Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1969, Az.: VIII ZR 63/67
Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Berufungsschrift; Auslegung der Rechtsmittelschrift hinsichtlich des Rechtsmittelgegners; Erfordernis der Nennung aller Streitgenossen der Gegenseite in der Rechtsmittelschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1969
- Aktenzeichen
- VIII ZR 63/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 01.12.1966
- LG Frankfurt am Main - 12.11.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1969, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 928-929 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird in der Berufungsschrift nur einer von mehreren obsiegenden Streitgenossen der Berufungsbeklagten genannt und handelt es sich dabei um den im Rubrum des Urteils an erster Stelle stehenden, so ergreift das Rechtsmittel das angefochtene Urteil in vollem Umfang, also auch bezüglich der übrigen Streitgenossen, wenn nicht die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen läßt.
Der Zivilsenat VIII des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 1. Dezember 1966 wird aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 12. November 1965 als unzulässig verworfen und über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten R. und B. entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hat gegen die Firma I.- und H. mbH (in folgendem Gesellschaft genannt) und die Handelsvertreter R. und B. als Gesamtschuldner Klage auf Zahlung von 21.000 DM nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses am 27. Dezember 1965 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 25. Januar 1966 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegte Dieser lautet in seinem hier wesentlichen Inhalt:
"In dem Rechtsstreit des Tünchers Georg F. ... Beklagten und Berufungskläger ... gegen die F. I.- und H. GmbH ... Klägerin und Berufungsbeklagte ... lege ich namens des Beklagten und Berufungsklägers ... Berufung ein."
Die Handelsvertreter R. und B. sind in der Berufungsschrift nicht genannt.
Das Berufungsgericht hat bezüglich der Gesellschaft zugunsten des Klägers sachlich erkannt, die Berufung bezüglich R. und B. jedoch als unzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit seine Berufung verworfen wurde. Die Beklagten beantragten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist der Auffassung, die Berufungsschrift sei dahin auszulegen, daß gegen alle Beklagte Berufung eingelegt sei, wenn nur der zuerst genannte Beklagte aufgeführt ist. Die Rüge ist begründet.
1.
Gemäß §§ 518 Abs. 2, 553 Abs. 1 ZPO gehört zwar die Bezeichnung der Rechtsmittelparteien nicht zu den Erfordernissen, die eine Rechtsmittelschrift unabdingbar enthalten muß. Das Reichsgericht (RGZ 144, 314) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 21, 168) haben aber gefordert, daß bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aus den dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen hervorgehen muß, welche Partei das Rechtsmittel eingelegt hat. Diesem Erfordernis wird die Berufungsschrift gerecht, wobei die falsche Bezeichnung der Parteirolle nicht schadet.
2.
Hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind demgegenüber keine derart strengen Anforderungen zu stellen. Steht der Rechtsmittelkläger fest, so ergibt sich der Rechtsmittelgegner im allgemeinen aus der Bezeichnung des angefochtenen Urteils. Zweifel können hierbei allerdings dann auftreten, wenn in der Vorinstanz der obsiegende Teil aus mehreren Streitgenossen bestand und - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - es im Belieben des Unterlegenen steht, ob er es gegen den einen oder den anderen obsiegenden Streitgenossen bei dem ergangenem Urteil bewenden lassen will.
Grundsätzlich ist davon aus zugehen, daß ein Rechtsmittel sich gegen die angefochtene Entscheidung als solche richtet, das heißt: sie insoweit angreift, als der Rechtsmittelkläger durch sie beschwert ist, es sei denn, daß die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen läßt. Eine solche Beschränkung ergibt sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, beispielsweise daraus, daß in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden. In einem solchen Falle wird davon auszugehen sein, daß das Erkenntnis der Vorinstanz lediglich in Richtung gegen die in der Rechtsmittelschrift bezeichneten Streitgenossen angefochten werden soll (RG Warn Rspr 1929 Nr. 170; BGH Beschluß vom 26. September 1961 - V Z B 24/61 - LM ZPO § 518 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 3 = NJW 1961, 2347).
Wird dagegen in der Rechtsmittelschrift nur einer von mehreren Streitgenossen der Gegenseite genannt und handelt es sich dabei, wie hier, um den im Rubrum des Urteils an erster Stelle stehenden, so wird hierin eine Beschränkung der Anfechtung auf den in der Rechtsmittelschrift Genannten nicht gesehen werden können. Es entspricht einer Gepflogenheit der Praxis, Prozesse, an denen mehrere Streitgenossen beteiligt sind, zum Zwecke der Abkürzung nur nach dem "Spitzenreiter" zu bezeichnen. Wird die angefochtene Entscheidung in dieser Weise in der Rechtsmittelschrift gekennzeichnet, so liegt eine der Vorschrift des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügende Bezeichnung des angefochtenen Urteils auch dann vor, wenn es etwa, wie hier, an dem Zusatz "u.a." hinter dem Namen des aufgeführten Streitgenossen fehlt. Mit Recht herrscht auch im Schrifttum die Ansicht, daß im Falle des Obsiegens mehrerer sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen alle richtet (Rosenberg, Zivilprozeßrecht 9. Aufl., § 135 III 2 c S. 668; Stein/Jonas ZPO 19. Aufl., § 518 Anm. II 2; Wieczorek ZPO § 518 Anm. B IV b 1). Ebenso hat sich der V. Zivilsenat in der erwähnten Entscheidung schon beiläufig ausgesprochen.
Da maßgebend für die Auslegung der Rechtsmittelschrift ihr objektiver Inhalt ist, kommt es nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf an, ob der Rechtsanwalt, der das Rechtsmittel eingelegt hat, von der Beteiligung weiterer Streitgenossen möglicherweise keine Vorstellung hat. Im übrigen geht diese Erwägung daran vorbei, daß sein Wille jedenfalls darauf gerichtet ist, das Vorderurteil nicht beschränkt, sondern in vollem Umfang anzufechten.
Das Berufungsgericht meint, die hier vertretene Auffassung zwinge den Rechtsmittelkläger, der in der höheren Instanz nur noch gegen einen von mehreren Streitgenossen den Rechtsstreit weiterführen wolle, das in der Rechtsmittelschrift ausdrücklich zu erklären, weil er andernfalls das Rechtsmittel nachträglich teilweise zurücknehmen müsse. Das ist indessen nur eine Folge der objektiv unzutreffenden Angabe, inwieweit das Urteil der Vorinstanz angefochten wird, so daß den Rechtsmittelkläger die durch die teilweise Rechtsmittelrücknahme entstehenden Kosten mit Recht treffen. Nicht vertretbar erschiene es demgegenüber, den Rechtsmittelkläger wegen einer zwar unvollkommen, aber gleichwohl im Wege der Auslegung feststellbaren Bestimmung des Umfangs der Anfechtung an seiner Rechtsverfolgung zu hindern.
3.
Das Berufungsurteil ist danach insoweit aufzuheben, als es über die vom Kläger gegen die Beklagten R. und B. geltend gemachten Ansprüche entschieden hat. Dagegen muß das Berufungsurteil bestehen bleiben, soweit über die Ansprüche des Klägers gegen die Gesellschaft entschieden ist, weil insoweit der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht anhängig war, sondern er mit dem Urteil des Berufungsgerichts rechtskräftig beendet wurde (Rosenberg, ZPO 9. Aufl. § 132 I 2 e - S. 652; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl., § 61 Anm. I 3). Dies gilt auch, soweit über die Kosten im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Gesellschaft entschieden ist.
Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung abhängt, ist sie dem Berufungsgericht zu übertragen.
Artl
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier