Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1975, Az.: IV ZR 126/73
Auslegung der Verschlussvorschrift des § 2 Abs. 4b der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats (VHB) als objektive Risikobeschränkung; Versicherung von Bargeld im Rahmen einer Hausrat-Neuwertversicherung; Verlust des Versicherungsschutzes durch nachlässiges Nichtverschließen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1975
- Aktenzeichen
- IV ZR 126/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 08.05.1973
- LG Krefeld - 14.11.1972
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 VVG
- § 2 Abs. 4b VHB
Amtlicher Leitsatz
Auslegung der Verschlußvorschrift des § 2 Abs. 4b der VHB.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Rottmüller und Dr. Hoegen
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14. November 1972 stattgegeben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wird im vollen Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revisionsinstanz.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Hausrat-Neuwertversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme beträgt 600.000,- DM; es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats (VHB).
In der Nacht vom 19. zum 20. Mai 1972 (Pfingstsamstag) zeigte der Kläger bei der Polizei einen Einbruchdiebstahl an, bei dem ihm Schmuck und Bargeld im Wert von etwa 250.000,- DM entwendet worden seien. Die daraufhin durchgeführten polizeilichen Ermittlungen blieben ergebnislos.
Die Beklagte lehnte die beantragte Ersatzleistung mit der Begründung ab, der Nachweis eines Einbruchs sei nicht erbracht;überdies habe sich der Schmuck nicht unter Verschluß befunden. Zugleich kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag fristlos nach§ 6 Abs. 1 Satz 2 VVG.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die ausgesprochene Kündigung unwirksam sei und die Beklagte ihm hinsichtlich der im einzelnen aufgeführten Schmuckstücke sowie eines entwendeten Barbetrages Versicherungsschutz zu gewähren habe. Zum Hergang des gemeldeten Diebstahls hat er vorgetragen:
Er habe in der Nacht vom 19. zum 20. Mai 1972 mit seiner Ehefrau nach Belgien fahren und den Schmuck dorthin mitnehmen wollen, weil er bei gesellschaftlichen Veranstaltungen getragen werden sollte. Deshalb habe er den in zwei Kassetten enthaltenen Schmuck sowie zwei Etuis mit Uhren am Nachmittag des 19. Mai dem Panzerschrank in seiner Fabrik entnommen und gegen 17 Uhr in sein Wohnhaus gebracht. Hier habe er alles im Schlafzimmer auf dem ersten Stock in die oberste Schublade einer Kommode gelegt. Gegen 23 Uhr habe er sich im Schlafzimmer, dessen Balkontür geöffnet gewesen sei, umziehen wollen. Er sei jedoch von seiner Ehefrau wegen einer Störung an der Waschmaschine in den Keller gerufen worden, wohin ihm seine beiden Hunde gefolgt seien. Als er nach etwa zehn bis fünfzehn Minuten in das Schlafzimmer zurückgekehrt sei, habe er auf dem Bett eine Schmuckkassette und zwei Uhrenetuis geöffnet und geleert vorgefunden. Die andere, ebenfalls erbrochene und beraubte Kassette sei später zusammen mit zwei geleerten Brieftaschen und einigen weniger wertvollen Schmuckstücken im Garten entdeckt worden. Der Kläger ist der Ansicht, es liege offenkundig ein ersatzpflichtiger Einsteigediebstahl vor; der zur Mitnahme und zum Tragen in Belgien bereitgelegte Schmuck habe sich in Gebrauch befunden und daher nicht besonders weggeschlossen werden müssen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat den behaupteten Diebstahl bestritten und außerdem ihre Ersatzpflicht verneint, weil sich der Schmuck nicht unter dem in § 2 Abs. 4 b VHB geforderten Verschluß befunden habe.
Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, soweit das Feststellungsbegehren die Kündigung des Versicherungsvertrages und die Ersatzleistung für Schmuckgegenstände betrifft, deren Einzelwert mehr als 1.000,- DM beträgt. Im übrigen hat es sich eine Beweisaufnahme zur Klärung der Frage vorbehalten, ob der behauptete Diebstahl stattgefunden hat.
Das Berufungsgericht hat das Teilurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, soweit das besondere Kündigungsrecht der Beklagten bejaht worden ist. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wendet sich gegen diese teilweise Zurückweisung seines zweitinstanzlichen Begehrens. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlußrevision die völlige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Nach § 2 Abs. 4 b VHB sind außer Gebrauch befindliche Schmuck-, Gold- und Silbersachen mit einem Versicherungswert über 1.000,- DM je Sache nur in verschlossenen Behältnissen versichert, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren. Das Landgericht hat in dieser als Risikobeschränkung gefaßten Vorschrift eine verhüllte Obliegenheit des Versicherungsnehmers erblickt, gegen die der Kläger durch die Aufbewahrung des Schmucks in einer unstreitig unverschlossenen Kommodenschublade fahrlässig verstoßen habe. Es hat deshalb die Ersatzpflicht der Beklagten verneint, soweit Schmuckstücke mit einem Einzelwert von mehr als 1.000,- DM als gestohlen gemeldet worden sind, und die Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 6 I 2 VVG für wirksam gehalten. Das Berufungsgericht hat abweichend hiervon§ 2 Abs. 4 b VHB als objektive Risikobeschränkung aufgefaßt. Im übrigen ist es jedoch dem Landgericht dahin beigetreten, daß die in Rede stehenden Schmuckstücke zur Zeit der behaupteten Entwendung außer Gebrauch gewesen seien, und hat daher die Verneinung der Ersatzpflicht im Ergebnis bestätigt. Das Berufungsgericht konnte von seinem Standpunkt aus allerdings die mit einer Obliegenheitsverletzung begründete Vertragskündigung nicht anerkennen. Insoweit hat es das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur Prüfung zurückverwiesen, ob die Beklagte etwa nach § 19 Abs. 2 VHB (Eintritt eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalls) kündigen konnte.
Bei der Deutung der umstrittenen Bestimmung als Risikobeschränkung hat das Berufungsgericht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1972 (NJV 1972, 1229 = VersR 1972, 575[BGH 26.04.1972 - IV ZR 19/71]) verwiesen. Das lag nahe, wenngleich die zu § 2 Nr. 3 AEB ergangene Entscheidung ausschließlich Bargeld betraf, das bedingungsgemäß nur in verschlossenen Behältnissen versichert ist, die auch selbst gegen die Wegnahme gesichert sind. Schon diese Klausel, nach der Versicherungsschutz für Bargeld außerhalb des geforderten Verschlusses niemals gewährt wird, ist jedoch inhaltlich als ein Grenzfall zwischen Risikobeschränkung und gefahrmindernder Obliegenheit angesehen worden. Zeitlich nach dem Erlaß des Berufungsurteils hat der erkennende Senat entschieden, daß die entsprechende Verschlußvorschrift in§ 2 Abs. 4 b VHB eine verhüllte Obliegenheit darstellt (Urteil vom 20. Juni 1973 = NJW 1973, 1747 = VersR 1973, 1010[BGH 20.06.1973 - IV ZR 52/72]). Die Unterscheidung ist danach getroffen worden, ob der beschriebene Verschluß den bedingungsgemäßen Versicherungsort bezeichnet, oder ob es sich bei dem verlangten Wegschließen um ein vorausgesetztes sorgfältiges Verhalten des VN bei der Gefahrverwaltung handelt, das er beobachten muß, wenn er den Versicherungsschutz nicht verlieren will. Bei Sachen, für die von vornherein nur ausschnittweise, nämlich allein unter dem bezeichneten Verschluß Deckung gewährt wird, kann von einem "Verlust" des Versicherungsschutzes durch nachlässiges Nichtverschließen nicht gesprochen werden. So lag es bei dem nur unter Verschluß versicherten Bargeld; dort war deshalb die umstrittene Bestimmung als Vereinbarung des Versicherungsortes und damit als zulässige Risikobeschränkung anzusehen. Anders ist es, wenn die Sache grundsätzlich innerhalb wie außerhalb des beschriebenen Behältnisses (durchgehend) versichert sein soll und dabei nur vorausgesetzt wird, daß der VN sie immer dann unter sicheren Verschluß bringt, wenn dies auch ein verständiger Nichtversicherter tun würde. Hat die Vorschrift - wie hier hinsichtlich der Schmucksachen - diesen Sinn, so liegt ihr Gewicht nicht auf der Beschreibung eines allein ausschlaggebenden Versicherungsortes oder -zustandes, sondern auf einem verlangten gefahrmindernden Verhalten des VN. Die Bestimmung überläßt dann dem VN die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit seiner Maßnahmen und enthält nach allem eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit. Die Fassung als Risikobeschränkung kann hieran nichts ändern; insbesondere kann sie die bei einer Verletzung der Obliegenheit zugunsten des VN eingreifenden gesetzlichen Schutzbestimmungen nicht außer Kraft setzen. Im einzelnen wird auf die veröffentlichten Gründe der angezogenen Entscheidung verwiesen.
Auch bei der Auslegung der Verschlußvorschrift als Obliegenheit verbleibt es jedoch dabei, daß die Beklagte für Schmuckstücke im Einzelwert von mehr als 1.000,- DM keinen Ersatz zu leisten hat. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der als gestohlen gemeldete Schmuck zur angegebenen Tatzeit außer Gebrauch befunden hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Schmuck ist in Gebrauch, wenn er getragen wird. Er ist es darüber hinaus auch dann, wenn er zum Tragen bereitgelegt oder nachher abgenommen wird, um fortlaufend wieder verwandt zu werden. Im einzelnen ist nach der Verkehrssitte und Lebensanschauung zu beurteilen, inwieweit der Gebrauch eines Schmuckstücks das Bereitlegen umfaßt und eine vorübergehende Abnahme ihn nicht unterbricht. Das wird dann der Fall sein, wenn ein Wegschließen während der fraglichen Zeiträume als unüblich erscheinen müßte, so daß auch ein sorgfältiger Träger davon absehen würde (vgl. das genannte Senatsurteil NJW 1973, 1747, 1748 = VersR 1973, 1010, 1012[BGH 20.06.1973 - IV ZR 52/72]). Selbst wenn dieser Maßstab großzügig angelegt wird, kann nicht anerkannt werden, daß sich der hier in Rede stehende Schmuck in Gebrauch befunden habe. Der Kläger hat nach seiner eigenen Darstellung den gesamten Bestand aus dem Panzerschrank der Fabrik in sein Wohnhaus verbracht, um ihn in der folgenden Nacht (zum Pfingstsamstag) mit nach Belgien zu nehmen und dort zunächst im Safe seines belgischen Wohnhauses wieder einzulagern. Erst vom Pfingstsonntag ab sollten einzelne Kombinationen ausgewählt, entnommen und je nach den gesellschaftlichen Anlässen getragen werden. Der Schmuck war mithin zu der angegebenen Tatzeit nicht zum anschließenden Tragen bereitgelegt worden, sondern zum geschlossenen Abtransport nach Belgien. Eine solcheÜberführung der gesamten Schmucksammlung von einem Wohnsitz zu einem zweiten kann entgegen der Ansicht der Revision nicht als "Gebrauch" in Gestalt der Mitnahme auf eine Reise angesehen werden. Das beabsichtigte Tragen in Belgien mochte dort ein unverschlossenes Bereitlegen innerhalb angemessener Zeit vor dem betreffenden Anlaß rechtfertigen, nicht aber schon zwei Tage zuvor in dem deutschen Wohnhaus des Klägers. Das Berufungsgericht hat alles dies eingehend und zutreffend ausgeführt; die hiergegen gerichteten Rügen greifen nicht durch.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß bei den Frackhemdenknöpfen der über 1.000,- DM liegende Versicherungswert des ganzen Satzes das Wegschließen erforderlich machte. Der einzelne Knopf ist nach der Verkehrsanschauung nicht als selbständiges Schmuckstück anzusehen.
Auf ein Verschulden des Klägers kam es bei der abgelehnten Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, daß eine objektive Risikobeschränkung vorliege. Andererseits irrt die Revision, wenn sie unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 VVG meint, der Versicherer werde allein bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Obliegenheit leistungsfrei. Sie übersieht, daß es sich bei dem Wegschließen des Schmuckes um eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit handelt, bei der die vereinbarte Rechtsfolge nach § 6 Abs. 1 VVG nicht eintritt, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Das Landgericht, das hiervon zutreffend ausgegangen ist, hat in dem gebotenen und naheliegenden, aber versäumten Verschließen der Schmuckkassetten zumindest in der Kommode unter den obwaltenden Umständen eine fahrlässige Unterlassung des Klägers erblickt. Dieser Würdigung muß im Hinblick auf den bedeutenden Wert des Schmuckes beigetreten werden, der nach der eigenen Darstellung des Klägers viele Stunden lang greifbar in dem Schlafzimmer bei offenstehender Balkontür gelegen hat. Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz keine überzeugenden Entschuldigungsgründe hierfür vorzubringen vermocht.
Da der Kläger nach allem die in § 2 Abs. 4 b VHB enthaltene Obliegenheit schuldhaft verletzt hat, muß es im Ergebnis bei der vom Berufungsgericht verneinten Ersatzpflicht der Beklagten verbleiben; die hiergegen gerichtete Revision des Klägers war zurückzuweisen. Dagegen mußte die Anschlußrevision der Beklagten Erfolg haben, weil die ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt war. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil durch gänzliche Zurückweisung der Berufung des Klägers im vollen Umfang wiederherzustellen.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Rottmüller
Dr. Hoegen