Art. 14 GG
- Art. 34 GG
- § 839 BGB
- § 338 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 47, 7 - 14
- DVBl 1975, 595
- DokBerA 1974, 365
- IFLA 1975, 79
- MDR 1975, 170-171 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1974, 191
Amtlicher Leitsatz
Für Ansprüche auf Feststellung von Rückerstattungsschäden, die auf die Grundsätze der Enteignung (Art. 14 GG) und der Staatshaftung aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) gestützt werden, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. August 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
Sigulla, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1972 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird für unzulässig erklärt.
Die Sache wird an das Landgericht Heidelberg verwiesen,
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Tochter und Erbin zu 1/2 nach dem am 14. Februar 1962 verstorbenen Kaufmann Karl K. die Feststellung von Rückerstattungsschäden nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts und der Staatshaftung wegen Amtspflicht Verletzung.
Der Erblasser hatte zusammen mit seinem Bruder Willy K. und Herrn Adolf H. im Januar 1937 von der jüdischen Familie G. eine Lebensmittelgroßhandlung in Heidelberg zum Kaufpreis von 139.800 RM erworben. Der Anteil des Erblassers betrug 20 v.H. Die Verkäufer haben die Summe erhalten.
Im Jahre 1945 ordnete die US-Besatzungsmacht Zwangsverwaltung an und setzte den Kaufmann Arthur F. als Treuhänder ein; die Bemühungen der Gesellschafter, die Abberufung dieses Treuhänders wegen treuwidrigen Verhaltens zu erreichen, blieben erfolglos. In dem Rückerstattungsverfahren wurde der Kaufvertrag für nichtig erklärt und auf Grund eines Beschlusses der Wiedergutmachungskammer am Landgericht Mannheim vom 7. März 1950 das Geschäft an den Rückerstattungsberechtigten zurückgegeben. Die Rückgabe des Geschäfts gegen Erstattung des Kaufpreises wurde durch Beschluß des Court of Restitution Appeals vom 4. Januar 1952 in letzter Instanz bestätigt. Im übrigen wurde das Verfahren nach teilweiser Rück Verweisung durch Beschluß des obersten Rückerstattungsgerichts vom 20. Dezember 1955 abgeschlossen. Die Gesellschafter haben in den Jahren 1966 bis 1971 in mehreren Zivilgerichtsverfahren ohne Erfolg einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung verfolgt.
Im Jahre 1969 beantragte die Klägerin beim Ausgleichsamt Heidelberg Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz. Durch Bescheid vom 17. Dezember 1969 und Änderungsbescheid vom 12. Januar 1971 stellte das Ausgleichsamt einen entschädigungsfähigen Schaden in Höhe von 226.220 RM wegen des unmittelbaren Rückerstattungsschadens fest; eine Feststellung des von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten mittelbaren Schadens von insgesamt 162.337,81 DM (Aufwendungen während der Zwangsverwaltung für Ersatzkräfte, für die Überprüfung des Betriebs durch Wirtschaftsprüfer, Entnahmen des Treuhänders und für Rechtsberatung im Rückerstattungsverfahren) lehnte das Ausgleichsamt hingegen ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 21. April 1971 zurück.
Mit ihrer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage. hat die Klägerin angeregt, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen und geltend gemacht: Das Reparationsschädengesetz verstoße gegen das Grundgesetz, weil es für Rückerstattungsgeschädigte keinen vollen Ausgleich auch wegen mittelbarer Schäden vorsehe. Loyalen Rückerstattungsgeschädigten gebühre eine Entschädigung nicht nur beschränkt nach lastenausgleichsrechtlichen Grundsätzen, sondern nach den Enteignungsgrundsätzen des Art. 14 GG. Die für die Regelung von Kriegsfolgen entwickelten Grundsätze seien für die Rückerstattung nicht anwendbar. Auch wenn dies so wäre, müßte sie zumindest wie eine im Konkursrecht Bevorrechtigte entschädigt werden. Außerdem stehe ihr wegen des treuwidrigen Verhaltens des Treuhänders, der von den deutschen Kontrollbehörden nicht abberufen worden sei, ein Staatshaftungsanspruch zu, der durch das Reparationsschädengesetz nicht wirksam ausgeschlossen werden könne. Die Klägerin hat beantragt, die angefochtenen. Bescheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auch den weiteren Schaden nach Enteignungsgrundsätzen (Art. 14 GG) und nach den Grundsätzen der Staatshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) festzustellen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage für unzulässig erachtet,
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Sache, soweit der Anspruch auf § 839 BGB und Art. 34 GG gestützt ist, an das Landgericht Heidelberg verwiesen und die Klage im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie macht Rechtsausführungen zur Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die von ihr erhobenen Ansprüche und rechtfertigt sie in materieller Hinsicht. Die Klägerin regt an, die Sache zur Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, und beantragt,
- 1.
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Bescheide des Ausgleichsamts vom 17. Dezember 1969 und 12. Januar 1971 sowie den Beschwerdebeschluß vom 21. April 1971 aufzuheben, soweit mit ihnen die Feststellung weiterer Schäden abgelehnt worden ist,
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, über den bereits festgestellten Schaden hinaus auch die weiter geltend gemachten Schäden nach Enteignungsgrundsätzen (Art. 14 GG) und nach den Grundsätzen der Staatshaftung (Art. 34 GG; § 839 BGB) festzustellen.
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision führt dazu, daß auf den Hilfsantrag der Klägerin der Rechtsstreit in vollem Umfang an das Landgericht Heidelberg verwiesen wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage erhobenen Ansprüche auch nicht teilweise eröffnet.
Die Klägerin verfolgt die Feststellung von Schäden, die ihr im Zusammenhang mit dem Rückerstattungsverfahren entstanden sind. Wie aus ihrem Gesamtvorbringen ersichtlich und von ihr in der Revisionsverhandlung noch einmal verdeutlicht worden ist, erstrebt sie zum einen die Aufstockung der ihr nach den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes (RepG) bereits bewilligten Entschädigung für unmittelbare Rückerstattungsschäden in nichtbezifferter Höhe, also ohne Rücksicht auf den durch die Vorschriften des Reparationsschädengesetzes gesetzten Rahmen und zum ändern eine anteilige Feststellung der von ihr behaupteten mittelbaren Rückerstattungsschäden (Folgeschäden) in Höhe von 162.337,81 DM. Beide Ansprüche stützt die Klägerin sowohl auf Art. 14 GG als auch auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Sie sieht die Rechtsgrundlagen für die Abgeltung der genannten Schäden mithin nicht in den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes, nach denen ein Rückerstattungsschaden in Höhe von insgesamt 226.220 RM durch das Ausgleichsamt festgestellt worden ist, sondern ausschließlich in den angeführten Vorschriften, des Grundgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das erscheint auch folgerichtig, weil selbst dann, wenn die von der Klägerin behauptete Nichtigkeit der §§ 1, 5 und 10 RepG unterstellt wird, sich aus den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes gleichwohl keine Rechtsgrundlagen für die von ihr im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Ansprüche entnehmen lassen. Die von der Klägerin mit Art. 14 GG, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG angenommenen Anspruchsgrundlagen haben nicht nur im Klageantrag zu 2) ihren wörtlichen Ausdruck gefunden, sondern liegen nach der Klagebegründung eindeutig auch dem Klageantrag zu 1) zugrunde. In der Klagebegründung, auf die die Revision nachdrücklich hingewiesen hat, heißt es u.a.: "Die Klage wird ... erhoben, weil die Klägerin als loyale Rückerstattungsgeschädigte eine angemessene Entschädigung nach den Enteignungsgrundsätzen des Art. 14 GG begehrt und mit einer Entschädigung nach Lastenausgleichsgrundsätzen, wie sie das RepG vorsieht, nicht einverstanden ist. ... Darüber hinaus begehrt die Klägerin eine Entschädigung nach den Grundsätzen des Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB wegen Amtspflichtverletzungen des seinerzeit eingesetzten Treuhänders..."
Die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sind nicht zuständig, über die so von der Klägerin gekennzeichneten Ansprüche zu entscheiden. Für den von ihr erhobenen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, bestimmt Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG allerdings lediglich, daß wegen der Höhe der Entschädigung im Streitfall der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offensteht. Gleichwohl kann dem Anliegen der Klägerin, sie sei durch das Feststellungsverfahren nach den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes und die vom Ausgleichsamt erlassenen Bescheide gewissermaßen auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen worden und die Verwaltungsgerichte müßten daher wenigstens über den Grund des Anspruchs aus Enteignung bzw. enteignungsgleichem Eingriff entscheiden, nicht entsprochen werden. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG darf nicht in dem Sinne einer weiteren Aufsplitterung der ohnehin durch diese Vorschrift bewirkten, den Rechtsschutz suchenden Bürger belastenden und zur Gefahr abweichender Entscheidungen führenden "Doppelgleisigkeit" der Enteignungsstreitigkeiten ausgelegt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 81.69 - [BVerwGE 40, 254 [BVerwG 14.07.1972 - IV C 81/69]] mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um Fragen der Rechtmäßigkeit einer im Rückerstattungsverfahren ergangenen Anordnung oder der Zulässigkeit oder Auswirkung eines Enteignungsaktes, über die die allgemeinen. Verwaltungsgerichte entscheiden, wenn nicht besondere Gerichte, wie z.B. Rückerstattungsgerichte und Baulandgerichte, im Interesse der Einheit des Rechtsweges gesetzlich für zuständig erklärt sind (vgl. hierzu Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14 Rdnr. 144 f.). Gestritten wird hier um den - zum Teil bezifferten - Entschädungsanspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Enteignung bzw. des enteignungsgleichen Eingriffs aus Art. 14 GG. Vom Streit um die Höhe dieses Anspruchs läßt sich der Streit darum, ob er dem Gründe nach gegeben ist, nicht in solcher Weise trennen, daß es gerechtfertigt wäre, mit diesen beiden Fragen auch verschiedene Gerichtsbarkeiten zu beschäftigen, soll nicht die Gefahr widersprechender Gerichtsentscheidungen vergrößert werden. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 100.53 - (BVerwGE 1, 42 [44] mit weiteren Hinweisen) entschieden, daß auch für den Streit über den Grund eines Anspruchs aus Enteignungsentschädigung der Rechtsweg zu den ordentlichen Berichten und der Verwaltungsrechtsweg selbst dann nicht gegeben ist, wenn die Enteignungsbehörde einen Entschädigungsanspruch nicht anerkannt hat und die Maßnahme aus diesem Grunde angefochten wird (vgl. auch BVerwGE 39, 169 [171 ff.]). Weitere Nachteile einer Rechtswegaufteilung wären, daß Anspruchsberechtigte und Behörden in einem und demselben Sachkomplex zu doppelter Prozeßführung genötigt werden könnten und Gerichte zweier Gerichtszweige veranlaßt würden, sich mit denselben Rechtsfragen und vielfach auch mit denselben Sachverhalten zu befassen, was neben der Gefahr voneinander abweichender Rechtsansichten und Entscheidungen auch vermeidbare Doppelarbeit mit sich brächte. Für die Auslegung einer Rechtswegregelung sind solche Erwägungen der Praktikabilität und der Prozeßwirtschaftlichkeit legitim (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1972 a.a.O., in dem es für den Anspruch des Landabgabepflichtigen auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die ihm in dem die Enteignungsentschädigung betreffenden Verwaltungsverfahren entstanden waren, den Zivilrechtsweg für gegeben erachtet hat).
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über den aus den rechtlichen Gesichtspunkt der Enteignung gestützten Anspruch der Klägerin kann sich im Gegensatz zur Auffassung des angefochtenen Urteils auch nicht daraus ergeben, daß die Beklagte durch ihr Ausgleichsamt Entscheidungen getroffen hat, durch die eine weitergehende Schadensfeststellung abgelehnt worden ist. Zwar ist der Bescheid vom 17. Dezember 1969 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Januar 1971 ein Verwaltungsakt. Die Klägerin greift ihn und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 21. April 1971 aber nur insoweit an, als durch sie die Feststellung der geltend gemachten weitergehenden Schäden abgelehnt wird, und sie verlangt nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verpflichtung der Beklagten, diese Schäden nach Enteigungsgrundsätzen und den Grundsätzen der Staatshaftung festzustellen. Es handelt sich daher hier nicht um eine (kombinierte) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern um eine (allgemeine) Leistungsklage. Der Antrag auf Aufhebung der Bescheide hat hier gegenüber dem Leistungsbegehren keine selbständige rechtliche Bedeutung, betrifft jedenfalls nur eine Nebenfolge gegenüber dem Leistungsbegehren (vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [296]; Redeker-von Oertzen, Kommentar zur VwGO 4. Aufl., § 42 Rdnr. 7; Eyermann-Fröhler, Kommentar zur VwGO 6 Aufl., § 42 Rdnr. 10). Für eine bloße Aufhebung der Bescheide ohne gleichzeitiges Leistungsverlangen könnte der Klägerin, zumal es sich hier nicht um Ermessensentscheidungen handelt, kein Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugebilligt werden. Aus dem rechtlich unselbständigen, teilweisen Aufhebungsbegehren kann daher auch für den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht nichts Entscheidendes folgen, so daß die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch nicht auf den § 49 RepG, § 338 LAG beruhen kann.
Soweit die Klägerin die Feststellung von Schäden nach Enteignungsgrundsätzen begehrt, ist nach alle dem gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG zwingend der Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit vorgeschrieben. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit es die Klage als unbegründet abweist, aufgehoben werden. Im übrigen ist dem angefochtenen Urteil darin zuzustimmen, daß für den Anspruch auf Feststellung eines Schadens nach den Grundsätzen der Amtspflichtverletzung und der Staatshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) allein der Rechtsweg zu. den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Das ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, in Übereinstimmung mit Art. 34 Satz 3 GG. Gegenteiliges folgt nicht, wie die Klägerin meint, aus den § 49 RepG, § 338 LAG in Verbindung mit den §§ 1, 5 und 10 RepG. Zwar ist danach bestimmt, daß u.a. auch Rückerstattungsschäden - nämlich solche, die in Durchführung der Rückerstattungsvorschriften entstanden sind - ausschließlich nach den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes entschädigt werden und die Regelung des § 10 RepG, nach welcher in den Schadensfällen der §§ 2 bis 4 etwaige Ansprüche wegen Verletzung der Amtspflicht davon unberührt bleiben, bei Rückerstattungsschäden keine Anwendung findet. Daraus kann aber nicht, - wie die Klägerin meint, im Wege eines Umkehrschlusses - hergeleitet werden, bei Rückerstattungsschäden hätten (ausnahmsweise) die Verwaltungsgerichte über Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung zu entscheiden. Die genannten Vorschriften betreffen nicht Zuständigkeitsregelungen über den einzuschlagenden Rechtsweg, sondern sind materiellrechtliche Bestimmungen. Hätte durch sie eine Änderung des in § 40 Abs. 2 VwGO eindeutig vorgeschriebenen Zivilrechtsweges normiert und die Entscheidung den Verwaltungsgerichten übertragen werden sollen, so hätte diese einschneidende und ganz ungewöhnliche Regelung einen anderen, unmißverständlichen Ausdruck gefunden.
Da die Klägerin ihre gesamten beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Ansprüche - also sowohl die auf Aufstockung der ihr unmittelbar im Zusammenhang mit dem Rückerstattungsverfahren entstandenen Schäden als auch die auf Feststellung der sog. Folgeschäden - jeweils in vollem Umfang auf die Anspruchsgrundlagen sowohl aus Art. 14 GG als auch aus § 839 BGB, Art. 34 GG stützt, ist das angefochtene Urteil auch fehlerhaft, indem es "die Sache, soweit der Klaganspruch auf § 839 BGB, Art. 34 GG gestützt" wird, an das Zivilgericht verweist, obwohl es sich für die geltend gemachten Ansprüche im übrigen für zuständig erachtet hat. Denn nach dem Sinn und Wortlaut des § 41 Abs. 3 VwGO ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht schlechthin, d.h. für den Klaganspruch mit allen in Betracht kommenden Klaggründen unzulässig ist; denn nur dann ist es gerechtfertigt, die Sache, d.h. den gesamten einen bestimmten Anspruch betreffenden Rechtsstreit, an das zuständige Gericht zu verweisen (vgl. Urteil vom 15. September 1965 - BVerwG VI C 37.64 -, BVerwGE 22, 45 [BVerwG 15.09.1965 - VI C 37/64] [46] mit weiteren Hinweisen). Auch in diesem Punkt muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der Anregung der Klägerin, die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften des Reparationsschädengesetzes vorzulegen, kann nicht entsprochen werden. Denn da - wie im einzelnen ausgeführt - die Verwaltungsgerichte nicht befugt sind, über die von der Klägerin geltend gemachten. Entschädigungsansprüche zu entscheiden, kann es für den erkennenden Senat auch nicht auf die Verfassungsmäßigkeit eines erst für die Entscheidung in der Sache heranzuziehenden Gesetzes ankommen. Vielmehr ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin insgesamt an das für die beklagte Stadt Heidelberg zuständige Landgericht zu verweisen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO), ohne daß es für die vom erkennenden Senat zu treffende prozessuale Entscheidung darauf ankommt, ob die Stadt Heidelberg für Ansprüche der nun allein noch anstehenden Art die richtige Beklagte ist.
Die Entscheidung über die Kosten, auch der Mehrkosten, die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts einschließlich des Rechtsmittelzuges entstanden sind, bleibt gemäß § 155 Abs. 4 VwGO dem Gericht überlassen, an das die Sache verwiesen wird.
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer