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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1993, Az.: XII ZR 124/92

Berufung; Schriftsatz; Prozeßkostenhilfe; Wiedereinsetzung; Antrag; Berufungsfrist; Verschulden; Kostenarmut

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1993
Aktenzeichen
XII ZR 124/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München
AG Fürstenfeldbruck

Fundstellen

  • FamRZ 1993, 1427-1428 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1993, 1091-1093 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1994, 430 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Berufung kann nicht als eingelegt angesehen werden, wenn die Partei einen Schriftsatz einreicht, der zwar die formellen Voraussetzungen eines Berufungsschriftsatzes erfüllt, aber gleichzeitig mit einem Gesuch um Prozeßkostenhilfe verbunden ist, das die Berufungseinlegung von der PKH-Gewährung abhängig macht und zugleich die Absicht, einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu stellen, deutlich macht. In einem solchen Falle hat das berufungsgerich die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren, wenn die Einlegung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nachgeholt wird, da den Berufungskläger wegen seiner Armut kein Verschulden an der Fristversäumung trifft.

2. Erscheint das Wort "Berufung" nicht in einem Schriftsatz, der jedoch inhaltlich den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO entspricht und eine ausführliche Berufungsbegründung enthält, so ist dieser Schriftsatz als Einlegung der Berufung auszulegen.

Tatbestand:

1

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - F. vom 19. Juli 1991, das die Klage auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt teilweise abgewiesen hat, wurde der mittellosen Klägerin am 29. Juli 1991 zugestellt. Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 13. August 1991 beantragte sie Prozeßkostenhilfe zur "Einlegung der in der Anlage beigefügten Berufung" gegen das Urteil. Sie führte aus, die Einlegung der Berufung werde von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, und kündigte zugleich Wiedereinsetzungsantrag für den Fall des Ablaufs der Berufungsfrist vor der Prozeßkostenhilfebewilligung an. Ein zugleich eingereichter, von der Prozeßbevollmächtigten unterzeichneter weiterer Schriftsatz vom 19. August 1991, dessen Datum handschriftlich verbessert war, war als Berufung nebst Berufungsbegründung bezeichnet.

2

Mit Beschluß vom 20. Januar 1992, zugestellt am 5. Februar 1992, bewilligte das Oberlandesgericht teilweise Prozeßkostenhilfe. Daraufhin reichte die Klägerin am 5. Februar 1992 einen Schriftsatz ein, in dem sie entsprechende, mit der Prozeßkostenhilfegewährung übereinstimmende Berufungsanträge ankündigte und diese zugleich begründete.

3

Nach telefonischem Hinweis des Berichterstatters vom 14. Februar 1992 auf das Fehlen eines Wiedereinsetzungsantrages stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 1992, eingegangen am 20. Februar 1992, klar, daß ihr Schriftsatz vom 5. Februar 1992 als Wiedereinsetzungsantrag wegen der Berufung zu verstehen gewesen sei. Nach nochmaligem telefonischen Hinweis des Berichterstatters vom 20. März 1992 auf den verspäteten Eingang des Schriftsatzes vom 18. Februar 1992 stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. März 1992, eingegangen am folgenden Tag, Antrag auf "Wiedereinsetzung wegen der Berufungsbegründung" und trug unter Vorlage eines Telefaxprotokolls vor, sie habe ihren Schriftsatz vom 18. Februar 1992 rechtzeitig mit Telefax an das Oberlandesgericht gesandt.

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Das Oberlandesgericht wies mit Urteil vom 27. April 1992 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision, die nach § 621d Abs. 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, hat Erfolg.

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1. Das Berufungsgericht hat die Verwerfung der Berufung damit begründet, daß es an einer rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels fehle. Der Schriftsatz vom 5. Februar 1992, mit dem die Klägerin nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ihre Anträge gestellt habe, sei ein "klassischer Berufungsbegründungsschriftsatz", in dem nicht zugleich eine Berufungseinlegung gesehen werden könne. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist könne der Klägerin nicht gewährt werden, da ihr Antrag vom 18. Februar, der als entsprechender Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden könne, nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen sei. Ihr weiterer, gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gerichteter Wiedereinsetzungsantrag vom 23. März 1992 sei unbegründet, da die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, die Wiedereinsetzungsfrist unverschuldet versäumt zu haben.

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2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

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a) Allerdings kann ihr nicht darin gefolgt werden, daß bereits der am 20. August 1991, also noch vor Ablauf der Berufungsfrist am 29. August 1991, eingegangene Schriftsatz vom 19. August 1991 eine endgültige Berufungseinlegung enthalte. Zwar entspricht dieser Schriftsatz inhaltlich den Anforderungen einer Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO: Er enthält die Bezeichnung des Urteils, gegen das sich die Berufung richtet, und die Erklärung, daß das Urteil angefochten werde, ferner die Mitteilung, für wen Berufung eingelegt werde (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 67/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 1). Er ist unterschrieben und enthält im Text selbst keinen Hinweis darauf, daß es sich nur um einen Entwurf handeln solle. Richtig ist auch, daß er entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht dasselbe Datum trägt wie der Prozeßkostenhilfeantrag vom 13. August, sondern handschriftlich auf einen späteren Tag, den 19. August, umdatiert wurde. Gleichwohl reicht es nicht aus, daß innerhalb der Frist ein Schriftsatz eingeht, der inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen an die gebotene Prozeßhandlung entspricht; er muß vielmehr als diese Prozeßhandlung bestimmt sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - FamRZ 1986, 1087; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 2). Daran fehlt es hier.

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Die unter Würdigung der gesamten Begleitumstände vorzunehmende Auslegung, die dem Senat ohne Einschränkung möglich ist, weil es um eine Prozeßhandlung geht (vgl. BGHZ 4, 328, 334), ergibt, daß es sich noch nicht um eine endgültige Berufungseinlegung gehandelt hat. Denn der Schriftsatz wurde gleichzeitig mit dem Prozeßkostenhilfeantrag vom 13. August am 20. August bei Gericht eingereicht. In diesem Antrag heißt es aber, daß die Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der in der Anlage beigefügten Berufung nachgesucht und die Berufung von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht werde, ferner, daß nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ein Wiedereinsetzungsantrag wegen der dann möglicherweise schon abgelaufenen Berufungsfrist beabsichtigt sei. Hieraus wird deutlich, daß die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Berufung einlegen, sondern zunächst die Prozeßkostenhilfebewilligung abwarten wollte. Von einer bedingten Berufungseinlegung kann nicht ausgegangen werden, da sie unzulässig wäre. Daher war die am 29. August abgelaufene Berufungsfrist versäumt.

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b) Das Berufungsgericht hat der Klägerin jedoch zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist versagt.

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Die Klägerin war infolge ihrer Mittellosigkeit unverschuldet an der rechtzeitigen Berufungseinlegung gehindert. Sie hat innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßes Prozeßkostenhilfegesuch nebst Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Mit der Zustellung der teilweisen Prozeßkostenhilfebewilligung an ihren Prozeßbevollmächtigten am 5. Februar 1992 war das Hindernis beseitigt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4 = FamRZ 1991, 425; Zöller/Stephan ZPO 17. Aufl. § 234 Rdn. 7, 9). Mit Ablauf des 5. Februar begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO und endete mit dem 19. Februar.

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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es jedoch keines förmlichen Wiedereinsetzungsantrages. Die Wiedereinsetzung war vielmehr auch ohne einen solchen zu gewähren.

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Gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist - neben dem Vorliegen der versäumten Prozeßhandlung -, daß die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung entweder zumindest erkennbar gemacht werden oder daß sie offenkundig sind (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - NJW 1982, 1873, 1874 [BGH 31.03.1982 - IVb ZR 661/80]; Baumbach/Lauterbach ZPO 51. Aufl. § 236 Rdn. 16, 17; MünchKomm/Feiber ZPO § 236 Rdn. 20; Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 236 Rdn. 9; Zöller/Stephan aaO. § 236 Rdn. 3 bis 5; Borgmann FamRZ 1978, 46, 47). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

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aa) Die versäumte Berufungseinlegung hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 1992 innerhalb der Zweiwochenfrist nachgeholt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich dabei nicht nur um eine Berufungsbegründungsschrift, sondern sie ist zugleich als Berufung anzusehen. Grundsätzlich kommt es auf bestimmte Formeln oder Ausdrücke nicht an. Auch unvollständige Angaben stehen einer wirksamen Berufungseinlegung nicht entgegen, wenn sich der notwendige Inhalt der Berufungsschrift durch Auslegung, die dem Senat bei einer Prozeßhandlung unbeschränkt möglich ist, ermitteln läßt (MünchKomm/Feiber aaO. § 518 Rdn. 19). Den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO ist - ohne daß es einer ausdrücklichen Verwendung des Wortes Berufung bedarf - auch dann genügt, wenn der Wille, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die Berufungsinstanz zu unterziehen, klar zutage tritt. Denn da keine Partei die mit einer Fristversäumung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, ist anzunehmen, daß sie eine inhaltlich den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO entsprechende Berufungsbegründung zugleich als Berufungseinlegung verstanden wissen will, zumal auch das Gesetz in § 519 Abs. 2 ZPO davon ausgeht, daß beide in einem Schriftsatz enthalten sein können (BGH Beschluß vom 25. November 1986 - VI ZB 12/86 - NJW 1987, 1204, Beschluß vom 10. Februar 1969 - VIII ZB 43/69 - VersR 70, 184; MünchKomm/Feiber aaO. § 518 Rdn. 11, 19; Thomas/Putzo aaO. § 518 Rdn. 14). Ferner muß das Urteil, welches angegriffen wird, bezeichnet sein (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 130/87 - FamRZ 1988, 830) und es muß deutlich werden, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird, wobei es ausreicht, daß sich die Person des Rechtsmittelklägers mittelbar aus der Rechtsmittelschrift oder aus anderen, innerhalb der Notfrist eingereichten Unterlagen erschließt (Senatsbeschluß vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 67/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 1; BGH Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985, 2650; MünchKomm/Feiber aaO. Rdn. 12; Thomas/Putzo aaO. Rdn. 15).

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Diese Anforderungen sind erfüllt. Bereits aus der Antragstellung und der Bezugnahme auf die Prozeßkostenhilfebewilligung zur Durchführung der Berufung ist ersichtlich, daß die Klägerin eine Abänderung des nach Gericht, Verkündungsdatum und Aktenzeichen genau bezeichneten Urteils wünscht. Die Absicht, das Urteil überprüfen zu lassen, ergibt sich ferner aus dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 5. Februar, in dem die Klägerin verschiedene Punkte anführt, in denen sie das Urteil angreift. Einer ausdrücklichen Bezeichnung der Klägerin als Berufungsführerin und des Beklagten als Berufungsgegner im Rubrum bedarf es nicht, da sich die Parteirollen und die Stellung im Rechtsmittelverfahren zweifelsfrei aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 5. Februar sowie aus dem in Bezug genommenen Prozeßkostenhilfebeschluß ergeben.

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bb) Die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung, nämlich die Mittellosigkeit der Klägerin, die sie daran hinderte, noch vor Bewilligung der Prozeßkostenhilfe endgültig Berufung einzulegen, waren aktenkundig. Die Klägerin hatte bereits in ihrem Prozeßkostenhilfegesuch vom 13. August erklärt, daß sie im Falle der Prozeßkostenhilfebewilligung eine Fortsetzung des Verfahrens unter Ausnutzung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit wünscht und sie hat diesen Willen mit Schriftsatz vom 5. Februar unter Bezugnahme auf die Prozeßkostenhilfebewilligung schlüssig wiederholt. Eines ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrages bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Das Berufungsgericht hätte vielmehr gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewähren müssen. Daher kommt es auf die weitere Frage einer Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nicht an.