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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1983, Az.: VI ZR 245/81

Umfang einer uneingeschränkt eingelegten Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil in Bezug auf die Streitgenossen; Abgrenzung zwischen Beklagtem und Berufungsbeklagtem; Beschränkung einer Berufung hinsichtlich der Beklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1983
Aktenzeichen
VI ZR 245/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 25.09.1981
OLG Zweibrücken - 04.12.1981
LG Kaiserslautern

Fundstellen

  • MDR 1984, 134-135 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die uneingeschränkt eingelegte Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle erfolgreichen Streitgenossen, wenn diese in der Berufungsschrift ausnahmslos aufgeführt sind (hier: unterschiedliche Bezeichnung als "Beklagte" und als "Beklagte und Berufungsbeklagte").

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Schaffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen des Klägers werden das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. September 1981 und das Schlußurteil dieses Senats vom 4. Dezember 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz seines Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. September 1979. Des Landgericht hat die noch gegen zwei weitere Beklagte (die früheren Beklagten zu 4) und 5) gerichtete Klage mit Urteil vom 12. November 1980 abgewiesen.

2

Dieses Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27. November 1980 zugestellt worden. Am 29. Dezember 1980, einem Montag, legte der Kläger Berufung ein. Die Berufungsschrift - sie ging in 11 Exemplaren ein - lautete wie folgt:

"Berufungsschrift

In dem Rechtsstreit

des A.H. ...,

Kläger und Berufungskläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt W.

gegen

1.
Peter E.

2.
F. Vers.AG. ...

3.
A. Vers.AG. ...

Beklagte

Prozeßbevollm. I. Inst.: Rechtsanwalt Dr. G.

4.
Peter L. ....

5.
G. Versicherungsbank VVaG ...

Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozeßbevollm. I. Instanz: Rechtsanwälte E. und J. L.

wegen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall lege ich namens des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. November 1980 Az.: 3 O 302/80 d/ER - zugestellt am 27. November

Berufung

ein."

3

Am 29. Januar 1981 begründete der Kläger die Berufung. Nachdem das Berufungsgericht Zweifel daran geäußert hatte, ob die Berufung vom 29. Dezember 1980 sich auch gegen die Beklagten zu 1)-3) richtete, beantragte der Kläger am 11. Mai 1981 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist hinsichtlich dieser Beklagten gleichzeitig legte er auch insoweit Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein und begründete diese Berufung. Zum Wiedereinsetzungsgesuch trug der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vor, seine Sekretärin, die den Auftrag gehabt habe, eine gegen alle fünf Beklagten gerichtete Berufungsschrift zu fertigen, habe versehentlich nach der Aufführung der Beklagten zu 1)-3) hinter der Bezeichnung "Beklagte" den Zusatz "und Berufungsbeklagte" weggelassen; das sei ihm bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift nicht aufgefallen.

4

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die gegen die Beklagten zu 1)-3) gerichtete Berufung als unzulässig verworfen und dabei die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten. Am 3. Juli 1981 haben der Kläger und die früheren Beklagten zu 4) und 5) einen Teilvergleich geschlossen. Dabei ist offen geblieben, wer die 2/5 übersteigenden Gerichtskosten und die 2/5 übersteigenden außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat. Durch Schlußurteil vom 4. Dezember 1981 hat das Oberlandesgericht die im Teilvergleich vom 3. Juli 1981 nicht geregelten Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.

5

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Aufhebung dieser Urteile und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht meint, die Berufungsschrift vom 29. Dezember 1980 enthalte eindeutig eine Beschränkung der Berufung auf die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 4) und 5), weil nur diese ausdrücklich als "Beklagte und Berufungsbeklagte", die Beklagten zu 1)-3) jedoch lediglich als "Beklagte" bezeichnet seien. Daß es sich dabei nur um ein Versehen gehandelt habe, sei der Berufungsschrift selbst nicht zu entnehmen gewesen, - auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ihr 11 Abdrucke beigefügt gewesen seien. Andere Hilfsmittel zur Auslegung der Berufungsschrift hätten innerhalb der Berufungsfrist nicht zur Verfügung gestanden. Die zweite Berufung des Klägers vom 11. Mai 1981 sei unzulässig, weil verspätet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil seinen Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist ein Verschulden treffe. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehöre zur eigenverantwortlichen Tätigkeit des, Rechtsanwaltes. Der Anwalt hätte deshalb die von seiner Sekretärin gefertigte Berufungsschrift auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen müssen. Diese Überprüfung habe er offenbar nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt.

7

In seinem Schlußurteil hat das Berufungsgericht dann folgerichtig dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, soweit sie im Teilvergleich vom 3. Juli 1981 nicht geregelt waren, weil hinsichtlich dieses offen gelassenen Teils der Kläger den Erstbeklagten gegenüber unterlegen sei.

8

II.

Die Revision des Klägers richtet sich, auch soweit mit ihr das Schlußurteil des Berufungsgerichts angegriffen ist, von vornherein nur gegen die Beklagten zu 1) bis 3). Zwar führt die Revisionsschrift gegen das Schlußurteil als "Beklagte und Revisionsbeklagte" auch die früheren Beklagten zu 4) und 5) auf. Das ist aber eine offensichtlich irrtümliche Parteibezeichnung, die der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht richtigstellen durfte. Ein Vergleich der Revisionsschrift mit dem dem Senat und den Prozeßbevollmächtigten der Revisionsbeklagten vorliegenden Berufungsurteil vom 4. Dezember 1981 läßt keinen Zweifel daran, daß die früheren Beklagten zu 4) und 5) längst vor Erlaß des Berufungsurteils durch Vergleich mit dem Kläger aus dem Rechtsstreit ausgeschieden waren und weder durch das Teilurteil vom 25. September 1981 noch durch das Schlußurteil in irgendeiner Form betroffen waren, obwohl auch das Schlußurteil des Oberlandesgerichts als Beklagte und Berufungsbeklagte im Rubrum noch alle fünf Beklagten aufführt. Einer Teilrücknahme der Revision gegen das Schlußurteil bedurfte es deshalb nicht.

9

III.

Die gegen das Teil- und das Schlußurteil des Oberlandesgerichts gerichteten Revisionsangriffe haben auch Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger am 29. Dezember 1980 gegen alle damaligen fünf Beklagten, also auch gegen die Beklagten zu 1)-3), Berufung eingelegt. Der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.

10

1.

Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gehört auch die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGHZ 65, 114 m.w.Nachw.; stRspr). Dabei sind allerdings an die Bezeichnung insbesondere des Rechtsmittelgegners keine strengen Anforderungen zu stellen. So bedarf es etwa als Wirksamkeitsvoraussetzung der Berufung nicht der Angabe der ladungsfähigen Anschriften der Berufungsbeklagten und ihrer Prozeßbevollmächtigten (BGH aaO). Haben - wie hier - mehrere Streitgenossen in erster Instanz gegen den Rechtsmittelführer obgesiegt, stellt sich die Frage, welche Anforderungen an ihre Bezeichnung in der Berufungsschrift zu stellen sind, um erkennen zu lassen, ob sich das Rechtsmittel gegen alle oder nur einzelne von ihnen richten soll. Bei der Beurteilung ist von dem Grundsatz auszugehen, daß ein Rechtsmittel sich im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung als solche richtet, d.h. diese insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (BGH, Urt.v. 19. März 1969 - VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928 = LM Nr. 4 zu § 518 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO; dieses Urteil läßt bei mehreren Streitgenossen auf der Gegenseite die Bezeichnung des im Rubrum des angefochtenen Urteils an erster Stelle Stehenden genügen, um eine Anfechtung gegen alle Streitgenossen anzunehmen; zustimmend zu diesen Grundsätzen Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 518, Rdn. 10; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 518 B IV c; Zöller/Schneider, ZPO, 13.Aufl., § 518 VIII 3; Thomas/Putzo, ZPO, 11.Aufl., § 518 Anm. 2; Baumbach/Albers, ZPO, 41.Aufl., § 518 Anm. 2 Bc; eine "eindeutige Auslegung" fordern Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßordnung, 12.Aufl., S. 831). Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen läßt. Das ist etwa dann der Fall, wenn von mehreren Streitgenossen in der Rechtsmittelschrift nur einige angegeben werden (BGH, Beschluß vom 26. September 1961 - V ZB 24/61 - NJW 1961, 2347 = LM Nr. 3 zu § 518 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Im übrigen sind nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung der Rechtsmittelschrift alle innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist dem Gericht erkennbaren Umstände heranzuziehen.

11

2.

Im Streitfall könnte die unterschiedliche zusätzliche Bezeichnung der drei Erstbeklagten als "Beklagte" und der Beklagten zu 4) und 5) als "Beklagte und Berufungsbeklagte" in der Berufungsschrift allerdings Zweifel daran aufkommen lassen, ob sich das Rechtsmittel auch gegen die erste Beklagtengruppe richten sollte. Solche bloßen Zweifel genügen aber gerade nicht. Vielmehr ist nach dem eben Ausgeführten dann davon auszugehen, daß sich die Berufung gegen alle in erster Instanz erfolgreichen Streitgenossen richtet. Der objektive Inhalt der Berufungsschrift weist nach Ansicht des Senats nicht - wie das Berufungsgericht meint - "eindeutig" auf die Absicht einer Beschränkung der Berufung hin. Die Aufführung sämtlicher Beklagten als Gegner im Zusammenhang damit, daß eine ausdrückliche Erklärung, die Berufung solle sich nur gegen die Beklagten zu 4) und 5) richten, fehlt, spricht vielmehr von vornherein eher dafür, daß das angefochtene Urteil insgesamt angegriffen werden sollte. Die Einteilung in zwei Beklagtengruppen erklärt sich zwanglos daraus, daß sie in erster Instanz jeweils durch verschiedene Anwälte vertreten waren. Wenn nach Aufführung der drei Erstbeklagten mit ihren Namen und Anschriften und ihrer Parteirolle als Beklagte der Zusatz "Berufungsbeklagte" fehlt, während er bei den später aufgeführten Beklagten zu 4) und 5) angefügt ist, stellt das für sich noch kein aussagekräftiges Anzeichen dafür dar, daß bei der Rechtsmitteleinlegung beide Beklagtengruppen verschieden behandelt werden sollten.

12

Im Streitfall hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darüber hinaus 11 Exemplare der Berufungsschrift eingereicht. Hätte das Rechtsmittel sich nur gegen die Beklagten zu 4) und 5) richten sollen, hätten aber 5 Exemplare ausgereicht. Die Beifügung weiterer 6 Exemplare ließ darauf schließen, daß diese für die drei Erstbeklagten bestimmt waren. Unter diesen Umständen hätten dem Berufungsgericht kaum noch Zweifel daran kommen dürfen, daß das erstinstanzliche Urteil insgesamt angefochten war. Solche Zweifel haben im übrigen die betroffenen Parteien zunächst selbst nicht gehabt, insbesondere auch nicht der Prozeßbevollmächtigte der drei Erstbeklagten, der sich alsbald für diese gemeldet hat.

13

3.

Mithin hat der Kläger, auch soweit seine Klage gegen die drei Erstbeklagten abgewiesen worden war, rechtzeitig Berufung gegen das angefochtene landgerichtliche Urteil eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung insoweit zu Unrecht als unzulässig verworfen. Eines Eingehens auf die Frage, ob das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus dem Kläger zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt hat, bedarf es daher nicht mehr. Die angefochtenen Urteile sind vielmehr aufzuheben, und die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das nunmehr sachlich über die Berufung des Klägers hinsichtlich der drei Erstbeklagten sowie über den nicht durch Teilvergleich erledigten Teil der Verfahrenskosten (einschließlich der des Revisionsverfahrens) zu entscheiden hat.

Dr. Hiddemann
Schaffen
Dr. Steffen
RiBGH Dr. Kullmann hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Dr. Hiddemann
Dr. Ankermann