Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1991, Az.: VI ZR 82/90
Berufungsschrift; Berufungsanträge; Mehrere Prozeßgegner; Hinweis auf Prozeßgegner
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 82/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1991, 1090-1091 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2775 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 938 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Werden in eine Berufungsschrift bereits Berufungsanträge aufgenommen, so kann sich - mangels anderer Hinweise - aus ihnen ergeben, gegen welchen von mehreren Prozeßgegnern Berufung eingelegt werden soll.
Tatbestand:
Die Klägerin hat von den drei von ihr verklagten Ärzten Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente verlangt sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich ihres künftigen materiellen und immateriellen Schadens begehrt, weil ihr im Zusammenhang mit der Entfernung zweier Mammakarzinome die rechte Brust amputiert worden ist.
Das Landgericht hat durch der Klägerin am 9. März 1989 zugestelltes Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) in vollem Umfange und gegen den Erstbeklagten hinsichtlich des immateriellen Schadens abgewiesen. In ihrer Berufungsschrift, in der zur Bezeichnung der Sache sämtliche Beklagten erwähnt sind, hat die Klägerin beantragt, das Teilurteil hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) aufzuheben und diese entsprechend ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag zu verurteilen. In der nach Fristverlängerung am 20. Juni 1989 eingegangenen Berufungsbegründung hat die Klägerin dann erklärt, daß sich ihr Rechtsmittel auch gegen den Drittbeklagten richten soll.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtet war, und als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Drittbeklagten richtete.
Die gegen die Beklagten zu l) und 2) gerichtete Revision hat der Senat nicht angenommen. Mit ihrer Revision gegen den Drittbeklagten verfolgt die Klägerin gegen diesen ihre Klageansprüche weiter.
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es nicht notwendig war, bereits in die Berufungsschrift Anträge aufzunehmen. Es meint aber, die dennoch erfolgte Antragstellung in der Berufungsschrift ergebe unzweifelhaft, daß die Klägerin nur noch die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt haben und sich nur noch in diesem Umfange gegen das landgerichtliche Urteil wenden wollte. Darin liege eine Beschränkung der Berufung, welche wirksam sei.
II.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.
Das Berufungsgericht ist aus zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Berufung der Klägerin verspätet und deshalb unzulässig ist, soweit sie sich gegen den Drittbeklagten gerichtet hat, da sie innerhalb der Berufungsfrist Berufung nur gegen die Beklagten zu 1) und 2) eingelegt hat. In § 518 Abs. 2 ZPO wird allerdings, worauf die Revision hinweist und was auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nur verlangt, daß die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthält, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. Diese Angaben waren in der Berufungsschrift der Klägerin enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört zur Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung eingelegt wird, und damit zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift aber auch die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, Urteile vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - VersR 1983, 984, 985 und vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86 - NJW 1988, 1204 [BGH 20.01.1988 - VIII ZR 296/86] (insoweit nicht in BGHZ 103, 101), jeweils m.w.N.). Diese Angaben waren in der Berufungsschrift der Klägerin nicht vollständig enthalten. Hierin war zwar die Klägerin als "Klägerin und Berufungsklägerin" bezeichnet. Es war jedoch zweifelhaft, wer von den drei Beklagten Berufungsbeklagter sein sollte. Steht der Rechtsmittelkläger fest, so ergibt sich der Rechtsmittelgegner im allgemeinen schon aus der Bezeichnung des angefochtenen Urteils (BGH, Urteil vom 19. März 1969 - VIII ZR 63/67, NJW 1969, 928, 929). Besteht der im ersten Rechtszug obsiegende Teil jedoch aus mehreren Streitgenossen, so sind in aller Regel noch zusätzliche Angaben erforderlich, um die Berufungsbeklagten deutlich zu bezeichnen. Im Streitfall waren in der Berufungsschrift alle Beklagten erwähnt; sie waren aber nur als "Beklagte" bezeichnet. Hinter ihrer namentlichen Nennung fehlte die Angabe, daß sie auch "Berufungsbeklagte" sein sollten. Dies hätte zwar zur Bezeichnung der Rechtsmittelgegner ausgereicht, wenn in der Berufungsschrift noch nicht die hierin nicht erforderlichen Berufungsanträge enthalten gewesen wären. Da in der Berufungsschrift der Klägerin aber bereits Berufungsanträge mitgeteilt worden sind, mußte sich die Frage, gegen welchen der Beklagten Berufung eingelegt werden sollte, sowohl für das Gericht als auch für die Beklagten aus der Formulierung der Berufungsanträge beantworten. Daraus ergab sich aber, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, unzweifelhaft, daß die Klägerin nur noch die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt wissen und nur noch in diesem Umfange sich gegen das landgerichtliche Urteil wenden wollte. In dieser Antragsformulierung hat das Berufungsgericht damit rechtsfehlerfrei eine Beschränkung der Berufung gesehen.
III.
Bei dieser Sachlage war die Revision, soweit sie unbeschränkt zulässig war, zurückzuweisen. Da die Klägerin somit mit ihrem Rechtsmittel insgesamt keinen Erfolg hatte, fallen ihr sämtliche Kosten des Revisionsverfahrens zur Last (§ 97 ZPO).