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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1986, Az.: IVa ZR 232/84

Versicherungsschutz für die beim Zollamt hinterlegten Geräte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1986
Aktenzeichen
IVa ZR 232/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 09.10.1984
LG Saarbrücken - 13.01.1983

Fundstellen

  • MDR 1987, 127 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 191-193 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 89 (amtl. Leitsatz)
  • VRS 72, 68
  • VersR 1986, 1097-1099 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 1 Nr. 4 AVBR 80 enthält Risikobeschreibungen, nicht verhüllte Obliegenheiten (Abgrenzung zumSenatsurteil vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 132/84, zur Veröffentlichung bestimmt).

Die Klausel, nach der ein einer Gepäckaufbewahrung übergebener Fotoapparat versichert ist, kann nicht entsprechend auf die Hinterlegung bei einem Zollamt in der Dritten Welt angewendet werden.

Redaktioneller Leitsatz

Es besteht kein Versicherungsschutz für verlorenes Reisegepäck nach § 1 Nr. 4 AReisB, wenn der Anspruchsteller dieses bei einem Zollamt in einem Land der Dritten Welt hinterlegt hat. Insofern keine Gleichsetzung mit einer Gepäckaufwahrung.

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. Oktober 1984 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Januar 1983 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVBR 80) zugrundelagen. Er unternahm im März 1981 eine Reise nach Nepal. Dabei führte er eine Video-Kamera und einen Video-Recorder nebst Netzteil und Ladegerät mit sich, die er kurz zuvor für 5.642,00 DM gekauft hatte. Beim Zollamt auf dem Flughafen in Kathmandu wurde ihm die Einfuhr dieser Geräte nach Nepal nicht gestattet; er hinterlegte sie deshalb bei dem Zollamt gegen Quittung. Als er sie bei der Rückreise - 10 Tage später - abholen wollte, wurde ihm gesagt, die Geräte seien gestohlen worden.

2

Der Kläger begehrt Entschädigung in Höhe von 5.000,00 DM = 50 % der Versicherungssumme von 10.000,00 DM (§ 4 Nr. 1 AVBR). Die Beklagte meint, für den Schaden bestehe kein Versicherungsschutz. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht meint, bei der mitgenommenen Video-Kamera nebst Zubehör handele es sich um Reisegepäck, da der Kläger die Geräte gerade für Aufnahmen auf dieser Reise mitgenommen habe. Für den Verlust - offensichtlich durch Diebstahl - bestehe Versicherungsschutz. Die Hinterlegung der Kamera beim Zoll sei nämlich in "ergänzender Auslegung" des § 1 Nr. 4 AVBR 80 der dort ausdrücklich in die Versicherung einbezogenen Übergabe an eine Gepäckaufbewahrung gleichzuachten. Daß die Geräte nicht in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen verpackt gewesen seien, schade nicht. Es handele sich dabei um eine verhüllte Obliegenheit, deren Nichtbefolgung dem Kläger nicht zum Verschulden gereiche. Denn die Übergabe derartiger Apparate in einem Behältnis sei unüblich und dem Kläger, der mit der Hinterlegung nicht gerechnet habe und kein verschließbares Behältnis zur Hand gehabt habe, sei nicht zuzumuten gewesen, ein Behältnis seines Reisegepäcks dazu zu verwenden. Ein Risikoausschluß nach § 3 Nr. 1 c AVBR 80 sei nicht gegeben. Der Schaden sei nicht unmittelbar durch eine Beschlagnahme oder Entziehung eingetreten, vielmehr nur gelegentlich eines solchen Hoheitseingriffs. Im übrigen hafte die Beklagte jedenfalls nach § 2 Nr. 2 a AVBR 80.

4

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung, weil die Filmkamera nebst Zubehör nach § 1 Nr. 4 AVBR 80 mit der Hinterlegung beim Zollamt in Kathmandu nicht mehr unter Versicherungsschutz stand.

5

1.

Die AVBR 80 sind einheitliche Versicherungsbedingungen, die im gesamten Bundesgebiet verwendet werden. Der Senat kann sie deshalb selbst auslegen.

6

Die maßgeblichen Klauseln lauten, soweit hier von Interesse:

§ 1 Versicherte Sachen und Personen

1.
Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers und der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden mitreisenden Familienangehörigen und Hausangestellten.

...

2.
Als Reisegepäck gelten ...

...

4.
Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto- und Filmapparate und Zubehör, sind - unbeschadet der Entschädigungsgrenze in § 4 Nr. 1 - nur versichert, solange sie

a)
bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden

oder

b)
in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden

oder

c)
einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind

oder

d)
sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum oder einer bewachten Garderobe befinden;

...

Pelze, Foto- und Filmapparate und Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.

5.
Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere (etc. etc.)

...

§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden

...

§ 3 Ausschlüsse

...

7

2.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Klauseln ist zwar grundsätzlich das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers versichert (BGH Urteil vom 3. Juli 1985 - IVa ZR 4/84 = NJW 1985, 2831 = VersR 1985, 854). Für besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Gegenstände knüpfen die Bedingungen aber den Versicherungsschutz an weitere Voraussetzungen. Da der Raum, in dem die Geräte verwahrt wurden, unstreitig nicht verschlossen war, kommt hier von den Modalitäten des § 1 Nr. 4 AVBR 80 nur die Übergabe an eine Gepäckaufbewahrung in Betracht. Dabei handelt es sich, wovon auch der Berufungsrichter unausgesprochen ausgeht, um die Beschreibung des versicherten Risikos, nicht etwa um eine verhüllte Obliegenheit.

8

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 1985 a.a.O. undvom 21. Mai 1986 - IVa ZR 132/84, zur Veröffentlichung bestimmt) kommt es bei der Unterscheidung zwischen Obliegenheit und Risikobeschränkung nicht entscheidend auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel an. Maßgeblich ist vielmehr der materielle Inhalt der einzelnen Bedingung. Es kommt darauf an, ob die Bestimmung der Versicherungsbedingungen eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, ober ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie z.B. den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird dagegen von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschreibung (BGH Urteil vom 31. Januar 1975 - IV ZR 126/73 - VersR 1975, 269). So verhält es sich mit allen Modalitäten in § 1 Nr. 4 AVBR 80.

9

b)

Für eine Risikobegrenzung spricht schon die sprachliche Fassung der Klausel. Das dort beschriebene besonders wertvolle Reisegepäck ist "nur versichert, solange ..." Dem entsprechen aber auch die Systematik der AVBR 80 und der materielle Gehalt der Klauseln.

10

Die AVBR 80 folgen in ihrer Ausgestaltung dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung. Das bis dahin vielfach übliche Prinzip der Allgefahrendeckung wurde wegen des stark angestiegenen Schadensverlaufs in der Reisegepäckversicherung aufgegeben (vgl. van Bühren/Spielbrink, Reisegepäckversicherung Einf. Rdn. 6 ff und § 2 Rdn. 3). Der Grundsatz der Einzelgefahrendeckung kommt darin zum Ausdruck, daß zunächst in § 1 die in den Versicherungsschutz einbezogenen Sachen und Personen und sodann in § 2 die versicherten Gefahren und Schäden im einzelnen umschrieben werden. Sodann folgen in § 3 einzelne Ausschlüsse. In § 1 werden die versicherten Sachen je nach ihrer Natur, ihrem Wert und der Schadensträchtigkeit unterschiedlich behandelt. Zunächst wird eine Beschreibung dessen gegeben, was als Reisegepäck gilt (§ 1 Nr. 2). Geld, Wertpapiere und ähnliches werden sodann gänzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen (§ 1 Nr. 5). Bei Pelzen, Schmucksachen, Gegenständen aus Edelmetall sowie Foto- und Filmapparaten nebst Zubehör wird der Versicherungsschutz von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht. Vorwiegend wird dabei auf objektive Gesichtspunkte abgehoben. Einzelne der Voraussetzungen zielen allerdings auch auf ein vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers, wie z.B. "in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden." Das erscheint dem Senat indessen hier nicht ausschlaggebend. Auch Risikobeschreibungen können an ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfen. Entscheidende Bedeutung mißt der Senat dagegen dem Umstand bei, daß die Beschreibung der Voraussetzungen, unter denen nach § 1 Nr. 4 AVBR 80 die dort genannten besonders wertvollen Gegenstände versichert sind, die Gefahren keineswegs vollständig abdeckt, die einem Reisenden üblicherweise begegnen können, der derartige Gegenstände auf Reisen mit sich führt; vielmehr bietet sie nur ausschnittsweise Versicherungsschutz. Nicht erfaßt wird beispielsweise der Fall, daß ein Fotoapparat einer nicht mitversicherten Person, die weder zu einem Beherbergungsbetrieb, noch zu einer bewachten Garderobe oder einer Gepäckaufbewahrung gehört, zur - sei es auch nur kurzfristigen - Aufbewahrung übergeben wird; ebensowenig wird der Fall genannt, daß einer der bezeichneten Gegenstände kurzfristig in einem nicht verschlossenen Raum, etwa einem Hotelzimmer, oder auch anderswo aus dem Auge gelassen und damit aus der sicheren Verwahrung im persönlichen Gewahrsam entlassen wird. Derartige Situationen treten erfahrungsgemäß auf Reisen nicht selten auf.

11

Insgesamt ist § 1 Nr. 4 AVBR 80 dadurch geprägt, daß in einer nicht vollständigen Aufzählung einzelne Risiken nach vorwiegend objektiven Kriterien als versichert beschrieben werden und nicht etwa durchgehend Versicherungsschutz versprochen wird, der nur bei Nichtbeachtung des von einem sorgfältigen Reisenden zu erwartenden Verhaltens ausnahmsweise entfällt. Unter diesen Umständen hält der Senat eine einheitliche Betrachtung der in § 1 Nr. 4 enthaltenen Klauseln als Risiokobeschränkungen für geboten (ebenso: van Bühren/Spielbrink a.a.O. § 1 Rdn. 52 ff.; Ollick VA 1980, 287 Fußnote 60; a.A. Prölss/Martin, VVG 23. Auflage nach § 107 c, AVBR 80 § 1 Anm. 5 b).

12

c)

Durch das vorstehend beschriebene Gepräge unterscheiden sich die Klauseln von den Versicherungsbedingungen der AVBSP 76, die demUrteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1986 (IVa ZR 132/84, zur Veröffentlichung bestimmt) zugrunde lagen. Dort handelte es sich um eine Allgefahrenversicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen, die nach Inhalt und Systematik der Klauseln im Grundsatz lückenlosen Versicherungsschutz bietet, der nur dadurch gewisse Einschränkungen erleidet, daß der Schmuck getragen oder in einer näher bestimmten Weise verwahrt werden muß. Der Senat hat dort dem Zusammenhang der Klauseln entnommen, daß Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer sich wie ein vorsichtiger Hotelgast verhält, und damit die Einordnung als verhüllte Obliegenheiten gerechtfertigt. Daran fehlt es nach dem oben Gesagten bei der von vorneherein nur unvollständig zugesagten Versicherung der in § 1 Nr. 4 AVBR 80 genannten Teile des Reisegepäcks.

13

3.

Danach ist Versicherungsschutz für die beim Zollamt in Kathmandu hinterlegten Apparate nicht gegeben.

14

a)

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Hinterlegung beim Zollamt keine Übergabe an eine Gepäckaufbewahrung ist. Es hält indessen eine "ergänzende Auslegung", gemeint ist wohl eine entsprechende Anwendung der Klausel, für geboten. Dem folgt der Senat nicht. Wie bereits ausgeführt sind die AVBR 80 nach dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung ausgestaltet, was sich im Text darin niederschlägt, daß die einzelnen versicherten Gefahren und Schäden (§ 2) und die versicherten Sachen und Personen (§ 1) genau umschrieben und der Versicherungsschutz je nach Schadensträchtigkeit von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig gemacht ist. Nach dieser Systematik der Versicherungsbedingungen, die auch bei einem flüchtigen Durchlesen ins Auge springt, ist bei einer analogen Anwendung einzelner Risikobeschreibungen Zurückhaltung geboten.

15

Der Senat folgt dem Berufungsgericht aber auch nicht darin, daß der Fall der Hinterlegung beim Zollamt dem der Aufgabe bei einer Gepäckaufbewahrung so ähnlich wäre, daß er gleichbehandelt werden müßte. Die in § 1 Nr. 4 AVBR 80 angesprochene Gepäckaufbewahrung dient der sicheren Aufbewahrung des Reisegepäcks. Sie ist meist - nicht notwendig - entgeltlich und hat auf Seiten des Verwahrenden die Hauptpflicht zur ordnungsgemäßen Beaufsichtigung des Gepäcksstücks zum Inhalt. Er haftet regelmäßig für die unbeschädigte und vollständige Rückgabe. Dieses Risiko ist überschaubar und kalkulierbar. Im Falle des Klägers stand dagegen der Mitnahme der Kamera, die der Kläger an sich anstrebte, ein behördliches Verbot entgegen. Das Zollamt hatte ersichtlich kein Interesse an der Hinterlegung. Sie war nur die - schwer vermeidbare - Folge des Einfuhrverbotes. Um das Einfuhrverbot abzumildern, stellte das Zollamt einen Raum zur Hinterlegung zur Verfügung. Es geht also um einen Vorgang, der sich auf einer anderen Ebene, nämlich auf der staatlichen Handelns abspielt, dessen Gefahren nach § 3 Nr. 1 AVBR 80 weitgehend vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Es handelt sich nicht um ein für die Verwahrung von Reisegepäck eingerichtetes und darauf ausgerichtetes Unternehmen. Die Haftung einer Zollbehörde gerade in einem Land der Dritten Welt für aufbewahrte Gepäckstücke ist schwer überschaubar. Das daraus entspringende Risiko ist deshalb nur schwer kalkulierbar. Angesichts dieser unterschiedlichen Umstände hält es der Senat nicht für angebracht, den in den Versicherungsbedingungen geregelten Fall der Aufgabe des Reisegepäcks bei einer Gepäckaufbewahrung dem vorliegenden Fall gleichzusetzen.

16

b)

Hinzu kommt, daß das weitere Erfordernis, daß sich der Filmapparat in einem ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnis befinden muß, unstreitig nicht erfüllt war. Da es sich nach dem oben Gesagten auch bei diesem Erfordernis entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Risikobegrenzung handelt, kommt es auf ein Verschulden des Klägers nicht an.

17

4.

Die Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts ist nicht haltbar. § 2 AVBR 80 regelt, welche Gefahren und Schäden versichert sind. Er knüpft dabei an § 1 an, in dem die versicherten Sachen und Personen umschrieben sind. Unter "versicherte Sachen" in § 2 Nr. 1 sind nur solche zu verstehen, die nach § 1 AVBR 80 in den Versicherungsschutz einbezogen sind. § 2 gewährt also nicht unabhängig von der Umschreibung der versicherten Sachen und Personen in § 1 zusätzlichen Versicherungsschutz.

18

5.

Da somit nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz nicht besteht und eine entsprechende Anwendung von § 1 Nr. 4 ausscheidet, ist die Klage abweisungsreif. Der Senat entscheidet deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils selbst in der Sache.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter