Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1987, Az.: IVb ZB 161/87
Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch vor Einlegung der Berufung; Einlegung der Berufung mit Eingang des Schriftsatzes bei dem Berufungsgericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Büroversehens; Versäumung einer Frist zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs; Versäumung der Berufungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1987
- Aktenzeichen
- IVb ZB 161/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 394 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2046-2048 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird in einem ordnungsgemäß unterschriebenen, als Berufung bezeichneten Schriftsatz, der den Erfordernissen der Berufungseinlegung nach § 518 ZPO genügt, die Bitte ausgesprochen, den "Schriftsatz über die Berufung zunächst zu den Akten zu nehmen" und erst über ein gleichzeitig gestelltes Prozeßkostenhilfegesuch zu entscheiden, so ist trotz dieses Zusatzes mit dem Eingang des Schriftsatzes bei dem Berufungsgericht die Berufung eingelegt (im Anschluß an BGH Urteil vom 29. Mai 1952 IV ZR 224/51 = LM§ 518 ZPO Nr. 2).
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 16. Dezember 1987
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 28. August 1987 und vom 2. Oktober 1987 werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 63.000 DM.
Gründe
I.
1.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. April 1987, das auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1987 erging, wurde die auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 63.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage des Klägers gegen die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger zu Händen seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 30. April 1987 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1987, der an diesem Tag bei dem Oberlandesgericht einging, zeigte der zweitinstanzliche Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. F., an, daß ihn "der Kläger/Berufungskläger mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragt" habe. Er überreichte "in der Anlage" die Erklärung des Klägers gemäß § 117 Abs. 2 ZPO, eine Bescheinigung des Sozialamts sowie "den Schriftsatz des Unterzeichners vom heutigen Datum zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Giessen vom 2. März 1987" und fügte hinzu:
"Es wird gebeten, den Schriftsatz über die Berufung zunächst zu den Akten zu nehmen und zunächst folgende Anträge zu entscheiden:
Dem Kläger/Berufungskläger für die Berufung Prozeßkostenhilfe zu gewähren und
Unterzeichner dem Kläger/Berufungskläger in der Berufung als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen."
Gleichzeitig reichte der Prozeßbevollmächtigte einen Schriftsatz vom 26. Mai 1987 ein, der als Berufung überschrieben war und folgenden Wortlaut hatte:
"Ich zeige an, daß mich der Berufungskläger mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragt hat. In seinem Namen und Auftrag lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Giessen (Az: 24 F 233/86)
Berufung
ein. Das angefochtene Urteil wurde am 30.4.1987 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers/Berufungsklägers zugestellt. Eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils füge ich diesem Schriftsatz in der Anlage bei. Es wird beantragt,
das angefochtene Urteil I. Instanz aufzuheben.
Die Begründung der eingelegten Berufung wird in gesondertem Schriftsatz erfolgen."
Der Schriftsatz trug die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten.
Mit Verfügung vom 29. Mai 1987 teilte die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts dem Prozeßbevollmächtigten mit, daß "das Prozeßkostenhilfegesuch am 27. Mai 1987 eingegangen" sei und "unter dem Aktenzeichen 5 UF 132/87 geführt" werde. Nachdem sodann bis zum Ablauf eines Monats keine weiteren Erklärungen des Klägers eingegangen waren, wies der Vorsitzende des Berufungssenats am 2. Juli 1987 die - während der Urlaubsabwesenheit des Prozeßbevollmächtigten zu seiner Vertreterin amtlich bestellte - Rechtsanwältin G. telefonisch darauf hin, daß "bisher weder eine Begründung noch eine Schilderung der Erfolgsaussicht vorliege".
2.
Daraufhin beantragte Rechtsanwältin G. am 7. Juli 1987, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist für das am 27. Mai 1987 angebrachte Prozeßkostenhilfegesuch, hilfsweise hinsichtlich der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung des Gesuchs trug sie - unter Glaubhaftmachung durch eigene anwaltliche Versicherung und eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin Frau H. - vor: Rechtsanwalt Dr. F. habe am 20. Juni 1987 seinen Jahresurlaub angetreten. In der Woche zuvor habe er den Prozeßkostenhilfeantrag in dieser Sache begründet und den Entwurf der Berufungsbegründung diktiert. Die Schriftstücke seien am 19. Juni 1987 von der Anwaltsgehilfin Frau Anka H. geschrieben worden. Am Ende des Bandes habe Rechtsanwalt Dr. F. die Anordnung diktiert, daß der Schriftsatz in dieser Sache, Rechtsanwältin G. zur Unterschrift vorgelegt werden solle. Das sei jedoch infolge einer nicht mehr erklärlichen Fehlleistung der sonst gewissenhaft und zuverlässig arbeitenden Angestellten H. unterblieben; diese habe die Originale der Schriftsätze mit Anlagen versehentlich in den Aktendeckel einer anderen Akte gelegt, zu der an diesem Tag ebenfalls etwas geschrieben worden sei. Dort seien die Schriftstücke erst aufgefunden worden, als nach dem Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 2. Juli 1987 alle von Rechtsanwalt Dr. F. vor seinem Urlaub bearbeiteten Akten durchgesehen worden seien.
Kurz vor Ablauf der Monatsfrist, am 25. Juni 1987, sei der Vorgang Rechtsanwältin G. zur Fristenkontrolle vorgelegt worden. Diese habe auf eine in den Handakten vorgefundene schriftliche Anweisung von Rechtsanwalt Dr. F. bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts angerufen und dort erfahren, daß über das Prozeßkostenhilfegesuch noch nicht entschieden sei; zugleich habe ihr die Geschäftsstellenbeamtin erklärt, sie könne in Ruhe abwarten, bis die Entscheidung zugestellt sei, und könne danach innerhalb der Zweiwochenfrist Wiedereinsetzung beantragen. Da sich Durchschläge der Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs bzw. des Entwurfs der Berufungsbegründung in der Akte befunden hätten, habe Rechtsanwältin G. keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß die Schriftsätze nicht zum Gericht gelangt seien.
Mit dem Wiedereinsetzungsantrag legte Rechtsanwältin G. den - nachträglich von ihr unterschriebenen - Schriftsatz vom 19. Juni 1987 vor, mit dem "in der Anlage der Entwurf der Berufungsbegründung"überreicht und hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Prozeßkostenhilfegesuchs "auf den beigefügten Entwurf der Berufungsbegründung verwiesen" wurde; dieser war nicht unterzeichnet.
Durch Beschluß vom 28. August 1987, zugestellt am 15. September 1987, wies das Oberlandesgericht die Anträge auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren sowie wegen Versäumung der Berufungsfrist zurück und verwarf die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Giessen vom 13. April 1987 als unzulässig; zugleich verweigerte es die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 29. September 1987, mit der er die Auffassung vertritt, entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluß sei mit dem Schriftsatz vom 26. Mai 1987 nicht Berufung eingelegt, sondern lediglich Prozeßkostenhilfe beantragt worden.
3.
Mit Schriftsatz vom 22. September 1987, eingegangen am 23. September 1987, beantragte der Kläger bei dem Oberlandesgericht, ihm unter Aufhebung des Beschlusses vom 28. August 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, und machte dazu - unter anwaltlicher Versicherung - geltend:
Seinem Prozeßbevollmächtigten sei erst durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 28. August 1987 bekannt geworden, daß nach Auffassung des Senats seinerzeit bereits Berufung eingelegt worden sei. Da sein Prozeßbevollmächtigter ausdrücklich beantragt habe, den Berufungsschriftsatz zunächst zu den Akten zu nehmen, und dies auch geschehen sei, sei ein Prozeßrechtsverhältnis noch nicht entstanden; der Antrag, den Berufungsschriftsatz nicht zuzustellen, habe den Eintritt der Rechtshängigkeit gehindert. Dementsprechend habe die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts auch nur den Eingang des Prozeßkostenhilfegesuchs und nicht den Eingang der Berufung bestätigt. Hierdurch sei bei Rechtsanwältin G. der Eindruck verstärkt worden, daß bisher nur ein Prozeßkostenhilfegesuch gestellt worden sei. Da aber nach der Entscheidung des Senats die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei, werde hiergegen um Wiedereinsetzung gebeten. Mit dem Gesuch legte der Kläger die Berufungsbegründung vom 22. September 1987 vor.
Der Antrag wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 1987, zugestellt am 16. Oktober 1987, zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die am 28. Oktober 1987 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom 22. Oktober 1987, mit der er unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens insbesondere darauf abhebt, daß Rechtsanwältin G. kein Rechtsirrtum, sondern nur ein Tatsachenirrtum deshalb unterlaufen sei, weil sie aus den Handakten nicht ersehen habe und nicht habe ersehen können, daß Rechtsanwalt Dr. F. den Berufungsschriftsatz vom 26. Mai 1987 im Original unterschrieben habe. Diese fehlerhafte Einschätzung sei trotz der an den Tag gelegten anwaltlichen Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen.
II.
Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet worden ist. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Oberlandesgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei versagt; denn es ist nicht dargetan, daß der Kläger ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Wahrung der Frist gehindert war.
1.
Mit dem Schriftsatz vom 26. Mai 1987 hat der Kläger - entgegen seiner im Verlauf des Verfahrens vertretenen Auffassung - Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Giessen vom 13. April 1987 eingelegt. Der Schriftsatz entspricht inhaltlich allen Anforderungen, die das Gesetz in § 518 ZPO an die Berufungsschrift stellt: Er enthält die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist (§ 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde (§ 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, und darüber hinaus bereits den Berufungsanstrag (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO); der Schriftsatz ist imübrigen ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet und trägt die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten (§ 130 Nr. 6 ZPO).
Bei dieser Sachlage käme eine Deutung des Schriftsatzes dahin, daß er gleichwohl nicht als Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergäbe (vgl. dazu BGH Urteil vom 16. Dezember 1960 - IV ZR 140/60 = LM§ 518 II Ziff. 2 ZPO Nr. 10; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 = (BGHR ZPO § 518 I Einlegung, unbedingte 1; vom 16. April 1986 - IVb ZB 10/86 -, nicht veröffentlicht). Das ist jedoch nicht der Fall. In dem Begleitschriftsatz vom 27. Mai 1987, mit dem die Berufung bei Gericht eingereicht und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt wurde, ist weder von einem Berufungs "entwurf" die Rede noch von einer erst beabsichtigten Berufung, noch enthält der Schriftsatz die Erklärung, daß die Berufung erst nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingelegt werde (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1960 a.a.O. und Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 aaO). Der Prozeßbevollmächtigte hat mit dem Begleitschreiben vielmehr angezeigt, daß der Kläger/"Berufungskläger" ihn mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragt habe, und er hat erklärt, er überreiche in der Anlage - unter anderem - den Schriftsatz vom heutigen Tage "zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Giessen vom 2. März 1987". Angesichts dieser Wortwahl ist der Fall nicht mit dem in dem Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1985 (IVb ZB 62/85 = VersR 1986, 40) entschiedenen vergleichbar, in dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zwar, wie hier, zusammen mit einem Prozeßkostenhilfegesuch ein als Berufung überschriebenes und unterzeichnetes Schriftstück eingereicht, dieses jedoch in dem Prozeßkostenhilfegesuch an zwei hervorgehobenen Stellen, nämlich in der Überschrift und im Schlußabsatz, ausdrücklich als Entwurf einer Berufungsschrift bezeichnet und dazu in der Anwaltsbestellung erklärt hatte, er werde nach Gewährung der Prozeßkostenhilfe Berufung einlegen. Hierdurch war hinreichend verdeutlicht, daß der Kläger noch nicht Berufung einlegen, sondern mit dem beigefügten Schriftsatz nur die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung begründen wollte, was andernfalls in dem Prozeßkostenhilfegesuch selbst hätte geschehen müssen.
Im vorliegenden Fall enthielt die dem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügte Berufung hingegen keine Begründung. Daher war sie zur Darlegung ihrer Erfolgsaussicht nicht geeignet. Bei dieser Sachlage hatte die Beifügung der Berufungsschrift vom 26. Mai 1987 nur dann einen erkennbaren Sinn, wenn die Berufung mit diesem Schriftsatz tatsächlich eingelegt werden sollte.
Allerdings hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem Schriftsatz vom 27. Mai 1987 gebeten, den beigefügten Schriftsatz "zunächst zu den Akten zu nehmen" und erstüber die beantragte Prozeßkostenhilfe zu entscheiden. Diese Bitte konnte indessen nach dem Zusammenhang der geschilderten Begleitumstände nicht dahin verstanden werden, daß er eine (künftige) Prozeßhandlung nur ankündigen und das Rechtsmittel erst nach Gewährung der Prozeßkostenhilfe einlegen wolle (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 aaO). An eine Bedingung - die Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe - wurde die Einlegung der Berufung mit der geäußerten Bitte erkennbar nicht geknüpft; in diesem Fall wäre sie, wie dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ersichtlich bewußt war, als Prozeßhandlung unzulässig gewesen (vgl. BGHZ 4, 54, 55; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 518 Rdn. 1 mit Nachweisen). Damit blieb als sachgerechte Würdigung für die Bitte, den Schriftsatz zunächst zu den Akten zu nehmen, nur das Verständnis, daß der Kläger zunächst eine Entscheidung über die Gewährung der Prozeßkostenhilfe begehrte und sich für den Fall ihrer Versagung die Zurücknahme der Berufung vorbehielt (vgl. BGH Urteil vom 29. Mai 1952 - IV ZR 224/51 = LM§ 518 ZPO Nr. 2). Daß das Berufungsgericht dieÄußerung des Prozeßbevollmächtigten in diesem Sinn gewertet hat, läßt daher keinen Rechtsfehler erkennen.
Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, solange der Berufungsschriftsatz antragsgemäß nicht an den Gegner zugestellt worden sei, sei der Eintritt der Rechtshängigkeit gehindert und ein wirksames Prozeßrechtsverhältnis nicht begründet worden, verkennt er die Rechtslage. In diesem Punkt unterscheidet sich die Einlegung eines Rechtsmittels von der Erhebung der Klage, die durch Zustellung der Klageschrift an den Gegner erfolgt (§ 253 Abs. 1 ZPO) und die Rechtshängigkeit begründet (§ 261 Abs. 1 ZPO). Zur Einlegung eines Rechtsmittels gehört demgegenüber die (in §§ 519a, 553a Abs. 2 ZPO vorgeschriebene) Zustellung an den Gegner nicht (BGHZ 65, 114, 116; Thomas/Putzo ZPO 13. Aufl. § 518 Anm. 1 b; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 519a Rdn. 2).
2.
Da die Berufung hiernach mit dem Eingang des Schriftsatzes vom 26. Mai 1987 bei dem Oberlandesgericht am 27. Mai 1987 eingelegt war, lief die Frist zu ihrer Begründung am 29. Juni 1987 (Montag) ab (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Berufungsbegründung bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Dieses hat das Rechtsmittel daher zu Recht - mangels rechtzeitiger Begründung - als unzulässig verworfen (§ 519b Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3.
Soweit sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 29. September 1987 gegen die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs und gegen die Versäumung der Berufungsfrist in dem Beschluß vom 28. August 1987 wendet, hat das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Eine gesetzliche Frist zur Begründung eines Prozeßkostenhilfegesuchs, gegen deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen könnte, ist in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht versäumt worden.
4.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Oberlandesgericht dem Kläger zu Recht nicht gewährt. Sie wäre nur zu erteilen, wenn der Kläger ohne eigenes oder ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gehindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Es ist indessen kein Sachverhalt dargetan und glaubhaft gemacht worden, aus dem sich ergibt, daß den Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. F. kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft.
a)
Wie sich aus dem zur Unterstützung des Wiedereinsetzungsgesuchs dargelegten und glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers ergibt, war der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 29. Juni 1987 nicht im Fristenkalender im Büro seines Prozeßbevollmächtigten eingetragen, und Rechtsanwalt Dr. F. hatte vor Antritt seines Urlaubs auch keine - allgemeine oder besondere - Weisung erteilt, daß rechtzeitig vor Ablauf der Frist um deren Verlängerung nachgesucht werden müsse, falls über das Prozeßkostenhilfegesuch noch nicht entschieden war (vgl. BGHZ 7, 280, 287). Hierauf war letztlich die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückzuführen.
Daß die Eintragung des Ablaufs der Begründungsfrist im Fristenkalender unterblieben war, beruhte offenbar weder auf einem allgemeinen Organisationsmangel in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten noch auf einem konkreten Versehen einer Angestellten, sondern auf der Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. F., mit dem Schriftsatz vom 26. Mai 1987 noch keine Berufung eingelegt zu haben, so daß fristwahrende Maßnahmen nicht geboten seien. Diese Auffassung war aber, wie dargelegt, rechtlich unzutreffend; denn die Berufung war am 27. Mai 1987 eingelegt. Dies verkannt zu haben, gereicht dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zum Verschulden, zumal die Grundsätze über die Einlegung eines Rechtsmittels in Verbindung mit der Einreichung eines Prozeßkostenhilfe- (früher Armenrechts-)Gesuchs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahren anerkannt sind (vgl. etwa BGH Urteile vom 29. Mai 1952 aaO, vom 16. Dezember 1960 aaO; auch Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1985 aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 45. Aufl. § 518 Anm. 2 B b).
b)
Das Versehen der Angestellten H. war demgegenüber für die eingetretene Fristversäumnis nicht ursächlich. Zwar hätte Frau H. bei ordnungsgemäßer Ausführung des ihr von Rechtsanwalt Dr. F. erteilten Auftrages den Schriftsatz vom 19. Juni 1987 mit dem Entwurf der Berufungsbegründung der amtlich bestellten Vertreterin, Rechtsanwältin G., zur Unterschrift vorgelegt, und die Schriftstücke wären sodann vor dem 29. Juni 1987 bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden. Das hätte jedoch die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt. Denn nach der von Rechtsanwalt Dr. F. ausdrücklich erteilten Weisung sollte nur ein nicht unterschriebener Entwurf der Berufungsbegründung zur Darlegung der Erfolgsaussicht der beantragten Prozeßkostenhilfe eingereicht werden, nicht hingegen ein mit anwaltlicher Unterschrift versehener Begründungsschriftsatz. Demgemäß hat Rechtsanwältin G. nach Entdeckung der Fristversäumnis den Begründungsentwurf auch nicht unterschrieben, sondern ihn ohne Unterschrift nur als Anlage zu dem Schriftsatz vom 19. Juni 1987 vorgelegt. Bei dem nach Anordnung von Rechtsanwalt Dr. F. vorgesehenen Verlauf wurde die Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf notfalls Verlängerung beantragt wurde. Dazu hat der Prozeßbevollmächtigte indessen keine Weisung erteilt.
c)
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die amtlich bestellte Vertreterin von Rechtsanwalt Dr. F. bei eingehender Überprüfung des ihr am 25. Juni 1987 vorgelegten Vorgangs die Einlegung der Berufung am 27. Mai 1987 hätte erkennen und - gegebenenfalls durch Rückfrage bei dem Oberlandesgericht - hätte in Erfahrung bringen können, daß der Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. F. ordnungsgemäß unterschrieben war mit der Folge, daß sodann noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 29. Juni 1987 um ihre Verlängerung nachgesucht werden konnte. Auf diese Weise hätte sich die Versäumung der Frist durch zusätzliche Maßnahmen von Rechtsanwältin G. vermeiden lassen. Da das aber nicht geschehen ist, kann das Verhalten der anwaltlichen Vertreterin, die nach dem Vortrag des Klägers durch die Mitteilung der Geschäftsstelle über den Eingang - nur - des Prozeßkostenhilfegesuchs in der Meinung bestärkt wurde, es sei bisher lediglich Prozeßkostenhilfe beantragt worden, für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs außer Betracht bleiben. Auch wenn Rechtsanwältin G. am 25. Juni 1987 ohne Verschulden verkannt haben sollte, daß Rechtsanwalt Dr. F. mit dem Schriftsatz vom 26. Mai 1987 bereits Berufung eingelegt hatte, wird hierdurch dessen für die Fristversäumung ursächliches Verschulden nicht ausgeräumt.
Als Rechtsanwältin G. am 2. Juli 1987 durch den Anruf des Senatsvorsitzenden von der eingetretenen Fristversäumung Kenntnis erhielt, kam, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht in Betracht, da der Hinderungsgrund in der fehlerhaften Bewertung der bei der Rechtsmitteleinlegung abgegebenen Erklärungen durch Rechtsanwalt Dr. F. lag und nicht in einem Versehen der Angestellten Frau H. Aus diesem Grund kommt es auf die in der sofortigen Beschwerde vom 22. Oktober 1987 dargelegtenÜberlegungen und Entscheidungen, die Rechtsanwältin G. zu diesem Zeitpunkt nach der Auffassung des Klägers zweckmäßigerweise treffen konnte, für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht an.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 63.000 DM.
Krohn