Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.04.2006, Az.: 2 BvR 619/06
Formloser Rechtsbehelf der Gegenvorstellung; Verletzung von Prozessgrundrechten; Grundrechtsverletzung durch das Unterlassen einer gerichtlichen Tätigkeit; Anspruch auf Beschleunigung des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.04.2006
- Aktenzeichen
- 2 BvR 619/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 13390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 31.01.2006 - AZ: 3 Ws 45-46/06
- OLG Frankfurt am Main - 10.02.2006 - AZ: 3 Ws 45-46/06
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 2006, 652-653 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2006 - 3
Ws 45+46/06 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2006 - 3
Ws 45+46/06 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Osterloh,
den Richter Mellinghoff und
den Richter Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekannt-machung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. April 2006
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1.
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht innerhalb der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben hat. Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechts-weg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Nach der Rechtsprechung ist eine Gegenvorstellung ausnahmsweise nur dann fristwahrend, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird. Da der Beschwerdeführer die Gegenvorstel-lung nicht vorgelegt hat und der Beschluss im Übrigen nicht erkennen lässt, ob die Verletzung von Prozessgrundrechten gerügt wurde, ist für den Fristbeginn nicht auf die Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung, sondern der ursprünglichen Entscheidung abzustellen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273 [BVerfG 28.09.1999 - 2 BvR 1897/95]). Die Beschwerde ist am 18. März 2006 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Der Beschluss über die Verwerfung der Untätigkeitsbeschwerde ist dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 zugestellt worden.
2.
Im Übrigen begegnet das bisherige Verfahren von Verfassungs wegen nicht unerheblichen Bedenken. Wie das Bundesverfassungsgericht schon frühzeitig entschieden hat, können Grundrechte auch durch das Unterlassen einer gerichtlichen Tätigkeit verletzt werden (vgl. BVerfGE 10, 302 <306>; 16, 119 <121>[BVerfG 14.05.1963 - 2 BvR 516/62]). Dies gilt insbesondere mit Blick auf das sich aus dem Frei-heitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>[BVerfG 03.05.1966 - 1 BvR 58/66]; 21, 184 <187>; 21, 220 <222>[BVerfG 14.03.1967 - 1 BvR 533/66]; 36, 264 <273>[BVerfG 12.12.1973 - 2 BvL 4/72]; 46, 194 <195>[BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 689/76]).
a)
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip einen Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Verfahrens. Im Verfahren über die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots allerdings nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 [BVerfG 06.06.2001 - 2 BvR 828/01]). Dabei ist die Frage, ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerfGE 46, 17 <28>[BVerfG 04.10.1977 - 2 BvR 80/77]; 55, 349 <368 f. [BVerfG 16.12.1980 - 2 BvR 419/80]>). Insbe-sondere sind der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der Strafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur Bewährung, der Umfang und die Schwie-rigkeit des Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwe-benden Verfahrens verbundenen Belastung des Verurteilten angemessen zu bewerten.
b)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürften die Verzögerungen im Verfahren über die Strafrestaussetzungen zur Bewährung rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum noch genügen. Im Ausgangsverfahren hat das Landgericht auch elf Monate nach dem verfahrenseinleitenden An-trag noch nicht zur Sache entschieden. Auch wenn dieser Zeitraum für sich betrachtet nicht zwingend als unangemessen lang zu bewerten ist, so kann nicht übersehen werden, dass jeden-falls mit Blick auf die geringe Dauer der noch zu vollstreckenden Reststrafe eine vorrangige und damit beschleunigte Behandlung des Antrags angezeigt gewesen wäre. Das Landgericht hat zunächst erst drei Monate nach Antragstellung beschlossen, ein Gutachten nach #§ 454 Abs. 2 StPO einzuholen, ohne dass nachvollziehbare Gründe für diese Verzögerung dargelegt wor-den wären. Das Gericht hat sich zudem damit begnügt, den Sachverständigen an die Abgabe seiner Stellungnahme zu erinnern und darauf vertraut, dass das Gutachten zeitnah erstellt wer-de. Zuletzt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, wann eine Entscheidung in der Sache ergehen wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Landau